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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Die Fortbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bleibt bestehen (20 Stunden alle 3 Jahre), wird aber für Immobilienmakler gestrichen. Der Bundestag stimmt am 11. Juni über das Bürokratierückbaugesetz ab. Die Nachweispflicht gegenüber der Behörde wird entschärft, die Aufbewahrungsfrist von Nachweisen auf 3 Jahre verkürzt.
Frist: 11. June 2026
Wohnimmobilienverwalter müssen die Fortbildungspflicht (20 Stunden/3 Jahre) weiterhin erfüllen und Nachweise für 3 Jahre aufbewahren. Immobilienmakler können die Weiterbildungspflicht zukünftig ignorieren. Nach Gesetzesverabschiedung müssen Prozesse entsprechend angepasst werden.
Der München Stadtrat diskutiert die Situation der Sozialwohnungen und fordert eine dauerhafte Bindung geförderter Wohnungen nach österreichischem Vorbild. Der Bestand an Sozialwohnungen ist von 118.000 (1985) auf unter 50.000 gesunken; ein Änderungsantrag zielt auf bundesweite Regelungen für unbegrenzte Sozialbindung ab. Dies betrifft Vermieter und Hausverwaltungen bei der zukünftigen Verwaltung und Vermietung geförderter Wohnungsbestände.
Vermieter und Hausverwaltungen sollten zukünftige bundesrechtliche Änderungen zur dauerhaften Sozialbindung von Wohnungen beobachten und ihre Mietverträge und Verwaltungsrichtlinien entsprechend anpassen. Für München-tätige Unternehmen: Beratung zu potenziellen Auswirkungen auf Bestandsverwaltung einplanen.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.05.2026 (VIII ZR 6/24) entschieden, dass die einjährige Abrechnungsfrist für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) bei laufendem Einspruchsverfahren gegen einen Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid oder Einheitswertbescheid) nicht läuft. Das Abrechnungshindernis besteht so lange fort, bis der Vermieter Kenntnis erlangt, ob und inwieweit der Grundsteuerbescheid infolge des Einspruchs geändert wird. Die dreimonatige Nachforderungsfrist beginnt erst nach Wegfall dieses Hindernisses.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen bei laufenden Einspruchsverfahren gegen Grundlagenbescheide (Einheitswert, Steuermessbetrag) die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der regulären Jahresfrist vorlegen. Sie sollten jedoch unmittelbar nach Klärung des Einspruchsverfahrens – spätestens innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses – die Grundsteuer nachberechnen und gegenüber den Mietern abrechnen. Den Vorbehalt einer Nachberechnung in laufenden Abrechnungen ausdrücklich aufnehmen.
Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, in Kraft seit 28.05.2024) legt verbindliche Fristen für die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden fest, darunter Solarpflichten ab 2027, Mindestsanierungsquoten für Nichtwohngebäude (16 % bis 2030, 26 % bis 2033) und klimaneutrale Neubauten ab 2030. Die Bundesregierung plant die 1:1-Umsetzung im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das GEG schrittweise ablösen soll. Für Kälte- und Klimatechnik-Betriebe entstehen durch die verschärften Energieeffizienzanforderungen und die Sanierungswelle signifikante Marktchancen und neue technische Anforderungen.
Frist: 1. January 2027
Immobilienwirtschaft: Sanierungsfahrplan für Bestands- und Neubauprojekte an EPBD-Fristen ausrichten; Solarpflicht ab 2027 sowie E-Ladeinfrastrukturpflicht bei Neubauten/Renovierungen einplanen; GModG-Gesetzgebungsverfahren beobachten. Kälte-/Klimabetriebe: Angebotsstrategie auf steigende Nachfrage nach effizienten Klima- und Wärmepumpensystemen im Rahmen der Sanierungswelle vorbereiten; neue Energieeffizienz-Normvorgaben für Anlagen im Blick behalten.
Das Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung setzt im Gebäudesektor auf Förderanreize statt Ordnungsrecht – u. a. einen 10-%-Bonus für Worst Performing Buildings (BEG) und die Stärkung der Wärmennetzförderung (BEW). Die geplante GEG-Reform (GModG) ermöglicht ab 2029 weiterhin Gas-/Ölheizungen bei anteiligem Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe; die 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 71 GEG) wurde verschoben. Der Expertenrat für Klimafragen bewertet das Programm als unzureichend und drängt auf Nachbesserungen.
Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Verwalter) sollten die Entwicklung der GEG-Reform (GModG) und der BEG-Förderkonditionen eng verfolgen, um Sanierungsplanungen und Heizungsinvestitionen an den sich ändernden Rahmenbedingungen auszurichten. Kälte-/Klimabetriebe sollten Förderprogramme für Wärmepumpen (sozial gestaffelte Boni) und Wärmenetze (BEW) als Akquise- und Beratungsgrundlage nutzen und Kunden über die verschobene 65-%-Regel informieren.
Der BGH hat mit Urteil vom 24.04.2026 (V ZR 124/25) die Anforderungen an die Wahrung der einmonatigen Anfechtungsfrist bei WEG-Beschlussklagen präzisiert: Kläger müssen aktiv beim Gericht nachfassen, wenn die Vorschussanforderung ausbleibt – andernfalls gilt die Zustellung als nicht mehr „demnächst" und die Klage scheitert bereits an der Frist. Für WEG-Verwalter folgt daraus, dass sie bei verspäteter Klagezustellung die Beschluss-Sammlung zeitnah aktualisieren und den beauftragten Rechtsanwalt auf eine mögliche Zustellungsverspätung hinweisen sollten.
WEG-Verwalter sollten (1) bei eingehenden Beschlussanfechtungsklagen die Zustellungszeitpunkte dokumentieren und den mit der Klageverteidigung beauftragten Rechtsanwalt ausdrücklich auf eine mögliche Verspätung der Klagezustellung hinweisen, damit diese gerichtlich gerügt werden kann. (2) Unabhängig vom Zustellungszeitpunkt ist die Klage zeitnah in die Beschluss-Sammlung einzutragen. Wohnungseigentümer und Beiräte sollten wissen, dass sie bei eigener Klageerhebung aktiv den Eingang der Vorschussanforderung verfolgen müssen.
Eine Anfrage der Linken Fraktion im Münchner Stadtrat thematisiert die Entmietungspraxis des Investors Capstone im denkmalgeschützten Wohnhaus Richelstraße 28 im Erhaltungssatzungsgebiet Neuhausen. Es werden Verstöße gegen Denkmalschutz, Baustellensicherheit, Baumschutz sowie illegale Kurzzeitvermietung (AirBnB) und Überbelegung angesprochen. Die Anfrage richtet sich an die Stadtverwaltung und stellt Fragen zu Schutzmaßnahmen für verbliebene Mieter, zur Rechtmäßigkeit der Baumaßnahmen und zu behördlichen Reaktionen auf Missstände.
Vermieter und Immobilieninvestoren in Erhaltungssatzungsgebieten (München/Neuhausen) sollten prüfen, ob ihre Baumaßnahmen und Vermietungspraktiken (inkl. Kurzzeitvermietung via AirBnB, Modernisierungsankündigungen) mit Denkmalschutz, Zweckentfremdungsrecht und den Vorgaben der Erhaltungssatzung konform sind. Mögliche Bußgelder und behördliche Eingriffe bei Verstößen sind einzukalkulieren.
Die geplante Erbschaftsteuerreform (SPD-Diskussionspapier vom 13.01.2026) sieht die Einführung eines einmaligen lebenslangen Gesamtfreibetrags von einer Million Euro pro Erwerber vor und würde die bisherige 10-Jahres-Regelung zur Freibetragswiedernutzung abschaffen – ein massiver Einschnitt für Eigentümer, die Immobilienvermögen schrittweise übertragen. Zusätzlich führen höhere steuerliche Bewertungsansätze nach dem Jahressteuergesetz 2022 sowie seit 2009 unveränderte Freibeträge dazu, dass selbst mittelgroße Einfamilienhäuser erhebliche Erbschaftsteuerlasten auslösen können. Immobilieneigentümer mit konkreten Übertragungsplänen sollten Vermögens- und Bewertungsgrundlagen frühzeitig prüfen; ein Gesetzentwurf wird frühestens in 12–18 Monaten erwartet.
Immobilieneigentümer und Vermieter sollten bestehende Übertragungsstrategien (Schenkungsmodelle, 10-Jahres-Freibetrags-Nutzung) zeitnah mit einem Steuerberater überprüfen. Verkehrswertgutachten nach §198 BewG prüfen, um überhöhten Finanzamts-Bewertungen entgegenzuwirken. Entwicklung des BVerfG-Urteils (Az. 1 BvR 804/22) beobachten, da dieses eine Reform auslösen und ohne Übergangsfrist in Kraft treten könnte.
Die Insolvenzzahlen in der deutschen Immobilienwirtschaft sind im Q1 2026 um 13,5 % auf 554 Fälle gestiegen, wobei das Segment „Gebäude" (Ausbau bis Facility Management) mit +24,9 % besonders stark betroffen ist. Ursachen sind auslaufende Niedrigzinskredite, gesunkene Objektwerte sowie Materialkostenexplosionen infolge gestörter Lieferketten (u. a. Polyethylenknappheit durch den Iran-Krieg), die bestehende Werkverträge belasten. Für die zweite Jahreshälfte 2026 wird ein weiterer Anstieg von ~15 % im Ausbausegment erwartet, ohne Aussicht auf eine Trendwende.
Immobilienunternehmen, Hausverwaltungen und Vermieter sollten die Bonität ihrer Dienstleister und Handwerkspartner sorgfältig prüfen und Werkverträge auf Preisanpassungsklauseln für steigende Materialkosten überprüfen bzw. neu verhandeln. Kälte- und Klimabetriebe sowie andere Ausbaugewerke sollten Forderungsausfallrisiken gegenüber Bauträgern absichern (z. B. Bürgschaften, kürzere Zahlungsziele) und die eigene Liquiditätsplanung anpassen.
Die Bundesnetzagentur plant ab 2029 höhere Netzentgelt-Grundpreise für Betreiber von PV-Anlagen (Prosumenten). Gleichzeitig will Wirtschaftsministerin Reiche die fixe EEG-Einspeisevergütung abschaffen, was laut IW-Studie insbesondere kleine und mittlere Mieterstromprojekte in Mehrfamilienhäusern unwirtschaftlich machen würde. Aktuelle Einspeisevergütungssätze (gültig 1.2.2026–31.7.2026) sowie steuerliche Regelungen für PV-Anlagen und Balkonkraftwerke werden dargestellt.
Frist: 31. July 2026
Immobilieneigentümer und Hausverwaltungen mit PV-Anlagen oder Mieterstromprojekten sollten die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen neu bewerten und die weitere Entwicklung der EEG-Reform sowie der Netzentgeltsystematik beobachten. Kälte-/Klimabetriebe, die PV-gekoppelte Systeme (z. B. Wärmepumpen, Klimaanlagen) planen oder installieren, sollten Kunden auf veränderte Förderbedingungen hinweisen. Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR) innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beachten – bei Verstößen drohen Bußgeld und Verlust der EEG-Vergütung.
Der Berliner Mietspiegel 2026 wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. Als qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB bildet er die maßgebliche Grundlage für Mieterhöhungen und die Anwendung der Mietpreisbremse in Berlin. Vermieter und Makler in Berlin müssen den neuen Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen sowie beim Abschluss neuer Mietverträge berücksichtigen.
Frist: 28. May 2026
Vermieter in Berlin müssen bei Mieterhöhungsverlangen ab sofort den Mietspiegel 2026 (statt 2024) als Begründungsmittel verwenden. Zudem ist die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem neuen Mietspiegel beim Abschluss neuer Mietverträge im Hinblick auf die Mietpreisbremse zu prüfen. Makler sollten Eigentümer und Interessenten entsprechend informieren.
Das KfW-Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss 432" wurde nach dem Neustart im November 2025 bereits wieder für Neuanträge geschlossen, da die Mittel von 75 Millionen Euro für 2026 ausgeschöpft sind. Wohnungsunternehmen, WEGs und Gebäudeeigentümer können Zuschüsse von bis zu 75 % (bei Haushaltsnot bis zu 90 %) erhalten, sofern bereits eingereichte Anträge noch bearbeitet werden. Neue Anträge sind ab sofort nicht mehr möglich.
Frist: 28. May 2026
Keine neuen Anträge mehr möglich. Wer einen Antrag gestellt hat, aber noch keine Zusage erhalten hat, sollte den Bearbeitungsstatus bei der KfW prüfen. Bereits bewilligte Zuschüsse sind nicht betroffen. Auf Wiederauflage des Programms für 2027 achten.
Das Kabinett hat am 27.05.2026 den Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts" (BauGB-Upgrade) beschlossen. Zentrale Neuerungen betreffen u. a. den Abwägungsvorrang für den Wohnungsbau, vereinfachte Umweltprüfungen, ein erweitertes kommunales Vorkaufsrecht (auch bei Share Deals und Schrottimmobilien), einen neuen Enteignungszweck für Schrottimmobilien sowie die Verlängerung des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB. Der Entwurf geht nun in den Bundestag; ein konkretes Inkrafttreten ist noch nicht terminiert.
Immobilienwirtschaft (Verwalter, Makler, Vermieter, Projektentwickler) sollte das laufende Gesetzgebungsverfahren im Bundestag eng verfolgen. Insbesondere sind folgende Punkte praxisrelevant: erweiterter Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB), Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte (inkl. Share-Deal-Erschwernis), neuer Enteignungszweck für Schrottimmobilien sowie erleichterte Aufstockungs- und Verdichtungsmöglichkeiten. Rechts- und Vertragsgestaltungen sollten auf Basis des finalen Gesetzeswortlauts geprüft werden.
Der BGH hat entschieden, dass Contracting-Kosten bei Wärmelieferung nicht auf Mieter umgelegt werden können, wenn diese ihre Heizkosten bisher selbst (nicht als Betriebskosten) getragen haben – § 556c BGB ist in solchen Konstellationen nicht anwendbar. Vermieter, die von Mieter-Selbstversorgung auf zentrales Wärme-Contracting umgestellt haben, benötigen eine ausdrückliche vertragliche Grundlage, um sämtliche Contracting-Kosten umlegen zu können. Eine stillschweigende Einigung der Parteien deckt nur den Kostenanteil ab, der auch bei Eigenversorgung des Vermieters angefallen wäre.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen prüfen, ob bei einer Umstellung auf Wärme-Contracting eine explizite mietvertragliche Vereinbarung zur vollständigen Umlage der Contracting-Kosten vorliegt. Fehlt diese, sind Nachforderungen für sämtliche Contracting-Kosten rechtlich angreifbar. Bestehende und künftige Contracting-Umstellungen sollten durch eindeutige schriftliche Vertragsergänzungen mit den Mietern abgesichert werden.
Hamburg fordert im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) des Bundes eine Länderöffnungsklausel, um strengere Landesvorschriften für den Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizungsanlagen einführen zu können. Das GModG soll das bisherige GEG (Heizungsgesetz) ablösen und Eigentümern wieder die freie Wahl der Heizungsart – inkl. Öl und Gas – ermöglichen, was Hamburg als unvereinbar mit seinem Klimaneutralitätsziel 2040 sieht. Für Vermieter und Eigentümer in Hamburg drohen damit potenziell schärfere Auflagen beim Heizungstausch als auf Bundesebene vorgesehen; für Kälte- und Klimatechnikbetriebe bleibt der Fokus auf Wärmepumpen als bevorzugte Heiztechnologie politisch relevant.
Immobilieneigentümer und Vermieter in Hamburg sollten die weitere Gesetzgebung zum GModG und mögliche Hamburger Landesregelungen für Heizungsanlagen eng verfolgen. Kälte- und Klimatechnikbetriebe sollten die potenziell weiterhin starke Nachfrage nach Wärmepumpen in Hamburg einkalkulieren und Fachkräfte sowie Zertifizierungen entsprechend vorhalten.
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTranspRL) muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und verpflichtet Arbeitgeber jeder Größe zur Offenlegung von Gehaltsspannen im Recruiting, zur Beantwortung umfassender Auskunftsverlangen von Beschäftigten sowie – ab 100 Mitarbeitern – zu regelmäßigen Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder (diskutiert wird eine Analogie zur DSGVO mit bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Unternehmen aller Branchen sollten umgehend ihre Vergütungsstrukturen analysieren und ein geschlechtsneutrales, dokumentiertes Vergütungssystem einführen.
Frist: 7. June 2026
1. Sofortige Analyse der bestehenden Vergütungsstrukturen inkl. Sondervergütungsbestandteile und Prüfung auf Gender Pay Gap. 2. Entwicklung bzw. Anpassung eines objektiven, geschlechtsneutralen Vergütungssystems mit definierten Gehaltsbändern für (nahezu) jede Position. 3. Überarbeitung des Bewerbungsprozesses (Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen, Verbot der Nachfrage nach früherer Gehaltsentwicklung). 4. Einführung von Prozessen für Auskunfts-, Informations- und Berichtspflichten – spätestens bis 7. Juni 2026.
Der BGH (Urteil v. 24.04.2026, V ZR 50/25) schränkt die Möglichkeit ein, per Mehrheitsbeschluss bei Erhaltungsmaßnahmen vom vereinbarten Verteilungsschlüssel (Wohnfläche/Miteigentumsanteile) auf das Objektprinzip (Gleichverteilung nach Einheiten) umzusteigen. Bei unterschiedlich großen Einheiten ist ein solcher Wechsel regelmäßig unzulässig, wenn kleinere Einheiten dadurch überproportional belastet werden – bereits ca. 5 % Mehrbelastung kann bei allgemeinen Schlüsseländerungen unzumutbar sein. WEG-Verwalter müssen Beschlüsse über Sonderumlagen und Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen künftig sorgfältig auf Vereinbarkeit mit diesen Kriterien prüfen.
WEG-Verwalter und Hausverwaltungen müssen bei der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen und Beschlüssen über Sonderumlagen oder Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob ein Wechsel zum Objektprinzip zulässig ist. Insbesondere bei unterschiedlich großen Einheiten ist eine Einzelfallprüfung der konkreten Mehrbelastung kleinerer Einheiten erforderlich. Bestehende oder geplante Beschlüsse zur Kostenverteilung sollten rechtlich überprüft werden, um Anfechtungsklagen zu vermeiden.
Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über Gerichtsurteile zur Indexmiete (§ 557b BGB) im Wohn- und Gewerbemietrecht. Zentrale Aussagen: Indexklauseln müssen transparent und an prominenter Stelle im Mietvertrag stehen (sonst unwirksam nach § 305c BGB), müssen Mietanpassungen in beide Richtungen (steigend und fallend) ermöglichen, und die Mietpreisbremse gilt nur für die Ausgangsmiete. Vermieter und Verwalter sollten bestehende Indexmietverträge auf Konformität mit diesen Anforderungen prüfen.
Vermieter und Hausverwaltungen sollten bestehende Indexmietverträge (Wohn- und Gewerbemietverträge) auf die Wirksamkeit der Indexklausel prüfen: Klausel muss im Abschnitt zur Miethöhe platziert, transparent formuliert und bidirektional (Erhöhung und Absenkung) ausgestaltet sein. Neue Verträge entsprechend gestalten.
Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 50/25) stellt klar, dass eine Kostenverteilung nach Einheiten („Objektprinzip") für Erhaltungsmaßnahmen – hier eine Heizungserneuerung – bei unterschiedlich großen Wohnungen regelmäßig ordnungswidriger Verwaltung widerspricht und erfolgreich anfechtbar ist. Maßgeblich ist, dass größere Wohnungen stärker vom Werterhalt profitieren, weshalb eine Verteilung nach Fläche oder Miteigentumsanteilen der rechtssichere Maßstab bleibt. WEG-Verwalter müssen vor entsprechenden Beschlussfassungen prüfen, ob einzelne Eigentümer durch den gewählten Schlüssel ungerechtfertigt benachteiligt werden.
WEG-Verwalter müssen bei Beschlüssen zur Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob alle Einheiten ungefähr gleich groß sind. Ist dies nicht der Fall, darf der Objektschlüssel (Verteilung nach Einheiten) für Erhaltungskosten nicht vorgeschlagen oder beschlossen werden – andernfalls besteht hohes Anfechtungsrisiko. Als rechtssicherer Standard gilt die Verteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen. Bestehende oder geplante Sonderumlagenbeschlüsse (z. B. Heizungserneuerung) sind auf Konformität mit diesem Urteil zu überprüfen.
Die Stadtkämmerei München erinnert alle Steuerpflichtigen an die fristgerechte Entrichtung der Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das I. Quartal 2017, fällig bis spätestens 15. Februar 2017. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Immobilieneigentümer und Vermieter sind als Grundsteuerpflichtige unmittelbar betroffen.
Frist: 15. February 2017
Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für Q1 2017 bis spätestens 15.02.2017 an das Kassen- und Steueramt München entrichten. Bei Überweisung die dreizehnstellige Kassenkonto-Nummer angeben. Alternativ SEPA-Lastschriftmandat einrichten, um künftige Fristen automatisch einzuhalten.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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