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Gastgewerbe

Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering

Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_26_X3.pdf

Die Münchner Entwässerungssatzung (EWS) regelt, welche Stoffe in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden dürfen. Für Gastronomiebetriebe besonders relevant ist die Pflicht zum Einbau und Betrieb von Fettabscheidern, wenn mit dem Abwasser Fette mitabgeschwemmt werden können (§ 16 Abs. 2). Abscheider müssen nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und regelmäßig gewartet werden; Prüfberichte sind auf Verlangen vorzulegen. Die Satzung trat am 01.10.2018 in Kraft.

Frist: 1. October 2018

Gastronomiebetriebe in München müssen prüfen, ob ein Fettabscheider vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 2 EWS), diesen ordnungsgemäß betreiben, regelmäßig warten lassen und Prüfberichte zur Generalinspektion nach den Mustern der MSE vorhalten sowie auf Verlangen vorlegen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_16_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München erließ anlässlich der FIFA Fußball-WM 2018 (14.06.–15.07.2018) eine sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung für bestimmte Bereiche entlang der Leopoldstraße und Ludwigstraße. Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen außerhalb geschlossener Räume und genehmigter Freischankflächen ist während der Spielzeiten verboten – mit Ausnahme von Getränkelieferanten und Personen mit häuslichem Bedarf. Zusätzlich gilt ein Verbot für pyrotechnische Gegenstände in denselben Bereichen und Zeiträumen. Gastronomiebetriebe im betroffenen Gebiet müssen sicherstellen, dass ihre Gäste keine Gläser oder Flaschen auf die Straße mitnehmen, sofern diese nicht als genehmigte Freischankfläche ausgewiesen ist.

Frist: 15. July 2018

Gastronomiebetriebe im definierten Bereich (Leopoldstraße/Ludwigstraße) müssen während der WM-Spielzeiten sicherstellen, dass Gäste keine Glasbehältnisse außerhalb geschlossener Räume oder genehmigter Freischankflächen mitführen. Ggf. müssen Einlasskontrollen oder Hinweisschilder eingerichtet werden.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_33_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München hat die Satzungen zur Hausmüll- und Gewerbeabfallentsorgung sowie die zugehörigen Gebührensatzungen geändert (Beschluss 18.05.2017, Inkrafttreten nach Bekanntmachung am 30.11.2017). Neu eingeführt werden Unterflurbehälter (2.500–5.000 Liter) als Pflichtbehälter, deren Standplatz vom Grundstückseigentümer herzurichten und mit der Stadt abzustimmen ist. Für gewerbliche Betriebe (inkl. Gastgewerbe) gelten aktualisierte Jahresgebühren für Restmüllentsorgung, z. B. 232,44 € p.a. für eine 80-l-Tonne bei wöchentlicher Leerung.

Frist: 1. December 2017

Gastronomiebetriebe in München sollten prüfen, ob sie von der Pflicht zur Nutzung neuer Unterflurbehälter betroffen sind, und die aktualisierten Entsorgungsgebühren in ihrer Kostenkalkulation berücksichtigen. Ggf. ist die Herrichtung eines geeigneten Standplatzes für Unterflurbehälter in Abstimmung mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb München erforderlich.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_30_X3.pdf

Die Münchner Stadtkämmerei erinnert alle Steuerpflichtigen an die Fälligkeit der Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2017 zum 15. November 2017. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Gastronomiebetriebe als Gewerbesteuerpflichtige sind direkt betroffen; eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren wird empfohlen.

Frist: 15. November 2017

Gewerbesteuervorauszahlung für Q4 2017 bis spätestens 15. November 2017 an das Kassen- und Steueramt München entrichten; dabei die 13-stellige Kassenkonto-Nummer angeben oder SEPA-Lastschriftmandat einrichten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_30_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München schreibt die Zulassung für das Oktoberfest 2018 und die Oide Wiesn 2018 (22. September – 7. Oktober 2018) aus. Gastronomiebetriebe, die an der Veranstaltung teilnehmen möchten, müssen ihre Bewerbung ausschließlich auf den vorgesehenen Formblättern bis spätestens 31. Dezember 2017 postalisch einreichen – die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bewerber für gastronomische Betriebe mit Sitzplätzen müssen zusätzlich fünf Maßstabspläne einreichen; Zusatzpunkte werden u. a. für Bio-Zertifizierungen, faire Produkte sowie Umweltschutzmaßnahmen vergeben.

Frist: 31. December 2017

Gastronomiebetriebe, die am Oktoberfest 2018 oder der Oidn Wiesn 2018 teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 31. Dezember 2017 die entsprechenden Formblätter (Nr. 1, 2 oder 3) postalisch beim Referat für Arbeit und Wirtschaft München einreichen. Gastronomische Betriebe mit Sitzplätzen legen zusätzlich 5 Maßstabspläne bei. Offene Platzgelder, Gebühren oder Steuern führen zum Ausschluss.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Erleichterungen für die Gastronomie: Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Speisen ab 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) dauerhaft ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 7 %, während Getränke weiterhin mit 19 % besteuert werden. Gastronomiebetriebe müssen bis zum Stichtag alle Speisekarten, Online-Menüs und Kassensysteme anpassen sowie steuerliche Sonderfälle (Silvesternacht, Gutscheine, Anzahlungen) korrekt handhaben. Eine Pflicht zur Preissenkung für Gäste besteht nicht – die Weitergabe des Steuervorteils liegt im unternehmerischen Ermessen.

Frist: 1. January 2026

Kassensysteme und alle Speisekarten (inkl. Online-Speisekarten, QR-Menüs, Lieferplattformen) bis spätestens 1. Januar 2026 auf 7 % MwSt. für Speisen umstellen. Steuerliche Sonderregelungen für Silvesternacht, Einzweck-/Mehrzweckgutscheine und Anzahlungen aus 2025 prüfen und in der Buchhaltung korrekt abbilden. Unternehmerische Entscheidung über Preisweitergabe oder Margenerhöhung treffen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Gewerbetreibende im Gaststättenbereich sind verpflichtet, die relevanten Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) durch einen gut sichtbaren Aushang in ihrem Betrieb bekannt zu machen. Die IHK Frankfurt stellt ein aktuelles Aushang-Muster (Stand Mai 2025) als PDF bereit. Zusätzlich wird vor unseriösen Anbietern gewarnt, die kostenpflichtige Aushangtafeln als gesetzlich vorgeschrieben behaupten.

Aktuellen JuSchG-Aushang (Stand Mai 2025) gut sichtbar und lesbar im Betrieb aushängen. Muster kann kostenlos bei der IHK Frankfurt heruntergeladen werden. Bei verdächtigen Kontaktaufnahmen durch unseriöse Anbieter: nicht auf kostenpflichtige Angebote eingehen, sondern Unterlagen anfordern und Angebot kritisch prüfen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Toilettenpflicht

Das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) und die Hessische Bauordnung (HBO) verpflichten seit dem 24.12.2016 neu errichtete oder baulich wesentlich veränderte Gaststätten mit Alkoholausschank zur Bereitstellung von Gästetoilettenanlagen in ausreichender Zahl. Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz, solange keine wesentlichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Bei Betreiberwechsel, Umbau oder Erweiterung sollte vorab verbindlich geprüft werden, ob die Toilettenpflicht greift.

Gastronomen, die einen Neubau, wesentlichen Umbau, eine Erweiterung oder einen Betreiberwechsel planen, müssen vorab prüfen (lassen), ob die Toilettenpflicht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 HBO gilt. Ggf. sind Gästetoiletten in ausreichender Zahl (inkl. Waschbecken, Seifenspender, Handtrocknungsvorrichtung) einzubauen. Bei Betreiberwechsel empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Pflichtschulungen im Lebensmittelbereich

Gastronomiebetriebe sind gesetzlich verpflichtet, alle lebensmittelberührenden Mitarbeiter (inkl. Aushilfen) vor Arbeitsantritt sowohl nach § 43 IfSG (Infektionsschutz-Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt, ~30 €) als auch nach EU-VO 852/2004 i.V.m. § 4 LMHV (Lebensmittelhygiene-Schulung) zu schulen. Beide Schulungen müssen dokumentiert und auf Behördenverlangen vorgelegt werden. Folgebelehrungen nach § 43 IfSG sind alle zwei Jahre sowie bei Tätigkeitswechsel durch den Arbeitgeber oder Dritte durchzuführen.

Alle lebensmittelberührenden Mitarbeiter (inkl. Saisonkräfte, Aushilfen, mithelfende Familienangehörige) vor Arbeitsantritt zur Erstbelehrung beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden (§ 43 IfSG) und eine betriebliche Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-VO 852/2004 organisieren. Folgebelehrungen alle zwei Jahre durchführen und alle Nachweise lückenlos dokumentieren und im Betrieb vorhalten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Tätigkeit mit Lebensmitteln

Der Text erläutert die gesetzlichen Hygienepflichten für Lebensmittelbetriebe im Gastgewerbe, insbesondere die verpflichtende Einrichtung eines HACCP-Konzepts gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie die Dokumentationspflichten. Zusätzlich wird auf die Allergenkennzeichnungspflicht für unverpackte Lebensmittel (LMIDV) und die seit 2019 gültige Möglichkeit zur Online-Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen bei schwerwiegenden Hygienemängeln (§ 40 LFGB) hingewiesen. Betriebe müssen u. a. Wareneingangskontrolle, Temperaturüberwachung, Reinigungspläne, Schädlingsbekämpfung, Personalschulungen und Rückverfolgbarkeitssysteme nachweisbar umsetzen.

Gastronomische Betriebe müssen ein vollständiges HACCP-Konzept einrichten und laufend dokumentieren (Wareneingangskontrolle, Temperaturüberwachung, Reinigungs-/Desinfektionsplan, Schädlingsbekämpfung, jährliche Personalschulungen, Rückverfolgbarkeitssystem). Zusätzlich sind Informationen zu allergenen Zutaten in unverpackten Lebensmitteln bereitzustellen. Bei Hygienemängeln mit Bußgeldern über 350 € droht eine öffentliche Veröffentlichung der Kontrollergebnisse.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Gestaltungsrichtlinie Stadt Frankfurt

Die Stadt Frankfurt am Main hat seit 1. März 2021 eine Gestaltungsrichtlinie für Sondernutzungen in der Alten und Neuen Altstadt in Kraft. Sie regelt konkret Lage, Größe und Gestaltung von Außengastronomieflächen sowie Warenauslagen, Werbeaufsteller und Straßenraumausstattung (Schirme, Markisen, Beleuchtung, Einfriedungen). Gastronomiebetriebe im definierten Geltungsbereich (zwischen Berliner Straße/Paulsplatz im Norden, Mainkai im Süden, Buchgasse im Westen und Fahrgasse im Osten) müssen ihre Außenflächen entsprechend dieser Richtlinie gestalten.

Gastronomiebetriebe im Geltungsbereich der Frankfurter Altstadt müssen prüfen, ob ihre Außengastronomie (Flächen, Schirme, Markisen, Beleuchtung, Werbeaufsteller, Warenauslagen) den Vorgaben der Gestaltungsrichtlinie entspricht. Ggf. sind Anpassungen der Außenbestuhlung und -ausstattung sowie bestehender Sondernutzungsgenehmigungen erforderlich.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Frage-/Antwortkatalog zum Gaststättengewerbe

Der IHK-Frage-Antwort-Katalog erläutert die wesentlichen gewerberechtlichen Pflichten für Gaststättenbetriebe in Hessen: Anzeigepflicht statt Erlaubnispflicht seit 2012, Anzeigepflicht beim Alkoholausschank (inkl. erforderlicher Unterlagen), Anmeldepflicht für temporären Getränke-/Speiseverkauf bei Veranstaltungen seit 2018 sowie die seit 1. Juli 2021 geltende Pflicht zum Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS für Betriebe mit Geldspielgeräten. Zusätzlich werden Nichtraucherschutzregelungen und bauliche Anforderungen angesprochen.

Frist: 1. July 2021

Gaststättenbetriebe müssen: (1) Alkoholausschank beim Ordnungs-/Gewerbeamt anzeigen (mind. 6 Wochen vor Betriebsbeginn, Unterlagen max. 3 Monate alt); (2) vorübergehenden Verkauf bei Veranstaltungen online beim Ordnungsamt anmelden; (3) bei Geldspielgeräten Anschluss an Spielersperrsystem OASIS beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragen und Ausweiskontrolle vor Spielaufnahme durchführen – Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen.

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Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftGastgewerbeKälte- & Klimatechnik 13. May 2026

CO2-Preis soll 2027 nicht steigen

Die Bundesregierung hat beschlossen, den nationalen CO2-Preis auch 2027 im Korridor von 55–65 Euro/Tonne stabil zu halten und einen Sprung auf 75–85 Euro/Tonne zu vermeiden. Der EU-weite Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS-2) wird von 2027 auf 2028 verschoben. Ab 2028 drohen erhebliche Kostensteigerungen: Für Vermieter schlecht sanierter Mehrfamilienhäuser können die CO2-Kosten je nach Szenario auf das Vier- bis Siebenfache des heutigen Niveaus steigen, wobei sie bei schlechter Energieeffizienz 95 % der Kosten selbst tragen müssen.

Frist: 1. January 2027

Immobilieneigentümer und Vermieter sollten die Verschiebung des ETS-2 auf 2028 als Zeitfenster für energetische Sanierungen nutzen, um langfristig CO2-Kosten zu reduzieren und den Anteil der umlegbaren Kosten auf Mieter zu erhöhen. Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimabetriebe mit eigenen Gebäuden oder gas-/ölbeheizten Liegenschaften sollten Fördermittel (KfW, BAFA) prüfen und Investitionsentscheidungen im Hinblick auf steigende CO2-Kosten ab 2028 planen.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3197.pdf [ 34,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus soll den Senat beauftragen, eine Bundesratsinitiative zur gesetzlichen Annahmepflicht für mindestens ein digitales Zahlungsmittel im gewerblichen Präsenzverkehr einzuleiten. Die Regelung soll im BGB und/oder der GewO verankert werden und betrifft grundsätzlich alle Gewerbetreibenden – explizit genannt werden bargeldintensive Branchen wie Gastronomie und Beherbergung. Die Bargeldannahme bleibt davon unberührt; der Antrag befindet sich noch im Initiativstadium, eine konkrete Frist oder ein Inkrafttreten ist nicht genannt.

Betriebe sollten die weitere Entwicklung dieser Bundesratsinitiative beobachten. Sofern die Regelung bundesgesetzlich verankert wird, müssen alle betroffenen Gewerbetreibenden sicherstellen, dass sie mindestens ein digitales Zahlungsmittel (z. B. EC-Karte, Kreditkarte) akzeptieren und die technische Infrastruktur dafür bereithalten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 7. May 2026

Materialien zur 74. und 85.Sitzung : d19-2724.pdf [ 32,0 KB ]

Ein Antrag der Grünen-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, eine Bundesratsinitiative für ein Direktanstellungsgebot bei Lieferdiensten der Essens- und Lebensmittelbranche einzubringen. Lieferdienste sollen verpflichtet werden, Fahrer ausschließlich in direkten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen – Subunternehmer, Scheinselbstständige und Leiharbeiter wären verboten. Gastronomiebetriebe, die Lieferdienste beauftragen oder selbst betreiben, wären direkt betroffen, da die Definition von „Lieferdienst" ausdrücklich den Transport von Speisen im Auftrag von Gastronomiebetrieben einschließt.

Frist: 31. March 2026

Gastronomiebetriebe, die eigene Lieferdienste betreiben oder Lieferfahrten organisieren, sollten prüfen, ob sie Fahrer über Subunternehmen oder als Selbstständige einsetzen. Sollte das Gesetz in Kraft treten, wäre eine Umstellung auf direkte Arbeitsverhältnisse erforderlich. Der Antrag ist noch kein geltendes Recht – Entwicklung der Gesetzesinitiative beobachten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 7. May 2026

Materialien zur 75. und 85.Sitzung : d19-2738.pdf [ 31,0 KB ]

Der Berliner Antrag der Fraktion Die Linke fordert ein Direktanstellungsgebot für plattformbasierte Lieferdienste, eine konsequente Umsetzung der EU-Plattformrichtlinie (2024/2831) sowie verstärkte Kontrollen des Nachweisgesetzes (NachwG) mit Bußgeldern bei Verstößen. Betroffen sind insbesondere Lieferdienst-Unternehmen im Gastronomiebereich (z. B. Essenslieferdienste), die Subunternehmermodelle oder Scheinselbständigkeit einsetzen. Für das Gastgewerbe relevant, da viele Restaurants und Caterer mit plattformbasierten Lieferdiensten kooperieren oder selbst solche Strukturen nutzen.

Gastronomiebetriebe mit Lieferdienst-Beschäftigten (insbesondere über Subunternehmer oder Plattformen) sollten prüfen, ob schriftliche Arbeitsverträge gemäß NachwG vorliegen und ob Beschäftigungsverhältnisse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei Einsatz von Plattform-Lieferdiensten die künftige Entwicklung eines möglichen Direktanstellungsgebots beobachten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3192.pdf [ 119,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus berät eine Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG), die u. a. das Vergabemindestentgelt anhebt: ab 1. Januar 2026 auf 14,84 € brutto/Stunde und ab 1. Januar 2027 auf 15,58 € brutto/Stunde. Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 € netto für alle öffentlichen Aufträge. Betriebe, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen (z. B. Catering, Großküchen-/Kältetechnikaufträge für öffentliche Einrichtungen), müssen die erhöhten Mindestlohnanforderungen einhalten.

Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen oder anstreben, müssen ihre Lohnkalkulation an die neuen Vergabemindestentgelte anpassen (14,84 € ab 01.01.2026, 15,58 € ab 01.01.2027). Die Tariftreueverpflichtung greift bereits ab 1.000 € Auftragswert (netto). Bestehende Kalkulationen für laufende oder geplante Ausschreibungen sollten überprüft werden.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3192.pdf [ 119,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus ändert das Vergaberecht (Drucksache 19/3192): Das Vergabemindestentgelt für öffentliche Aufträge wird ab dem 1. Januar 2026 auf 14,84 Euro brutto/Stunde und ab dem 1. Januar 2027 auf 15,58 Euro brutto/Stunde angehoben (bisher 13,00 Euro). Betroffen sind alle Unternehmen – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe –, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen. Zusätzlich wird die Anpassungsformel für das Mindestentgelt reformiert und an die Empfehlungen der Mindestlohnkommission sowie Tarifindizes gekoppelt.

Frist: 1. January 2026

Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin anbieten oder ausführen, müssen ihre Lohnkalkulation anpassen: Ab 01.01.2026 mindestens 14,84 €/Std. brutto, ab 01.01.2027 mindestens 15,58 €/Std. brutto für alle Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) einplanen. Angebotskalkulationen und bestehende Verträge für öffentliche Aufträge sind entsprechend zu prüfen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3192.pdf [ 119,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus novelliert das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG). Kernpunkte sind: Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (netto), und das Vergabemindestentgelt wird auf 14,84 Euro brutto (2026) bzw. 15,58 Euro brutto (2027) angehoben. Betroffen sind Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin annehmen – darunter Gastronomiebetriebe (z. B. Catering) und Kälte-/Klimabetriebe, die als Auftragnehmer für öffentliche Stellen tätig sind.

Betriebe, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin ausführen (z. B. Catering-Unternehmen, Kälte-/Klimahandwerker mit öffentlichen Aufträgen), müssen prüfen, ob sie die Tariftreuepflicht (ab 1.000 € Auftragswert netto) erfüllen und ob ihre Lohnstruktur die neuen Vergabemindestentgelte (14,84 € brutto ab 2026, 15,58 € brutto ab 2027) einhält. Entsprechende Erklärungen und ggf. Nachweise sind bei Ausschreibungen einzureichen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 30. April 2026

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes

Das neue Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab Vergabeverfahren nach dem 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen, tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten und per Zertifikat oder Unterlagen nachzuweisen. Eine neue Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kontrolliert die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen bis zu 10 % des Auftragswertes, außerordentliche Kündigung und ein bis zu dreijähriger Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren.

Frist: 1. May 2026

Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben (z. B. Catering für öffentliche Einrichtungen, Wartungsaufträge für Kälteanlagen in öffentlichen Gebäuden), müssen sicherstellen, dass sie die einschlägigen Tarifbedingungen einhalten, entsprechende Nachweisunterlagen bereithalten und ggf. eine Zertifizierung bei einer anerkannten Präqualifizierungsstelle einholen. Die Regelung gilt für alle Vergabeverfahren, die nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet werden.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Häufige Fragen

Muss ich als Gastronom das Amtsblatt selbst lesen? +

Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.

Welche Vorschriften gelten für mein Restaurant? +

Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.

Was passiert, wenn ich eine Regeländerung verpasse? +

Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.

Wie oft ändern sich die Vorschriften für die Gastronomie? +

Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.

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