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Handlungsbedarf Gastgewerbe 1. September 2026

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Eine neue Wein-Überwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Einfuhr von Weinen und weinhaltigen Getränken mit verschärften amtlichen Untersuchungs- und Prüfanforderungen. Gastronomiebetriebe, die Wein importieren oder verkaufen, müssen bei Einfuhren von Drittlandweinen eine vorherige Zulassung einholen und Untersuchungsgebühren tragen. Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen sehen erhebliche Bußgelder vor.

Frist: 1. September 2026
Was zu tun ist:
Betriebe, die Wein aus Drittländern einführen, müssen vor dem 1. September 2026 ihre Einfuhrprozesse überprüfen und sicherstellen, dass Einfuhranträge über die zuständigen Zolldienststellen eingereicht werden. Alle Einfuhrdokumente (VI 1 oder VI 2 nach EU-Delegierter Verordnung 2018/273) müssen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sein. Kostenkalkulationen sollten Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung einplanen (erhoben nur für Erstgutachten bei Mehrfachgutachten).

Quelle: Bundesgesetzblatt · Originaldokument ansehen →

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