Dämpfer für das Ehrenamt: Der Verwaltungsbeirat handelt grob fahrlässig, wenn er die Kontoauszüge des Rücklagenkontos nicht prüft
Das OLG München entschied, dass Verwaltungsbeiräte einer WEG grob fahrlässig handeln, wenn sie bei der Belegprüfung nicht alle Konten (insbesondere Rücklagenkonten) kontrollieren. Die Unterschlagung eines Verwaltungskontos während der Prüfung führte zur Anrechnung groben Fahrlässigkeit, womit eine 38.000-Euro-Forderung wegen Verjährung erlosch. Hausverwaltungen und Wohnungseigentümer müssen sicherstellen, dass Beiräte alle Konten vollständig prüfen und eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Verwaltungsbeiräte (ehrenamtlich oder hauptamtlich): Bei der jährlichen Belegprüfung systematisch alle Konten der GdWE (Girokonto, Geldmarktkonten, Rücklagenkonten) überprüfen und fehlende Kontoauszüge einfordern. Verwalter: GdWE zeitnah über Unregelmäßigkeiten informieren und Verjährungsrisiken transparent kommunizieren. Eigentümerversammlung: Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Beiratsmitglieder auf Kosten der Gemeinschaft beschließen.
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