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Info Immobilienwirtschaft 31. August 2026

Beschlussvorbereitung (Angebotsversendung) und Tatsachengrundlage

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt, dass Eigentümerbeschlüsse bei knapp gefassten Baumaßnahmen auch dann ordnungsgemäß sein können, wenn Angebote erst in der Versammlung statt mit der Einladung vorgelegt werden – sofern Wohnungseigentümer eine hinreichende (nicht optimale) Tatsachengrundlage erhalten und im Vorfeld Einsichtsrechte nutzen können. Verwalter müssen aber Ausnahmen beachten: Bei Neuwahl eines Verwalters, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan oder hohen Sanierungumlagen müssen Unterlagen bereits mit der Einladung verschickt werden.

Was zu tun ist:
Verwalter sollten ihre Beschlussvorbereitung überprüfen und dokumentieren: Bei überschaubaren Maßnahmen reicht eine hinreichende Tatsachengrundlage bis zur Versammlung; bei Verwalterneubestellen, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und namhaften Sanierungumlagen müssen Unterlagen (oder zumindest Eckdaten und Namen) mit der Einladung versendet werden. Wohnungseigentümer und Verwaltungsbeiräte sollten ihr Einsichtsrecht nutzen, falls Unterlagen vorab nicht zur Verfügung stehen.

Quelle: VDIV · Originaldokument ansehen →

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