← Alle Meldungen · Immobilienwirtschaft

Info Immobilienwirtschaft 4. August 2026

Auch Absenkungsbeschlüsse lassen sich „versenken“ – der Umlaufbeschluss wiederum „versenkt“ gegebenenfalls die Anfechtungsklage!

Der BGH hat in einem Urteil vom 17.7.2026 entschieden, dass die Anfechtung eines Absenkungsbeschlusses nach § 23 Abs. 3 WEG unzulässig wird, sobald der darauf aufbauende Umlaufbeschluss bestandskräftig ist. Das Urteil klärt, dass Absenkungsbeschlüsse anfechtbar sind, ihre Anfechtung aber praktisch gegenstandslos wird, wenn die Wohnungseigentümer bereits die anvisierte Maßnahme beschlossen haben.

Was zu tun ist:
WEG-Verwalter und Verwaltungsbeiräte sollten das Umlaufverfahren zeitnah nach dem Absenkungsbeschluss durchführen und die Bestandskraft abwarten. Anfechtungskläger müssen frühzeitig erkennen, wann ein Angriff auf Absenkungsbeschlüsse noch sinnvoll ist. GdWE-Vertreter sollten die Hauptsacheerledigungserklärung prüfen und ggf. Klageabweisung beantragen.

Quelle: VDIV · Originaldokument ansehen →

Automatisch aus öffentlichen Quellen zusammengefasst – keine Rechtsberatung. Bitte Originalquelle prüfen.

Solche Meldungen direkt per E-Mail erhalten?

Kostenlos, kein Spam – nur was für Ihr Gewerbe relevant ist.

Jetzt kostenlos anmelden →