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Gastgewerbe

Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3197.pdf [ 34,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus soll den Senat beauftragen, eine Bundesratsinitiative zur gesetzlichen Annahmepflicht für mindestens ein digitales Zahlungsmittel im gewerblichen Präsenzverkehr einzuleiten. Die Regelung soll im BGB und/oder der GewO verankert werden und betrifft grundsätzlich alle Gewerbetreibenden – explizit genannt werden bargeldintensive Branchen wie Gastronomie und Beherbergung. Die Bargeldannahme bleibt davon unberührt; der Antrag befindet sich noch im Initiativstadium, eine konkrete Frist oder ein Inkrafttreten ist nicht genannt.

Betriebe sollten die weitere Entwicklung dieser Bundesratsinitiative beobachten. Sofern die Regelung bundesgesetzlich verankert wird, müssen alle betroffenen Gewerbetreibenden sicherstellen, dass sie mindestens ein digitales Zahlungsmittel (z. B. EC-Karte, Kreditkarte) akzeptieren und die technische Infrastruktur dafür bereithalten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3192.pdf [ 119,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus ändert das Vergaberecht (Drucksache 19/3192): Das Vergabemindestentgelt für öffentliche Aufträge wird ab dem 1. Januar 2026 auf 14,84 Euro brutto/Stunde und ab dem 1. Januar 2027 auf 15,58 Euro brutto/Stunde angehoben (bisher 13,00 Euro). Betroffen sind alle Unternehmen – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe –, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen. Zusätzlich wird die Anpassungsformel für das Mindestentgelt reformiert und an die Empfehlungen der Mindestlohnkommission sowie Tarifindizes gekoppelt.

Frist: 1. January 2026

Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin anbieten oder ausführen, müssen ihre Lohnkalkulation anpassen: Ab 01.01.2026 mindestens 14,84 €/Std. brutto, ab 01.01.2027 mindestens 15,58 €/Std. brutto für alle Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) einplanen. Angebotskalkulationen und bestehende Verträge für öffentliche Aufträge sind entsprechend zu prüfen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3192.pdf [ 119,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus novelliert das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG). Kernpunkte sind: Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (netto), und das Vergabemindestentgelt wird auf 14,84 Euro brutto (2026) bzw. 15,58 Euro brutto (2027) angehoben. Betroffen sind Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin annehmen – darunter Gastronomiebetriebe (z. B. Catering) und Kälte-/Klimabetriebe, die als Auftragnehmer für öffentliche Stellen tätig sind.

Betriebe, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin ausführen (z. B. Catering-Unternehmen, Kälte-/Klimahandwerker mit öffentlichen Aufträgen), müssen prüfen, ob sie die Tariftreuepflicht (ab 1.000 € Auftragswert netto) erfüllen und ob ihre Lohnstruktur die neuen Vergabemindestentgelte (14,84 € brutto ab 2026, 15,58 € brutto ab 2027) einhält. Entsprechende Erklärungen und ggf. Nachweise sind bei Ausschreibungen einzureichen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Info GastgewerbeImmobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 85.Sitzung : d19-3198.pdf [ 18,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat auf seiner 85. Sitzung mehrere Verordnungen zur Kenntnisnahme vorgelegt. Für das Gastgewerbe relevant ist insbesondere die Sportereignisse-Verordnung Berlin (Nr. 19/323), die öffentliche Fernsehdarbietungen von DFB-Pokal- und EM/WM-Spielen in der Außengastronomie regelt. Für die Immobilienwirtschaft von Interesse sind der neue Bebauungsplan VI-140cab in Friedrichshain-Kreuzberg (Nr. 19/321) sowie die geänderte Umweltschutzgebührenordnung (Nr. 19/322), die potenziell Betriebskosten und Planungsrahmen beeinflusst.

Frist: 7. May 2026

Gastronomiebetriebe in Berlin sollten die Sportereignisse-Verordnung (19/323) auf konkrete Auflagen für die Außengastronomie bei Public Viewings prüfen. Immobilieneigentümer und Verwalter im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sollten den neuen Bebauungsplan VI-140cab (19/321) auf Auswirkungen für ihre Liegenschaften prüfen. Alle Berliner Betriebe sollten die geänderte Umweltschutzgebührenordnung (19/322) auf relevante Gebührenänderungen hin sichten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 30. April 2026

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes

Das Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer öffentlicher Aufträge zur Einhaltung tariflicher Mindestlöhne und -bedingungen. Verstöße können ins Wettbewerbsregister eingetragen werden, was zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren führt. Betriebe beider Branchen, die öffentliche Aufträge (z. B. Catering, Klimatechnik für öffentliche Gebäude) ausführen, sind betroffen.

Frist: 1. May 2026

Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben, müssen sicherstellen, dass sie die tarifvertraglichen Entgeltvorschriften des Bundestariftreuegesetzes einhalten. Arbeitgeber müssen Entgeltbescheinigungsdaten auf Anfrage der Tariftreuekontrollstellen elektronisch übermitteln (ab 1. Januar 2028 verpflichtend). Verstöße können zu Eintragungen im Wettbewerbsregister und zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 30. April 2026

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes

Das neue Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab Vergabeverfahren nach dem 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen, tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten und per Zertifikat oder Unterlagen nachzuweisen. Eine neue Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kontrolliert die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen bis zu 10 % des Auftragswertes, außerordentliche Kündigung und ein bis zu dreijähriger Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren.

Frist: 1. May 2026

Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben (z. B. Catering für öffentliche Einrichtungen, Wartungsaufträge für Kälteanlagen in öffentlichen Gebäuden), müssen sicherstellen, dass sie die einschlägigen Tarifbedingungen einhalten, entsprechende Nachweisunterlagen bereithalten und ggf. eine Zertifizierung bei einer anerkannten Präqualifizierungsstelle einholen. Die Regelung gilt für alle Vergabeverfahren, die nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet werden.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 30. April 2026

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes

Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen des Bundes ab 50.000 Euro, ihren Beschäftigten mindestens die tarifvertraglich festgesetzten Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeiten) zu gewähren. Dies gilt auch für Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer. Betriebe aus dem Gastgewerbe und dem Kälte-Klima-Handwerk sind betroffen, sofern sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen oder als Nachunternehmer tätig sind.

Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ab 50.000 Euro ausführen, müssen prüfen, ob einschlägige Tarifverträge per Rechtsverordnung nach § 5 BTTG für ihre Branche festgesetzt wurden, und sicherstellen, dass alle eingesetzten Arbeitnehmer (inkl. Leiharbeitnehmer und Nachunternehmer) die vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Zusätzlich besteht eine schriftliche Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten spätestens am 15. des Folgemonats nach Aufnahme der Tätigkeit.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Info Gastgewerbe 29. April 2026

Bekanntmachung Nr. 6/​26/​53 der Einhundertundsechzehnten Änderung der Bekanntmachung über Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ergänzt das amtliche Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse um zwei neue Einträge: „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" (Chaceon notialis) und „Siboga Kalmar" (Uroteuthis sibogae). Gastronomiebetriebe, die diese Arten anbieten, sind verpflichtet, die korrekten amtlichen Handelsbezeichnungen auf der Speisekarte bzw. im Angebot zu verwenden. Die Regelungen gelten ab dem 30. April 2026.

Frist: 30. April 2026

Gastronomiebetriebe, die Chaceon notialis oder Uroteuthis sibogae anbieten, müssen auf Speisekarten und Etiketten die neuen amtlichen Handelsbezeichnungen „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" bzw. „Siboga Kalmar" verwenden, um die Kennzeichnungspflicht gemäß Fischetikettierungsverordnung zu erfüllen.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 29.04.2026 B6 · Details →

Info GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 28. April 2026

Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 27. März 2026 zum planmäßigen „Digitalen Mobilen Ausbilden und Lernen“

Das BIBB hat eine Empfehlung zum „Digitalen Mobilen Ausbilden und Lernen" veröffentlicht, die auf Basis des BBiG und der Handwerksordnung die Rahmenbedingungen für ortsunabhängige, digitale Ausbildungsphasen konkretisiert. Ausbildungsbetriebe – einschließlich Gastronomie- und Kälte-/Klimabetriebe – können ihren Auszubildenden digitales mobiles Ausbilden freiwillig anbieten, müssen dabei jedoch Qualitätsstandards, didaktische Konzepte und rechtliche Vorgaben (u. a. Datenschutz, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutz) einhalten. Die Empfehlung begründet keine neue Pflicht, gibt aber konkrete Hinweise für die praktische Umsetzung.

Ausbildungsbetriebe, die digitales mobiles Ausbilden einführen möchten, müssen ein methodisch-didaktisches Konzept erstellen, das Ausbildungspersonal bei Bedarf qualifizieren, die technische Ausstattung bereitstellen sowie Datenschutz- und Mitbestimmungsregelungen beachten. Die Nutzung ist freiwillig (doppelte Freiwilligkeit); eine gesetzliche Handlungspflicht besteht nicht.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 28.04.2026 S2 · Details →

Info Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Der Münchner Stadtrat hat technische und tarifliche Bestimmungen für die Strom- und Gasversorgung auf dem Oktoberfest 2026 festgelegt. Gastronomiebetriebe (Festzelte, Verkaufsstände) als Festbezieher müssen u. a. Inbetriebnahmeentgelte (52 € netto), Strombereitstellungsentgelt (9,30 Ct/kWh netto) sowie Gasstandrohrgebühren (495–760 € netto je nach Nenngröße) einplanen. Zudem gelten spezifische Prüffristen für elektrische Anlagen (z. B. 1 Jahr für ortsveränderliche Betriebsmittel) sowie eine Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung mit mind. 3 Stunden Batteriekapazität für Gastronomiebetriebe mit innenliegenden Aufenthaltsbereichen.

Frist: 27. April 2026

Festbezieher auf dem Oktoberfest 2026 müssen Stromversorgungseinrichtungen rechtzeitig beantragen, Inbetriebnahme anmelden (52 € Entgelt), Prüffristen für elektrische Anlagen einhalten, Gasstandrohre mindestens 3 Tage vor Montagetermin anmelden und die Sicherheitsbeleuchtung (mind. 3 h Batteriekapazität gemäß VDE 0108) sicherstellen.

München Stadtrat Beschlüsse · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Die Betriebsvorschriften der Stadt München für das Oktoberfest 2026 (§§ 72–74 sowie Anlagen 1–2) regeln Sanktionen bei Verstößen (Verwarnung bis Ausschluss), Risikoübernahme durch Festbezieher bei Pandemie/Krieg, streng begrenzte Sortiments- und Ausschankvorgaben je Betriebstyp (Festhalle, Hühnerbraterei, Wurstimbiss, Stände ohne Sitzgelegenheit u. a.) sowie Anforderungen an die Stromversorgung auf dem Festplatz. Gaststättenrechtliche Gestattungen sind zusätzlich zum zivilrechtlichen Zulassungsvertrag einzuholen. Pfandpflichten (mind. 1 € für Flaschen, mind. 3 € für Weißbiergläser außerhalb fester Räume) sind einzuhalten.

Frist: 27. April 2026

Oktoberfest-Betreiber müssen: (1) zusätzlich zur Zulassung eine gaststättenrechtliche Gestattung einholen, (2) Sortiments- und Ausschankbeschränkungen gemäß Anlage 1 strikt einhalten, (3) Pfandregelungen für Flaschen und Gläser umsetzen, (4) elektrischen Leistungsbedarf bei der Anmeldung angeben und Elektroinstallation nur durch SWM-eingetragene Fachbetriebe ausführen lassen, (5) Anordnungen von Kontrolleuren (KVR-Ausweis) unverzüglich Folge leisten.

München Stadtrat Beschlüsse · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Der Textauszug enthält Betriebsvorschriften der Landeshauptstadt München für das Oktoberfest 2026 und betrifft ausschließlich Gastronomiebetriebe sowie Lebensmittelverkäufer auf dem Festgelände. Geregelt werden unter anderem Hygieneanforderungen (Schutzkleidung, Handwaschbecken, Lebensmittelabfälle), Reservierungsbedingungen mit Mindestverzehr-Obergrenzen, Jugendschutzpflichten, Verbote (z. B. Automaten, unautorisierte Verkaufswaren) sowie Alarmierungspflichten über Groupalarm. Für Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest bestehen konkrete Handlungspflichten zur Einhaltung dieser Vorschriften vor Festbeginn (18.09.2026).

Frist: 18. September 2026

Gastronomiebetriebe und Lebensmittelverkäufer auf dem Oktoberfest müssen: (1) Hygienevorgaben umsetzen (Schutzkleidung inkl. Kopfbedeckung, Handwaschbecken, dicht schließende Abfallbehälter, Schulung nach §4 LMHV); (2) Reservierungsbedingungen mit den vorgeschriebenen Mindestverzehr-Obergrenzen einhalten und ein Onlineportal für Reservierungstausch einrichten; (3) Jugendschutzhinweise gut sichtbar anbringen (§3 JuSchG); (4) Groupalarm-System nutzen und am Probealarm (18.09.2026) teilnehmen; (5) Verbote (Automaten, nicht genehmigte Waren, Bauchladenverkäufer nur in Festhallen) beachten.

München Stadtrat Beschlüsse · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Der Text enthält detaillierte Vorschriften für Gastronomie- und Schankbetriebe auf dem Münchner Oktoberfest. Geregelt werden u. a. Ausschankregeln für Bier (nur zugelassene Brauereien, Maßkrug-Pflicht), strenge Hygieneanforderungen an Trinkgefäße (maschinelle Reinigung, mikrobiologische Eigenkontrollen), Infektionsschutzbelehrungspflichten für lebensmittelverarbeitendes Personal (§§ 42, 43 IfSG) sowie Anforderungen an Lebensmittelzubereitung, Kühlung und Bio-Produktzertifizierung. Verstöße können zum Ausschluss von künftigen Festzulassungen führen.

Festwirte und Gastronomiebetriebe müssen: (1) Bier ausschließlich von zugelassenen Münchner Traditionsbrauereien in vorgeschriebenen Gefäßgrößen ausschenken; (2) Trinkgefäße ausschließlich maschinell mit chlorhaltigem Mittel oder Heißwasser (≥60°C) reinigen und mikrobiologische Eigenkontrollen durchführen; (3) alle lebensmittelverarbeitenden Mitarbeiter mit gültiger IfSG-§43-Bescheinigung einsetzen und jährliche Belehrungen dokumentieren; (4) Gefährdungsbeurteilung für Schankanlagen erstellen und dem Kreisverwaltungsreferat vorlegen; (5) bei Bio-Angeboten Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle sicherstellen; (6) ausreichende Kühleinrichtungen für leicht verderbliche Lebensmittel bereithalten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Der Münchner Stadtrat hat detaillierte Betriebsvorschriften für gastronomische Betriebe auf dem Oktoberfest 2026 beschlossen. Diese umfassen strenge Regelungen zu Musikzeiten und Lautstärkegrenzen (85/90 dB(A)), Pflicht zur Installation von Beschallungsanlagen mit Lautstärkelimitern sowie ein generelles Verbot von Einweggeschirr und -besteck zugunsten von Mehrweglösungen mit Mindestpfand (1 Euro). Außerdem gelten klare Abbaufristen für den Festplatz sowie lebensmittelhygienische Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung.

Frist: 1. September 2026

Gastronomische Betriebe (Groß- und Mittelbetriebe) müssen: (1) Beschallungsanlagen mit zeitgesteuerten Lautstärkelimitern installieren und vor dem ersten Veranstaltungstag abnehmen lassen; (2) Musikzeiten und Lautstärkegrenzen (85 dB(A) vor 18 Uhr, 90 dB(A) danach) einhalten; (3) ausschließlich Mehrweggeschirr/-besteck mit Mindestpfand von 1 Euro verwenden; (4) Sonderregelung für traditionelle Blasmusik bis 01.09.2026 der Festleitung mitteilen; (5) Abbaufristen (je nach Betriebstyp zwischen 06.10. und 20.11.2026) einhalten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 (München) regeln umfangreiche Pflichten für Gastgewerbebetriebe auf der Theresienwiese: darunter tägliche Abfallentsorgung und Mülltrennung (§40), Einhaltung der Trinkwasserverordnung mit Nachweispflicht (§42), Umsatzsteuer-Aufzeichnungspflichten (§37) sowie detaillierte Lautstärkenvorgaben für Musik in Gastbetrieben (§44, max. 85–90 dB(A)). Gaststättenbetriebe müssen Küchen- und Speisereste gesondert entsorgen und Fettabscheider vor Abreise reinigen. Die Beschallungsanlagen müssen in ein städtisches Vorrang-Schaltsystem eingebunden und fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn betriebsbereit sein.

Frist: 14. September 2026

Gastgewerbebetriebe auf dem Oktoberfest müssen: (1) Gewerbeabfälle nach GewAbfV trennen und täglich bis 8 Uhr entsorgen, (2) Küchen-/Speisereste gesondert gemäß Tier-NebG/VO EG 1069/2009 entsorgen, (3) Trinkwasserqualität an Zapfstellen nachweisen und ggf. Proben entnehmen lassen, (4) Umsatzsteuerheft führen (§37 UStDV), (5) Beschallungsanlage mit Vorrang-Schalteinheit ausrüsten und mind. 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn betriebsbereit melden, (6) Lautstärkengrenzen (85–90 dB(A)) einhalten und Lageplan sowie Musikprogramm mind. 4 Wochen vor Beginn einreichen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Der Münchner Stadtrat regelt in diesem Beschluss detaillierte Betriebsvorschriften für Festbetriebe auf dem Oktoberfest (fliegende Bauten, Genehmigungspflichten, TÜV-Prüfungen, Blitzschutz, Brüstungshöhen). Gastronomische Betriebe müssen u. a. Bestuhlungs- und Rettungswegpläne bis spätestens 17. Juni beim KVR-Branddirektion einreichen, eine TÜV-SÜD-Gebrauchsabnahme nachweisen und eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung von 5 Mio. Euro abschließen. Verstöße gegen Lebensmittel- und Hygienerecht oder Betriebsvorschriften können zum Ausschluss vom Festplatz führen.

Frist: 17. June 2026

Gastronomische Festbetriebe müssen: (1) Bestuhlungs- und Rettungswegpläne bis 17. Juni (des jeweiligen Jahres) in 5-facher Papierausfertigung (Maßstab 1:100) und digital beim KVR-Branddirektion einreichen; (2) TÜV-SÜD-Prüfung und Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde einholen; (3) Haftpflichtversicherung (mind. 5 Mio. € Personen-/Sachschäden, 150.000 € Vermögensschäden) nachweisen; (4) Blitzschutz-Innenmaßnahmen (Potentialausgleich) umsetzen; (5) Mindestlohnvorschriften für Ordnungspersonal einhalten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 (19. September – 4. Oktober 2026) regeln verbindlich Öffnungszeiten, Ausschankzeiten und Musikzeiten für gastronomische Groß- und Mittelbetriebe, Straßenverkaufsgeschäfte sowie die Oide Wiesn. Darüber hinaus werden Zulassungsvoraussetzungen (u. a. Gestattung nach Gaststättengesetz, Haftpflichtversicherung, Reisegewerbekarte), Personalvorschriften (Jugendschutz, Beschäftigung von Ausländer*innen) sowie Werbe- und Markennutzungsregeln (Oktoberfest-Markenportfolio der LHM) festgelegt. Aufbautermine beginnen ab 29. Juni 2026; die Einhaltung aller Vorschriften ist Vertragsbestandteil.

Frist: 29. June 2026

Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest 2026 müssen rechtzeitig die Gestattung nach Gaststättengesetz beim Kreisverwaltungsreferat München beantragen, Haftpflichtversicherungsnachweis und Reisegewerbekarte bereithalten, Markenutzungen vorab per E-Mail freigeben lassen (oktoberfest.marke@muenchen.de) und die vorgeschriebenen Öffnungs-, Ausschank- und Aufbauzeiten strikt einhalten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Der Münchner Stadtrat beschließt Änderungen der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026. Konkret wird der 18-Euro-Verzehrgutschein in den Oide-Wiesn-Zelten abgeschafft (Mindestverzehr künftig max. 2 Maß Bier und ½ Hendl) und die Musikzeiten in gastronomischen Großbetrieben werden täglich um eine Stunde vorgezogen (Mo–Fr auf 11 Uhr, an bestimmten Wochenenden auf 10 Uhr). Die Änderungen sind wesentlicher Bestandteil der Zulassungsverträge für das Oktoberfest 2026.

Frist: 28. April 2026

Gastronomiebetriebe mit Zulassung zum Oktoberfest 2026 (insbesondere Oide-Wiesn-Zelte und gastronomische Großbetriebe) müssen die geänderten Betriebsvorschriften zur Kenntnis nehmen: (1) Wegfall des 18-Euro-Verzehrgutscheins, (2) angepasste Musikzeiten (täglich 1 Stunde früher, bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik). Die neuen Vorschriften sind Vertragsbestandteil der Zulassungsverträge für 2026.

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Dringend Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Der Münchner Stadtrat legt detaillierte brandschutztechnische Anforderungen für Festzeltbetriebe und Gastronomiebetriebe auf Veranstaltungsgeländen fest. Die Vorgaben umfassen Flucht- und Rettungswegepläne, maximale Personenzahlen, Notausgänge, Möblierungsregeln sowie den Umgang mit Überdachungen und Sonnenschirmen. Betreiber mit mehr als 200 Besucherplätzen müssen bis 12. Juni 2026 genehmigte Bestuhlungs- und Rettungswegepläne beim KVR-Branddirektion einreichen.

Frist: 12. June 2026

Gastronomiebetriebe auf Festgeländen mit mehr als 200 Besucherplätzen müssen bis 12.06.2026 einen genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan in 5-facher Ausfertigung und als PDF beim KVR-Branddirektion München (veranstaltungen.raw@muenchen.de) einreichen. Zudem sind alle brandschutztechnischen Auflagen (Notausgänge, Gangbreiten, Kennzeichnung, Überdachungsregeln) umzusetzen und bei der Gebrauchsabnahme nachzuweisen.

München Stadtrat Beschlüsse · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 27. April 2026

V 18964 Aenderung der Betriebsvorschriften fuer das Oktoberfest 2026 DB (zu Stadtratsvorlage "Änderung der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026"

Der Münchner Stadtrat hat detaillierte Brandschutzauflagen für Gastronomiebetriebe und Verkaufsstände auf dem Festgelände (Oktoberfest/Wiesn) beschlossen. Die Auflagen umfassen u. a. Reinigungspflichten für Dunstabzugsanlagen (mindestens alle vier Tage), strenge Vorgaben zur Lagerung von Flüssiggas (max. 2 Flaschen à 11 kg je Stand, Fachbetrieb-Bescheinigung erforderlich), Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung in Festzelten und gastronomischen Betrieben sowie Brandschutznachweise für Dekorationen und Baustoffe. Für den Betrieb von Heizstrahlern, Grilleinrichtungen und pyrotechnischen Effekten sind gesonderte Genehmigungen durch die Branddirektion notwendig; bei Mängeln bei der Abnahme ist der Betrieb bis zur Mängelbeseitigung untersagt.

Gastronomiebetreiber auf dem Festgelände müssen: (1) Dunstabzugsanlagen mind. alle 4 Tage auf Fettablagerungen reinigen und dokumentieren, (2) Flüssiggasanlagen durch Fachbetrieb prüfen und Bescheinigung spätestens am Freitag vor Veranstaltungsbeginn vorlegen, (3) Sicherheitsbeleuchtung einrichten und Sachkundigen-Bescheinigung bei Abnahme vorweisen, (4) Brandschutznachweise (Zertifikate) für alle Dekorationsmaterialien bereithalten, (5) vorgeschriebene Feuerlöscher (inkl. Fettbrand-Löscher Klasse F je Fritteuse) bereitstellen, (6) Heizstrahler und feuergefährliche Handlungen vorab bei der Branddirektion anmelden und genehmigen lassen.

München Stadtrat Beschlüsse · Quelle → · Details →

Häufige Fragen

Muss ich als Gastronom das Amtsblatt selbst lesen? +

Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.

Welche Vorschriften gelten für mein Restaurant? +

Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.

Was passiert, wenn ich eine Regeländerung verpasse? +

Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.

Wie oft ändern sich die Vorschriften für die Gastronomie? +

Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.

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