Mieter dürfen immer nach Mietpreisbremsen-Ausnahmen fragen
Der BGH hat clarifiziiert, dass Mieter in Gebieten mit Mietpreisbremse jederzeit Auskunft über die Berechtigung ihrer Miete verlangen dürfen – etwa zur Vormiete oder durchgeführten Modernisierungen – unabhängig davon, ob der Vermieter vorvertragliche Informationen versäumt hat. Eine solche Auskunftserlaubnis beginnt für den Vermieter die Zwei-Jahres-Frist zu laufen, nach der er sich auf Ausnahmen berufen darf, auch wenn die Auskunft der Mieter selbst erbeten hat.
Quelle: Haufe Immobilien · Originaldokument ansehen →
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