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Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering
Eine redaktionelle Berichtigung der Milchprodukteverordnung vom September 2026 korrigiert eine Verweisung auf Nummern in den Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften. Diese technische Anpassung betrifft die Kennzeichnung von Milchprodukten im Handel, einschließlich der Gastronomie, hat aber keine neuen Pflichten zur Folge.
Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein ist zum 30. Juni 2026 gekündigt und damit außer Kraft getreten. Gastbetriebe in Schleswig-Holstein verlieren damit die tarifvertragliche Lohnbindung; zukünftige Löhne richten sich nicht mehr nach diesem Tarifvertrag, unterliegen aber weiterhin dem gesetzlichen Mindestlohn.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 10.09.2026 B2 · Details →
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen Antrag zum Moratorium für den Umbau der Torstraße. Das Vorhaben betrifft die Umgestaltung einer innerstädtischen Verbindung und soll Gastronomie, Einzelhandel und lokales Gewerbe in die Neuplanugen einbeziehen. Ein Baubeginn ist vorerst ausgesetzt, bis ein abgestimmtes Gesamtkonzept vorliegt.
Gastronomen und Gewerbetreibende in der Torstraße sollten an dem angekündigten Beteiligungsverfahren aktiv teilnehmen und ihre Interessen zu Außenflächen und Verkehrszugänglichkeit vertreten, sobald der Senat das Beteiligungsformat beschreibt.
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette wird angepasst und regelt die bundesweite Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in der Lebensmittelkette. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft und beziehen sich auf Probenentnahmen und Überwachungspläne. Gastronomiebetriebe sind insofern betroffen, als sie Teil der kontrollierten Lebensmittelkette sind und mit verschärften oder geänderten Inspektionsanforderungen rechnen sollten.
Frist: 1. January 2027
Betriebe sollten sich mit den aktualisierten Überwachungsvorgaben ab 1. Januar 2027 vertraut machen, insbesondere im Hinblick auf Probenentnahmen und behördliche Inspektionen im Rahmen der Zoonosen-Überwachung; ggf. Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt aufnehmen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B2 · Details →
Die Weinverordnung wird novelliert, insbesondere bei den Kennzeichnungsanforderungen für die Gütesiegel „Erstes Gewächs", „Großes Gewächs" und „Classic" sowie bei Schaumwein- und Crémant-Definitionen. Gastronomiebetriebe, die Wein ausschenken oder verkaufen, müssen die neuen Kennzeichnungsregeln ab 1. September 2026 beachten; für bereits vorhandene Bestände gelten Übergangsfrist bis 2028/2030.
Frist: 1. September 2026
Überprüfung der Weinkarte und Weinetikett-Bestände auf Konformität mit neuen Kennzeichnungsregeln (§ 30, § 32a, § 34a der neuen Weinverordnung); insbesondere prüfen, ob Gütesiegel und Herkunftsbezeichnungen ab 1. September 2026 den aktualisierten Anforderungen entsprechen.
Eine neue Wein-Überwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Einfuhr von Weinen und weinhaltigen Getränken mit verschärften amtlichen Untersuchungs- und Prüfanforderungen. Gastronomiebetriebe, die Wein importieren oder verkaufen, müssen bei Einfuhren von Drittlandweinen eine vorherige Zulassung einholen und Untersuchungsgebühren tragen. Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen sehen erhebliche Bußgelder vor.
Frist: 1. September 2026
Betriebe, die Wein aus Drittländern einführen, müssen vor dem 1. September 2026 ihre Einfuhrprozesse überprüfen und sicherstellen, dass Einfuhranträge über die zuständigen Zolldienststellen eingereicht werden. Alle Einfuhrdokumente (VI 1 oder VI 2 nach EU-Delegierter Verordnung 2018/273) müssen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sein. Kostenkalkulationen sollten Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung einplanen (erhoben nur für Erstgutachten bei Mehrfachgutachten).
Die Weinüberwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Buchführungs- und Registerführungspflichten für Weinerzeuger und -händler sowie die Einfuhr und Kennzeichnung von Weinen. Für Gaststätten relevant sind insbesondere die Anforderungen an die Kennzeichnung fehlerhafter Weine (etwa als „essigstichig") und die Registrationspflichten bei direktem Verkauf an Endverbraucher in Mengen über 100 Litern pro Transaktion.
Prüfen, ob der Betrieb Weine mit abweichenden Merkmalen (z. B. zu hohe flüchtige Säure) verwendet oder abgibt und diese nach den neuen Kennzeichnungsvorgaben (§ 1 Abs. 1) korrekt kennzeichnet. Falls Wein direkt an Gäste (Endverbraucher) verkauft wird und einzelne Transaktionen 100 Liter überschreiten, Registerführung nach § 6 prüfen, obwohl dies für typische Gaststätten unrealistisch ist.
Ein Tarifvertrag für Auszubildende im Gaststätten- und Hotelgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist zum 31. Juli 2026 außer Kraft getreten. Für Gastronomiebetriebe in NRW, die Auszubildende beschäftigen, entfallen damit die verbindlichen Tarifvorgaben für diese Gruppe ab diesem Datum.
Prüfen, ob betriebliche Ausbildungsverträge mit Auszubildenden in NRW angepasst werden müssen, da die allgemeinverbindliche Tarifbindung entfallen ist; ggf. mit Gewerkschaft oder Branchenverband abstimmen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 26.08.2026 B2 · Details →
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung aktualisiert die Handelsbezeichnungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Zwei wissenschaftliche Namen werden neu gefasst (Arius proops → Sciades proops, Octopus membranaceus → Amphioctopus membranaceus). Die Regelungen gelten ab dem Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger (27. August 2026).
Speisekarten und Menü-Beschreibungen überprüfen und ggf. aktualisieren, falls Fisch- oder Meeresfrüchtegerichte unter den geänderten wissenschaftlichen Namen oder den entsprechenden Handelsbezeichnungen angeboten werden. Lieferanten- und Warenbestandslisten entsprechend abgleichen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 26.08.2026 B7 · Details →
Das Berliner Bezirksamt Neukölln ordnet Maßnahmen zur Rattenbekämpfung am Hermannplatz an. Betriebe, die dort Lebensmittel lagern oder verarbeiten (insbesondere Marktstandbetreiber), müssen Lebensmittel vor Rattenzugriff schützen und Abfälle in geschlossenen Behältnissen lagern. Verstöße können mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld geahndet werden; die Regelung gilt bis 30. Juni 2027.
Frist: 30. June 2027
Marktstandbetreiber und Catering-Betriebe am Hermannplatz müssen überprüfen, ob ihre Lebensmittellagerung und Abfallwirtschaft die Anforderungen erfüllen: Lebensmittel müssen unzugänglich für Ratten gelagert sein, Abfallbehältnisse müssen geschlossen sein. Regelmäßige Kontrolle und Dokumentation empfohlen.
Das Deutsche Lebensmittelbuch wurde bei den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse angepasst. Konkret wurden die Anforderungen an Zutaten (Aufgüsse, Soßen, Cremes), tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig sowie deren Bezeichnung neu definiert. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und müssen von allen Betrieben beachtet werden, die Fischerzeugnisse herstellen oder ausgeben.
Überprüfen Sie Ihre Speisekarten, Rezepturen und Produktbezeichnungen für Fischerzeugnisse auf Konformität mit den neuen Leitsätzen. Besonders bei panieren oder im Backteig zubereiteten Fischgerichten sowie bei Saucen und Marinaden müssen die neuen Mindestanteile und Bezeichnungsvorgaben beachtet werden (z. B. Mindestfischanteil 65 % für Fischstäbchen und panierte Filets, 50 % für Backfisch und Fisch mit Auflage).
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 06.08.2026 B1 · Details →
Das Bundesministerium für Landwirtschaft aktualisiert die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches für Krebs- und Weichtiere sowie deren Erzeugnisse. Die Änderungen präzisieren die Zusammensetzungsanforderungen für Aufgüsse, Marinaden, Soßen und Cremes sowie anwendbare Rechtsverweise und beziehen sich auf Richtlinien für Herstellungsverfahren und Produktdefinitionen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 06.08.2026 B2 · Details →
Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt ein Kiezkantinen-Programm mit 19 Millionen Euro jährlicher Förderung. Gastronomiebetriebe und Cateringunternehmen können sich in Phase II um die Förderung bewerben. Dem Abgeordnetenhaus ist bis 01.09.2026 zu berichten.
Frist: 1. September 2026
Gastronomiebetriebe und Cateringunternehmen sollten die Ausschreibung Phase II (öffentliche Ausschreibung von Kiezkantinen) verfolgen und ggf. Bewerbungen vorbereiten. Tarifliche Bezahlung und regionale/ökologische Essensstandards sind verpflichtend.
Das Berliner Abgeordnetenhaus diskutiert einen Antrag zur Einführung eines sozialen Gewerbemietrechts mit Preisbremse, Kündigungsschutz und Kappungsgrenzen. Der Senat soll bis zum 31.12.2026 über Maßnahmen berichten, darunter Bundesinitiativen und ein Berliner Gewerbemietenmonitoring. Dies betrifft Inhaber gewerblicher Mietflächen in besonders angespannten Lagen.
Frist: 31. December 2026
Gewerbemieter sollten die Entwicklung von Gewerbemietrecht und landesspezifischen Schutzmaßnahmen in Berlin verfolgen. Vermieter und Betreiber gewerblicher Immobilien sollten mögliche künftige Regulierungen von Mietpreisen und Kündigungsschutz antizipieren. Die geplanten Maßnahmen sind derzeit noch Anträge ohne verbindliche Geltung.
Der Text beschreibt die geschützte Ursprungsbezeichnung "Rheingau" für Weine, Perlweine und Qualitätsschaumweine. Er regelt Anforderungen an Herstellung, erlaubte Rebsorten, amtliche Prüfung und Etikettierungsvorschriften (A.P.-Nummer, Geschmacksprofilierung). Diese Regelungen sind relevant für Gastronomiebetriebe, die solche Weine ausschenken oder verkaufen.
Gastronomiebetriebe sollten sicherstellen, dass Weine aus dem Rheingau mit der geschützten Herkunftsbezeichnung korrekt gekennzeichnet und etikett werden, insbesondere mit der erforderlichen A.P.-Nummer. Bei der Bewerbung und dem Ausschank ist die Einhaltung der Rebsortenvorgaben und Geschmacksprofilierungsregeln relevant.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 09.06.2026 B7 · Details →
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht Änderungen der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) "Rheingau". Die Änderungen betreffen die Beschreibung des Weines, önologische Verfahren, Gebietsabgrenzung, Hektarerträge, zugelassene Rebsorten und Etikettierungsanforderungen. Gaststätten und Restaurants, die Rheingau-Weine ausschenken oder verkaufen, sollten diese Änderungen zur korrekten Kennzeichnung und Bewerbung beachten.
Frist: 9. August 2026
Gaststätten und Weinhandelsunternehmen sollten ihre Etikettierungen und Produktkennzeichnungen für Rheingau-Weine überprüfen und anpassen, insbesondere bezüglich der neuen Anforderungen zur amtlichen Prüfnummer und den aktualisierten Rebsortenvorgaben für Einzellageweine.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 09.06.2026 B7 · Details →
Der Text beschreibt die geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) „Rheingau" für Weine und definiert detailliert Qualitätsmerkmale, Analysemerkmale, zulässige Rebsorten sowie geografische und natürliche Charakteristiken des Rheingau-Weinbaugebietes. Dies ist eine Präzisierung von Weinbeschreibungs- und Kennzeichnungsanforderungen nach EU-Weinrecht.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 09.06.2026 B7 · Details →
Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg untersagt per Allgemeinverfügung das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Lebensmittel (inkl. „Nikotinbeutel"/Nicotine Pouches) im stationären Handel sowie im Online- und Versandhandel. Betroffen sind alle Lebensmittelunternehmen im Zuständigkeitsbereich, also auch Gastronomiebetriebe, die solche Produkte anbieten. Die Verfügung ist sofort vollziehbar und tritt am Tag nach der Amtsblatt-Veröffentlichung (06. Juni 2026) in Kraft; Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden.
Frist: 6. June 2026
Gastronomiebetriebe und Lebensmittelunternehmen in Friedrichshain-Kreuzberg müssen den Verkauf sämtlicher nikotinhaltiger Produkte, die als Lebensmittel eingestuft werden (insbesondere Nikotinbeutel/Nicotine Pouches), sofort einstellen. Bestände dürfen nicht mehr angeboten oder abgegeben werden.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht eine Förderrichtlinie (BENE-Programm) mit mehreren Förderschwerpunkten für Energieeffizienz, Klimaanpassung und Umweltschutz in Berlin. Für Kälte-/Klimatechnik-Betriebe ist Förderschwerpunkt 1 direkt relevant, da Kälte-/Klimatechnologie explizit als förderungswürdiger Bereich genannt wird (Mindestförderung ab 10.000 Euro förderfähige Gesamtkosten, Einsparung von mind. 30 % Primärenergie/THG-Emissionen erforderlich). Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer können ebenfalls Fördermittel für energieeffiziente Maßnahmen an Gebäuden (Heizungsumstellung, Gebäudehülle, erneuerbare Energien) sowie Umwelt-/Energiemanagementsysteme beantragen.
Berliner Betriebe aller drei Typen sollten prüfen, ob geplante Investitionen in Energieeffizienz, Kälte-/Klimatechnik oder Gebäudesanierung über das BENE-Förderprogramm (www.berlin.de/bene) bezuschusst werden können. Kälte-/Klimabetriebe sollten aktuelle Förderaufrufe zu Förderschwerpunkt 1 beobachten. Eine Energieeffizienzanalyse durch einen zertifizierten Energieexperten ist Fördervoraussetzung.
Das Land Berlin fördert über das Programm BENE 2 (EFRE-Mittel) Maßnahmen zu Energieeffizienz, klimafreundlicher Sanierung, erneuerbaren Energien, Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie Klimaanpassung. Die Förderquote beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben aus EFRE-Mitteln; mindestens 60 % sind durch öffentliche oder private Mittel zu finanzieren. Antragsberechtigte Unternehmen – darunter potenziell Kälte-/Klimabetriebe, Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter – können projektbezogene Zuwendungen für entsprechende Investitionen beantragen.
Prüfen, ob eigene Investitionsvorhaben (z. B. energetische Sanierung, effiziente Kälteanlagen, Wärmesysteme) unter die Förderschwerpunkte 1–6 des BENE-2-Programms fallen, und ggf. eine Projektskizze bzw. einen Förderantrag stellen. Details zum Antragsverfahren und zu Fördervoraussetzungen unter www.berlin.de/EFRE.
Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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