Versäumte Auskunft an Vormieter schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch
Der BGH hat entschieden, dass eine fehlende Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Vormieter nicht auf die Höhe der Vormiete im Folgemietverhältnis durchschlägt. Die im vorherigen Mietverhältnis vereinbarte Miete bleibt wirksam, wenn die Modernisierung tatsächlich stattgefunden hat. Der Vermieter ist lediglich zeitweise gehindert, sich darauf gegenüber dem betroffenen Vormieter zu berufen.
Vermieter sollten die Auskunftspflichten nach § 556g Abs. 1a BGB beachten und erforderliche Informationen über Vormiete und Modernisierungsmaßnahmen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erteilen, um die Sanktionen (zeitweise Unzulässigkeit der höheren Miete) zu vermeiden.
Quelle: Haufe Immobilien · Originaldokument ansehen →
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