Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Der Bundesanzeiger veröffentlicht technische Anforderungen und Nachweispflichten für verschiedene geförderte Maßnahmen zur Energieeffizienz. Besonders relevant für Kältebetriebe: Ab 1. Januar 2030 werden nur noch Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln gefördert; bis dahin ist dies empfohlen. Für Wärmepumpen und Biomasseanlagen gelten umfangreiche Effizienz- und Emissionsstandards mit hydraulischem Abgleich und Messverpflichtungen.
Kältebetriebe sollten ihre Verkaufs- und Planungstrategie überprüfen und ab Januar 2030 nur noch natürliche Kältemittel in geförderten Anlagen einsetzen. Installateure von Heizungs- und Kälteanlagen müssen die geltenden Messverpflichtungen, hydraulischen Abgleiche und Effizienzstandards einkalkulieren – insbesondere den neuen Staubemissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ ab 1. Oktober 2027 für Biomasseanlagen.
Quelle: Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1
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