Das Münchner Amtsblatt vom 30. März 2017 enthält Bekanntmachungen zu Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan Nr. 2118, Stadtbezirk 17 Obergiesing-Fasangarten) sowie zu erteilten Bau- und Teilbaugenehmigungen für Wohnanlagen in München. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB lief vom 3. April bis 3. Mai 2017. Darüber hinaus finden sich Straßenbenennungen und eine Bürgerversammlungsankündigung ohne direkten Handlungsbedarf für die Betriebstypen.
Frist: 3. May 2017
Immobilienwirtschaft (Eigentümer, Verwalter, Entwickler) im Bereich Stadtbezirk 17 Obergiesing-Fasangarten sollte die ausgelegten Planungsunterlagen prüfen und ggf. bis 03.05.2017 Äußerungen einreichen. Betroffene Nachbarn der genehmigten Bauvorhaben (Fallstr. 34–36 bzw. Caubstr. 11) können innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einlegen.
Das Münchener Amtsblatt Nr. 10/2017 enthält öffentliche Bekanntmachungen zu Baugenehmigungen (Sanierung/Umbau eines Büro- und Wohnhauses, Christophstr. 10/Seitzstr. 8) sowie eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken. Für Immobilienakteure (insbesondere WEG-Verwalter und Nachbarn betroffener Grundstücke) sind die Einspruchsfristen von einem Monat relevant. Der nichtamtliche Teil enthält Buchbesprechungen zu Rechtskommentaren (u.a. WEG, BGB Sachenrecht), die für die Immobilienwirtschaft von nachgeordnetem Informationsinteresse sind.
Betroffene Nachbarn und Grundstückseigentümer der genannten Flurstücke (Christophstr. 10/Seitzstr. 8 sowie Pasing) sollten prüfen, ob sie Klage bzw. Widerspruch innerhalb der Monatsfrist ab Bekanntmachung einlegen möchten. Akteneinsicht ist bei der Lokalbaukommission München möglich.
Das Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2026 enthält zwei neue Bebauungspläne in Hamburg: den Bebauungsplan Eppendorf 3 (Wohnraumversorgung, mit 35 % Sozialbindungsquote) und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138 (allgemeines Wohngebiet, GRZ 0,4 bis max. 0,65). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind insbesondere die Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung sowie Ausschlüsse von Beherbergungsbetrieben, Gartenbaubetrieben und Tankstellen im Wohngebiet Rahlstedt. Für Gastgewerbe und Kälte-/Klimahandwerk ergeben sich keine direkten Pflichten oder Handlungsbedarfe.
Immobilienwirtschaft (Investoren, Projektentwickler, Verwalter) sollte die neuen Bebauungspläne Eppendorf 3 und Rahlstedt 138 prüfen, insbesondere hinsichtlich der Sozialbindungsquote (35 % geförderte Wohnungen in Eppendorf 3) und der zulässigen Nutzungen/GRZ-Überschreitungen in Rahlstedt. Anfechtungen von Verfahrensfehlern müssen innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung beim zuständigen Bezirksamt geltend gemacht werden.
Berlin verabschiedet das Gesetz für einfaches Bauen (GEB), das Baustandards absenkt und Genehmigungsverfahren beschleunigt – insbesondere für Umbau und Umnutzung bestehender Gebäude zu Wohnzwecken. Änderungen betreffen Brand-, Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, Abstandsflächen sowie Denkmalschutzverfahren. Ergänzend wurde ein untergesetzliches Maßnahmenpaket mit 55 Arbeits- und Prüfaufträgen beschlossen, darunter die Entwicklung eines einheitlichen „Berlin-Standards" für kostengünstiges Bauen.
Immobilienakteure in Berlin (Projektentwickler, Bauträger, Verwalter, Vermieter) sollten den Fortschritt des GEB im Berliner Abgeordnetenhaus verfolgen. Bei geplanten Umbau- oder Umnutzungsvorhaben lohnt es sich, die neuen, reduzierten Anforderungen (Brand-, Schall-, Wärmeschutz, Abstandsflächen) sowie das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Auf den „Berlin-Standard" für einfaches Bauen und mögliche Förderbedingungen achten.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 13/2026 enthält mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen nach BayBO. Für das Gastgewerbe relevant ist die Genehmigung einer Nutzungsänderung eines Ladenlokals zur Gaststätte (Türkenstr. 26, Stadtbezirk 3). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind Genehmigungen für Dachgeschossausbauten (Tumblingerstr. 48), eine Hotelnutzung im Dachgeschoss (Thierschstr. 49) sowie einen Balkonanbau an ein Mehrfamilienhaus (Gollierstr. 23). Nachbarn mit mehr als 20 Miteigentümern werden durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt; Widerspruchsfristen laufen ab Bekanntgabe jeweils einen Monat.
Gastronomen, die eine Nutzungsänderung zu einer Gaststätte planen, sollten diesen Präzedenzfall (Türkenstr. 26) beachten. Immobilieneigentümer und WEG-Verwalter betroffener Nachbargrundstücke müssen prüfen, ob Einwände gegen die Baugenehmigungen erforderlich sind – Klagefrist: 1 Monat ab Bekanntmachung im Amtsblatt (11.05.2026).
Der Artikel gibt praxisorientierte Empfehlungen zur Digitalisierung von Hausverwaltungen, darunter Tipps zu Mitarbeitereinbindung, Softwareauswahl (ERP-Integration), Netzwerknutzung und schrittweisem Vorgehen. Es werden keine neuen gesetzlichen Pflichten oder Fristen eingeführt. Der Text hat informativen Charakter ohne direkten Compliance-Handlungsbedarf.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Hausverwaltungen können die genannten Best Practices (ERP-Integration, Prozessanalyse, Unternehmenshandbuch, Branchennetzwerke) als Orientierung für eigene Digitalisierungsvorhaben nutzen.
Bundesbauministerin Hubertz hat das Handlungsprogramm "Stadt grün-blau" vorgestellt, das Städte bei der Entwicklung grün-blauer Infrastruktur (Schwammstadt, Hitzeschutz, Begrünung) unterstützen soll. Im Rahmen von Förderprogrammen zur Klimaanpassung können Kommunen bis zum 30.06.2026 Projekte zur Förderung einreichen. Die geplante BauGB-Novelle, die Kommunen mehr Handlungsspielraum bei Klimaanpassungsvorgaben geben soll, befindet sich noch im Vorbereitungsstadium.
Frist: 30. June 2026
Immobilienakteure (insbesondere Projektentwickler, Verwalter und Vermieter) sollten die Entwicklung der BauGB-Novelle und kommunaler Klimaanpassungssatzungen (z. B. Begrünungspflichten wie in Frankfurt) beobachten. Wer an Fördermitteln interessiert ist, sollte die kommunalen Einreichfristen zum Bundesprogramm "KlimaRäume" bis 30.06.2026 im Blick behalten.
Der Bundestag hat am 7.5.2026 ein Gesetz zur vollständigen Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen verabschiedet. Ab dem 1.1.2027 müssen Notare, Gerichte und Behörden sämtliche Dokumente und Informationen elektronisch austauschen; die Kommunikation mit Finanzbehörden über die Elster-Infrastruktur soll bis zum 1.1.2028 vollständig elektronisch erfolgen. Neu eingeführt wird zudem ein elektronisches Abfrageverfahren für Steueridentifikationsnummern über die Bundesnotarkammer.
Frist: 1. January 2027
Makler und Immobilienverwalter sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens (ausstehende Bundesratszustimmung) beobachten und sich auf vollständig digitale Prozesse bei der Abwicklung von Immobilienverträgen ab 1.1.2027 vorbereiten. Prozesse und Systeme für den elektronischen Dokumentenaustausch mit Notaren und Behörden sollten rechtzeitig geprüft und angepasst werden.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 8.5.2026 vom Bundesrat verabschiedet und tritt voraussichtlich am 1.7.2026 in Kraft. Es hebt die Wertgrenze für Direktvergaben auf 50.000 Euro an, vereinfacht Vergabeverfahren und ermöglicht unter bestimmten Bedingungen Gesamtvergaben bei Infrastrukturvorhaben. Zusätzlich wird im Rahmen des Deutschlandfonds gemeinsam mit der KfW ein neues Fördermodul für den Wohnungsbau entwickelt, das private Investitionen in bezahlbaren Wohnraum unterstützen soll.
Frist: 1. July 2026
Immobilienunternehmen und Bauträger sollten die neuen Direktvergabe-Schwellenwerte (50.000 Euro) sowie die erweiterten Ausnahmen bei der Losvergabe für ihre Ausschreibungspraxis berücksichtigen. Die Entwicklung des KfW-Wohnungsbaumoduls im Deutschlandfonds sollte beobachtet werden, um ggf. neue Fördermöglichkeiten zu nutzen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, städtebauliche Verträge (§§ 11, 12, 34 BauGB) künftig öffentlich zugänglich zu machen. Vorhabenträger und Grundstückseigentümer – typischerweise Akteure der Immobilienwirtschaft – wären direkt betroffen, da zukünftige Verträge eine Veröffentlichungsklausel enthalten müssten. Es handelt sich derzeit um einen Antrag ohne Gesetzesstatus; ein Bericht an das Abgeordnetenhaus war bis 31. März 2025 vorgesehen.
Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Grundstückseigentümer in Berlin sollten die weitere Entwicklung dieses Antrags beobachten. Sollte er beschlossen werden, müssen sie bei künftigen städtebaulichen Verträgen eine Veröffentlichungsklausel akzeptieren und sensible Informationen ggf. zur Schwärzung vormerken.
Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Antrag von CDU und SPD, der landeseigene Wohnungsunternehmen verpflichten soll, bis Ende des 3. Quartals 2026 wohnortnahe Kundenzentren ohne Terminpflicht einzurichten, eigenes technisches Personal sowie Hausmeister vorzuhalten und die Sicherheit und Hygiene in Wohnanlagen zu gewährleisten. Der Antrag richtet sich ausschließlich an landeseigene Berliner Wohnungsgesellschaften und ist daher für private Vermieter und Hausverwaltungen zunächst nicht unmittelbar bindend. Er kann jedoch als Orientierungsrahmen für Servicestandards in der Wohnungswirtschaft und als politisches Signal für zukünftige Regulierungen relevant sein.
Frist: 30. September 2026
Keine unmittelbare Handlungspflicht für private Vermieter oder Hausverwaltungen. Landeseigene Berliner Wohnungsunternehmen sollten die Umsetzung der geforderten Maßnahmen (Kundenzentren, eigenes Handwerkerpersonal, Hausmeister vor Ort) bis 30.09.2026 planen. Private Akteure sollten die politische Entwicklung beobachten, da ähnliche Standards zukünftig auch auf private Vermieter ausgedehnt werden könnten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in seiner 85. Plenarsitzung vom 7. Mai 2026 mehrere Vorhaben mit Relevanz für die Immobilienwirtschaft in erster Lesung beraten. Dazu zählen das „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (Drucksache 19/3178), das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Drucksache 19/3186) sowie eine Dunkelfeldstudie zu illegaler Untervermietung am Berliner Mietwohnungsmarkt (Drucksache 19/3184). Alle drei Vorhaben befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren und wurden an die zuständigen Ausschüsse überwiesen; konkrete Rechtsänderungen sind noch nicht beschlossen.
Immobilienunternehmen, Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sollten die weiteren parlamentarischen Beratungen zu diesen Vorhaben aufmerksam beobachten – insbesondere das Bezahlbare-Mieten-Gesetz (mögliche Auswirkungen auf Mietpreisregulierung) und die Novelle des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Auswirkungen auf Kurzzeitvermietung und Leerstand). Derzeit besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen AfD-Fraktionsantrag, der den Senat zur Erstellung einer Dunkelfeldstudie über illegale Praktiken am Berliner Mietwohnungsmarkt auffordert. Untersucht werden sollen illegale Untervermietung, Schwarzmaklerei mit überhöhten Provisionen und Steuerhinterziehung, unzulässige „Abstandszahlungen" sowie die Vermietung nicht zugelassener Immobilien als Wohnraum. Es handelt sich um einen parlamentarischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; ein Beschluss würde den Senat lediglich zur Berichterstattung binnen 3 Monaten verpflichten.
Derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf – es handelt sich um einen parlamentarischen Antrag ohne Gesetzeskraft. Makler und Vermieter sollten jedoch die Entwicklungen beobachten, da eine mögliche Studie regulatorische Folgemaßnahmen anstoßen könnte. Seriöse Akteure sollten sicherstellen, dass Maklerprovisionen (max. 2 Nettokaltmieten), Mehrwertsteuerabführung und Untervermietungsregelungen korrekt eingehalten werden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen des Berliner Abgeordnetenhauses hat mehrheitlich die Ablehnung des Grünen-Antrags zur Transparenz bei städtebaulichen Verträgen empfohlen. Der Antrag zielte darauf ab, mehr Offenlegungspflichten bei städtebaulichen Verträgen einzuführen, was die Immobilienwirtschaft (Projektentwickler, Investoren, Bauträger) betroffen hätte. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergibt sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Kein akuter Handlungsbedarf. Der Antrag auf mehr Transparenz bei städtebaulichen Verträgen wurde abgelehnt – der Status quo bleibt unverändert. Immobilienbetriebe können die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten.
Die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus beantragt, das vom Senat angemietete Objekt Soorstraße 80-82 (Gebäudeteil B) in Berlin-Charlottenburg statt als Flüchtlingsunterkunft als kombiniertes Studenten- und Auszubildendenwohnheim zu nutzen. Der Antrag verweist auf den angespannten Wohnungsmarkt in Berlin und den Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Auszubildende und Studenten. Es handelt sich um einen politischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; ein Bericht an das Abgeordnetenhaus soll bis zum 30. September 2026 erfolgen.
Frist: 30. September 2026
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienwirtschaft (insbesondere Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin) sollte die politische Entwicklung rund um die Nutzung des Objekts und die allgemeine Berliner Wohnraumpolitik für Auszubildende und Studenten beobachten, da sich hieraus ggf. neue Förderprogramme oder Nutzungskonzepte ergeben könnten.
Der AfD-Antrag im Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, ein Konzeptverfahren für die Sanierung und Neunutzung des Flughafengebäudes Tempelhof einzuleiten, inklusive Suche nach privaten Investoren und Entwicklung eines ÖPP-Modells. Der geschätzte Investitionsbedarf beläuft sich auf rund zwei Milliarden Euro. Über das Ergebnis ist dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Dezember 2025 zu berichten. Es handelt sich bislang nur um einen parlamentarischen Antrag ohne bindende Rechtswirkung.
Frist: 31. December 2025
Keine unmittelbaren Handlungspflichten. Immobilienwirtschaftliche Akteure (Investoren, Entwickler, Makler) in Berlin sollten das Verfahren beobachten und ggf. Interesse an einer Beteiligung am möglichen Konzeptverfahren (Erbbaurechte, ÖPP) prüfen, sobald der Senat ein formelles Verfahren einleitet.
Das Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, den Bau von 200.000 neuen Wohnungen in zehn Jahren zu forcieren, u. a. durch den sogenannten „Bauturbo" gemäß § 246e BauGB. Dabei sollen beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren, Nachverdichtung (Dachgeschossausbau, Aufstockungen, Umnutzung von Gewerbe-/Büroflächen) sowie städtebauliche Verträge mit Mietpreisbindungen genutzt werden. Landeseigene Liegenschaften werden grundsätzlich im Erbbaurecht vergeben; ein erster Bericht an das Abgeordnetenhaus ist bis 1. September 2026 vorgesehen.
Frist: 1. September 2026
Immobilienakteure (Vermieter, Investoren, Hausverwaltungen, Makler) sollten die Entwicklung der Berliner Wohnungsbaupolitik verfolgen, insbesondere die Umsetzung des § 246e BauGB („Bauturbo") und etwaige städtebauliche Verträge mit Mietpreisbindungsregelungen. Eigentümer von Gewerbe-/Büroleerständen sowie untergenutzten Grundstücken sollten Umnutzungs- und Verdichtungspotenziale prüfen und verfügbare Förderprogramme in Betracht ziehen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat auf seiner 85. Sitzung mehrere Verordnungen zur Kenntnisnahme vorgelegt. Für das Gastgewerbe relevant ist insbesondere die Sportereignisse-Verordnung Berlin (Nr. 19/323), die öffentliche Fernsehdarbietungen von DFB-Pokal- und EM/WM-Spielen in der Außengastronomie regelt. Für die Immobilienwirtschaft von Interesse sind der neue Bebauungsplan VI-140cab in Friedrichshain-Kreuzberg (Nr. 19/321) sowie die geänderte Umweltschutzgebührenordnung (Nr. 19/322), die potenziell Betriebskosten und Planungsrahmen beeinflusst.
Frist: 7. May 2026
Gastronomiebetriebe in Berlin sollten die Sportereignisse-Verordnung (19/323) auf konkrete Auflagen für die Außengastronomie bei Public Viewings prüfen. Immobilieneigentümer und Verwalter im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sollten den neuen Bebauungsplan VI-140cab (19/321) auf Auswirkungen für ihre Liegenschaften prüfen. Alle Berliner Betriebe sollten die geänderte Umweltschutzgebührenordnung (19/322) auf relevante Gebührenänderungen hin sichten.
Das Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 enthält drei Regelungsbereiche: (1) Einen neuen Bebauungsplan für ein Gebiet in Harburg (Hamburg) mit detaillierten Festsetzungen zu Dachformen, Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Niederschlagswasserversickerung und Grundwasserschutz. (2) Eine Änderungsverordnung zur elektronischen Aktenführung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren beim Finanzamt Hamburg. (3) Eine Vorkaufsrechtsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg für den östlichen Binnenhafen und das Schippsee-Quartier in Harburg, gültig bis 31. Dezember 2040. Relevant für die Immobilienwirtschaft sind insbesondere der Bebauungsplan (Bau- und Gestaltungspflichten) sowie das gemeindliche Vorkaufsrecht, das Grundstückstransaktionen in den betroffenen Teilgebieten beeinflussen kann.
Immobilienentwickler, Makler und Verwalter in Hamburg-Harburg sollten die neuen Bebauungsplanfestsetzungen (Dachform, Fassade, Niederschlagswasser) bei Neubauprojekten berücksichtigen. Bei Grundstückskäufen in den Teilgebieten I–VII des östlichen Binnenhafens/Schippsee-Quartiers ist das städtische Vorkaufsrecht (gültig bis 31.12.2040) zu beachten und bei Kaufverträgen entsprechend zu prüfen.
Die Hamburgischen Bezirksämter Altona und Harburg haben zwei neue Bebauungspläne (Altona sowie Neugraben-Fischbek 67) festgesetzt, die detaillierte Vorschriften zu Schallschutz, Begrünung (Dach- und Innenhofflächen), Niederschlagswasserrückhaltung, Artenschutz (Vogelnisthilfen, insektenschonende Beleuchtung) sowie Werbeanlagen enthalten. Für Bauprojekte im jeweiligen Plangebiet gelten verbindliche Anforderungen an Fassaden- und Dachkonstruktionen sowie Bepflanzungspflichten. Verfahrens- und Formfehler können nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Hausverwaltungen im betroffenen Plangebiet müssen die neuen Festsetzungen bei Bauvorhaben und Sanierungen berücksichtigen: insbesondere Schallschutzmaßnahmen (Innenpegelwerte), Dachbegrünung (≥15 cm Substrat), Baumpflanzpflichten sowie artenschutzrechtliche Vorgaben (Niststeine, Beleuchtung). Betroffene sollten prüfen, ob Entschädigungsansprüche (§§ 39–42 BauGB) geltend zu machen sind, und etwaige Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres rügen.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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