Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein ist zum 30. Juni 2026 gekündigt und damit außer Kraft getreten. Gastbetriebe in Schleswig-Holstein verlieren damit die tarifvertragliche Lohnbindung; zukünftige Löhne richten sich nicht mehr nach diesem Tarifvertrag, unterliegen aber weiterhin dem gesetzlichen Mindestlohn.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 10.09.2026 B2 · Details →
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette wird angepasst und regelt die bundesweite Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in der Lebensmittelkette. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft und beziehen sich auf Probenentnahmen und Überwachungspläne. Gastronomiebetriebe sind insofern betroffen, als sie Teil der kontrollierten Lebensmittelkette sind und mit verschärften oder geänderten Inspektionsanforderungen rechnen sollten.
Frist: 1. January 2027
Betriebe sollten sich mit den aktualisierten Überwachungsvorgaben ab 1. Januar 2027 vertraut machen, insbesondere im Hinblick auf Probenentnahmen und behördliche Inspektionen im Rahmen der Zoonosen-Überwachung; ggf. Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt aufnehmen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B2 · Details →
Die Weinverordnung wird novelliert, insbesondere bei den Kennzeichnungsanforderungen für die Gütesiegel „Erstes Gewächs", „Großes Gewächs" und „Classic" sowie bei Schaumwein- und Crémant-Definitionen. Gastronomiebetriebe, die Wein ausschenken oder verkaufen, müssen die neuen Kennzeichnungsregeln ab 1. September 2026 beachten; für bereits vorhandene Bestände gelten Übergangsfrist bis 2028/2030.
Frist: 1. September 2026
Überprüfung der Weinkarte und Weinetikett-Bestände auf Konformität mit neuen Kennzeichnungsregeln (§ 30, § 32a, § 34a der neuen Weinverordnung); insbesondere prüfen, ob Gütesiegel und Herkunftsbezeichnungen ab 1. September 2026 den aktualisierten Anforderungen entsprechen.
Eine neue Wein-Überwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Einfuhr von Weinen und weinhaltigen Getränken mit verschärften amtlichen Untersuchungs- und Prüfanforderungen. Gastronomiebetriebe, die Wein importieren oder verkaufen, müssen bei Einfuhren von Drittlandweinen eine vorherige Zulassung einholen und Untersuchungsgebühren tragen. Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen sehen erhebliche Bußgelder vor.
Frist: 1. September 2026
Betriebe, die Wein aus Drittländern einführen, müssen vor dem 1. September 2026 ihre Einfuhrprozesse überprüfen und sicherstellen, dass Einfuhranträge über die zuständigen Zolldienststellen eingereicht werden. Alle Einfuhrdokumente (VI 1 oder VI 2 nach EU-Delegierter Verordnung 2018/273) müssen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sein. Kostenkalkulationen sollten Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung einplanen (erhoben nur für Erstgutachten bei Mehrfachgutachten).
Die Weinüberwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Buchführungs- und Registerführungspflichten für Weinerzeuger und -händler sowie die Einfuhr und Kennzeichnung von Weinen. Für Gaststätten relevant sind insbesondere die Anforderungen an die Kennzeichnung fehlerhafter Weine (etwa als „essigstichig") und die Registrationspflichten bei direktem Verkauf an Endverbraucher in Mengen über 100 Litern pro Transaktion.
Prüfen, ob der Betrieb Weine mit abweichenden Merkmalen (z. B. zu hohe flüchtige Säure) verwendet oder abgibt und diese nach den neuen Kennzeichnungsvorgaben (§ 1 Abs. 1) korrekt kennzeichnet. Falls Wein direkt an Gäste (Endverbraucher) verkauft wird und einzelne Transaktionen 100 Liter überschreiten, Registerführung nach § 6 prüfen, obwohl dies für typische Gaststätten unrealistisch ist.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aktualisiert die Handelsbezeichnungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Zwei wissenschaftliche Namen werden neu gefasst (Arius proops → Sciades proops, Octopus membranaceus → Amphioctopus membranaceus). Die Regelungen gelten ab dem Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger (27. August 2026).
Speisekarten und Menü-Beschreibungen überprüfen und ggf. aktualisieren, falls Fisch- oder Meeresfrüchtegerichte unter den geänderten wissenschaftlichen Namen oder den entsprechenden Handelsbezeichnungen angeboten werden. Lieferanten- und Warenbestandslisten entsprechend abgleichen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 26.08.2026 B7 · Details →
Ein Tarifvertrag für Auszubildende im Gaststätten- und Hotelgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist zum 31. Juli 2026 außer Kraft getreten. Für Gastronomiebetriebe in NRW, die Auszubildende beschäftigen, entfallen damit die verbindlichen Tarifvorgaben für diese Gruppe ab diesem Datum.
Prüfen, ob betriebliche Ausbildungsverträge mit Auszubildenden in NRW angepasst werden müssen, da die allgemeinverbindliche Tarifbindung entfallen ist; ggf. mit Gewerkschaft oder Branchenverband abstimmen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 26.08.2026 B2 · Details →
Das Deutsche Lebensmittelbuch wurde bei den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse angepasst. Konkret wurden die Anforderungen an Zutaten (Aufgüsse, Soßen, Cremes), tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig sowie deren Bezeichnung neu definiert. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und müssen von allen Betrieben beachtet werden, die Fischerzeugnisse herstellen oder ausgeben.
Überprüfen Sie Ihre Speisekarten, Rezepturen und Produktbezeichnungen für Fischerzeugnisse auf Konformität mit den neuen Leitsätzen. Besonders bei panieren oder im Backteig zubereiteten Fischgerichten sowie bei Saucen und Marinaden müssen die neuen Mindestanteile und Bezeichnungsvorgaben beachtet werden (z. B. Mindestfischanteil 65 % für Fischstäbchen und panierte Filets, 50 % für Backfisch und Fisch mit Auflage).
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 06.08.2026 B1 · Details →
Das Bundesministerium für Landwirtschaft aktualisiert die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches für Krebs- und Weichtiere sowie deren Erzeugnisse. Die Änderungen präzisieren die Zusammensetzungsanforderungen für Aufgüsse, Marinaden, Soßen und Cremes sowie anwendbare Rechtsverweise und beziehen sich auf Richtlinien für Herstellungsverfahren und Produktdefinitionen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 06.08.2026 B2 · Details →
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht Änderungen der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) "Rheingau". Die Änderungen betreffen die Beschreibung des Weines, önologische Verfahren, Gebietsabgrenzung, Hektarerträge, zugelassene Rebsorten und Etikettierungsanforderungen. Gaststätten und Restaurants, die Rheingau-Weine ausschenken oder verkaufen, sollten diese Änderungen zur korrekten Kennzeichnung und Bewerbung beachten.
Frist: 9. August 2026
Gaststätten und Weinhandelsunternehmen sollten ihre Etikettierungen und Produktkennzeichnungen für Rheingau-Weine überprüfen und anpassen, insbesondere bezüglich der neuen Anforderungen zur amtlichen Prüfnummer und den aktualisierten Rebsortenvorgaben für Einzellageweine.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 09.06.2026 B7 · Details →
Der Text beschreibt die geschützte Ursprungsbezeichnung "Rheingau" für Weine, Perlweine und Qualitätsschaumweine. Er regelt Anforderungen an Herstellung, erlaubte Rebsorten, amtliche Prüfung und Etikettierungsvorschriften (A.P.-Nummer, Geschmacksprofilierung). Diese Regelungen sind relevant für Gastronomiebetriebe, die solche Weine ausschenken oder verkaufen.
Gastronomiebetriebe sollten sicherstellen, dass Weine aus dem Rheingau mit der geschützten Herkunftsbezeichnung korrekt gekennzeichnet und etikett werden, insbesondere mit der erforderlichen A.P.-Nummer. Bei der Bewerbung und dem Ausschank ist die Einhaltung der Rebsortenvorgaben und Geschmacksprofilierungsregeln relevant.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 09.06.2026 B7 · Details →
Der Text beschreibt die geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) „Rheingau" für Weine und definiert detailliert Qualitätsmerkmale, Analysemerkmale, zulässige Rebsorten sowie geografische und natürliche Charakteristiken des Rheingau-Weinbaugebietes. Dies ist eine Präzisierung von Weinbeschreibungs- und Kennzeichnungsanforderungen nach EU-Weinrecht.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 09.06.2026 B7 · Details →
Die Frankfurter Tourismusbeitragssatzung wird geändert: Studierende, Schüler:innen und Auszubildende sowie deren Betreuungspersonen sind künftig von der Tourismusabgabe befreit, sofern der Aufenthalt Studien-, Schul- oder Ausbildungszwecken dient. Gastgewerbebetriebe (Hotels, Pensionen, Hostels etc.), die die Abgabe erheben und abführen, müssen diesen neuen Befreiungstatbestand bei der Beitragserhebung berücksichtigen. Eine konkrete Frist für das Inkrafttreten der Satzungsänderung ist im vorliegenden Text nicht genannt.
Beherbergungsbetriebe in Frankfurt müssen ihre internen Prozesse zur Erhebung der Tourismusabgabe (City Tax) anpassen: Beim Check-in ist künftig aktiv zu prüfen, ob ein Gast als Studierender, Schüler:in oder Auszubildender zu Ausbildungszwecken übernachtet und damit von der Abgabe befreit ist. Entsprechende Nachweisdokumente (z. B. Immatrikulationsbescheinigung) sollten angefordert und archiviert werden.
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTranspRL) muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und verpflichtet Arbeitgeber jeder Größe zur Offenlegung von Gehaltsspannen im Recruiting, zur Beantwortung umfassender Auskunftsverlangen von Beschäftigten sowie – ab 100 Mitarbeitern – zu regelmäßigen Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder (diskutiert wird eine Analogie zur DSGVO mit bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Unternehmen aller Branchen sollten umgehend ihre Vergütungsstrukturen analysieren und ein geschlechtsneutrales, dokumentiertes Vergütungssystem einführen.
Frist: 7. June 2026
1. Sofortige Analyse der bestehenden Vergütungsstrukturen inkl. Sondervergütungsbestandteile und Prüfung auf Gender Pay Gap. 2. Entwicklung bzw. Anpassung eines objektiven, geschlechtsneutralen Vergütungssystems mit definierten Gehaltsbändern für (nahezu) jede Position. 3. Überarbeitung des Bewerbungsprozesses (Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen, Verbot der Nachfrage nach früherer Gehaltsentwicklung). 4. Einführung von Prozessen für Auskunfts-, Informations- und Berichtspflichten – spätestens bis 7. Juni 2026.
Die WM2026LärmSchV regelt Lärmschutzanforderungen für öffentliche Freiluft-Fernsehübertragungen der Fußball-WM 2026 (Männer). Betreiber von Public-Viewing-Veranstaltungen im Freien müssen die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung einhalten. Ausnahmen (z. B. verlängerte Betriebszeiten, reduzierte Ruhezeiten) sind nur für Direktübertragungen von WM-Spielen zulässig; die Verordnung gilt bis zum 31. Juli 2026.
Frist: 31. July 2026
Gastronomiebetriebe, die Public Viewing im Freien zur Fußball-WM 2026 planen, müssen sicherstellen, dass die Lärmimmissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden. Für verlängerte Betriebszeiten oder reduzierte Ruhezeiten sind behördliche Ausnahmegenehmigungen einzuholen; diese sind ausschließlich für Direktübertragungen von WM-Spielen möglich. Landesrechtliche Abweichungen sind vorab zu prüfen.
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojabohnen-Getränke mit Schokoladengeschmack sowie Zusatz von Vitamin D (max. 0,75 µg/100 ml) und Calcium (max. 120 mg/100 ml) aus EU/EWR-Staaten in Deutschland ausdrücklich erlaubt. Gastronomiebetriebe, die solche Produkte importieren, verarbeiten oder anbieten (z. B. als Heißgetränk-Alternativen), müssen die genannten Höchstgehalte einhalten. Abweichungen von nationalen Vorschriften sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Frist: 18. June 2026
Gastronomiebetriebe, die vegane Schokoladen-Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz einsetzen oder anbieten, müssen sicherstellen, dass die Gehalte von 0,75 µg Vitamin D/100 ml und 120 mg Calcium/100 ml nicht überschritten werden. Etwaige Abweichungen von nationalen Kennzeichnungsvorschriften sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 18.05.2026 B8 · Details →
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz in Deutschland regelt. Solche Produkte aus EU/EWR-Staaten oder Drittländern dürfen eingeführt und verkauft werden, sofern der Gehalt 0,75 µg Vitamin D pro 100 ml und 120 mg Calcium pro 100 ml nicht überschreitet. Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke (z. B. Sojamilch als Milchersatz) beziehen und anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte diese Grenzwerte einhalten; Abweichungen sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz verwenden oder verkaufen, müssen prüfen, ob die eingesetzten Produkte die zulässigen Höchstgehalte (≤ 0,75 µg Vitamin D / 100 ml und ≤ 120 mg Calcium / 100 ml) einhalten. Abweichungen von der Allgemeinverfügung sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen. Lieferantenprodukte ggf. kontrollieren und Widerspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe) beachten.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 18.05.2026 B7 · Details →
Die Bundesregierung hat zum 1.1.2026 die Gasspeicherumlage abgeschafft und subventioniert die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Milliarden Euro, was zu einer durchschnittlichen Senkung der Stromnetzgebühren von ca. 15 % für Haushalte und Unternehmen führt. Eine weitergehende Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucher ist im Koalitionsvertrag angekündigt, aber noch nicht umgesetzt – ein entsprechender Gesetzentwurf der Grünen wurde Ende April 2026 abgelehnt. Für Gastro-, Handwerks- und Immobilienbetriebe ergeben sich leichte Entlastungen bei den Energiekosten, jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Frist: 1. January 2026
Keinen akuten Handlungsbedarf. Betriebe sollten ihre Energiekostenplanung für 2026 anpassen und die gesunkenen Stromnetzentgelte sowie den Wegfall der Gasspeicherumlage in der Nebenkostenabrechnung bzw. Kalkulation berücksichtigen. Entwicklungen zur Stromsteuersenkung weiterverfolgen.
Im Restaurant „Kiichi Sushi & Vietnamesische Küche" am Roßmarkt 12 in Frankfurt wurden wiederholt erhebliche Hygienemängel festgestellt, darunter Mäuse- und Schabenbefall mit nachteiliger Beeinflussung von Lebensmitteln und Speisen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb daraufhin behördlich geschlossen. Der Fall verdeutlicht das Bußgeld- und Schließungsrisiko bei Verstößen gegen die lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften (LMHV/LFGB).
Gastronomiebetriebe müssen wirksame Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen (Monitoring, Prophylaxe, ggf. Fachfirma) nachweislich umsetzen und regelmäßig dokumentieren. Hygienemängel sind unverzüglich zu beheben, um behördliche Schließungen zu vermeiden. HACCP-Konzept auf Schädlingsrisiken überprüfen und aktualisieren.
Hessen Hygienemängelplattform Frankfurt · Quelle → · Details →
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Frankfurt hat bei der Big Chefs Germany GmbH (MyZeil, Frankfurt) schwerwiegende Hygienemängel in nahezu allen Betriebsbereichen festgestellt – darunter schimmelähnliche Verunreinigungen an Kühleinrichtungen, Spülmaschinen und der Eiswürfelmaschine sowie Produkt- und Fettrückstände im Backofen. Eine sofortige Grundreinigung des gesamten Betriebs wurde behördlich angeordnet. Bei der Nachkontrolle am 08.04.2026 waren die Mängel größtenteils behoben.
Frist: 8. April 2026
Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass alle lebensmittelberührenden Flächen, Geräte und Kühleinrichtungen regelmäßig und gründlich gereinigt werden. HACCP-Konzepte sind konsequent umzusetzen; bei Schimmelbefund an Kühl- und Spüleinrichtungen ist sofortiger Handlungsbedarf gegeben, um behördliche Anordnungen und eine mögliche Betriebsschließung zu vermeiden.
Hessen Hygienemängelplattform Frankfurt · Quelle → · Details →
Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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