„Zum Jagen tragen“ – Beschlussersetzung in der Doppelhaus-GdWE
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.05.2026 entschieden, dass Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einen Anspruch auf Beseitigung rechtswidrig vorgenommener baulicher Veränderungen haben, auch wenn Ansprüche gegen den Störer verjährt sind. Die GdWE bleibt grundsätzlich verpflichtet, gegen solche Veränderungen vorzugehen und kann die Beseitigung auf gemeinschaftliche Kosten beschließen.
Hausverwalter und WEG-Verwalter sollten sicherstellen, dass die GdWE zeitnah gegen rechtswidrige bauliche Veränderungen durch Wohnungseigentümer vorgeht, um Verjährungsrisiken zu vermeiden. Außerdem sollte beachtet werden, dass zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen grundsätzlich durch vorherigen Beschluss gestattet sein müssen.
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