Die geplante Erbschaftsteuerreform (SPD-Diskussionspapier vom 13.01.2026) sieht die Einführung eines einmaligen lebenslangen Gesamtfreibetrags von einer Million Euro pro Erwerber vor und würde die bisherige 10-Jahres-Regelung zur Freibetragswiedernutzung abschaffen – ein massiver Einschnitt für Eigentümer, die Immobilienvermögen schrittweise übertragen. Zusätzlich führen höhere steuerliche Bewertungsansätze nach dem Jahressteuergesetz 2022 sowie seit 2009 unveränderte Freibeträge dazu, dass selbst mittelgroße Einfamilienhäuser erhebliche Erbschaftsteuerlasten auslösen können. Immobilieneigentümer mit konkreten Übertragungsplänen sollten Vermögens- und Bewertungsgrundlagen frühzeitig prüfen; ein Gesetzentwurf wird frühestens in 12–18 Monaten erwartet.
Immobilieneigentümer und Vermieter sollten bestehende Übertragungsstrategien (Schenkungsmodelle, 10-Jahres-Freibetrags-Nutzung) zeitnah mit einem Steuerberater überprüfen. Verkehrswertgutachten nach §198 BewG prüfen, um überhöhten Finanzamts-Bewertungen entgegenzuwirken. Entwicklung des BVerfG-Urteils (Az. 1 BvR 804/22) beobachten, da dieses eine Reform auslösen und ohne Übergangsfrist in Kraft treten könnte.
Eine Anfrage der Linken Fraktion im Münchner Stadtrat thematisiert die Entmietungspraxis des Investors Capstone im denkmalgeschützten Wohnhaus Richelstraße 28 im Erhaltungssatzungsgebiet Neuhausen. Es werden Verstöße gegen Denkmalschutz, Baustellensicherheit, Baumschutz sowie illegale Kurzzeitvermietung (AirBnB) und Überbelegung angesprochen. Die Anfrage richtet sich an die Stadtverwaltung und stellt Fragen zu Schutzmaßnahmen für verbliebene Mieter, zur Rechtmäßigkeit der Baumaßnahmen und zu behördlichen Reaktionen auf Missstände.
Vermieter und Immobilieninvestoren in Erhaltungssatzungsgebieten (München/Neuhausen) sollten prüfen, ob ihre Baumaßnahmen und Vermietungspraktiken (inkl. Kurzzeitvermietung via AirBnB, Modernisierungsankündigungen) mit Denkmalschutz, Zweckentfremdungsrecht und den Vorgaben der Erhaltungssatzung konform sind. Mögliche Bußgelder und behördliche Eingriffe bei Verstößen sind einzukalkulieren.
Die Insolvenzzahlen in der deutschen Immobilienwirtschaft sind im Q1 2026 um 13,5 % auf 554 Fälle gestiegen, wobei das Segment „Gebäude" (Ausbau bis Facility Management) mit +24,9 % besonders stark betroffen ist. Ursachen sind auslaufende Niedrigzinskredite, gesunkene Objektwerte sowie Materialkostenexplosionen infolge gestörter Lieferketten (u. a. Polyethylenknappheit durch den Iran-Krieg), die bestehende Werkverträge belasten. Für die zweite Jahreshälfte 2026 wird ein weiterer Anstieg von ~15 % im Ausbausegment erwartet, ohne Aussicht auf eine Trendwende.
Immobilienunternehmen, Hausverwaltungen und Vermieter sollten die Bonität ihrer Dienstleister und Handwerkspartner sorgfältig prüfen und Werkverträge auf Preisanpassungsklauseln für steigende Materialkosten überprüfen bzw. neu verhandeln. Kälte- und Klimabetriebe sowie andere Ausbaugewerke sollten Forderungsausfallrisiken gegenüber Bauträgern absichern (z. B. Bürgschaften, kürzere Zahlungsziele) und die eigene Liquiditätsplanung anpassen.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur öffentlich geförderten Wohnungsbauförderung (sozialer Wohnungsbau Berlin). Geregelt werden Mietbindungen über 30 Jahre mit gestaffelten Höchstmieten (7,00 €/m², 9,50 €/m² bzw. 11,50 €/m² je nach Fördertyp), Belegungsbindungen nach WoFG sowie Einkommensgrenzen für berechtigte Haushalte. Förderempfänger (Bauträger, Vermieter) unterliegen strengen Auflagen zu Mietvertragsgestaltung, Provisionsverbot, Modernisierungsumlage (max. 6 %) und Widerrufsmöglichkeiten der IBB bei Verstößen.
Vermieter und Bauträger geförderter Berliner Wohnungen müssen die festgelegten Bewilligungsmieten (max. 7,00/9,50/11,50 €/m² je nach Fördertyp) einhalten, unbefristete Mietverträge abschließen (kein Staffelmietvertrag), Belegungsbindungen gemäß WoFG beachten, Provisionsverbote einhalten und Modernisierungsumlagen auf max. 6 % begrenzen. Verstöße können zum Widerruf der Förderzusage und Rückforderung von Fördermitteln führen.
Der Berliner Mietspiegel 2026 wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. Als qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB bildet er die maßgebliche Grundlage für Mieterhöhungen und die Anwendung der Mietpreisbremse in Berlin. Vermieter und Makler in Berlin müssen den neuen Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen sowie beim Abschluss neuer Mietverträge berücksichtigen.
Frist: 28. May 2026
Vermieter in Berlin müssen bei Mieterhöhungsverlangen ab sofort den Mietspiegel 2026 (statt 2024) als Begründungsmittel verwenden. Zudem ist die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem neuen Mietspiegel beim Abschluss neuer Mietverträge im Hinblick auf die Mietpreisbremse zu prüfen. Makler sollten Eigentümer und Interessenten entsprechend informieren.
Das KfW-Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss 432" wurde nach dem Neustart im November 2025 bereits wieder für Neuanträge geschlossen, da die Mittel von 75 Millionen Euro für 2026 ausgeschöpft sind. Wohnungsunternehmen, WEGs und Gebäudeeigentümer können Zuschüsse von bis zu 75 % (bei Haushaltsnot bis zu 90 %) erhalten, sofern bereits eingereichte Anträge noch bearbeitet werden. Neue Anträge sind ab sofort nicht mehr möglich.
Frist: 28. May 2026
Keine neuen Anträge mehr möglich. Wer einen Antrag gestellt hat, aber noch keine Zusage erhalten hat, sollte den Bearbeitungsstatus bei der KfW prüfen. Bereits bewilligte Zuschüsse sind nicht betroffen. Auf Wiederauflage des Programms für 2027 achten.
Die Bundesnetzagentur plant ab 2029 höhere Netzentgelt-Grundpreise für Betreiber von PV-Anlagen (Prosumenten). Gleichzeitig will Wirtschaftsministerin Reiche die fixe EEG-Einspeisevergütung abschaffen, was laut IW-Studie insbesondere kleine und mittlere Mieterstromprojekte in Mehrfamilienhäusern unwirtschaftlich machen würde. Aktuelle Einspeisevergütungssätze (gültig 1.2.2026–31.7.2026) sowie steuerliche Regelungen für PV-Anlagen und Balkonkraftwerke werden dargestellt.
Frist: 31. July 2026
Immobilieneigentümer und Hausverwaltungen mit PV-Anlagen oder Mieterstromprojekten sollten die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen neu bewerten und die weitere Entwicklung der EEG-Reform sowie der Netzentgeltsystematik beobachten. Kälte-/Klimabetriebe, die PV-gekoppelte Systeme (z. B. Wärmepumpen, Klimaanlagen) planen oder installieren, sollten Kunden auf veränderte Förderbedingungen hinweisen. Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR) innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beachten – bei Verstößen drohen Bußgeld und Verlust der EEG-Vergütung.
Das Kabinett hat am 27.05.2026 den Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts" (BauGB-Upgrade) beschlossen. Zentrale Neuerungen betreffen u. a. den Abwägungsvorrang für den Wohnungsbau, vereinfachte Umweltprüfungen, ein erweitertes kommunales Vorkaufsrecht (auch bei Share Deals und Schrottimmobilien), einen neuen Enteignungszweck für Schrottimmobilien sowie die Verlängerung des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB. Der Entwurf geht nun in den Bundestag; ein konkretes Inkrafttreten ist noch nicht terminiert.
Immobilienwirtschaft (Verwalter, Makler, Vermieter, Projektentwickler) sollte das laufende Gesetzgebungsverfahren im Bundestag eng verfolgen. Insbesondere sind folgende Punkte praxisrelevant: erweiterter Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB), Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte (inkl. Share-Deal-Erschwernis), neuer Enteignungszweck für Schrottimmobilien sowie erleichterte Aufstockungs- und Verdichtungsmöglichkeiten. Rechts- und Vertragsgestaltungen sollten auf Basis des finalen Gesetzeswortlauts geprüft werden.
Der BGH hat entschieden, dass Contracting-Kosten bei Wärmelieferung nicht auf Mieter umgelegt werden können, wenn diese ihre Heizkosten bisher selbst (nicht als Betriebskosten) getragen haben – § 556c BGB ist in solchen Konstellationen nicht anwendbar. Vermieter, die von Mieter-Selbstversorgung auf zentrales Wärme-Contracting umgestellt haben, benötigen eine ausdrückliche vertragliche Grundlage, um sämtliche Contracting-Kosten umlegen zu können. Eine stillschweigende Einigung der Parteien deckt nur den Kostenanteil ab, der auch bei Eigenversorgung des Vermieters angefallen wäre.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen prüfen, ob bei einer Umstellung auf Wärme-Contracting eine explizite mietvertragliche Vereinbarung zur vollständigen Umlage der Contracting-Kosten vorliegt. Fehlt diese, sind Nachforderungen für sämtliche Contracting-Kosten rechtlich angreifbar. Bestehende und künftige Contracting-Umstellungen sollten durch eindeutige schriftliche Vertragsergänzungen mit den Mietern abgesichert werden.
Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat am 21.05.2026 die Fristverlängerung der Veränderungssperre Nr. 129 im Bebauungsplanverfahren Nr. 946 (Östlich A5/Eschborner Landstraße, Teilbereich 1) gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB beschlossen. Eine Veränderungssperre untersagt oder schränkt bauliche Nutzungsänderungen und Investitionen im betroffenen Gebiet ein. Eigentümer, Investoren und Entwickler von Immobilien im betroffenen Bereich müssen mit weiteren Einschränkungen ihrer Bau- und Nutzungsvorhaben rechnen.
Immobilieneigentümer, Investoren und Projektentwickler im Bereich östlich A5/Eschborner Landstraße (Frankfurt) sollten prüfen, ob ihre Grundstücke oder geplanten Bauvorhaben vom verlängerten Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 129 betroffen sind und ggf. rechtliche Beratung einholen, bevor Bau- oder Nutzungsänderungsanträge gestellt werden.
Hamburg fordert im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) des Bundes eine Länderöffnungsklausel, um strengere Landesvorschriften für den Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizungsanlagen einführen zu können. Das GModG soll das bisherige GEG (Heizungsgesetz) ablösen und Eigentümern wieder die freie Wahl der Heizungsart – inkl. Öl und Gas – ermöglichen, was Hamburg als unvereinbar mit seinem Klimaneutralitätsziel 2040 sieht. Für Vermieter und Eigentümer in Hamburg drohen damit potenziell schärfere Auflagen beim Heizungstausch als auf Bundesebene vorgesehen; für Kälte- und Klimatechnikbetriebe bleibt der Fokus auf Wärmepumpen als bevorzugte Heiztechnologie politisch relevant.
Immobilieneigentümer und Vermieter in Hamburg sollten die weitere Gesetzgebung zum GModG und mögliche Hamburger Landesregelungen für Heizungsanlagen eng verfolgen. Kälte- und Klimatechnikbetriebe sollten die potenziell weiterhin starke Nachfrage nach Wärmepumpen in Hamburg einkalkulieren und Fachkräfte sowie Zertifizierungen entsprechend vorhalten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in erster Lesung ein „Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin" (Drucksache 19/3243) eingebracht, das an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe überwiesen wurde – relevant für Gastronomiebetriebe. Zudem wurde das „Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes" (Drucksache 19/3186) in zweiter Lesung angenommen, was für Vermieter und Immobilienwirtschaft relevant ist. Beide Vorhaben befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren; konkrete Inhalte und Fristen sind dem Protokolltext nicht zu entnehmen.
Gastronomiebetriebe: Entwicklung des neuen Berliner Gaststättenrechts (Ds. 19/3243) im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe verfolgen und auf mögliche neue Konzessions-, Betriebs- oder Sperrzeitenregelungen vorbereiten. Vermieter/Immobilieneigentümer: Beschlossene Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Ds. 19/3186) prüfen und ggf. betroffene Nutzungen (z. B. Kurzzeitvermietung) anpassen.
Der BGH (Urteil v. 24.04.2026, V ZR 50/25) schränkt die Möglichkeit ein, per Mehrheitsbeschluss bei Erhaltungsmaßnahmen vom vereinbarten Verteilungsschlüssel (Wohnfläche/Miteigentumsanteile) auf das Objektprinzip (Gleichverteilung nach Einheiten) umzusteigen. Bei unterschiedlich großen Einheiten ist ein solcher Wechsel regelmäßig unzulässig, wenn kleinere Einheiten dadurch überproportional belastet werden – bereits ca. 5 % Mehrbelastung kann bei allgemeinen Schlüsseländerungen unzumutbar sein. WEG-Verwalter müssen Beschlüsse über Sonderumlagen und Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen künftig sorgfältig auf Vereinbarkeit mit diesen Kriterien prüfen.
WEG-Verwalter und Hausverwaltungen müssen bei der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen und Beschlüssen über Sonderumlagen oder Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob ein Wechsel zum Objektprinzip zulässig ist. Insbesondere bei unterschiedlich großen Einheiten ist eine Einzelfallprüfung der konkreten Mehrbelastung kleinerer Einheiten erforderlich. Bestehende oder geplante Beschlüsse zur Kostenverteilung sollten rechtlich überprüft werden, um Anfechtungsklagen zu vermeiden.
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTranspRL) muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und verpflichtet Arbeitgeber jeder Größe zur Offenlegung von Gehaltsspannen im Recruiting, zur Beantwortung umfassender Auskunftsverlangen von Beschäftigten sowie – ab 100 Mitarbeitern – zu regelmäßigen Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder (diskutiert wird eine Analogie zur DSGVO mit bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Unternehmen aller Branchen sollten umgehend ihre Vergütungsstrukturen analysieren und ein geschlechtsneutrales, dokumentiertes Vergütungssystem einführen.
Frist: 7. June 2026
1. Sofortige Analyse der bestehenden Vergütungsstrukturen inkl. Sondervergütungsbestandteile und Prüfung auf Gender Pay Gap. 2. Entwicklung bzw. Anpassung eines objektiven, geschlechtsneutralen Vergütungssystems mit definierten Gehaltsbändern für (nahezu) jede Position. 3. Überarbeitung des Bewerbungsprozesses (Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen, Verbot der Nachfrage nach früherer Gehaltsentwicklung). 4. Einführung von Prozessen für Auskunfts-, Informations- und Berichtspflichten – spätestens bis 7. Juni 2026.
Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 50/25) stellt klar, dass eine Kostenverteilung nach Einheiten („Objektprinzip") für Erhaltungsmaßnahmen – hier eine Heizungserneuerung – bei unterschiedlich großen Wohnungen regelmäßig ordnungswidriger Verwaltung widerspricht und erfolgreich anfechtbar ist. Maßgeblich ist, dass größere Wohnungen stärker vom Werterhalt profitieren, weshalb eine Verteilung nach Fläche oder Miteigentumsanteilen der rechtssichere Maßstab bleibt. WEG-Verwalter müssen vor entsprechenden Beschlussfassungen prüfen, ob einzelne Eigentümer durch den gewählten Schlüssel ungerechtfertigt benachteiligt werden.
WEG-Verwalter müssen bei Beschlüssen zur Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob alle Einheiten ungefähr gleich groß sind. Ist dies nicht der Fall, darf der Objektschlüssel (Verteilung nach Einheiten) für Erhaltungskosten nicht vorgeschlagen oder beschlossen werden – andernfalls besteht hohes Anfechtungsrisiko. Als rechtssicherer Standard gilt die Verteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen. Bestehende oder geplante Sonderumlagenbeschlüsse (z. B. Heizungserneuerung) sind auf Konformität mit diesem Urteil zu überprüfen.
Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über Gerichtsurteile zur Indexmiete (§ 557b BGB) im Wohn- und Gewerbemietrecht. Zentrale Aussagen: Indexklauseln müssen transparent und an prominenter Stelle im Mietvertrag stehen (sonst unwirksam nach § 305c BGB), müssen Mietanpassungen in beide Richtungen (steigend und fallend) ermöglichen, und die Mietpreisbremse gilt nur für die Ausgangsmiete. Vermieter und Verwalter sollten bestehende Indexmietverträge auf Konformität mit diesen Anforderungen prüfen.
Vermieter und Hausverwaltungen sollten bestehende Indexmietverträge (Wohn- und Gewerbemietverträge) auf die Wirksamkeit der Indexklausel prüfen: Klausel muss im Abschnitt zur Miethöhe platziert, transparent formuliert und bidirektional (Erhöhung und Absenkung) ausgestaltet sein. Neue Verträge entsprechend gestalten.
Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz wird geändert: Vermieter, die Wohnraum kurzfristig über digitale Plattformen (z. B. Airbnb) anbieten, unterliegen einer erweiterten Registrierungspflicht und müssen eine Wohnraumschutznummer führen. Verstöße (fehlende, falsche oder gefälschte Nummer, versäumte Anzeigepflichten) sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt. Die meisten Regelungen treten am 20. Mai 2026 in Kraft, Teile erst am 1. Januar 2027. Hotels, Gasthöfe und Pensionen sind ausdrücklich von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Frist: 1. January 2027
Vermieter in Hamburg, die Wohnraum kurzfristig über Online-Plattformen oder andere Medien anbieten, müssen sich registrieren und eine gültige Wohnraumschutznummer einholen sowie diese in allen Angeboten und Inseraten korrekt angeben. Anzeigepflichten bei Änderungen sind fristgerecht zu erfüllen. Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.
Der Text regelt Vorschriften des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes: Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Vermieter) können bei Zweckentfremdung oder Leerstand zur Wiederherstellung von Wohnraum, Zahlung von Ausgleichsbeträgen oder Schaffung von Ersatzwohnraum verpflichtet werden. Neu eingeführt werden Treuhänderregelungen (§§ 4a, 4b), die dem Bezirksamt ermöglichen, bei Nichtbefolgung einen Treuhänder auf Kosten des Eigentümers einzusetzen und diesem zwangsweise den Besitz zu entziehen. Zudem werden Datenverarbeitungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt aktualisiert, u. a. mit Bezug auf neue EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung.
Vermieter und Eigentümer in Berlin müssen sicherstellen, dass Wohnraum nicht zweckentfremdet oder dauerhaft leer gehalten wird. Bei Anordnungen des Bezirksamts (Wiederherstellungsgebot, Wohnzuführungsgebot) muss fristgerecht gehandelt werden, um die zwangsweise Einsetzung eines Treuhänders und damit verbundene Kosten sowie öffentliche Lasten auf dem Grundstück zu vermeiden. Außerdem sind Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt zu beachten.
Das Bundesgesetzblatt vom 18. Mai 2026 enthält u. a. Änderungen der Gewerbeordnung, die einen neuen §34k einführen, der Darlehensvermittler einer Erlaubnispflicht unterwirft. Betroffen sind gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörde sowie einen Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) benötigen. Für die Immobilienwirtschaft – insbesondere Makler und Finanzierungsvermittler – bedeutet dies neue Zulassungs- und Qualifikationspflichten, sofern sie Darlehensprodukte (außer Immobiliardarlehen nach §34i) vermitteln.
Immobilienmakler und sonstige Gewerbetreibende, die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln oder beraten, müssen prüfen, ob sie eine neue Erlaubnis nach §34k GewO beantragen und einen Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) erbringen müssen. Bestehende Erlaubnisse nach §34c GewO (Darlehensvermittlung, Nummer 2) entfallen und werden durch das neue Regime ersetzt.
Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) regelt in §10 die Rangordnung von Befriedigungsrechten aus Grundstücken. Für die Immobilienwirtschaft besonders relevant ist Ziffer 2: Bei Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum genießen fällige WEG-Beiträge (Hausgelder, Vorschüsse, Rücklagen) ein gesetzliches Vorrecht – begrenzt auf laufende und rückständige Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme sowie den letzten zwei Jahren, gedeckelt auf 5 % des festgesetzten Wertes. WEG-Verwalter müssen diese Ansprüche aktiv zur Insolvenzmasse anmelden.
WEG-Verwalter müssen bei Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum die fälligen Hausgeldforderungen (laufende und rückständige Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren) fristgerecht zur Insolvenzmasse anmelden, um das gesetzliche Vorrecht gemäß §10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG geltend zu machen. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; einzelne Wohnungseigentümer melden Rückgriffsansprüche selbst an.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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