Das neue Bundesgesetz setzt die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 über Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen in nationales Recht um. Es verpflichtet Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen (z. B. Airbnb) zur Datenweitergabe und Registrierungspflichten, die über eine digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur koordiniert werden. Vermieter, die Wohnungen kurzfristig vermieten, sind mittelbar betroffen, da ihre Objekte registrierungspflichtig sein können und Tätigkeitsdaten an Behörden übermittelt werden.
Vermieter, die Wohnungen kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) vermieten, müssen prüfen, ob in ihrem Bundesland ein Registrierungsverfahren nach der VO (EU) 2024/1028 eingeführt wurde und ob eine Registrierungsnummer für ihre Einheit erforderlich ist. Plattformbetreiber sind zur korrekten Datenübermittlung verpflichtet – Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz in Deutschland regelt. Solche Produkte aus EU/EWR-Staaten oder Drittländern dürfen eingeführt und verkauft werden, sofern der Gehalt 0,75 µg Vitamin D pro 100 ml und 120 mg Calcium pro 100 ml nicht überschreitet. Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke (z. B. Sojamilch als Milchersatz) beziehen und anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte diese Grenzwerte einhalten; Abweichungen sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz verwenden oder verkaufen, müssen prüfen, ob die eingesetzten Produkte die zulässigen Höchstgehalte (≤ 0,75 µg Vitamin D / 100 ml und ≤ 120 mg Calcium / 100 ml) einhalten. Abweichungen von der Allgemeinverfügung sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen. Lieferantenprodukte ggf. kontrollieren und Widerspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe) beachten.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 18.05.2026 B7 · Details →
Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angepasst. Wer Wohnraum oder sonstige Einheiten in Berlin kurzzeitig vermietet (z. B. über Online-Plattformen), muss vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen; das Verfahren erfolgt digital über BundID oder eID. Neu hinzugekommen sind erweiterte Auskunftspflichten gegenüber Behörden, auch gegenüber Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1028, sowie eine Leerstandsmeldepflicht nach drei Monaten.
Vermieter, die Wohnraum oder andere Einheiten in Berlin kurzzeitig vermieten (auch über Plattformen wie Airbnb), müssen vorab eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen Angeboten und Werbemaßnahmen gut sichtbar angeben. Hausverwaltungen und Verwalter müssen Behörden auf Anfrage unentgeltlich Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Leerstehender Wohnraum ist nach 3 Monaten beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.
Der Text regelt Vorschriften des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes: Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Vermieter) können bei Zweckentfremdung oder Leerstand zur Wiederherstellung von Wohnraum, Zahlung von Ausgleichsbeträgen oder Schaffung von Ersatzwohnraum verpflichtet werden. Neu eingeführt werden Treuhänderregelungen (§§ 4a, 4b), die dem Bezirksamt ermöglichen, bei Nichtbefolgung einen Treuhänder auf Kosten des Eigentümers einzusetzen und diesem zwangsweise den Besitz zu entziehen. Zudem werden Datenverarbeitungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt aktualisiert, u. a. mit Bezug auf neue EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung.
Vermieter und Eigentümer in Berlin müssen sicherstellen, dass Wohnraum nicht zweckentfremdet oder dauerhaft leer gehalten wird. Bei Anordnungen des Bezirksamts (Wiederherstellungsgebot, Wohnzuführungsgebot) muss fristgerecht gehandelt werden, um die zwangsweise Einsetzung eines Treuhänders und damit verbundene Kosten sowie öffentliche Lasten auf dem Grundstück zu vermeiden. Außerdem sind Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt zu beachten.
Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Unterkunftsvermietung angepasst. Gastgeber (Vermieter, aber auch Beherbergungsbetriebe außerhalb der NACE-Gruppe 55.1) müssen eine Registrierungsnummer beim Anbieten auf Online-Plattformen deutlich sichtbar anzeigen; Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Online-Plattformen können behördlich angewiesen werden, Angebote ohne gültige Registrierungsnummer zu entfernen.
Vermieter von kurzfristigen Unterkünften (Ferienwohnungen, Privatzimmer) müssen eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen öffentlichen Angeboten, insbesondere auf Online-Plattformen, sichtbar angeben. Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteilen außerhalb der klassischen Hotelkategorie (NACE 55.1) sollten prüfen, ob sie unter die Registrierungspflicht fallen. Immobilienverwalter und Vermieter müssen die erweiterten Auskunfts- und Dokumentationspflichten gegenüber Behörden beachten.
Der Text beschreibt eine EU-Verordnung zur Regulierung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen (z. B. Airbnb). Gastgeber – also private und gewerbliche Vermieter – müssen sich künftig in einem Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer erhalten und diese bei Inseraten auf Plattformen angeben. Zuständige Behörden erhalten weitreichende Überprüfungs- und Sanktionsbefugnisse, einschließlich Aussetzung oder Widerruf der Registrierungsnummer sowie Anordnung zur Entfernung von Angeboten.
Vermieter, die Unterkünfte kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) anbieten, müssen sich in einem nationalen/regionalen Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei jedem Inserat auf den Plattformen angeben. Angaben sind aktuell zu halten; fehlerhafte oder unvollständige Informationen können zur Sperrung der Registrierungsnummer und Entfernung der Angebote führen.
Das KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau – EH55-Plus" läuft planmäßig zum 30. Juni 2026 aus; Anträge sind nur noch bis dahin möglich (vorbehaltlich verfügbarer Bundesmittel von 800 Mio. Euro). Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Wohn- und Nichtwohngebäuden im EH55-Standard mit 100 % erneuerbarer Wärmeversorgung (z. B. Wärmepumpen), mit Krediten bis 100.000 Euro pro Wohneinheit zu einem effektiven Zinssatz ab 1 % p. a. Bauherren und Investoren müssen den Antrag vor Vorhabenbeginn stellen; Gebäude mit Öl- oder Gasheizung sind ausgeschlossen.
Frist: 30. June 2026
Immobilien-Akteure (Bauherren, Investoren, Wohnungsunternehmen) und Kälte-/Klimabetriebe (Wärmepumpen-Planung/-Installation) sollten Förderanträge bei der KfW (Programm 297/298 bzw. 299) bis spätestens 30.06.2026 stellen. Baugenehmigung muss bereits vorliegen; Kaufverträge dürfen erst ab 16.12.2025 geschlossen sein. Kreditbetrag muss innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden.
Der Text regelt das Berliner Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, insbesondere Genehmigungspflichten, Ausnahmetatbestände und behördliche Anordnungsbefugnisse (Wohnzuführungs- und Räumungsgebot). Für Vermieter und Immobilieneigentümer relevant: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden; Ausnahmen gelten u. a. bei bestehenden Nutzungsverhältnissen, Leerstand trotz Vermietungsbemühungen oder laufenden Umbaumaßnahmen (bis 12 Monate). Für Gastronomiebetriebe potenziell relevant, sofern sie Wohnraum gewerblich nutzen oder umwidmen möchten – in diesen Fällen ist eine Genehmigung mit ggf. Ausgleichszahlung erforderlich.
Vermieter und Immobilieneigentümer in Berlin müssen prüfen, ob eine gewerbliche oder sonstige Nutzung von Wohnraum genehmigungspflichtig ist. Gastronomiebetriebe, die Wohnräume gewerblich nutzen möchten, benötigen eine behördliche Genehmigung und müssen ggf. Ausgleichszahlungen leisten oder Ersatzwohnraum schaffen. Bei ungenehmigter Zweckentfremdung drohen Wohnzuführungsgebote und Räumungsanordnungen durch das Bezirksamt.
Die Landeshauptstadt München hat die Satzungen zur Hausmüll- und Gewerbeabfallentsorgung sowie die zugehörigen Gebührensatzungen geändert (Beschluss 18.05.2017, Inkrafttreten nach Bekanntmachung am 30.11.2017). Neu eingeführt werden Unterflurbehälter (2.500–5.000 Liter) als Pflichtbehälter, deren Standplatz vom Grundstückseigentümer herzurichten und mit der Stadt abzustimmen ist. Für gewerbliche Betriebe (inkl. Gastgewerbe) gelten aktualisierte Jahresgebühren für Restmüllentsorgung, z. B. 232,44 € p.a. für eine 80-l-Tonne bei wöchentlicher Leerung.
Frist: 1. December 2017
Gastronomiebetriebe in München sollten prüfen, ob sie von der Pflicht zur Nutzung neuer Unterflurbehälter betroffen sind, und die aktualisierten Entsorgungsgebühren in ihrer Kostenkalkulation berücksichtigen. Ggf. ist die Herrichtung eines geeigneten Standplatzes für Unterflurbehälter in Abstimmung mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb München erforderlich.
Die Landeshauptstadt München schreibt die Zulassung für das Oktoberfest 2018 und die Oide Wiesn 2018 (22. September – 7. Oktober 2018) aus. Gastronomiebetriebe, die an der Veranstaltung teilnehmen möchten, müssen ihre Bewerbung ausschließlich auf den vorgesehenen Formblättern bis spätestens 31. Dezember 2017 postalisch einreichen – die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bewerber für gastronomische Betriebe mit Sitzplätzen müssen zusätzlich fünf Maßstabspläne einreichen; Zusatzpunkte werden u. a. für Bio-Zertifizierungen, faire Produkte sowie Umweltschutzmaßnahmen vergeben.
Frist: 31. December 2017
Gastronomiebetriebe, die am Oktoberfest 2018 oder der Oidn Wiesn 2018 teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 31. Dezember 2017 die entsprechenden Formblätter (Nr. 1, 2 oder 3) postalisch beim Referat für Arbeit und Wirtschaft München einreichen. Gastronomische Betriebe mit Sitzplätzen legen zusätzlich 5 Maßstabspläne bei. Offene Platzgelder, Gebühren oder Steuern führen zum Ausschluss.
Die Landeshauptstadt München erließ anlässlich der FIFA Fußball-WM 2018 (14.06.–15.07.2018) eine sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung für bestimmte Bereiche entlang der Leopoldstraße und Ludwigstraße. Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen außerhalb geschlossener Räume und genehmigter Freischankflächen ist während der Spielzeiten verboten – mit Ausnahme von Getränkelieferanten und Personen mit häuslichem Bedarf. Zusätzlich gilt ein Verbot für pyrotechnische Gegenstände in denselben Bereichen und Zeiträumen. Gastronomiebetriebe im betroffenen Gebiet müssen sicherstellen, dass ihre Gäste keine Gläser oder Flaschen auf die Straße mitnehmen, sofern diese nicht als genehmigte Freischankfläche ausgewiesen ist.
Frist: 15. July 2018
Gastronomiebetriebe im definierten Bereich (Leopoldstraße/Ludwigstraße) müssen während der WM-Spielzeiten sicherstellen, dass Gäste keine Glasbehältnisse außerhalb geschlossener Räume oder genehmigter Freischankflächen mitführen. Ggf. müssen Einlasskontrollen oder Hinweisschilder eingerichtet werden.
Die Münchner Entwässerungssatzung (EWS) regelt, welche Stoffe in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden dürfen. Für Gastronomiebetriebe besonders relevant ist die Pflicht zum Einbau und Betrieb von Fettabscheidern, wenn mit dem Abwasser Fette mitabgeschwemmt werden können (§ 16 Abs. 2). Abscheider müssen nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und regelmäßig gewartet werden; Prüfberichte sind auf Verlangen vorzulegen. Die Satzung trat am 01.10.2018 in Kraft.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München müssen prüfen, ob ein Fettabscheider vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 2 EWS), diesen ordnungsgemäß betreiben, regelmäßig warten lassen und Prüfberichte zur Generalinspektion nach den Mustern der MSE vorhalten sowie auf Verlangen vorlegen.
Die Landeshauptstadt München hat ihre Kostensatzung sowie die Entwässerungsabgabensatzung (EAS) zum 01.10.2018 geändert. Für Gastronomiebetriebe relevant ist insbesondere die Neufassung der Tarifgruppe 702 „Entwässerung": Die Überwachung der Einleitung gewerblichen Abwassers (z. B. über Fettabscheider) kostet künftig 455 Euro je Überwachungseinheit; Genehmigungen für Grundstücksentwässerungsanlagen werden mit mindestens 300 Euro (5 ‰ der Baukosten) berechnet. Betriebe in München und angeschlossenen Nachbargemeinden sind betroffen.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München (und Nachbargemeinden mit Zweckvereinbarung) sollten prüfen, ob sie gewerbliches Abwasser in den städtischen Kanal einleiten (z. B. über Fett- oder Leichtflüssigkeitsabscheider) und sich auf höhere Überwachungs- und Genehmigungsgebühren ab 01.10.2018 einstellen. Bestehende Einleitungsgenehmigungen und Probenahmestellen auf Gebührenänderungen überprüfen.
Die Landeshauptstadt München ändert die Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen (SoNuGebS). Relevant für Gastronomiebetriebe ist insbesondere die Streichung des Begriffs „alkoholfreie" in Ziffer 18.2 der Anlage I, was die Gebührenpflicht für Getränkeausschank im öffentlichen Raum ausweiten kann. Zudem werden Regelungen zu Eigenwerbeanlagen an Fahrradständern und Gebäudeausladungen angepasst, die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben betreffen können.
Frist: 6. December 2018
Gastronomiebetriebe in München sollten prüfen, ob ihre Sondernutzungsgenehmigungen (z. B. für Außenbestuhlung, Werbeaufsteller oder Ausschankflächen) von den Änderungen betroffen sind – insbesondere durch die Streichung des Begriffs „alkoholfreie" in Ziffer 18.2, die potenziell die Gebührenpflicht für Getränkeangebote im öffentlichen Raum ausweitet.
Die Satzung über die Benutzung der Markthallen München wird geändert: Für Verkaufseinrichtungen, die im Rahmen einer Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche genutzt werden, wird eine Jahresgebühr von 9 % des Jahresnettoumsatzes erhoben. Für den Biergarten auf dem Viktualienmarkt gilt ein erhöhter Satz von 13,25 % des Jahresnettoumsatzes. Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Stadtratsbeschluss vom 20.03.2019).
Gastronomiebetriebe, die in Münchner Markthallen tätig sind und eine Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche besitzen, müssen prüfen, ob sie von der neuen Jahresgebühr (9 % bzw. 13,25 % des Nettoumsatzes) betroffen sind. Ggf. ist ein Vertrag gemäß § 8 der Markthallensatzung zu prüfen oder abzuschließen, um die umsatzbasierte Gebühr zu vermeiden.
Die Landeshauptstadt München ändert die Markthallen-Gebührensatzung und die Markthallen-Satzung (beide ab dem Tag nach Bekanntmachung, ca. April 2019 in Kraft). Die Gebührenstruktur für Verkaufseinrichtungen auf Münchner Märkten (Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) wird neu gegliedert, insbesondere für Sortimentsbereiche wie Imbiss, Wein/Stehausschank und Lebensmittel. Außerdem werden für den Interimsmarkt am Elisabethplatz abweichende Öffnungszeiten (Werktags 06:00–22:00 Uhr) eingeführt.
Frist: 9. April 2019
Gastronomiebetriebe und Imbisse mit Standplätzen auf den Münchner Markthallen (insb. Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) müssen die neue Gebührenstruktur prüfen und ihre Kostenplanung entsprechend anpassen. Betreiber am Interimsmarkt Elisabethplatz müssen die neuen Betriebszeiten (bis 22:00 Uhr an Werktagen) beachten.
Die Stadt München hat per Satzung örtliche Alkoholverkaufs-, -abgabe- und -konsumverbote für mehrere Bereiche (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten dürfen in den definierten Zonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben. Die genauen Zonengrenzen sind in den Anlagen 2–9 des Münchner Amtsblatts Nr. 26/2020 kartografisch und textlich beschrieben.
Gastronomiebetriebe (inkl. Kioske, Imbisse, Außengastronomie) in den betroffenen Münchner Zonen (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Verbotsbereiche liegt, und dort den Alkoholverkauf/-abgabe bzw. -konsum gemäß der jeweiligen Anlage unterlassen.
Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes für den 11. und 12. September 2020 ein zeitlich begrenztes Alkoholverkaufs-, Abgabe- und Konsumverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen (u. a. Gärtnerplatz, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich während der Öffnungszeiten stattfindet und nach § 12 GastG oder § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 13. September 2020
Gastronomiebetriebe in den betroffenen Bereichen müssen sicherstellen, dass Alkohol ausschließlich im konzessionierten Innenbereich bzw. auf genehmigten Veranstaltungsflächen ausgeschenkt wird. Kein Verkauf oder Abgabe von Alkohol zum Mitnehmen im öffentlichen Raum in den Verbotszonen zwischen 21:00 und 06:00 Uhr (Verkauf/Abgabe) bzw. 23:00 und 06:00 Uhr (Konsum) an den genannten Tagen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 27/2020 enthält u. a. eine örtliche Bestimmung eines Alkoholkonsumverbots für den Baldeplatz und die Isarauen in München. Dies ist für Gastronomiebetriebe in diesem Bereich relevant, da der Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum eingeschränkt wird. Für Kälte- und Klimatechnikbetriebe sind keine relevanten Inhalte enthalten.
Gastronomiebetriebe im Bereich Baldeplatz und Isarauen (München) müssen prüfen, ob ihr Betrieb oder ihre Außenbewirtschaftung vom örtlichen Alkoholkonsumverbot betroffen ist und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung treffen.
Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 auf Basis des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügungen mit zeitlich und örtlich begrenzten Verboten für den Verkauf, die Abgabe und den Konsum alkoholischer Getränke (u. a. Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich innerhalb der Öffnungszeiten erfolgt oder nach § 12 GastG bzw. § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 20. September 2020
Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen sicherstellen, dass Alkohol nur innerhalb des konzessionierten Bereichs und während der genehmigten Öffnungszeiten ausgeschenkt wird. Kein Außer-Haus-Verkauf von Alkohol in die Verbotsbereiche während der Sperrzeiten (Fr./Sa. 21:00–06:00 Uhr). Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.