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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Ab dem 1.1.2027 müssen Energieausweise digital und maschinenlesbar ausgestellt werden mit deutlich erweiterten Inhaltsanforderungen (Primärenergie, Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien u.a.). Für Makler, Vermieter und Verkäufer ändern sich die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, und die Ausstellungspflicht wird auch auf Verlängerungen von Miet- und Leasingverträgen ausgedehnt. Alte Energieausweise bleiben nach Übergangsregel gültig und können weiterverwendet werden.
Frist: 1. January 2027
Makler und Immobilienverwaltung müssen ab 1.1.2027 die Ausstellung von Energieausweisen auf digitale maschinenlesbare Formate umstellen; Prozesse für erweiterte Inhaltsanforderungen implementieren (Primärenergie in kWh/m²/a, Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien); Anzeigensysteme für Pflichtangaben gemäß § 87 GModG (Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf statt Endenergie) ab 2027 neu einstellen; Mietverträge und Leasingverträge mit Verlängerungsklauseln prüfen und sicherstellen, dass bei Verlängerung ein Energieausweis vorliegt oder neu ausgestellt wird.
Die Bundesregierung plant eine Schärfung des Mietpreisbremsen- und Mietwucherrechts mit neuen Bußgeldregelungen und vereinfachten Voraussetzungen für die Verfolgung von Mietwucher. Eine Expertengruppe soll bis 31.12.2026 konkrete Gesetzentwürfe vorbereiten; das Maximalbußgeld für Mietwucher soll von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.
Frist: 31. December 2026
Vermieter sollten ihre Mietfestsetzungspraxis überprüfen und dokumentieren, insbesondere bei Kurzzeitvermietungen und möblierten Wohnungen. Nach Verabschiedung des Gesetzes (voraussichtlich 2026/2027) müssen Mietverträge auf Konformität mit den neuen Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Mietwucher überprüft werden.
Die Novellierung des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes ab 1.1.2028 verpflichtet Vermieter zur Übernahme von mindestens 50 % der Gasnetzentgelte und CO2-Kosten, ab 2029 zusätzlich der Kosten für den verpflichtenden Bioanteil im Brennstoff (bis 30 %). Dies führt zu erheblichen Mehrkosten: bei einer teilsanierten 75-qm-Altbauwohnung zusätzlich etwa 544 Euro jährlich ab 2035, bei unsanierten Wohnungen bis 979 Euro. Dadurch wird der Einbau neuer Gas- und Ölheizungen wirtschaftlich erheblich unrentabler.
Frist: 1. January 2028
Vermietungskonzepte für Altbauwohnungen überprüfen und ggf. Sanierungsplanung oder Preisstrategien anpassen: Kalkulationen für 2028 und 2029 neu rechnen (insbesondere Heizkostenumlage), Wirtschaftlichkeit von Heizungserneuerungen neu bewerten, bei WEGs Abstimmungskonflikte zwischen Selbstnutzern und Vermietern antizipieren.
Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG sinkt ab 1. Januar 2027 von 20 auf 15 Prozent, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Vermieter müssen sicherstellen, dass ihre Betriebskostenabrechnungen so detailliert aufgeschlüsselt sind, dass Mieter die steuerbegünstigten Dienstleistungsanteile eindeutig nachvollziehen und gegenüber dem Finanzamt geltend machen können – ohne eine separate Steuerbescheinigung ausstellen zu müssen.
Frist: 1. January 2027
Überprüfen Sie Ihre Standard-Betriebskostenabrechnungsformulare und Abrechnungsprozesse: Haushaltsnahe Dienstleistungen (Hausreinigung, Gartenpflege, Hauswart, Aufzugswartung etc.) müssen mit ihrem reinen Lohnanteil (ohne Materialkosten) klar separiert sein. Prüfen Sie, ob Ihre Abrechnungen die Einzelrechnungen bei Bedarf nach Beträgen und erbrachten Leistungen aufschlüsseln und so ergänzende Erläuterungen ermöglichen. Überprüfen Sie und entfernen Sie ggf. Mietvertragsklauseln, die Mietern den Nachweis haushaltsnaher Aufwendungen ausschließen.
Der EU AI Act regelt den Einsatz von KI-Systemen in Unternehmen und droht bei Verstößen mit Bußgeldern bis zu 35 Millionen Euro. Immobilienunternehmen (Makler, Verwalter, Vermieter) müssen eine KI-Inventur durchführen, ihre Anwendungen risikobewerten und Verantwortlichkeiten klar regeln – insbesondere bei KI-Einsatz im Recruiting, in der Dokumentenanalyse und bei Exposé-Erstellung.
Immobilienunternehmen sollten: (1) eine systematische Inventur aller eingesetzten KI-Anwendungen (Marketing, Chatbots, Recruiting, Datenanalyse) durchführen; (2) jede Anwendung nach dem AI Act-Risikokatalog bewerten (unzulässig, Hochrisiko, Transparenzpflicht, minimal); (3) eine zentrale KI-Governance mit klarer Verantwortlichkeit etablieren; (4) Unternehmensrichtlinien für KI-Nutzung dokumentieren und Mitarbeiter schulen; (5) Audit-Trails und Nachweispflichten für KI-gestützte Entscheidungen aufbauen.
Der Text regelt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit detaillierten Fördersätzen, Höchstgrenzen und Verfahrensregelungen. Kälte- und Klimatechnikbetriebe sowie Immobilienunternehmen können Zuschüsse bis 25 % oder Kredite mit Tilgungszuschüssen für Sanierungen auf bestimmte Effizienzgebäude-Stufen nutzen, müssen aber Anträge vor Vorhabenbeginn stellen.
Antrag bei KfW oder BAFA vor Beginn von Liefer- oder Leistungsverträgen einreichen; Dokumentation des Beratungsgesprächs für Kreditförderung erforderlich; Kumulierung mit anderen Förderprogrammen (insb. Kommunalrichtlinie, Kälte-Klima-Richtlinie, BEW, BEG EM) und steuerlicher Förderung (§35a, §35c EStG) ausgeschlossen oder auf max. 60 % (Kommunen 90 %) limitiert; bei Kommunen Zuschussförderung (Antrag bei KfW) nutzen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die überarbeitete Förderrichtlinie BEG NWG (gültig ab 17. August 2026) regelt die Bundesförderung für energetische Sanierungen von Nichtwohngebäuden. Neu eingeführt werden ein Bonus für serielle Sanierungen, stärkere Fokussierung auf energetisch schlechteste Gebäude (WPB), Niedertemperatur-ready-Anforderungen und eine Beschränkung von Wärmepumpenzuschüssen auf EU-produzierte Geräte. Die Förderung schließt Kälteanlagen, Wärmepumpen, Fachplanung und nachhaltige Gebäudezertifizierung (QNG-PLUS) ein.
Frist: 17. August 2026
Betriebe und Eigentümer mit Sanierungsvorhaben sollten die neuen technischen Anforderungen und Fördersätze prüfen; Energieeffizienz-Experten müssen ihre Expertise auf der aktuellen Liste www.energie-effizienz-experten.de validieren; für Wärmepumpenprojekte ist die EU-Herkunft des Geräts nachzuweisen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die Förderrichtlinie für Nichtwohngebäude (BEG NWG) wurde aktualisiert mit neuen technischen Mindestanforderungen für Effizienzgebäude. Zentral sind ab 1. Januar 2028 ein Verbot von F-Gasen in neuen Wärmepumpen (nur noch natürliche Kältemittel) und ab 1. Oktober 2027 schärfere Emissionsgrenzwerte für Biomasseanlagen (2,5 mg/m³ Staub). Neu eingebaute Wärmepumpen müssen digitale Schnittstellen zur netzgerechten Steuerung haben und intelligente Messsysteme unterstützen.
Frist: 1. January 2028
Kälte-Klimabetriebe müssen ihre Wärmepumpen-Spezifikationen und Kältemittelauswahl ab 01.01.2028 auf ausschließlich natürliche Kältemittel umstellen. Für Biomasseanlagen müssen ab 01.10.2027 Emissionsgrenzwerte von 2,5 mg/m³ eingehalten werden. Neu einzubauende Wärmepumpen müssen ab 01.07.2027 digitale Schnittstellen nach dem Code of Conduct (z.B. EEBUS) aufweisen und die iMSys-Bestellpflicht muss beim Messstellenbetreiber eingeleitet werden. Vermieter und Gebäudeeigentümer müssen diese Anforderungen bei Neuinstallationen oder Sanierungen (mit Förderantrag) berücksichtigen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Der Text regelt die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung von Krediten und Zuschüssen aus einem Bundesförderprogramm für Gebäudesanierungen (BEG WG). Antragsteller müssen einen Energieeffizienz-Experten einbinden, Nachweise über förderfähige Ausgaben vorlegen und Fristen beachten (Abruffrist 12 Monate, Verwendungsnachweis innerhalb 6 Monaten nach Bewilligungszeitraum). Verstöße gegen die Nachweisfristen führen zu Rücknahme der Zusage oder Kündigung des Darlehens.
Antragsteller für Gebäudesanierungen: Energieeffizienz-Experten (unabhängig) mit Antragstellung beauftragen; Beratungsgespräch dokumentieren vor Vertragsabschluss; Kredit innerhalb 12 Monaten nach Zusage abrufen; Verwendungsnachweis mit allen erforderlichen Belegen innerhalb 6 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums (spätestens 54 Monate nach Zusage) bei der KfW einreichen; alle förderbezogenen Unterlagen 10 Jahre aufbewahren.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) regelt die Förderung von Gebäudesanierungen mit Fokus auf Energieeffizienz und erneuerbare Wärme/Kälte. Ab dem ersten Quartal 2027 werden neue Wärmepumpen nur gefördert, wenn sie aus der Union stammen, und der Einbau von Gas-/Ölheizern wird nicht mehr mitgefördert. Hauseigentümer und Contractoren müssen geförderte Gebäude mindestens zehn Jahre zweckentsprechend nutzen und dürfen die energetische Qualität nicht verschlechtern.
Ab dem ersten Quartal 2027: Bestandteile des Förderablaufs anpassen – bei geplanten Wärmepumpenprojekten die Herkunft sicherstellen (Ursprung in der Union), Angebote für Gas-/Ölheizer nicht in Sanierungsmaßnahmen kalkulieren. Kaufverträge für sanierte Wohneinheiten müssen Haftungsklauseln für die Effizienzhaus-Stufe und eine 10-Jahre-Nutzungsverpflichtung enthalten.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Die KfW-Förderrichtlinie für effiziente Wohngebäude (BEG WG) gilt ab 21. Juli 2026 bis 31. Dezember 2030 und ersetzt die Vorgängerrichtlinie. Neu sind schärfere Anforderungen an Wärmepumpen: ab 1. Januar 2028 dürfen nur noch natürliche Kältemittel eingebaut werden, ab 1. Oktober 2027 gelten strengere Emissionsgrenzen für Biomasseanlagen (≤ 2,5 mg/m³). Luft-Wasser-Wärmepumpen benötigen digitale Schnittstellen und müssen mit intelligenten Messsystemen gekoppelt werden.
Frist: 31. December 2030
Installateure und Planer von Wärmepumpenanlagen (Kälte-Klima-Handwerk) müssen ab 1. Januar 2028 sicherstellen, dass neu eingebaute Wärmepumpen ausschließlich natürliche Kältemittel nutzen. Ab 1. Juli 2027 müssen alle neuen Wärmepumpen eine digitale Schnittstelle nach Code of Conduct for Energy Smart Appliances (z.B. EEBUS) haben. Immobilienbesitzer und Verwalter sollten sich über die Anforderungen zur Bestellung intelligenter Messsysteme (iMSys) informieren. Biomasseanlagen müssen ab 1. Oktober 2027 Emissionsgrenzen ≤ 2,5 mg/m³ erfüllen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG) wird mit Wirkung vom 17. August 2026 neu gefasst. Die Richtlinie fokussiert stärker auf serielle Sanierung, Nachhaltigkeitszertifizierung, Wärmepumpen mit EU-Ursprung und die Sanierung energetisch schlechter Gebäude. Hausverwalter, Vermieter und Anbieter von Kälte-Wärmepumpentechnik müssen die geänderten Fördervoraussetzungen und technischen Anforderungen beachten.
Überprüfung der eigenen Sanierungsvorhaben, Antragsvoraussetzungen und Kostenkalkulationen gegen die neue Richtlinie; bei geplanten Wärmepumpen-Installationen Herkunft und EU-Zertifizierung dokumentieren; Energieeffizienz-Experten einbinden und deren Expertise an die aktualisierten Anforderungen anpassen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Nordrhein-Westfalen reformiert die Landesbauordnung grundlegend ab 1. September 2026: Genehmigungen entfallen für ganze Gebäudekategorien, 90 Prozent der DIN-Vorschriften werden nicht mehr verpflichtend, und der digitale Bauantrag wird Standard. Besonders beim Umbau von Büroflächen zu Wohnraum und bei Dachgeschossausbauten werden Anforderungen deutlich reduziert. Immobilieneigentümer und Makler müssen sich auf vereinfachte Genehmigungsverfahren und neue Anforderungen etwa bei Begrünung und Solaranlagen einstellen.
Frist: 1. September 2026
Hausverwaltungen und Vermieter sollten die neuen Genehmigungsregelungen ab 1.9.2026 für Umbau- und Modernisierungsprojekte prüfen; insbesondere sind die veränderten Anforderungen bei Dachgeschossausbau, Aufstockungen und Bestandsumbauten zu beachten. Makler müssen sich mit den digitalen Bauantragsstandards und reduzierten Genehmigungsfristen vertraut machen. Ferner sind die neuen Begrünungs- und Solarpflichtregelungen für die Kostenplanung von Sanierungen zu berücksichtigen.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) regelt die Förderung von Heizungsaustausch, Wärmepumpen und energetischen Sanierungsmaßnahmen mit gestaffelte Bonussätzen bis Januar 2028. Für Kälte-Klimafachbetriebe ist insbesondere die Förderung von Wärmepumpen relevant, für Immobilieneigentümer (Vermieter und WEG-Verwalter) die gesamte Sanierungsförderung. Ab August 2028 entfällt der Austauschbonus vollständig.
Frist: 1. August 2028
Förderfähige Maßnahmen vor Vorhabenbeginn beim BAFA oder der KfW anmelden; Anträge vor 1. August 2028 stellen, um von den auslaufenden Bonussätzen zu profitieren. Für Wärmepumpeninstallationen: Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Förderbezug abschließen und Nachweise beibringen. Beachtung der Kumulierungsgrenzen (max. 60 % öffentliche Förderung, für kommunale Antragsteller bis 90 %) bei Kombination mit anderen Fördermitteln.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für energetische Sanierungsmaßnahmen (BEG) regelt Zuschusshöhen und Höchstgrenzen für Wärmeerzeuger, Gebäudehülle und Anlagentechnik. Die Förderung für Wärmepumpen beträgt bis zu 30 %, die Höchstgrenze für Wärmeerzeugung sinkt ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 750 Euro bei Wohngebäuden und zwischen 1 und 3 Euro pro Quadratmeter bei Nichtwohngebäuden.
Frist: 1. February 2027
Antragsteller sollten die sinkenden Förderbeträge und Höchstgrenzen im Förderkalender beachten. Wer eine Wärmepumpe, Heizungserneuerung oder energetische Sanierung plant, sollte vor 1. Februar 2027 einen Antrag stellen, um höhere Fördersätze und Höchstgrenzen zu nutzen. Konkret: Höchstgrenze für Wärmeerzeugung sinkt von 28.000 Euro (bis 31.1.2027) auf 27.250 Euro (ab 1.2.2027).
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Das neue Wärmenetzgesetz erleichtert Vermietern, Investitionskosten für Heizungsumstellungen auf Fernwärme auf Mieter umzulegen – begrenzt auf monatlich 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche. Parallel wird die Preistransparenz und Preisaufsicht für Wärmeversorger gestärkt, und Kunden erhalten Leistungsanpassungs- und eingeschränkte Kündigungsrechte. Das Gesetz befindet sich noch in der Entwurfsphase nach dem Kabinettsbeschluss vom 26.8.2026.
Vermieter sollten ihre Mietverträge und Nebenkostenabrechnungsrichtlinien prüfen und aktualisieren, um die neuen Umlageregelungen korrekt abzubilden, sobald das Wärmenetzgesetz in Kraft tritt. Besondere Aufmerksamkeit auf die 50-Cent-Obergrenze pro Quadratmeter bei Fernwärmewechseln legen und dokumentieren.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird neu ausgestaltet und erweitert ab dem 27. August 2026. Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse und andere erneuerbare Heizungen werden gefördert; ab dem ersten Quartal 2027 entfällt die Förderung für Heizungsersatz in bereits versorgten Gebäuden (ausgenommen bivalente Systeme). Handwerksbetriebe (Kälteanlagenbauer mit Wärmepumpenkompetenz) und Gebäudeeigentümer/Vermieter können von erweiterten Fördersätzen und Anreizen für energetische Sanierungen profitieren.
Frist: 31. March 2027
Betriebe prüfen, ob sie als antragsberechtigte Investoren fungieren oder als Handwerker Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen erbringen; bei Wärmepumpeninstallationen prüfen, ob ab Q1 2027 eine bereits vorhandene Heizung vorhanden ist (Ausnahme: bivalente Systeme). Gebäudeeigentümer und Vermieter sollten bestehende Förderzusagen mit Datum vom 17.08.2026 überprüfen und Anträge vor dem Q1-2027-Stichtag einreichen, falls eine Umrüstung geplant ist.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) wird zum 17. August 2026 neu aufgelegt mit verstärkter sozialer Ausrichtung, einkommensabhängiger Differenzierung und erstmalig einem Familienzuschlag für Heizungstausch. Besonders niedrige Einkommen werden stärker unterstützt, ein Wertschöpfungs-Bonus soll Wärmepumpen mit Ursprung in der EU fördern. Die Richtlinie ersetzt die Fassung vom 21. Dezember 2023 und regelt Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
Förderanträge nach alter Fassung (21.12.2023) prüfen und ggf. neu strukturieren; bei Wärmepumpen-Projekten die neuen Bedingungen zu Wertschöpfungs-Bonus und Effizienzanforderungen einarbeiten; Energieeffizienz-Experten (BAFA-Expertenliste) aktualisieren; Heizungstausch-Planung an neue Einkommensgruppen und Familienzuschlag anpassen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Der Text regelt technische Fördervoraussetzungen für Wärmepumpen, Brennstoffzellen und andere Heizanlagen im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG EM). Ab 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (wie R290, R717, R744) gefördert; ab 1. Juli 2027 müssen neu eingebaute Wärmepumpen eine digitale Schnittstelle nach Code-of-Conduct-Standard aufweisen. Für Kältebetriebe und Immobilienbesitzer gelten damit neue technische und dokumentarische Anforderungen bei der Planung und Umsetzung von Fördermaßnahmen.
Frist: 1. January 2028
Wärmepumpeninstallationen vor 1. Januar 2028 auf Kältemitteltyp überprüfen und künftig nur noch natürliche Kältemittel (R290, R600a, R1270, R717, R718, R744) einplanen. Ab 1. Juli 2027 bei Neu-Einbau digitale Schnittstellen nach EEBUS (VDE-AR-E 2829-6) oder gleichwertiger Norm verbauen und intelligente Messsysteme mit Steuerungseinrichtung beim Messstellenbetreiber beantragen. Alle technischen Nachweise (Energieeffizienz, Prüfzertifikate, Herstellernachweise) vor Antragsstellung bereitstellen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Der Bundesanzeiger veröffentlicht technische Anforderungen und Nachweispflichten für verschiedene geförderte Maßnahmen zur Energieeffizienz. Besonders relevant für Kältebetriebe: Ab 1. Januar 2030 werden nur noch Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln gefördert; bis dahin ist dies empfohlen. Für Wärmepumpen und Biomasseanlagen gelten umfangreiche Effizienz- und Emissionsstandards mit hydraulischem Abgleich und Messverpflichtungen.
Frist: 1. January 2030
Kältebetriebe sollten ihre Verkaufs- und Planungstrategie überprüfen und ab Januar 2030 nur noch natürliche Kältemittel in geförderten Anlagen einsetzen. Installateure von Heizungs- und Kälteanlagen müssen die geltenden Messverpflichtungen, hydraulischen Abgleiche und Effizienzstandards einkalkulieren – insbesondere den neuen Staubemissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ ab 1. Oktober 2027 für Biomasseanlagen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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