Sanierter Altbau kann als Neubau gelten
Der BGH hat entschieden, dass sanierte Altbauten, die zuvor unbewohnbar waren, unter die Neubau-Ausnahmeregelung der Mietpreisbremse fallen können, sofern die Wiederherstellung mit erheblichem Bauaufwand (mindestens ein Drittel der Neubaukosten) verbunden war und die Wohnung nach dem 1.10.2014 erstmals (wieder) vermietet wurde. Dies eröffnet Vermietern eine Gestaltungsmöglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen, wenn die Sanierungskosten nachgewiesen werden können.
Bei Vermietung von umfassend sanierten Altbauten, die vor der Sanierung unbewohnbar waren, sollte die Dokumentation der Sanierungskosten und des Zeitpunkts der Erstnutzung nach dem 1.10.2014 überprüft werden, um bei Mietsteitigkeiten den Anspruch auf Ausnahme von der Mietpreisbremse geltend machen zu können.
Quelle: Haufe Immobilien · Originaldokument ansehen →
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