← Alle Meldungen

Immobilienwirtschaft

Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Eine EU-Verordnung zur Regulierung von Kurzzeitvermietungen über Online-Plattformen (z. B. Airbnb) tritt ab dem 20. Mai 2026 in Kraft. Sie verpflichtet Plattformen zur monatlichen Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern an nationale Behörden und ermöglicht diesen, nicht registrierte Angebote sperren zu lassen. Vermieter, die Wohneinheiten kurzfristig über Online-Plattformen anbieten, müssen sich registrieren und eine gültige Registrierungsnummer vorhalten, andernfalls droht die Sperrung ihrer Angebote.

Frist: 20. May 2026

Vermieter, die Wohneinheiten kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) anbieten, müssen sich rechtzeitig vor dem 20. Mai 2026 im nationalen Registrierungsverfahren anmelden und die gültige Registrierungsnummer in ihren Inseraten angeben. Fehlende oder ungültige Registrierungsnummern können zur behördlich angeordneten Entfernung der Angebote führen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Der Text beschreibt eine EU-Verordnung zur Regulierung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen (z. B. Airbnb). Gastgeber – also private und gewerbliche Vermieter – müssen sich künftig in einem Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer erhalten und diese bei Inseraten auf Plattformen angeben. Zuständige Behörden erhalten weitreichende Überprüfungs- und Sanktionsbefugnisse, einschließlich Aussetzung oder Widerruf der Registrierungsnummer sowie Anordnung zur Entfernung von Angeboten.

Vermieter, die Unterkünfte kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) anbieten, müssen sich in einem nationalen/regionalen Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei jedem Inserat auf den Plattformen angeben. Angaben sind aktuell zu halten; fehlerhafte oder unvollständige Informationen können zur Sperrung der Registrierungsnummer und Entfernung der Angebote führen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Unterkunftsvermietung angepasst. Gastgeber (Vermieter, aber auch Beherbergungsbetriebe außerhalb der NACE-Gruppe 55.1) müssen eine Registrierungsnummer beim Anbieten auf Online-Plattformen deutlich sichtbar anzeigen; Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Online-Plattformen können behördlich angewiesen werden, Angebote ohne gültige Registrierungsnummer zu entfernen.

Vermieter von kurzfristigen Unterkünften (Ferienwohnungen, Privatzimmer) müssen eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen öffentlichen Angeboten, insbesondere auf Online-Plattformen, sichtbar angeben. Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteilen außerhalb der klassischen Hotelkategorie (NACE 55.1) sollten prüfen, ob sie unter die Registrierungspflicht fallen. Immobilienverwalter und Vermieter müssen die erweiterten Auskunfts- und Dokumentationspflichten gegenüber Behörden beachten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angepasst. Wer Wohnraum oder sonstige Einheiten in Berlin kurzzeitig vermietet (z. B. über Online-Plattformen), muss vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen; das Verfahren erfolgt digital über BundID oder eID. Neu hinzugekommen sind erweiterte Auskunftspflichten gegenüber Behörden, auch gegenüber Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1028, sowie eine Leerstandsmeldepflicht nach drei Monaten.

Vermieter, die Wohnraum oder andere Einheiten in Berlin kurzzeitig vermieten (auch über Plattformen wie Airbnb), müssen vorab eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen Angeboten und Werbemaßnahmen gut sichtbar angeben. Hausverwaltungen und Verwalter müssen Behörden auf Anfrage unentgeltlich Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Leerstehender Wohnraum ist nach 3 Monaten beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Amtsblatt_3_X3.pdf

Die Stadtkämmerei München erinnert alle Steuerpflichtigen an die fristgerechte Entrichtung der Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das I. Quartal 2017, fällig bis spätestens 15. Februar 2017. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Immobilieneigentümer und Vermieter sind als Grundsteuerpflichtige unmittelbar betroffen.

Frist: 15. February 2017

Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für Q1 2017 bis spätestens 15.02.2017 an das Kassen- und Steueramt München entrichten. Bei Überweisung die dreizehnstellige Kassenkonto-Nummer angeben. Alternativ SEPA-Lastschriftmandat einrichten, um künftige Fristen automatisch einzuhalten.

München Amtsblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Amtsblatt_36_X3.pdf

Die SWM Versorgungs GmbH München erhöht ab dem 01.01.2017 die Wasserpreise (Verbrauchspreis: 1,6799 €/m³ brutto) sowie die Grundpreise für Hausanschlüsse gestaffelt nach Zählergröße. Zudem werden die Fernwärmepreise ab 01.01.2017 angepasst (Arbeitspreis Heizwassernetz: 64,49 €/MWh brutto; Grundpreis: 44,65 €/kW und Jahr). Diese Änderungen betreffen alle Gewerbetreibenden und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet München, die Wasser und/oder Fernwärme von der SWM beziehen.

Frist: 1. January 2017

Betriebe und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet der SWM München sollten die neuen Wasser- und Fernwärmetarife ab 01.01.2017 in ihre Kostenplanung und Nebenkostenabrechnungen einkalkulieren. Vermieter müssen die geänderten Betriebskosten korrekt auf Mieter umlegen.

München Amtsblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt eine Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG), um es an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Wohnraumvermietung anzupassen. Wer eine Unterkunft in Berlin auf Online-Plattformen (z. B. Airbnb) anbietet, muss künftig vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in jedem Angebot sichtbar angeben. Online-Plattformen werden verpflichtet, Daten regelmäßig an die Bundesnetzagentur zu melden, was eine deutlich effektivere behördliche Kontrolle ermöglicht.

Wer in Berlin Wohnraum oder Unterkünfte kurzfristig vermietet (auch Gastronomiebetriebe mit angebundenen Übernachtungsmöglichkeiten sowie Vermieter und Immobilieneigentümer), muss vor dem Anbieten auf Online-Plattformen eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in allen Angeboten deutlich anzeigen. Bestehende Angebote ohne gültige Registrierungsnummer müssen nachgerüstet werden. Verstöße können zur Entfernung des Angebots durch die Plattform führen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus passt das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) an die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung an. Vermieter und Gastgeber, die Wohnraum über Online-Plattformen (z. B. Airbnb) als Ferienwohnung anbieten, benötigen künftig eine Registrierungsnummer, die gut sichtbar im Angebot anzugeben ist. Verstöße – etwa fehlende, unrichtige oder missbräuchlich verwendete Registrierungsnummern – sind bußgeldbewehrt; Behörden erhalten erweiterte Kontroll- und Datenabrufbefugnisse.

Vermieter und Gastgeber, die Berliner Wohnraum kurzfristig über Online-Plattformen vermieten, müssen eine Registrierungsnummer gemäß § 5a ZwVbG (i.V.m. VO (EU) 2024/1028) beantragen und diese in allen Angeboten gut sichtbar angeben. Bestehende Registriernummern und Genehmigungen sind auf Konformität mit der neuen Terminologie und den Pflichten zu prüfen. Hausverwaltungen und WEG-Verwalter sollten prüfen, ob verwaltete Einheiten betroffen sind.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Berlin setzt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen) national um: Ab dem 20. Mai 2026 müssen Gastgeber (Vermieter) für jede Einheit – Wohn- und Nichtwohnraum – eine Registrierungsnummer beantragen und auf Online-Plattformen sowie außerhalb davon anzeigen. Verstöße gegen Melde-, Aktualisierungs- und Anzeigepflichten sowie Vergehen gegen behördliche Anordnungen sind bußgeldbewehrt (bis zu 500.000 Euro). Das Registrierungsverfahren ist unabhängig von einer materiell-rechtlichen Zweckentfremdungsgenehmigung; aus der Registrierungsnummer können keine Vertrauenstatbestände für eine Genehmigung abgeleitet werden.

Frist: 20. May 2026

Vermieter von Ferienwohnungen (Kurzzeitvermietung) in Berlin müssen ab dem 20. Mai 2026 für jede vermietete Einheit eine Registrierungsnummer nach Art. 5 VO (EU) 2024/1028 beantragen und diese auf Online-Plattformen sowie sonstigen Inseraten sichtbar angeben. Bestehende Prozesse zur Vergabe von Registrierungsnummern (bisher gekoppelt an Genehmigung) werden getrennt – separate Antragstellung notwendig. Bußgeldrisiko bei Verstößen bis 500.000 Euro prüfen und Compliance sicherstellen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Berlin novelliert sein Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (Fassung 2026) zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028 über Kurzzeitvermietungsplattformen. Kernpunkt ist die Einführung eines zweistufigen Verfahrens: Neben dem bisherigen Genehmigungsverfahren wird die Vergabe der Registrierungsnummer künftig als eigenständiger Verwaltungsakt mit Anhörungs-, Widerspruchs- und Klagemöglichkeit ausgestaltet. Plattformen wie Airbnb werden verpflichtet, Daten an die Bezirke zu übermitteln, was intensivere Kontrollen illegaler Ferienwohnungen und eine Verdreifachung der Verdachtsfallprüfungen erwarten lässt.

Vermieter von Ferienwohnungen (inkl. Gastronomen mit Beherbergungsangeboten) müssen künftig eine Registrierungsnummer nach dem neuen zweistufigen Verfahren beantragen und beim Anbieten auf Online-Plattformen angeben. Bei Nutzung von max. 49 % der Hauptwohnfläche ist keine Genehmigung erforderlich, aber eine Anzeige beim Wohnungsamt zur Erlangung der Registrierungsnummer ist Pflicht. Bestehende Anbieter sollten prüfen, ob ihre Registrierung den neuen Anforderungen entspricht, da Bezirke künftig Nummern aussetzen oder widerrufen und Plattformen zur Löschung von Angeboten auffordern können.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Der Text regelt das Berliner Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, insbesondere Genehmigungspflichten, Ausnahmetatbestände und behördliche Anordnungsbefugnisse (Wohnzuführungs- und Räumungsgebot). Für Vermieter und Immobilieneigentümer relevant: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden; Ausnahmen gelten u. a. bei bestehenden Nutzungsverhältnissen, Leerstand trotz Vermietungsbemühungen oder laufenden Umbaumaßnahmen (bis 12 Monate). Für Gastronomiebetriebe potenziell relevant, sofern sie Wohnraum gewerblich nutzen oder umwidmen möchten – in diesen Fällen ist eine Genehmigung mit ggf. Ausgleichszahlung erforderlich.

Vermieter und Immobilieneigentümer in Berlin müssen prüfen, ob eine gewerbliche oder sonstige Nutzung von Wohnraum genehmigungspflichtig ist. Gastronomiebetriebe, die Wohnräume gewerblich nutzen möchten, benötigen eine behördliche Genehmigung und müssen ggf. Ausgleichszahlungen leisten oder Ersatzwohnraum schaffen. Bei ungenehmigter Zweckentfremdung drohen Wohnzuführungsgebote und Räumungsanordnungen durch das Bezirksamt.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Amtsblatt_3_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München hat eine Überschwemmungsgebietsverordnung für den Hachinger Bach (Flusskilometer 5+800 bis 6+600) erlassen. Für Grundstücke und Gebäude im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten strenge Auflagen: Neubauten müssen hochwasserangepasst errichtet werden, Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen) müssen gesichert, regelmäßig geprüft und innerhalb von 2 Jahren nachgerüstet werden. Bestehende Anlagen sind spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten (bis ca. 23. Juli 2017) schriftlich beim Referat für Gesundheit und Umwelt anzuzeigen.

Frist: 23. July 2017

Eigentümer, Vermieter und Verwalter von Immobilien im betroffenen Gebiet (Hachinger Bach, München) müssen: (1) bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten anzeigen, (2) bestehende Anlagen innerhalb von 2 Jahren nachrüsten, (3) wiederkehrende Sachverständigenprüfungen veranlassen, (4) bei Neubauvorhaben hochwasserangepasste Bauweise nachweisen.

München Amtsblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftKälte- & Klimatechnik 18. May 2026

Neubauförderung EH55-Plus: Frist endet am 30. Juni

Das KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau – EH55-Plus" läuft planmäßig zum 30. Juni 2026 aus; Anträge sind nur noch bis dahin möglich (vorbehaltlich verfügbarer Bundesmittel von 800 Mio. Euro). Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Wohn- und Nichtwohngebäuden im EH55-Standard mit 100 % erneuerbarer Wärmeversorgung (z. B. Wärmepumpen), mit Krediten bis 100.000 Euro pro Wohneinheit zu einem effektiven Zinssatz ab 1 % p. a. Bauherren und Investoren müssen den Antrag vor Vorhabenbeginn stellen; Gebäude mit Öl- oder Gasheizung sind ausgeschlossen.

Frist: 30. June 2026

Immobilien-Akteure (Bauherren, Investoren, Wohnungsunternehmen) und Kälte-/Klimabetriebe (Wärmepumpen-Planung/-Installation) sollten Förderanträge bei der KfW (Programm 297/298 bzw. 299) bis spätestens 30.06.2026 stellen. Baugenehmigung muss bereits vorliegen; Kaufverträge dürfen erst ab 16.12.2025 geschlossen sein. Kreditbetrag muss innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union

Das neue Bundesgesetz setzt die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 über Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen in nationales Recht um. Es verpflichtet Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen (z. B. Airbnb) zur Datenweitergabe und Registrierungspflichten, die über eine digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur koordiniert werden. Vermieter, die Wohnungen kurzfristig vermieten, sind mittelbar betroffen, da ihre Objekte registrierungspflichtig sein können und Tätigkeitsdaten an Behörden übermittelt werden.

Vermieter, die Wohnungen kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) vermieten, müssen prüfen, ob in ihrem Bundesland ein Registrierungsverfahren nach der VO (EU) 2024/1028 eingeführt wurde und ob eine Registrierungsnummer für ihre Einheit erforderlich ist. Plattformbetreiber sind zur korrekten Datenübermittlung verpflichtet – Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität

Mit dem neuen §34k GewO wird die gewerbliche Darlehensvermittlung an Verbraucher erlaubnispflichtig und aus §34c herausgelöst. Bestehende Darlehensvermittler mit einer §34c-Erlaubnis müssen bis spätestens 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach §34k beantragen und sich im Vermittlerregister eintragen lassen; die alte Erlaubnis erlischt spätestens am 19. November 2027. Immobilienmakler und Bauträger, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln, sind von dieser Umstellungspflicht direkt betroffen.

Frist: 31. May 2027

Immobilienmakler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter, die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln, müssen prüfen, ob sie unter §34k GewO fallen, und ggf. bis 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis als Darlehensvermittler beantragen sowie sich und verantwortliche Personen im Register nach §11a GewO eintragen lassen. Sachkundeprüfung kann entfallen, wenn seit 1. Januar 2021 ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen wird.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 15. May 2026

HmbGVBl Nr. 15

Das Bezirksamt Wandsbek (Hamburg) hat einen Bebauungsplan mit detaillierten Festsetzungen für ein allgemeines Wohngebiet verabschiedet. Die Regelungen betreffen u. a. Dachbegrünungspflichten (Retentionsgründ ächer, Substrataufbau mind. 12 cm), Vorgaben zur Bepflanzung und Baumpflanzung auf Grundstücksflächen sowie Anforderungen an Niederschlagswasserrückhaltung und wasserdurchlässige Befestigungen. Für Immobilieneigentümer, Bauträger und Hausverwaltungen im betroffenen Hamburger Plangebiet entstehen konkrete Bau- und Unterhaltungspflichten.

Eigentümer und Bauträger im Geltungsbereich des Bebauungsplans (Bezirk Wandsbek, Hamburg) müssen bei Neubau und Umgestaltung die neuen Festsetzungen einhalten: Flachdächer extensiv begrünen (mind. 12 cm Substrat, Retentionsgründ ach), Freiflächen auf unterbauten Flächen mit mind. 60 cm Substrat versehen und begrünen, Stellplätze und Wege wasserdurchlässig befestigen sowie Begrünungs- und Baumpflanzungsquoten erfüllen. Bestehende Bebauungspläne für das Gebiet sind aufgehoben.

HmbGVBl Hamburg · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 15. May 2026

Smarte Rauchmelder in Mietwohnungen

Vermieter, die smarte Rauchmelder mit Raum- und Klimamonitoring-Funktionen einsetzen, müssen vorab eine freiwillige und informierte Einwilligung der Mieter einholen, da die erhobenen Daten (z. B. Luftfeuchtigkeit, Nutzungsverhalten) als personenbezogene Daten gelten. Eine Verarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses ist nach Ansicht der Datenschutzbehörden Bayerns und Bremens nicht zulässig. Wird keine Einwilligung erteilt, muss die smarte Zusatzfunktion vor der Installation deaktiviert werden.

Vor Installation smarter Rauchmelder mit Monitoring-Funktion: schriftliche, freiwillige und informierte Einwilligung der Mieter einholen. Ohne Einwilligung: Raum- und Klimamonitoring-Funktion am Gerät vor Inbetriebnahme deaktivieren. Einwilligung darf nicht zur Bedingung des Mietvertragsabschlusses oder -fortbestands gemacht werden. Bei Mieterwechsel ist der Prozess zu wiederholen.

Haufe Immobilien · Original nicht mehr abrufbar · Details →

Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftGastgewerbeKälte- & Klimatechnik 13. May 2026

CO2-Preis soll 2027 nicht steigen

Die Bundesregierung hat beschlossen, den nationalen CO2-Preis auch 2027 im Korridor von 55–65 Euro/Tonne stabil zu halten und einen Sprung auf 75–85 Euro/Tonne zu vermeiden. Der EU-weite Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS-2) wird von 2027 auf 2028 verschoben. Ab 2028 drohen erhebliche Kostensteigerungen: Für Vermieter schlecht sanierter Mehrfamilienhäuser können die CO2-Kosten je nach Szenario auf das Vier- bis Siebenfache des heutigen Niveaus steigen, wobei sie bei schlechter Energieeffizienz 95 % der Kosten selbst tragen müssen.

Frist: 1. January 2027

Immobilieneigentümer und Vermieter sollten die Verschiebung des ETS-2 auf 2028 als Zeitfenster für energetische Sanierungen nutzen, um langfristig CO2-Kosten zu reduzieren und den Anteil der umlegbaren Kosten auf Mieter zu erhöhen. Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimabetriebe mit eigenen Gebäuden oder gas-/ölbeheizten Liegenschaften sollten Fördermittel (KfW, BAFA) prüfen und Investitionsentscheidungen im Hinblick auf steigende CO2-Kosten ab 2028 planen.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftKälte- & Klimatechnik 13. May 2026

Kabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Kabinett hat am 13.5.2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beschlossen, das das GEG ablösen soll. Kernpunkte sind: Technologieoffenheit beim Heizungstausch (Gas- und Ölheizungen wieder zulässig), eine schrittweise „Bio-Treppe" mit steigenden Pflichtanteilen klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029, neue Sanierungspflichten für energetisch schlechte Nichtwohngebäude bis 2030/2033 sowie eine hälftige Aufteilung der CO₂- und Biogasmehrkosten zwischen Vermietern und Mietern ab 2028/2029. Das Gesetz muss noch den Bundestag passieren, der Abschluss ist vor der Sommerpause Mitte Juli 2026 geplant.

Frist: 1. January 2029

Immobilieneigentümer, Vermieter und WEG-Verwalter müssen sich auf neue Heizungsregeln und die Bio-Treppe (ab 2029) sowie auf die hälftige Kostenaufteilung für CO₂- und Biogaskosten (ab 2028/2029) vorbereiten. Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit schlechter Energiebilanz müssen Sanierungsmaßnahmen bis 2030 (schlechteste 16 %) bzw. 2033 (schlechteste 26 %) einplanen. Kälte-/Klimabetriebe sollten die Nachfrage nach Wärmepumpen- und Hybridheizungssystemen als Geschäftschance im Auge behalten und sich über neue technische Anforderungen (Solar Keymark, Hybridnachweise) informieren.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 11. May 2026

Bundesrat will Misstände in Problemimmobilien angehen

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 eine Entschließung verabschiedet, die sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte bei Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung einführen soll, wenn Vermieter ihren Pflichten nicht nachkommen. In NRW ist zudem ein „Faires-Wohnen-Gesetz" in Vorbereitung, das bei Problemimmobilien Treuhandverwaltung und als letztes Mittel sogar Enteignung vorsieht. Vermieter, die Sozialleistungsempfänger beherbergen und Instandhaltungs- oder Zahlungspflichten vernachlässigen, müssen mit verschärften behördlichen Eingriffsmöglichkeiten und dem Einbehalt von Zahlungen rechnen.

Vermieter – insbesondere solche mit Mietern, die Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Wohngeld) beziehen – sollten sicherstellen, dass Instandhaltungspflichten erfüllt, behördliche Auflagen eingehalten und zweckgebundene Mittel (z. B. für Heizung/Wasser) korrekt weitergeleitet werden. Die Entwicklung des NRW-Faires-Wohnen-Gesetzes und eine mögliche Bundesgesetzgebung sollten aktiv beobachtet werden.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Häufige Fragen

Was müssen WEG-Verwalter aktuell beachten? +

Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.

Welche GEG-Pflichten gelten für Vermieter und Verwalter? +

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.

Wann ändert sich die Grundsteuer für Vermieter? +

Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.

Neue Immobilienwirtschaft-Meldungen direkt per E-Mail?

Kostenlos, kein Spam – nur was für Ihr Gewerbe wirklich relevant ist.

Jetzt kostenlos anmelden →