Amtsblatt_21_online.pdf
München führt eine Registrierungspflicht für die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen ein. Vermieter müssen ihre Einheiten vor dem Angebot über eine Online-Plattform registrieren und die erhaltene Registrierungsnummer angeben. Verstöße gegen die Registrierungs- und Anzeigepflichten können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden.
Was zu tun ist:
Vermieter müssen vor dem Angebot von Wohnungen zur kurzfristigen Vermietung (bis 6 Monate) über Online-Plattformen ein Registrierungsverfahren über die Website der Landeshauptstadt München durchführen und die erhaltene Registrierungsnummer auf der Plattform angeben (§ 5a Abs. 3 und 4). Überprüfen Sie, welche Ihrer Vermietungen unter die Kurzfristiges-Vermietungs-Definition fallen (regelmäßig oder vorübergehend für bis zu sechs Monate gegen Entgelt) und registrieren Sie diese entsprechend.
Vermieter müssen vor dem Angebot von Wohnungen zur kurzfristigen Vermietung (bis 6 Monate) über Online-Plattformen ein Registrierungsverfahren über die Website der Landeshauptstadt München durchführen und die erhaltene Registrierungsnummer auf der Plattform angeben (§ 5a Abs. 3 und 4). Überprüfen Sie, welche Ihrer Vermietungen unter die Kurzfristiges-Vermietungs-Definition fallen (regelmäßig oder vorübergehend für bis zu sechs Monate gegen Entgelt) und registrieren Sie diese entsprechend.
Quelle: München Amtsblatt · Originaldokument ansehen →
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