Nächste Fristen
Wien führt zum 1. Januar 2027 eine Registrierungspflicht für alle Kurzzeitvermietungen ein. Bestehende Anbieter haben bis Ende Q1 2027 eine Übergangsfrist, neue Anbieter müssen sich ab 1. Januar 2027 registrieren. Wohnungen ohne gültige Registrierungsnummer dürfen nicht mehr auf Plattformen wie Airbnb angeboten werden; Verstöße kosten bis zu 50.000 Euro pro Fall.
Frist: 31. March 2027
Alle Wiener Vermieter, die Wohnungen auf Kurzzeitvermietungsplattformen (Airbnb, booking.com etc.) anbieten, müssen sich ab 1. Januar 2027 im neuen Wiener Kurzzeitvermietungsregister (WKVRG) registrieren lassen. Bestandsanbieter müssen ihre Registrierung bis 31. März 2027 abgeschlossen haben. Ohne Registrierungsnummer ist das Einstellen von Inseraten nicht mehr möglich. Prüfen Sie, welche Ihrer Wohnungen kurzzeitvermietet werden, und leiten Sie das Registrierungsverfahren rechtzeitig ein.
Wien erhöht die Ortstaxe (Beherbergungsabgabe) schrittweise ab 2027, wodurch die jährlichen Einnahmen von 41,1 Millionen Euro auf knapp 94 Millionen Euro steigen. Die Abgabe wird von Beherbergungsbetrieben eingezogen, aber vom Gast bezahlt. Zusätzliche Einnahmen fließen in Infrastruktur, Kultur und Services.
Frist: 1. January 2027
Beherbergungsbetriebe sollten ihre Systeme zur Ortstaxe-Einziehung überprüfen und sich auf die gestaffelte Erhöhung ab 2027 vorbereiten; genaue Erhöhungssätze und Stichtage sind in dieser Meldung nicht konkretisiert und sollten bei der Stadt Wien erfragt werden.
Eine redaktionelle Berichtigung der Milchprodukteverordnung vom September 2026 korrigiert eine Verweisung auf Nummern in den Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften. Diese technische Anpassung betrifft die Kennzeichnung von Milchprodukten im Handel, einschließlich der Gastronomie, hat aber keine neuen Pflichten zur Folge.
Der Beitrag fasst aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum durch Ferienwohnungen zusammen. Ein Berliner Gericht entschied, dass befristete möblierte Vermietung in Milieuschutzgebieten genehmigungspflichtig ist; die Gerichte prüfen dabei auch, ob die Mieten das Dreifache der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigen. Eigennutzung, Bestandsschutz und der jeweilige Regelungskontext spielen eine Rolle.
Ab dem 1.1.2027 müssen Energieausweise digital und maschinenlesbar ausgestellt werden mit deutlich erweiterten Inhaltsanforderungen (Primärenergie, Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien u.a.). Für Makler, Vermieter und Verkäufer ändern sich die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, und die Ausstellungspflicht wird auch auf Verlängerungen von Miet- und Leasingverträgen ausgedehnt. Alte Energieausweise bleiben nach Übergangsregel gültig und können weiterverwendet werden.
Frist: 1. January 2027
Makler und Immobilienverwaltung müssen ab 1.1.2027 die Ausstellung von Energieausweisen auf digitale maschinenlesbare Formate umstellen; Prozesse für erweiterte Inhaltsanforderungen implementieren (Primärenergie in kWh/m²/a, Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien); Anzeigensysteme für Pflichtangaben gemäß § 87 GModG (Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf statt Endenergie) ab 2027 neu einstellen; Mietverträge und Leasingverträge mit Verlängerungsklauseln prüfen und sicherstellen, dass bei Verlängerung ein Energieausweis vorliegt oder neu ausgestellt wird.
Der Artikel erläutert das Konzept des seriellen Sanierens als Methode zur wirtschaftlicheren und schnelleren Gebäudesanierung von Wohnbeständen. Hausverwalter und Wohnungsunternehmen erhalten damit ein Werkzeug, um den Sanierungsstau zu reduzieren – mit um 33 Prozent geringeren Kosten und halbierten Baustellenzeiten gegenüber konventionellen Verfahren. Die Wirtschaftlichkeit hängt allerdings von Skalierungseffekten ab und wird derzeit durch den KfW-SerSan-Bonus unterstützt, der 15 Prozent der förderfähigen Sanierungskosten abdeckt.
Prüfung des Portfolios auf Eignung für serielle Sanierung (1.000–2.000 m² Nutzfläche, Mehrfamilienhäuser 1950–1980er Jahre mit einfachen Geometrien); Informationen zur KfW-SerSan-Bonus-Förderung einholen; Vorbereitung auf digitale 3D-Aufmaße und Fassadenvorfertigung für künftige Sanierungsprojekte.
Die Bundesregierung plant eine Schärfung des Mietpreisbremsen- und Mietwucherrechts mit neuen Bußgeldregelungen und vereinfachten Voraussetzungen für die Verfolgung von Mietwucher. Eine Expertengruppe soll bis 31.12.2026 konkrete Gesetzentwürfe vorbereiten; das Maximalbußgeld für Mietwucher soll von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.
Frist: 31. December 2026
Vermieter sollten ihre Mietfestsetzungspraxis überprüfen und dokumentieren, insbesondere bei Kurzzeitvermietungen und möblierten Wohnungen. Nach Verabschiedung des Gesetzes (voraussichtlich 2026/2027) müssen Mietverträge auf Konformität mit den neuen Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Mietwucher überprüft werden.
Die EU-Verpackungsverordnung verpflichtet Wiener Gastronomiebetriebe ab dem 12. Februar 2027, vom Gast mitgebrachte Behälter für Take-Away-Speisen und Getränke kostenfrei zu befüllen und deutlich darauf hinzuweisen. Ein Jahr später müssen auch eigene Mehrwegalternativen angeboten werden. Die Stadt Wien bietet kostenlose Aufkleber an, um freiwillig Mehrwegoptionen zu kennzeichnen.
Frist: 12. February 2027
Betriebsablauf und Preislisten für Take-away bis 12.02.2027 prüfen und anpassen: (1) Kundenfreundliche Annahme von mitgebrachten Behältern etablieren, (2) gut sichtbare Hinweisschilder anbringen (kostenlose Aufkleber bei Stadt Wien bestellen), (3) Speisekarte um Mehrwegoption mit Kennzeichnung erweitern. Ein Jahr später (2028) müssen auch Betriebseigene Mehrwegbehälter bereitgestellt werden.
Der Bundestag befasst sich in erster Lesung mit dem Bauetat 2027 des BMWSB. Die Mittel für den sozialen Wohnungsbau steigen von 2,65 auf 3,28 Milliarden Euro, während die Wohngeldausgaben von 2,43 auf 1,81 Milliarden Euro sinken. Bestehende Förderprogramme (KFN, KNN, WEF) werden schrittweise in einem neuen Titel „Förderung des Neu- und Umbaus von Gebäuden" zusammengeführt, mit zwei Milliarden Euro neuen Programmmitteln für 2027.
Immobilienunternehmen und Projektentwickler sollten die Verabschiedung des Bundeshaushalts 2027 und die Konkretisierung des neuen Fördertitels beobachten, um die Auswirkungen auf Förderbedingungen und Anforderungen für ihre geplanten Projekte zu klären. Besondere Aufmerksamkeit auf die künftige Mittelverteilung zwischen Neubau, Umbau und Umnutzung richten.
Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein ist zum 30. Juni 2026 gekündigt und damit außer Kraft getreten. Gastbetriebe in Schleswig-Holstein verlieren damit die tarifvertragliche Lohnbindung; zukünftige Löhne richten sich nicht mehr nach diesem Tarifvertrag, unterliegen aber weiterhin dem gesetzlichen Mindestlohn.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 10.09.2026 B2 · Details →
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen Antrag zum Moratorium für den Umbau der Torstraße. Das Vorhaben betrifft die Umgestaltung einer innerstädtischen Verbindung und soll Gastronomie, Einzelhandel und lokales Gewerbe in die Neuplanugen einbeziehen. Ein Baubeginn ist vorerst ausgesetzt, bis ein abgestimmtes Gesamtkonzept vorliegt.
Gastronomen und Gewerbetreibende in der Torstraße sollten an dem angekündigten Beteiligungsverfahren aktiv teilnehmen und ihre Interessen zu Außenflächen und Verkehrszugänglichkeit vertreten, sobald der Senat das Beteiligungsformat beschreibt.
Die Novellierung des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes ab 1.1.2028 verpflichtet Vermieter zur Übernahme von mindestens 50 % der Gasnetzentgelte und CO2-Kosten, ab 2029 zusätzlich der Kosten für den verpflichtenden Bioanteil im Brennstoff (bis 30 %). Dies führt zu erheblichen Mehrkosten: bei einer teilsanierten 75-qm-Altbauwohnung zusätzlich etwa 544 Euro jährlich ab 2035, bei unsanierten Wohnungen bis 979 Euro. Dadurch wird der Einbau neuer Gas- und Ölheizungen wirtschaftlich erheblich unrentabler.
Frist: 1. January 2028
Vermietungskonzepte für Altbauwohnungen überprüfen und ggf. Sanierungsplanung oder Preisstrategien anpassen: Kalkulationen für 2028 und 2029 neu rechnen (insbesondere Heizkostenumlage), Wirtschaftlichkeit von Heizungserneuerungen neu bewerten, bei WEGs Abstimmungskonflikte zwischen Selbstnutzern und Vermietern antizipieren.
Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG sinkt ab 1. Januar 2027 von 20 auf 15 Prozent, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Vermieter müssen sicherstellen, dass ihre Betriebskostenabrechnungen so detailliert aufgeschlüsselt sind, dass Mieter die steuerbegünstigten Dienstleistungsanteile eindeutig nachvollziehen und gegenüber dem Finanzamt geltend machen können – ohne eine separate Steuerbescheinigung ausstellen zu müssen.
Frist: 1. January 2027
Überprüfen Sie Ihre Standard-Betriebskostenabrechnungsformulare und Abrechnungsprozesse: Haushaltsnahe Dienstleistungen (Hausreinigung, Gartenpflege, Hauswart, Aufzugswartung etc.) müssen mit ihrem reinen Lohnanteil (ohne Materialkosten) klar separiert sein. Prüfen Sie, ob Ihre Abrechnungen die Einzelrechnungen bei Bedarf nach Beträgen und erbrachten Leistungen aufschlüsseln und so ergänzende Erläuterungen ermöglichen. Überprüfen Sie und entfernen Sie ggf. Mietvertragsklauseln, die Mietern den Nachweis haushaltsnaher Aufwendungen ausschließen.
Der BGH hat in zwei Urteilen vom 3.9.2026 klargestellt, dass WEGs bei der internen Weiterleitung von Rundfunkprogrammen über Gemeinschaftsanlagen keine Vergütung an Verwertungsgesellschaften zahlen müssen, sofern die Bewohner kein „neues Publikum" bilden. Diese Entscheidung stärkt die bereits seit 2015 geltende Rechtslinie und schafft Rechtssicherheit für Hausverwalter und Eigentümergemeinschaften bei der Kabelweiterleitung von Rundfunksignalen.
Der EU AI Act regelt den Einsatz von KI-Systemen in Unternehmen und droht bei Verstößen mit Bußgeldern bis zu 35 Millionen Euro. Immobilienunternehmen (Makler, Verwalter, Vermieter) müssen eine KI-Inventur durchführen, ihre Anwendungen risikobewerten und Verantwortlichkeiten klar regeln – insbesondere bei KI-Einsatz im Recruiting, in der Dokumentenanalyse und bei Exposé-Erstellung.
Immobilienunternehmen sollten: (1) eine systematische Inventur aller eingesetzten KI-Anwendungen (Marketing, Chatbots, Recruiting, Datenanalyse) durchführen; (2) jede Anwendung nach dem AI Act-Risikokatalog bewerten (unzulässig, Hochrisiko, Transparenzpflicht, minimal); (3) eine zentrale KI-Governance mit klarer Verantwortlichkeit etablieren; (4) Unternehmensrichtlinien für KI-Nutzung dokumentieren und Mitarbeiter schulen; (5) Audit-Trails und Nachweispflichten für KI-gestützte Entscheidungen aufbauen.
Die Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) fördert die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden zu Effizienzgebäuden mit Krediten und Tilgungszuschüssen. Ab dem ersten Quartal 2027 werden neue Wärmepumpen nur gefördert, wenn sie aus der EU stammen, und bereits vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen können nicht mehr ersetzt werden, wenn ein entsprechendes System seit 2008 in Betrieb ist.
Frist: 1. January 2027
Betriebe und Eigentümer, die energetische Sanierungen an Nichtwohngebäuden planen, sollten ihre Projektplanung überprüfen: Besonders die neuen Beschränkungen ab Q1 2027 beachten (Wärmepumpen nur EU-Herkunft, keine Heizungstauschförderung bei bereits vorhandenen Systemen seit 2008). Anträge vor diesem Datum prüfen und ggf. vorziehen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Der Text regelt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit detaillierten Fördersätzen, Höchstgrenzen und Verfahrensregelungen. Kälte- und Klimatechnikbetriebe sowie Immobilienunternehmen können Zuschüsse bis 25 % oder Kredite mit Tilgungszuschüssen für Sanierungen auf bestimmte Effizienzgebäude-Stufen nutzen, müssen aber Anträge vor Vorhabenbeginn stellen.
Antrag bei KfW oder BAFA vor Beginn von Liefer- oder Leistungsverträgen einreichen; Dokumentation des Beratungsgesprächs für Kreditförderung erforderlich; Kumulierung mit anderen Förderprogrammen (insb. Kommunalrichtlinie, Kälte-Klima-Richtlinie, BEW, BEG EM) und steuerlicher Förderung (§35a, §35c EStG) ausgeschlossen oder auf max. 60 % (Kommunen 90 %) limitiert; bei Kommunen Zuschussförderung (Antrag bei KfW) nutzen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) regelt ab 21. Juli 2026 die Bedingungen für Zuschüsse und Kredite bei Gebäudesanierung. Antragsteller müssen einen Energieeffizienz-Experten einbinden, Beratungsgespräche vor Vertragsabschluss führen und umfangreiche Nachweise für Auszahlung erbringen. Die Förderung endet am 31. Dezember 2030.
Vor Antragstellung ein Beratungsgespräch mit qualifiziertem Berater führen und dokumentieren; Energieeffizienz-Experten unabhängig beauftragen (Liste unter www.energie-effizienz-experten.de prüfen); alle Rechnungen unbar begleichen und Belege dauerhaft (10 Jahre nach Kreditzusage) archivieren; Verwendungsnachweise innerhalb der vorgegebenen Fristen einreichen (6 Monate nach Bewilligungszeitraum).
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die überarbeitete Förderrichtlinie BEG NWG (gültig ab 17. August 2026) regelt die Bundesförderung für energetische Sanierungen von Nichtwohngebäuden. Neu eingeführt werden ein Bonus für serielle Sanierungen, stärkere Fokussierung auf energetisch schlechteste Gebäude (WPB), Niedertemperatur-ready-Anforderungen und eine Beschränkung von Wärmepumpenzuschüssen auf EU-produzierte Geräte. Die Förderung schließt Kälteanlagen, Wärmepumpen, Fachplanung und nachhaltige Gebäudezertifizierung (QNG-PLUS) ein.
Frist: 17. August 2026
Betriebe und Eigentümer mit Sanierungsvorhaben sollten die neuen technischen Anforderungen und Fördersätze prüfen; Energieeffizienz-Experten müssen ihre Expertise auf der aktuellen Liste www.energie-effizienz-experten.de validieren; für Wärmepumpenprojekte ist die EU-Herkunft des Geräts nachzuweisen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette wird angepasst und regelt die bundesweite Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in der Lebensmittelkette. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft und beziehen sich auf Probenentnahmen und Überwachungspläne. Gastronomiebetriebe sind insofern betroffen, als sie Teil der kontrollierten Lebensmittelkette sind und mit verschärften oder geänderten Inspektionsanforderungen rechnen sollten.
Frist: 1. January 2027
Betriebe sollten sich mit den aktualisierten Überwachungsvorgaben ab 1. Januar 2027 vertraut machen, insbesondere im Hinblick auf Probenentnahmen und behördliche Inspektionen im Rahmen der Zoonosen-Überwachung; ggf. Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt aufnehmen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B2 · Details →