Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
Bei der Vermietung von Wohnungen an Angehörige ist für den Werbungskostenabzug nicht die Kaltmiete, sondern die ortsübliche Warmmiete (inkl. Betriebskosten) entscheidend. Ein BFH-Urteil vom Mai 2016 bestätigt, dass mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete erreicht werden müssen, um den vollständigen Werbungskostenabzug zu sichern.
Was zu tun ist:
Bei der Vereinbarung von Vermietungsbedingungen für Angehörige die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote auf Basis der ortsüblichen Warmmiete (Kaltmiete laut Mietspiegel + umlagefähige Betriebskosten) überprüfen und dokumentieren; dadurch können unerwartete steuerliche Kürzungen des Werbungskostenabzugs vermieden werden.
Bei der Vereinbarung von Vermietungsbedingungen für Angehörige die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote auf Basis der ortsüblichen Warmmiete (Kaltmiete laut Mietspiegel + umlagefähige Betriebskosten) überprüfen und dokumentieren; dadurch können unerwartete steuerliche Kürzungen des Werbungskostenabzugs vermieden werden.
Quelle: Haufe Immobilien · Originaldokument ansehen →
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