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Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 21. May 2026

Materialien zur 86.Sitzung : plen19-086-bp.pdf [ 543,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in erster Lesung ein „Gesetz zur Neuregelung des Gaststättenrechts im Land Berlin" (Drucksache 19/3243) eingebracht, das an den Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe überwiesen wurde – relevant für Gastronomiebetriebe. Zudem wurde das „Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes" (Drucksache 19/3186) in zweiter Lesung angenommen, was für Vermieter und Immobilienwirtschaft relevant ist. Beide Vorhaben befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren; konkrete Inhalte und Fristen sind dem Protokolltext nicht zu entnehmen.

Gastronomiebetriebe: Entwicklung des neuen Berliner Gaststättenrechts (Ds. 19/3243) im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Betriebe verfolgen und auf mögliche neue Konzessions-, Betriebs- oder Sperrzeitenregelungen vorbereiten. Vermieter/Immobilieneigentümer: Beschlossene Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Ds. 19/3186) prüfen und ggf. betroffene Nutzungen (z. B. Kurzzeitvermietung) anpassen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 21. May 2026

Beschlussausfertigung § 119 zur Vorlage M 29 2026

Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat am 21.05.2026 die Fristverlängerung der Veränderungssperre Nr. 129 im Bebauungsplanverfahren Nr. 946 (Östlich A5/Eschborner Landstraße, Teilbereich 1) gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB beschlossen. Eine Veränderungssperre untersagt oder schränkt bauliche Nutzungsänderungen und Investitionen im betroffenen Gebiet ein. Eigentümer, Investoren und Entwickler von Immobilien im betroffenen Bereich müssen mit weiteren Einschränkungen ihrer Bau- und Nutzungsvorhaben rechnen.

Immobilieneigentümer, Investoren und Projektentwickler im Bereich östlich A5/Eschborner Landstraße (Frankfurt) sollten prüfen, ob ihre Grundstücke oder geplanten Bauvorhaben vom verlängerten Geltungsbereich der Veränderungssperre Nr. 129 betroffen sind und ggf. rechtliche Beratung einholen, bevor Bau- oder Nutzungsänderungsanträge gestellt werden.

Frankfurt PARLIS Beschlüsse · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 21. May 2026

Beschlussausfertigung § 117 zur Vorlage NR 2 2026

Die Frankfurter Tourismusbeitragssatzung wird geändert: Studierende, Schüler:innen und Auszubildende sowie deren Betreuungspersonen sind künftig von der Tourismusabgabe befreit, sofern der Aufenthalt Studien-, Schul- oder Ausbildungszwecken dient. Gastgewerbebetriebe (Hotels, Pensionen, Hostels etc.), die die Abgabe erheben und abführen, müssen diesen neuen Befreiungstatbestand bei der Beitragserhebung berücksichtigen. Eine konkrete Frist für das Inkrafttreten der Satzungsänderung ist im vorliegenden Text nicht genannt.

Beherbergungsbetriebe in Frankfurt müssen ihre internen Prozesse zur Erhebung der Tourismusabgabe (City Tax) anpassen: Beim Check-in ist künftig aktiv zu prüfen, ob ein Gast als Studierender, Schüler:in oder Auszubildender zu Ausbildungszwecken übernachtet und damit von der Abgabe befreit ist. Entsprechende Nachweisdokumente (z. B. Immatrikulationsbescheinigung) sollten angefordert und archiviert werden.

Frankfurt PARLIS Beschlüsse · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 20. May 2026

Die Entgelttransparenz-Richtlinie wird Gesetz!

Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTranspRL) muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und verpflichtet Arbeitgeber jeder Größe zur Offenlegung von Gehaltsspannen im Recruiting, zur Beantwortung umfassender Auskunftsverlangen von Beschäftigten sowie – ab 100 Mitarbeitern – zu regelmäßigen Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder (diskutiert wird eine Analogie zur DSGVO mit bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Unternehmen aller Branchen sollten umgehend ihre Vergütungsstrukturen analysieren und ein geschlechtsneutrales, dokumentiertes Vergütungssystem einführen.

Frist: 7. June 2026

1. Sofortige Analyse der bestehenden Vergütungsstrukturen inkl. Sondervergütungsbestandteile und Prüfung auf Gender Pay Gap. 2. Entwicklung bzw. Anpassung eines objektiven, geschlechtsneutralen Vergütungssystems mit definierten Gehaltsbändern für (nahezu) jede Position. 3. Überarbeitung des Bewerbungsprozesses (Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen, Verbot der Nachfrage nach früherer Gehaltsentwicklung). 4. Einführung von Prozessen für Auskunfts-, Informations- und Berichtspflichten – spätestens bis 7. Juni 2026.

VDIV · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 20. May 2026

BGH schränkt Umstieg auf Objektprinzip ein

Der BGH (Urteil v. 24.04.2026, V ZR 50/25) schränkt die Möglichkeit ein, per Mehrheitsbeschluss bei Erhaltungsmaßnahmen vom vereinbarten Verteilungsschlüssel (Wohnfläche/Miteigentumsanteile) auf das Objektprinzip (Gleichverteilung nach Einheiten) umzusteigen. Bei unterschiedlich großen Einheiten ist ein solcher Wechsel regelmäßig unzulässig, wenn kleinere Einheiten dadurch überproportional belastet werden – bereits ca. 5 % Mehrbelastung kann bei allgemeinen Schlüsseländerungen unzumutbar sein. WEG-Verwalter müssen Beschlüsse über Sonderumlagen und Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen künftig sorgfältig auf Vereinbarkeit mit diesen Kriterien prüfen.

WEG-Verwalter und Hausverwaltungen müssen bei der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen und Beschlüssen über Sonderumlagen oder Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob ein Wechsel zum Objektprinzip zulässig ist. Insbesondere bei unterschiedlich großen Einheiten ist eine Einzelfallprüfung der konkreten Mehrbelastung kleinerer Einheiten erforderlich. Bestehende oder geplante Beschlüsse zur Kostenverteilung sollten rechtlich überprüft werden, um Anfechtungsklagen zu vermeiden.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 19. May 2026

BGH: Abweichende Kostenverteilung für eine Erhaltungsmaßnahme (Heizungserneuerung) nach Einheiten statt nach Fläche bei ungleichen Wohnungsgrößen regelmäßig ordnungswidrig!

Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 50/25) stellt klar, dass eine Kostenverteilung nach Einheiten („Objektprinzip") für Erhaltungsmaßnahmen – hier eine Heizungserneuerung – bei unterschiedlich großen Wohnungen regelmäßig ordnungswidriger Verwaltung widerspricht und erfolgreich anfechtbar ist. Maßgeblich ist, dass größere Wohnungen stärker vom Werterhalt profitieren, weshalb eine Verteilung nach Fläche oder Miteigentumsanteilen der rechtssichere Maßstab bleibt. WEG-Verwalter müssen vor entsprechenden Beschlussfassungen prüfen, ob einzelne Eigentümer durch den gewählten Schlüssel ungerechtfertigt benachteiligt werden.

WEG-Verwalter müssen bei Beschlüssen zur Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob alle Einheiten ungefähr gleich groß sind. Ist dies nicht der Fall, darf der Objektschlüssel (Verteilung nach Einheiten) für Erhaltungskosten nicht vorgeschlagen oder beschlossen werden – andernfalls besteht hohes Anfechtungsrisiko. Als rechtssicherer Standard gilt die Verteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen. Bestehende oder geplante Sonderumlagenbeschlüsse (z. B. Heizungserneuerung) sind auf Konformität mit diesem Urteil zu überprüfen.

VDIV · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 19. May 2026

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026

Die WM2026LärmSchV regelt Lärmschutzanforderungen für öffentliche Freiluft-Fernsehübertragungen der Fußball-WM 2026 (Männer). Betreiber von Public-Viewing-Veranstaltungen im Freien müssen die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung einhalten. Ausnahmen (z. B. verlängerte Betriebszeiten, reduzierte Ruhezeiten) sind nur für Direktübertragungen von WM-Spielen zulässig; die Verordnung gilt bis zum 31. Juli 2026.

Frist: 31. July 2026

Gastronomiebetriebe, die Public Viewing im Freien zur Fußball-WM 2026 planen, müssen sicherstellen, dass die Lärmimmissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden. Für verlängerte Betriebszeiten oder reduzierte Ruhezeiten sind behördliche Ausnahmegenehmigungen einzuholen; diese sind ausschließlich für Direktübertragungen von WM-Spielen möglich. Landesrechtliche Abweichungen sind vorab zu prüfen.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 19. May 2026

HmbGVBl Nr. 16

Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz wird geändert: Vermieter, die Wohnraum kurzfristig über digitale Plattformen (z. B. Airbnb) anbieten, unterliegen einer erweiterten Registrierungspflicht und müssen eine Wohnraumschutznummer führen. Verstöße (fehlende, falsche oder gefälschte Nummer, versäumte Anzeigepflichten) sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt. Die meisten Regelungen treten am 20. Mai 2026 in Kraft, Teile erst am 1. Januar 2027. Hotels, Gasthöfe und Pensionen sind ausdrücklich von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Frist: 1. January 2027

Vermieter in Hamburg, die Wohnraum kurzfristig über Online-Plattformen oder andere Medien anbieten, müssen sich registrieren und eine gültige Wohnraumschutznummer einholen sowie diese in allen Angeboten und Inseraten korrekt angeben. Anzeigepflichten bei Änderungen sind fristgerecht zu erfüllen. Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.

HmbGVBl Hamburg · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 19. May 2026

Indexmiete – die wichtigsten Urteile im Überblick

Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über Gerichtsurteile zur Indexmiete (§ 557b BGB) im Wohn- und Gewerbemietrecht. Zentrale Aussagen: Indexklauseln müssen transparent und an prominenter Stelle im Mietvertrag stehen (sonst unwirksam nach § 305c BGB), müssen Mietanpassungen in beide Richtungen (steigend und fallend) ermöglichen, und die Mietpreisbremse gilt nur für die Ausgangsmiete. Vermieter und Verwalter sollten bestehende Indexmietverträge auf Konformität mit diesen Anforderungen prüfen.

Vermieter und Hausverwaltungen sollten bestehende Indexmietverträge (Wohn- und Gewerbemietverträge) auf die Wirksamkeit der Indexklausel prüfen: Klausel muss im Abschnitt zur Miethöhe platziert, transparent formuliert und bidirektional (Erhöhung und Absenkung) ausgestaltet sein. Neue Verträge entsprechend gestalten.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) regelt in §10 die Rangordnung von Befriedigungsrechten aus Grundstücken. Für die Immobilienwirtschaft besonders relevant ist Ziffer 2: Bei Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum genießen fällige WEG-Beiträge (Hausgelder, Vorschüsse, Rücklagen) ein gesetzliches Vorrecht – begrenzt auf laufende und rückständige Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme sowie den letzten zwei Jahren, gedeckelt auf 5 % des festgesetzten Wertes. WEG-Verwalter müssen diese Ansprüche aktiv zur Insolvenzmasse anmelden.

WEG-Verwalter müssen bei Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum die fälligen Hausgeldforderungen (laufende und rückständige Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren) fristgerecht zur Insolvenzmasse anmelden, um das gesetzliche Vorrecht gemäß §10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG geltend zu machen. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; einzelne Wohnungseigentümer melden Rückgriffsansprüche selbst an.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Der Text regelt Vorschriften des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes: Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Vermieter) können bei Zweckentfremdung oder Leerstand zur Wiederherstellung von Wohnraum, Zahlung von Ausgleichsbeträgen oder Schaffung von Ersatzwohnraum verpflichtet werden. Neu eingeführt werden Treuhänderregelungen (§§ 4a, 4b), die dem Bezirksamt ermöglichen, bei Nichtbefolgung einen Treuhänder auf Kosten des Eigentümers einzusetzen und diesem zwangsweise den Besitz zu entziehen. Zudem werden Datenverarbeitungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt aktualisiert, u. a. mit Bezug auf neue EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung.

Vermieter und Eigentümer in Berlin müssen sicherstellen, dass Wohnraum nicht zweckentfremdet oder dauerhaft leer gehalten wird. Bei Anordnungen des Bezirksamts (Wiederherstellungsgebot, Wohnzuführungsgebot) muss fristgerecht gehandelt werden, um die zwangsweise Einsetzung eines Treuhänders und damit verbundene Kosten sowie öffentliche Lasten auf dem Grundstück zu vermeiden. Außerdem sind Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt zu beachten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Amtsblatt_3_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München hat eine Überschwemmungsgebietsverordnung für den Hachinger Bach (Flusskilometer 5+800 bis 6+600) erlassen. Für Grundstücke und Gebäude im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten strenge Auflagen: Neubauten müssen hochwasserangepasst errichtet werden, Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen) müssen gesichert, regelmäßig geprüft und innerhalb von 2 Jahren nachgerüstet werden. Bestehende Anlagen sind spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten (bis ca. 23. Juli 2017) schriftlich beim Referat für Gesundheit und Umwelt anzuzeigen.

Frist: 23. July 2017

Eigentümer, Vermieter und Verwalter von Immobilien im betroffenen Gebiet (Hachinger Bach, München) müssen: (1) bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten anzeigen, (2) bestehende Anlagen innerhalb von 2 Jahren nachrüsten, (3) wiederkehrende Sachverständigenprüfungen veranlassen, (4) bei Neubauvorhaben hochwasserangepasste Bauweise nachweisen.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Amtsblatt_3_X3.pdf

Die Stadtkämmerei München erinnert alle Steuerpflichtigen an die fristgerechte Entrichtung der Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das I. Quartal 2017, fällig bis spätestens 15. Februar 2017. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Immobilieneigentümer und Vermieter sind als Grundsteuerpflichtige unmittelbar betroffen.

Frist: 15. February 2017

Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für Q1 2017 bis spätestens 15.02.2017 an das Kassen- und Steueramt München entrichten. Bei Überweisung die dreizehnstellige Kassenkonto-Nummer angeben. Alternativ SEPA-Lastschriftmandat einrichten, um künftige Fristen automatisch einzuhalten.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus passt das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) an die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung an. Vermieter und Gastgeber, die Wohnraum über Online-Plattformen (z. B. Airbnb) als Ferienwohnung anbieten, benötigen künftig eine Registrierungsnummer, die gut sichtbar im Angebot anzugeben ist. Verstöße – etwa fehlende, unrichtige oder missbräuchlich verwendete Registrierungsnummern – sind bußgeldbewehrt; Behörden erhalten erweiterte Kontroll- und Datenabrufbefugnisse.

Vermieter und Gastgeber, die Berliner Wohnraum kurzfristig über Online-Plattformen vermieten, müssen eine Registrierungsnummer gemäß § 5a ZwVbG (i.V.m. VO (EU) 2024/1028) beantragen und diese in allen Angeboten gut sichtbar angeben. Bestehende Registriernummern und Genehmigungen sind auf Konformität mit der neuen Terminologie und den Pflichten zu prüfen. Hausverwaltungen und WEG-Verwalter sollten prüfen, ob verwaltete Einheiten betroffen sind.

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Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Der Text regelt das Berliner Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, insbesondere Genehmigungspflichten, Ausnahmetatbestände und behördliche Anordnungsbefugnisse (Wohnzuführungs- und Räumungsgebot). Für Vermieter und Immobilieneigentümer relevant: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden; Ausnahmen gelten u. a. bei bestehenden Nutzungsverhältnissen, Leerstand trotz Vermietungsbemühungen oder laufenden Umbaumaßnahmen (bis 12 Monate). Für Gastronomiebetriebe potenziell relevant, sofern sie Wohnraum gewerblich nutzen oder umwidmen möchten – in diesen Fällen ist eine Genehmigung mit ggf. Ausgleichszahlung erforderlich.

Vermieter und Immobilieneigentümer in Berlin müssen prüfen, ob eine gewerbliche oder sonstige Nutzung von Wohnraum genehmigungspflichtig ist. Gastronomiebetriebe, die Wohnräume gewerblich nutzen möchten, benötigen eine behördliche Genehmigung und müssen ggf. Ausgleichszahlungen leisten oder Ersatzwohnraum schaffen. Bei ungenehmigter Zweckentfremdung drohen Wohnzuführungsgebote und Räumungsanordnungen durch das Bezirksamt.

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Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Berlin novelliert sein Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (Fassung 2026) zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028 über Kurzzeitvermietungsplattformen. Kernpunkt ist die Einführung eines zweistufigen Verfahrens: Neben dem bisherigen Genehmigungsverfahren wird die Vergabe der Registrierungsnummer künftig als eigenständiger Verwaltungsakt mit Anhörungs-, Widerspruchs- und Klagemöglichkeit ausgestaltet. Plattformen wie Airbnb werden verpflichtet, Daten an die Bezirke zu übermitteln, was intensivere Kontrollen illegaler Ferienwohnungen und eine Verdreifachung der Verdachtsfallprüfungen erwarten lässt.

Vermieter von Ferienwohnungen (inkl. Gastronomen mit Beherbergungsangeboten) müssen künftig eine Registrierungsnummer nach dem neuen zweistufigen Verfahren beantragen und beim Anbieten auf Online-Plattformen angeben. Bei Nutzung von max. 49 % der Hauptwohnfläche ist keine Genehmigung erforderlich, aber eine Anzeige beim Wohnungsamt zur Erlangung der Registrierungsnummer ist Pflicht. Bestehende Anbieter sollten prüfen, ob ihre Registrierung den neuen Anforderungen entspricht, da Bezirke künftig Nummern aussetzen oder widerrufen und Plattformen zur Löschung von Angeboten auffordern können.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 18. May 2026

Amtsblatt_1_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München hat eine Verordnung (vom 14.12.2016) erlassen, die auf definierten öffentlichen Flächen rund um den Hauptbahnhof täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr den Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke (bei erkennbarer Konsumabsicht) verbietet. Ausgenommen sind genehmigte Freischankflächen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach dem LStVG.

Frist: 15. January 2017

Gastronomiebetriebe mit Außenbewirtschaftung (Freischankflächen) im betroffenen Bereich um den Münchner Hauptbahnhof müssen prüfen, ob ihre genehmigten Freischankflächen korrekt ausgewiesen sind, da diese von der Ausnahmeregelung erfasst werden. Zudem sind Kunden und Personal auf das nächtliche Alkoholverbot (22–06 Uhr) im öffentlichen Raum hinzuweisen, um Bußgeldrisiken zu vermeiden.

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Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt eine Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG), um es an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Wohnraumvermietung anzupassen. Wer eine Unterkunft in Berlin auf Online-Plattformen (z. B. Airbnb) anbietet, muss künftig vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in jedem Angebot sichtbar angeben. Online-Plattformen werden verpflichtet, Daten regelmäßig an die Bundesnetzagentur zu melden, was eine deutlich effektivere behördliche Kontrolle ermöglicht.

Wer in Berlin Wohnraum oder Unterkünfte kurzfristig vermietet (auch Gastronomiebetriebe mit angebundenen Übernachtungsmöglichkeiten sowie Vermieter und Immobilieneigentümer), muss vor dem Anbieten auf Online-Plattformen eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in allen Angeboten deutlich anzeigen. Bestehende Angebote ohne gültige Registrierungsnummer müssen nachgerüstet werden. Verstöße können zur Entfernung des Angebots durch die Plattform führen.

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Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Amtsblatt_36_X3.pdf

Die SWM Versorgungs GmbH München erhöht ab dem 01.01.2017 die Wasserpreise (Verbrauchspreis: 1,6799 €/m³ brutto) sowie die Grundpreise für Hausanschlüsse gestaffelt nach Zählergröße. Zudem werden die Fernwärmepreise ab 01.01.2017 angepasst (Arbeitspreis Heizwassernetz: 64,49 €/MWh brutto; Grundpreis: 44,65 €/kW und Jahr). Diese Änderungen betreffen alle Gewerbetreibenden und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet München, die Wasser und/oder Fernwärme von der SWM beziehen.

Frist: 1. January 2017

Betriebe und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet der SWM München sollten die neuen Wasser- und Fernwärmetarife ab 01.01.2017 in ihre Kostenplanung und Nebenkostenabrechnungen einkalkulieren. Vermieter müssen die geänderten Betriebskosten korrekt auf Mieter umlegen.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Berlin setzt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen) national um: Ab dem 20. Mai 2026 müssen Gastgeber (Vermieter) für jede Einheit – Wohn- und Nichtwohnraum – eine Registrierungsnummer beantragen und auf Online-Plattformen sowie außerhalb davon anzeigen. Verstöße gegen Melde-, Aktualisierungs- und Anzeigepflichten sowie Vergehen gegen behördliche Anordnungen sind bußgeldbewehrt (bis zu 500.000 Euro). Das Registrierungsverfahren ist unabhängig von einer materiell-rechtlichen Zweckentfremdungsgenehmigung; aus der Registrierungsnummer können keine Vertrauenstatbestände für eine Genehmigung abgeleitet werden.

Frist: 20. May 2026

Vermieter von Ferienwohnungen (Kurzzeitvermietung) in Berlin müssen ab dem 20. Mai 2026 für jede vermietete Einheit eine Registrierungsnummer nach Art. 5 VO (EU) 2024/1028 beantragen und diese auf Online-Plattformen sowie sonstigen Inseraten sichtbar angeben. Bestehende Prozesse zur Vergabe von Registrierungsnummern (bisher gekoppelt an Genehmigung) werden getrennt – separate Antragstellung notwendig. Bußgeldrisiko bei Verstößen bis 500.000 Euro prüfen und Compliance sicherstellen.

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