Ab dem 1.1.2027 müssen Energieausweise digital und maschinenlesbar ausgestellt werden mit deutlich erweiterten Inhaltsanforderungen (Primärenergie, Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien u.a.). Für Makler, Vermieter und Verkäufer ändern sich die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, und die Ausstellungspflicht wird auch auf Verlängerungen von Miet- und Leasingverträgen ausgedehnt. Alte Energieausweise bleiben nach Übergangsregel gültig und können weiterverwendet werden.
Frist: 1. January 2027
Makler und Immobilienverwaltung müssen ab 1.1.2027 die Ausstellung von Energieausweisen auf digitale maschinenlesbare Formate umstellen; Prozesse für erweiterte Inhaltsanforderungen implementieren (Primärenergie in kWh/m²/a, Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien); Anzeigensysteme für Pflichtangaben gemäß § 87 GModG (Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf statt Endenergie) ab 2027 neu einstellen; Mietverträge und Leasingverträge mit Verlängerungsklauseln prüfen und sicherstellen, dass bei Verlängerung ein Energieausweis vorliegt oder neu ausgestellt wird.
Die Bundesregierung plant eine Schärfung des Mietpreisbremsen- und Mietwucherrechts mit neuen Bußgeldregelungen und vereinfachten Voraussetzungen für die Verfolgung von Mietwucher. Eine Expertengruppe soll bis 31.12.2026 konkrete Gesetzentwürfe vorbereiten; das Maximalbußgeld für Mietwucher soll von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.
Frist: 31. December 2026
Vermieter sollten ihre Mietfestsetzungspraxis überprüfen und dokumentieren, insbesondere bei Kurzzeitvermietungen und möblierten Wohnungen. Nach Verabschiedung des Gesetzes (voraussichtlich 2026/2027) müssen Mietverträge auf Konformität mit den neuen Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Mietwucher überprüft werden.
Die EU-Verpackungsverordnung verpflichtet Wiener Gastronomiebetriebe ab dem 12. Februar 2027, vom Gast mitgebrachte Behälter für Take-Away-Speisen und Getränke kostenfrei zu befüllen und deutlich darauf hinzuweisen. Ein Jahr später müssen auch eigene Mehrwegalternativen angeboten werden. Die Stadt Wien bietet kostenlose Aufkleber an, um freiwillig Mehrwegoptionen zu kennzeichnen.
Frist: 12. February 2027
Betriebsablauf und Preislisten für Take-away bis 12.02.2027 prüfen und anpassen: (1) Kundenfreundliche Annahme von mitgebrachten Behältern etablieren, (2) gut sichtbare Hinweisschilder anbringen (kostenlose Aufkleber bei Stadt Wien bestellen), (3) Speisekarte um Mehrwegoption mit Kennzeichnung erweitern. Ein Jahr später (2028) müssen auch Betriebseigene Mehrwegbehälter bereitgestellt werden.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen Antrag zum Moratorium für den Umbau der Torstraße. Das Vorhaben betrifft die Umgestaltung einer innerstädtischen Verbindung und soll Gastronomie, Einzelhandel und lokales Gewerbe in die Neuplanugen einbeziehen. Ein Baubeginn ist vorerst ausgesetzt, bis ein abgestimmtes Gesamtkonzept vorliegt.
Gastronomen und Gewerbetreibende in der Torstraße sollten an dem angekündigten Beteiligungsverfahren aktiv teilnehmen und ihre Interessen zu Außenflächen und Verkehrszugänglichkeit vertreten, sobald der Senat das Beteiligungsformat beschreibt.
Die Novellierung des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes ab 1.1.2028 verpflichtet Vermieter zur Übernahme von mindestens 50 % der Gasnetzentgelte und CO2-Kosten, ab 2029 zusätzlich der Kosten für den verpflichtenden Bioanteil im Brennstoff (bis 30 %). Dies führt zu erheblichen Mehrkosten: bei einer teilsanierten 75-qm-Altbauwohnung zusätzlich etwa 544 Euro jährlich ab 2035, bei unsanierten Wohnungen bis 979 Euro. Dadurch wird der Einbau neuer Gas- und Ölheizungen wirtschaftlich erheblich unrentabler.
Frist: 1. January 2028
Vermietungskonzepte für Altbauwohnungen überprüfen und ggf. Sanierungsplanung oder Preisstrategien anpassen: Kalkulationen für 2028 und 2029 neu rechnen (insbesondere Heizkostenumlage), Wirtschaftlichkeit von Heizungserneuerungen neu bewerten, bei WEGs Abstimmungskonflikte zwischen Selbstnutzern und Vermietern antizipieren.
Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG sinkt ab 1. Januar 2027 von 20 auf 15 Prozent, der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Vermieter müssen sicherstellen, dass ihre Betriebskostenabrechnungen so detailliert aufgeschlüsselt sind, dass Mieter die steuerbegünstigten Dienstleistungsanteile eindeutig nachvollziehen und gegenüber dem Finanzamt geltend machen können – ohne eine separate Steuerbescheinigung ausstellen zu müssen.
Frist: 1. January 2027
Überprüfen Sie Ihre Standard-Betriebskostenabrechnungsformulare und Abrechnungsprozesse: Haushaltsnahe Dienstleistungen (Hausreinigung, Gartenpflege, Hauswart, Aufzugswartung etc.) müssen mit ihrem reinen Lohnanteil (ohne Materialkosten) klar separiert sein. Prüfen Sie, ob Ihre Abrechnungen die Einzelrechnungen bei Bedarf nach Beträgen und erbrachten Leistungen aufschlüsseln und so ergänzende Erläuterungen ermöglichen. Überprüfen Sie und entfernen Sie ggf. Mietvertragsklauseln, die Mietern den Nachweis haushaltsnaher Aufwendungen ausschließen.
Der EU AI Act regelt den Einsatz von KI-Systemen in Unternehmen und droht bei Verstößen mit Bußgeldern bis zu 35 Millionen Euro. Immobilienunternehmen (Makler, Verwalter, Vermieter) müssen eine KI-Inventur durchführen, ihre Anwendungen risikobewerten und Verantwortlichkeiten klar regeln – insbesondere bei KI-Einsatz im Recruiting, in der Dokumentenanalyse und bei Exposé-Erstellung.
Immobilienunternehmen sollten: (1) eine systematische Inventur aller eingesetzten KI-Anwendungen (Marketing, Chatbots, Recruiting, Datenanalyse) durchführen; (2) jede Anwendung nach dem AI Act-Risikokatalog bewerten (unzulässig, Hochrisiko, Transparenzpflicht, minimal); (3) eine zentrale KI-Governance mit klarer Verantwortlichkeit etablieren; (4) Unternehmensrichtlinien für KI-Nutzung dokumentieren und Mitarbeiter schulen; (5) Audit-Trails und Nachweispflichten für KI-gestützte Entscheidungen aufbauen.
Die überarbeitete Förderrichtlinie BEG NWG (gültig ab 17. August 2026) regelt die Bundesförderung für energetische Sanierungen von Nichtwohngebäuden. Neu eingeführt werden ein Bonus für serielle Sanierungen, stärkere Fokussierung auf energetisch schlechteste Gebäude (WPB), Niedertemperatur-ready-Anforderungen und eine Beschränkung von Wärmepumpenzuschüssen auf EU-produzierte Geräte. Die Förderung schließt Kälteanlagen, Wärmepumpen, Fachplanung und nachhaltige Gebäudezertifizierung (QNG-PLUS) ein.
Frist: 17. August 2026
Betriebe und Eigentümer mit Sanierungsvorhaben sollten die neuen technischen Anforderungen und Fördersätze prüfen; Energieeffizienz-Experten müssen ihre Expertise auf der aktuellen Liste www.energie-effizienz-experten.de validieren; für Wärmepumpenprojekte ist die EU-Herkunft des Geräts nachzuweisen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette wird angepasst und regelt die bundesweite Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in der Lebensmittelkette. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft und beziehen sich auf Probenentnahmen und Überwachungspläne. Gastronomiebetriebe sind insofern betroffen, als sie Teil der kontrollierten Lebensmittelkette sind und mit verschärften oder geänderten Inspektionsanforderungen rechnen sollten.
Frist: 1. January 2027
Betriebe sollten sich mit den aktualisierten Überwachungsvorgaben ab 1. Januar 2027 vertraut machen, insbesondere im Hinblick auf Probenentnahmen und behördliche Inspektionen im Rahmen der Zoonosen-Überwachung; ggf. Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt aufnehmen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B2 · Details →
Der Text regelt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit detaillierten Fördersätzen, Höchstgrenzen und Verfahrensregelungen. Kälte- und Klimatechnikbetriebe sowie Immobilienunternehmen können Zuschüsse bis 25 % oder Kredite mit Tilgungszuschüssen für Sanierungen auf bestimmte Effizienzgebäude-Stufen nutzen, müssen aber Anträge vor Vorhabenbeginn stellen.
Antrag bei KfW oder BAFA vor Beginn von Liefer- oder Leistungsverträgen einreichen; Dokumentation des Beratungsgesprächs für Kreditförderung erforderlich; Kumulierung mit anderen Förderprogrammen (insb. Kommunalrichtlinie, Kälte-Klima-Richtlinie, BEW, BEG EM) und steuerlicher Förderung (§35a, §35c EStG) ausgeschlossen oder auf max. 60 % (Kommunen 90 %) limitiert; bei Kommunen Zuschussförderung (Antrag bei KfW) nutzen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die Förderrichtlinie für Nichtwohngebäude (BEG NWG) wurde aktualisiert mit neuen technischen Mindestanforderungen für Effizienzgebäude. Zentral sind ab 1. Januar 2028 ein Verbot von F-Gasen in neuen Wärmepumpen (nur noch natürliche Kältemittel) und ab 1. Oktober 2027 schärfere Emissionsgrenzwerte für Biomasseanlagen (2,5 mg/m³ Staub). Neu eingebaute Wärmepumpen müssen digitale Schnittstellen zur netzgerechten Steuerung haben und intelligente Messsysteme unterstützen.
Frist: 1. January 2028
Kälte-Klimabetriebe müssen ihre Wärmepumpen-Spezifikationen und Kältemittelauswahl ab 01.01.2028 auf ausschließlich natürliche Kältemittel umstellen. Für Biomasseanlagen müssen ab 01.10.2027 Emissionsgrenzwerte von 2,5 mg/m³ eingehalten werden. Neu einzubauende Wärmepumpen müssen ab 01.07.2027 digitale Schnittstellen nach dem Code of Conduct (z.B. EEBUS) aufweisen und die iMSys-Bestellpflicht muss beim Messstellenbetreiber eingeleitet werden. Vermieter und Gebäudeeigentümer müssen diese Anforderungen bei Neuinstallationen oder Sanierungen (mit Förderantrag) berücksichtigen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) regelt die Förderung von Gebäudesanierungen mit Fokus auf Energieeffizienz und erneuerbare Wärme/Kälte. Ab dem ersten Quartal 2027 werden neue Wärmepumpen nur gefördert, wenn sie aus der Union stammen, und der Einbau von Gas-/Ölheizern wird nicht mehr mitgefördert. Hauseigentümer und Contractoren müssen geförderte Gebäude mindestens zehn Jahre zweckentsprechend nutzen und dürfen die energetische Qualität nicht verschlechtern.
Ab dem ersten Quartal 2027: Bestandteile des Förderablaufs anpassen – bei geplanten Wärmepumpenprojekten die Herkunft sicherstellen (Ursprung in der Union), Angebote für Gas-/Ölheizer nicht in Sanierungsmaßnahmen kalkulieren. Kaufverträge für sanierte Wohneinheiten müssen Haftungsklauseln für die Effizienzhaus-Stufe und eine 10-Jahre-Nutzungsverpflichtung enthalten.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Der Text regelt die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung von Krediten und Zuschüssen aus einem Bundesförderprogramm für Gebäudesanierungen (BEG WG). Antragsteller müssen einen Energieeffizienz-Experten einbinden, Nachweise über förderfähige Ausgaben vorlegen und Fristen beachten (Abruffrist 12 Monate, Verwendungsnachweis innerhalb 6 Monaten nach Bewilligungszeitraum). Verstöße gegen die Nachweisfristen führen zu Rücknahme der Zusage oder Kündigung des Darlehens.
Antragsteller für Gebäudesanierungen: Energieeffizienz-Experten (unabhängig) mit Antragstellung beauftragen; Beratungsgespräch dokumentieren vor Vertragsabschluss; Kredit innerhalb 12 Monaten nach Zusage abrufen; Verwendungsnachweis mit allen erforderlichen Belegen innerhalb 6 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums (spätestens 54 Monate nach Zusage) bei der KfW einreichen; alle förderbezogenen Unterlagen 10 Jahre aufbewahren.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG) wird mit Wirkung vom 17. August 2026 neu gefasst. Die Richtlinie fokussiert stärker auf serielle Sanierung, Nachhaltigkeitszertifizierung, Wärmepumpen mit EU-Ursprung und die Sanierung energetisch schlechter Gebäude. Hausverwalter, Vermieter und Anbieter von Kälte-Wärmepumpentechnik müssen die geänderten Fördervoraussetzungen und technischen Anforderungen beachten.
Überprüfung der eigenen Sanierungsvorhaben, Antragsvoraussetzungen und Kostenkalkulationen gegen die neue Richtlinie; bei geplanten Wärmepumpen-Installationen Herkunft und EU-Zertifizierung dokumentieren; Energieeffizienz-Experten einbinden und deren Expertise an die aktualisierten Anforderungen anpassen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Die KfW-Förderrichtlinie für effiziente Wohngebäude (BEG WG) gilt ab 21. Juli 2026 bis 31. Dezember 2030 und ersetzt die Vorgängerrichtlinie. Neu sind schärfere Anforderungen an Wärmepumpen: ab 1. Januar 2028 dürfen nur noch natürliche Kältemittel eingebaut werden, ab 1. Oktober 2027 gelten strengere Emissionsgrenzen für Biomasseanlagen (≤ 2,5 mg/m³). Luft-Wasser-Wärmepumpen benötigen digitale Schnittstellen und müssen mit intelligenten Messsystemen gekoppelt werden.
Frist: 31. December 2030
Installateure und Planer von Wärmepumpenanlagen (Kälte-Klima-Handwerk) müssen ab 1. Januar 2028 sicherstellen, dass neu eingebaute Wärmepumpen ausschließlich natürliche Kältemittel nutzen. Ab 1. Juli 2027 müssen alle neuen Wärmepumpen eine digitale Schnittstelle nach Code of Conduct for Energy Smart Appliances (z.B. EEBUS) haben. Immobilienbesitzer und Verwalter sollten sich über die Anforderungen zur Bestellung intelligenter Messsysteme (iMSys) informieren. Biomasseanlagen müssen ab 1. Oktober 2027 Emissionsgrenzen ≤ 2,5 mg/m³ erfüllen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Eine neue Wein-Überwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Einfuhr von Weinen und weinhaltigen Getränken mit verschärften amtlichen Untersuchungs- und Prüfanforderungen. Gastronomiebetriebe, die Wein importieren oder verkaufen, müssen bei Einfuhren von Drittlandweinen eine vorherige Zulassung einholen und Untersuchungsgebühren tragen. Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen sehen erhebliche Bußgelder vor.
Frist: 1. September 2026
Betriebe, die Wein aus Drittländern einführen, müssen vor dem 1. September 2026 ihre Einfuhrprozesse überprüfen und sicherstellen, dass Einfuhranträge über die zuständigen Zolldienststellen eingereicht werden. Alle Einfuhrdokumente (VI 1 oder VI 2 nach EU-Delegierter Verordnung 2018/273) müssen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sein. Kostenkalkulationen sollten Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung einplanen (erhoben nur für Erstgutachten bei Mehrfachgutachten).
Die Weinverordnung wird novelliert, insbesondere bei den Kennzeichnungsanforderungen für die Gütesiegel „Erstes Gewächs", „Großes Gewächs" und „Classic" sowie bei Schaumwein- und Crémant-Definitionen. Gastronomiebetriebe, die Wein ausschenken oder verkaufen, müssen die neuen Kennzeichnungsregeln ab 1. September 2026 beachten; für bereits vorhandene Bestände gelten Übergangsfrist bis 2028/2030.
Frist: 1. September 2026
Überprüfung der Weinkarte und Weinetikett-Bestände auf Konformität mit neuen Kennzeichnungsregeln (§ 30, § 32a, § 34a der neuen Weinverordnung); insbesondere prüfen, ob Gütesiegel und Herkunftsbezeichnungen ab 1. September 2026 den aktualisierten Anforderungen entsprechen.
Nordrhein-Westfalen reformiert die Landesbauordnung grundlegend ab 1. September 2026: Genehmigungen entfallen für ganze Gebäudekategorien, 90 Prozent der DIN-Vorschriften werden nicht mehr verpflichtend, und der digitale Bauantrag wird Standard. Besonders beim Umbau von Büroflächen zu Wohnraum und bei Dachgeschossausbauten werden Anforderungen deutlich reduziert. Immobilieneigentümer und Makler müssen sich auf vereinfachte Genehmigungsverfahren und neue Anforderungen etwa bei Begrünung und Solaranlagen einstellen.
Frist: 1. September 2026
Hausverwaltungen und Vermieter sollten die neuen Genehmigungsregelungen ab 1.9.2026 für Umbau- und Modernisierungsprojekte prüfen; insbesondere sind die veränderten Anforderungen bei Dachgeschossausbau, Aufstockungen und Bestandsumbauten zu beachten. Makler müssen sich mit den digitalen Bauantragsstandards und reduzierten Genehmigungsfristen vertraut machen. Ferner sind die neuen Begrünungs- und Solarpflichtregelungen für die Kostenplanung von Sanierungen zu berücksichtigen.
Die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in München werden angepasst. Im Bereich der Stadtbezirke 1–3 steigt die Gebühr für Veranstaltungen von 0,30 Euro auf neue Sätze je Tag und Quadratmeter; in den übrigen Bezirken gelten niedrigere Sätze. Die Änderung tritt unmittelbar nach Bekanntmachung in Kraft.
Betriebe, die Veranstaltungen oder Außenbestuhlung auf öffentlichen Straßen anmelden: überprüfen Sie die neuen Gebühren in Anlage 1 Nr. 33 der Sondernutzungsgebührensatzung und kalkulieren Sie anfallende Kosten neu. Bei Messen und Ausstellungen nach GewO (Nummer 33.1d / 33.2d) gilt eine Obergrenze von max. 500,00 Euro pro Auf-/Abbautag.
Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gilt ab 21. Juli 2026 bis 31. Dezember 2030. Sie enthält präzise technische Mindestanforderungen für Gebäudedämmung, Fenster, Lüftungsanlagen und Klimatechnik mit definierten U-Wert-Grenzwerten und Effizienzklassen. Anlagenbauer und Immobilieneigentümer müssen die neuen Anforderungen bei Modernisierungen beachten, um Fördermittel zu erhalten.
Frist: 21. July 2026
Überprüfen Sie Ihre Angebote und Leistungsverzeichnisse für Lüftungs-, Klima- und Wärmerückgewinnungsanlagen gegen die neuen Mindestanforderungen (z. B. Pel,Vent-Werte, Wärmebereitstellungsgrad ηWBG, DIN-Normen). Aktualisieren Sie Ihre Fachunternehmererklärungen und Herstellernachweise bis 21. Juli 2026. Bei geplanten Sanierungen prüfen Sie die neuen U-Wert-Limits für Außenwände (0,20 W/m²K), Fenster (0,95 W/m²K) und andere Bauteile.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →