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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_28_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München hat im Amtsblatt Nr. 28/2020 räumlich definierte Alkoholverkaufs-, Alkoholabgabe- und Alkoholkonsumverbote für mehrere Bereiche (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten sind unmittelbar betroffen, da sie innerhalb der definierten Verbotszonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben dürfen. Zusätzlich wurde eine neue Bekanntmachungssatzung der LH München beschlossen, die das Amtsblatt als zentrales Bekanntmachungsorgan bestätigt.

Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Grenzen liegt. Wenn ja, ist der Verkauf und die Abgabe von Alkohol in diesen Bereichen verboten. Die genauen Gebietsgrenzen sind den Anlagen 1–9 der Bekanntmachung zu entnehmen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_28_X3.pdf

Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 zwei Allgemeinverfügungen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes: Erstens wurden Kontaktbeschränkungen auf maximal fünf Personen auch in Gastronomiebetrieben eingeführt, wobei Betreiber verpflichtet sind, ihre Bestuhlung und Betriebsorganisation entsprechend anzupassen. Zweitens wurde an bestimmten öffentlichen Plätzen ein Verkaufs- und Konsumverbot für Alkohol in den Nachtstunden verfügt, das jedoch für konzessionierte Gaststätten während ihrer Öffnungszeiten ausdrücklich ausgenommen ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Frist: 1. October 2020

Gastronomiebetriebe müssen ihre Bestuhlung und Betriebsorganisation so anpassen, dass maximal fünf Personen pro Gruppe gemeinsam sitzen. Beim Alkoholausschank in den betroffenen Gebieten (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) ist sicherzustellen, dass der Verkauf und Konsum nur im konzessionierten Bereich während der Öffnungszeiten erfolgt – außerhalb dieser Ausnahme gilt ein nächtliches Verkaufs- und Konsumverbot.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_17_X3-1.pdf

Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat) zielt darauf ab, das Infektionsrisiko in Gastronomiebetrieben während der Fußball-Europameisterschaft 2021 zu reduzieren. Sie richtet sich insbesondere an Gastronomiebetriebe, die an Spieltagen mehr als 1.000 Gäste bewirten und Live-Übertragungen anbieten. Die Verfügung wurde aufgrund der Corona-Pandemie im beschleunigten Bekanntmachungsverfahren erlassen.

Frist: 11. July 2021

Gastronomiebetriebe in München, die während der Fußball-EM 2021 mehr als 1.000 Gäste bewirten und Live-Übertragungen zeigen, müssen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der 13. BayIfSMV einhalten. Betriebe sollten die vollständige Allgemeinverfügung unter www.muenchen.de/corona einsehen und ggf. Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einlegen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_17_X3-1.pdf

Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung vom 08.06.2021 auf Basis der 13. BayIfSMV ein nächtliches Alkoholkonsumverbot (20–6 Uhr) für bestimmte öffentliche Plätze (Gärtnerplatz, Wedekindplatz) festgelegt. Ausdrücklich ausgenommen vom Verbot ist der Alkoholkonsum im konzessionierten Außenbereich von Gaststätten während deren Öffnungszeiten. Gastronomiebetriebe mit Außenbestuhlung an diesen Standorten müssen die räumlichen und zeitlichen Grenzen der Ausnahmeregelung kennen und einhalten.

Frist: 9. June 2021

Gastronomiebetriebe mit konzessioniertem Außenbereich am Gärtnerplatz oder Wedekindplatz müssen sicherstellen, dass Gäste außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten des Außenbereichs keinen Alkohol konsumieren. Die genauen räumlichen Umgriffe sind den Lageplänen (Anlagen 1 und 2 der Allgemeinverfügung) zu entnehmen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_32_oP.pdf

Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München aus November 2021 regelt COVID-19-Schutzmaßnahmen im Rahmen der 14. BayIfSMV. Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe werden explizit von der 2G-Pflicht auf der „roten Stufe" ausgenommen und unterliegen weiterhin der 3G-Plus-Regelung. Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gilt zudem eine 3G-Zugangspflicht für Beschäftigte mit Personenkontakt in geschlossenen Räumen.

Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass Zutritt für Gäste nur nach 3G-Plus-Regel erfolgt (kein 2G erforderlich). Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen für alle Mitarbeitenden mit Personenkontakt in Innenräumen den 3G-Nachweis (Schnelltest 2× pro Woche ausreichend) kontrollieren.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_32_oP.pdf

Die Landeshauptstadt München ändert ihre Gewerbeabfallgebührensatzung sowie die Gartenabfallgebührensatzung mit Wirkung zum 01.01.2022. Die Jahresgebühren für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll, Papierabfällen und Bioabfällen werden teils deutlich angehoben (z. B. 80-l-Mülltonne wöchentlich: von bisher implizit niedrigerem Satz auf 305,76 €/Jahr). Zusätzlich werden Umsatzsteuerklauseln ergänzt, die bedeuten, dass auf die Gebühren künftig ggf. Umsatzsteuer aufgeschlagen werden kann.

Frist: 1. January 2022

Gastronomiebetriebe in München müssen ihre Abfallentsorgungsverträge und -kosten ab 01.01.2022 auf Basis der neuen Gebührensätze kalkulieren. Insbesondere sind die neuen Jahresgebühren für Restmüll-, Papier- und Bioabfallbehälter sowie die mögliche Umsatzsteuerbelastung in die Betriebskosten einzuplanen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_32_oP.pdf

Die Landeshauptstadt München hat die Hausmüllentsorgungsgebührensatzung sowie die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung zum 01.01.2022 geändert. Die Gebührensätze für Müllbehälter verschiedener Größen wurden teils deutlich erhöht (z. B. 80-l-Tonne wöchentlich: 305,76 €/Jahr; einmalige Abfuhr 80-l-Tonne: 5,88 €). Gastronomiebetriebe in München sind als Gewerbebetriebe von den erhöhten Entsorgungsgebühren für Haus-, Gewerbe- und Bioabfall betroffen und müssen mit steigenden Betriebskosten ab 2022 rechnen.

Frist: 1. January 2022

Gastronomiebetriebe in München sollten die neuen Gebührensätze für die Müll- und Bioabfallentsorgung ab 01.01.2022 in ihre Kostenplanung einberechnen. Ggf. ist zu prüfen, ob die gebuchten Behältergrößen und Abfuhrintervalle noch wirtschaftlich optimal sind.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 17. May 2026

Amtsblatt_30_X3.pdf

Die Münchner Stadtkämmerei erinnert alle Steuerpflichtigen an die Fälligkeit der Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2017 zum 15. November 2017. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Gastronomiebetriebe als Gewerbesteuerpflichtige sind direkt betroffen; eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren wird empfohlen.

Frist: 15. November 2017

Gewerbesteuervorauszahlung für Q4 2017 bis spätestens 15. November 2017 an das Kassen- und Steueramt München entrichten; dabei die 13-stellige Kassenkonto-Nummer angeben oder SEPA-Lastschriftmandat einrichten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Pflichtschulungen im Lebensmittelbereich

Gastronomiebetriebe sind gesetzlich verpflichtet, alle lebensmittelberührenden Mitarbeiter (inkl. Aushilfen) vor Arbeitsantritt sowohl nach § 43 IfSG (Infektionsschutz-Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt, ~30 €) als auch nach EU-VO 852/2004 i.V.m. § 4 LMHV (Lebensmittelhygiene-Schulung) zu schulen. Beide Schulungen müssen dokumentiert und auf Behördenverlangen vorgelegt werden. Folgebelehrungen nach § 43 IfSG sind alle zwei Jahre sowie bei Tätigkeitswechsel durch den Arbeitgeber oder Dritte durchzuführen.

Alle lebensmittelberührenden Mitarbeiter (inkl. Saisonkräfte, Aushilfen, mithelfende Familienangehörige) vor Arbeitsantritt zur Erstbelehrung beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden (§ 43 IfSG) und eine betriebliche Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-VO 852/2004 organisieren. Folgebelehrungen alle zwei Jahre durchführen und alle Nachweise lückenlos dokumentieren und im Betrieb vorhalten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Toilettenpflicht

Das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) und die Hessische Bauordnung (HBO) verpflichten seit dem 24.12.2016 neu errichtete oder baulich wesentlich veränderte Gaststätten mit Alkoholausschank zur Bereitstellung von Gästetoilettenanlagen in ausreichender Zahl. Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz, solange keine wesentlichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Bei Betreiberwechsel, Umbau oder Erweiterung sollte vorab verbindlich geprüft werden, ob die Toilettenpflicht greift.

Gastronomen, die einen Neubau, wesentlichen Umbau, eine Erweiterung oder einen Betreiberwechsel planen, müssen vorab prüfen (lassen), ob die Toilettenpflicht gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 HBO gilt. Ggf. sind Gästetoiletten in ausreichender Zahl (inkl. Waschbecken, Seifenspender, Handtrocknungsvorrichtung) einzubauen. Bei Betreiberwechsel empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Gestaltungsrichtlinie Stadt Frankfurt

Die Stadt Frankfurt am Main hat seit 1. März 2021 eine Gestaltungsrichtlinie für Sondernutzungen in der Alten und Neuen Altstadt in Kraft. Sie regelt konkret Lage, Größe und Gestaltung von Außengastronomieflächen sowie Warenauslagen, Werbeaufsteller und Straßenraumausstattung (Schirme, Markisen, Beleuchtung, Einfriedungen). Gastronomiebetriebe im definierten Geltungsbereich (zwischen Berliner Straße/Paulsplatz im Norden, Mainkai im Süden, Buchgasse im Westen und Fahrgasse im Osten) müssen ihre Außenflächen entsprechend dieser Richtlinie gestalten.

Gastronomiebetriebe im Geltungsbereich der Frankfurter Altstadt müssen prüfen, ob ihre Außengastronomie (Flächen, Schirme, Markisen, Beleuchtung, Werbeaufsteller, Warenauslagen) den Vorgaben der Gestaltungsrichtlinie entspricht. Ggf. sind Anpassungen der Außenbestuhlung und -ausstattung sowie bestehender Sondernutzungsgenehmigungen erforderlich.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Frage-/Antwortkatalog zum Gaststättengewerbe

Der IHK-Frage-Antwort-Katalog erläutert die wesentlichen gewerberechtlichen Pflichten für Gaststättenbetriebe in Hessen: Anzeigepflicht statt Erlaubnispflicht seit 2012, Anzeigepflicht beim Alkoholausschank (inkl. erforderlicher Unterlagen), Anmeldepflicht für temporären Getränke-/Speiseverkauf bei Veranstaltungen seit 2018 sowie die seit 1. Juli 2021 geltende Pflicht zum Anschluss an das Spielersperrsystem OASIS für Betriebe mit Geldspielgeräten. Zusätzlich werden Nichtraucherschutzregelungen und bauliche Anforderungen angesprochen.

Frist: 1. July 2021

Gaststättenbetriebe müssen: (1) Alkoholausschank beim Ordnungs-/Gewerbeamt anzeigen (mind. 6 Wochen vor Betriebsbeginn, Unterlagen max. 3 Monate alt); (2) vorübergehenden Verkauf bei Veranstaltungen online beim Ordnungsamt anmelden; (3) bei Geldspielgeräten Anschluss an Spielersperrsystem OASIS beim Regierungspräsidium Darmstadt beantragen und Ausweiskontrolle vor Spielaufnahme durchführen – Verstöße können hohe Bußgelder nach sich ziehen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Gewerbetreibende im Gaststättenbereich sind verpflichtet, die relevanten Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) durch einen gut sichtbaren Aushang in ihrem Betrieb bekannt zu machen. Die IHK Frankfurt stellt ein aktuelles Aushang-Muster (Stand Mai 2025) als PDF bereit. Zusätzlich wird vor unseriösen Anbietern gewarnt, die kostenpflichtige Aushangtafeln als gesetzlich vorgeschrieben behaupten.

Aktuellen JuSchG-Aushang (Stand Mai 2025) gut sichtbar und lesbar im Betrieb aushängen. Muster kann kostenlos bei der IHK Frankfurt heruntergeladen werden. Bei verdächtigen Kontaktaufnahmen durch unseriöse Anbieter: nicht auf kostenpflichtige Angebote eingehen, sondern Unterlagen anfordern und Angebot kritisch prüfen.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 15. May 2026

Smarte Rauchmelder in Mietwohnungen

Vermieter, die smarte Rauchmelder mit Raum- und Klimamonitoring-Funktionen einsetzen, müssen vorab eine freiwillige und informierte Einwilligung der Mieter einholen, da die erhobenen Daten (z. B. Luftfeuchtigkeit, Nutzungsverhalten) als personenbezogene Daten gelten. Eine Verarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses ist nach Ansicht der Datenschutzbehörden Bayerns und Bremens nicht zulässig. Wird keine Einwilligung erteilt, muss die smarte Zusatzfunktion vor der Installation deaktiviert werden.

Vor Installation smarter Rauchmelder mit Monitoring-Funktion: schriftliche, freiwillige und informierte Einwilligung der Mieter einholen. Ohne Einwilligung: Raum- und Klimamonitoring-Funktion am Gerät vor Inbetriebnahme deaktivieren. Einwilligung darf nicht zur Bedingung des Mietvertragsabschlusses oder -fortbestands gemacht werden. Bei Mieterwechsel ist der Prozess zu wiederholen.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 15. May 2026

HmbGVBl Nr. 15

Das Bezirksamt Wandsbek (Hamburg) hat einen Bebauungsplan mit detaillierten Festsetzungen für ein allgemeines Wohngebiet verabschiedet. Die Regelungen betreffen u. a. Dachbegrünungspflichten (Retentionsgründ ächer, Substrataufbau mind. 12 cm), Vorgaben zur Bepflanzung und Baumpflanzung auf Grundstücksflächen sowie Anforderungen an Niederschlagswasserrückhaltung und wasserdurchlässige Befestigungen. Für Immobilieneigentümer, Bauträger und Hausverwaltungen im betroffenen Hamburger Plangebiet entstehen konkrete Bau- und Unterhaltungspflichten.

Eigentümer und Bauträger im Geltungsbereich des Bebauungsplans (Bezirk Wandsbek, Hamburg) müssen bei Neubau und Umgestaltung die neuen Festsetzungen einhalten: Flachdächer extensiv begrünen (mind. 12 cm Substrat, Retentionsgründ ach), Freiflächen auf unterbauten Flächen mit mind. 60 cm Substrat versehen und begrünen, Stellplätze und Wege wasserdurchlässig befestigen sowie Begrünungs- und Baumpflanzungsquoten erfüllen. Bestehende Bebauungspläne für das Gebiet sind aufgehoben.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Erleichterungen für die Gastronomie: Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Speisen ab 1. Januar 2026

Ab dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen) dauerhaft ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 7 %, während Getränke weiterhin mit 19 % besteuert werden. Gastronomiebetriebe müssen bis zum Stichtag alle Speisekarten, Online-Menüs und Kassensysteme anpassen sowie steuerliche Sonderfälle (Silvesternacht, Gutscheine, Anzahlungen) korrekt handhaben. Eine Pflicht zur Preissenkung für Gäste besteht nicht – die Weitergabe des Steuervorteils liegt im unternehmerischen Ermessen.

Frist: 1. January 2026

Kassensysteme und alle Speisekarten (inkl. Online-Speisekarten, QR-Menüs, Lieferplattformen) bis spätestens 1. Januar 2026 auf 7 % MwSt. für Speisen umstellen. Steuerliche Sonderregelungen für Silvesternacht, Einzweck-/Mehrzweckgutscheine und Anzahlungen aus 2025 prüfen und in der Buchhaltung korrekt abbilden. Unternehmerische Entscheidung über Preisweitergabe oder Margenerhöhung treffen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 15. May 2026

Tätigkeit mit Lebensmitteln

Der Text erläutert die gesetzlichen Hygienepflichten für Lebensmittelbetriebe im Gastgewerbe, insbesondere die verpflichtende Einrichtung eines HACCP-Konzepts gemäß EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie die Dokumentationspflichten. Zusätzlich wird auf die Allergenkennzeichnungspflicht für unverpackte Lebensmittel (LMIDV) und die seit 2019 gültige Möglichkeit zur Online-Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen bei schwerwiegenden Hygienemängeln (§ 40 LFGB) hingewiesen. Betriebe müssen u. a. Wareneingangskontrolle, Temperaturüberwachung, Reinigungspläne, Schädlingsbekämpfung, Personalschulungen und Rückverfolgbarkeitssysteme nachweisbar umsetzen.

Gastronomische Betriebe müssen ein vollständiges HACCP-Konzept einrichten und laufend dokumentieren (Wareneingangskontrolle, Temperaturüberwachung, Reinigungs-/Desinfektionsplan, Schädlingsbekämpfung, jährliche Personalschulungen, Rückverfolgbarkeitssystem). Zusätzlich sind Informationen zu allergenen Zutaten in unverpackten Lebensmitteln bereitzustellen. Bei Hygienemängeln mit Bußgeldern über 350 € droht eine öffentliche Veröffentlichung der Kontrollergebnisse.

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Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftGastgewerbeKälte- & Klimatechnik 13. May 2026

CO2-Preis soll 2027 nicht steigen

Die Bundesregierung hat beschlossen, den nationalen CO2-Preis auch 2027 im Korridor von 55–65 Euro/Tonne stabil zu halten und einen Sprung auf 75–85 Euro/Tonne zu vermeiden. Der EU-weite Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS-2) wird von 2027 auf 2028 verschoben. Ab 2028 drohen erhebliche Kostensteigerungen: Für Vermieter schlecht sanierter Mehrfamilienhäuser können die CO2-Kosten je nach Szenario auf das Vier- bis Siebenfache des heutigen Niveaus steigen, wobei sie bei schlechter Energieeffizienz 95 % der Kosten selbst tragen müssen.

Frist: 1. January 2027

Immobilieneigentümer und Vermieter sollten die Verschiebung des ETS-2 auf 2028 als Zeitfenster für energetische Sanierungen nutzen, um langfristig CO2-Kosten zu reduzieren und den Anteil der umlegbaren Kosten auf Mieter zu erhöhen. Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimabetriebe mit eigenen Gebäuden oder gas-/ölbeheizten Liegenschaften sollten Fördermittel (KfW, BAFA) prüfen und Investitionsentscheidungen im Hinblick auf steigende CO2-Kosten ab 2028 planen.

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Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftKälte- & Klimatechnik 13. May 2026

Kabinett beschließt Gebäudemodernisierungsgesetz

Das Kabinett hat am 13.5.2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beschlossen, das das GEG ablösen soll. Kernpunkte sind: Technologieoffenheit beim Heizungstausch (Gas- und Ölheizungen wieder zulässig), eine schrittweise „Bio-Treppe" mit steigenden Pflichtanteilen klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029, neue Sanierungspflichten für energetisch schlechte Nichtwohngebäude bis 2030/2033 sowie eine hälftige Aufteilung der CO₂- und Biogasmehrkosten zwischen Vermietern und Mietern ab 2028/2029. Das Gesetz muss noch den Bundestag passieren, der Abschluss ist vor der Sommerpause Mitte Juli 2026 geplant.

Frist: 1. January 2029

Immobilieneigentümer, Vermieter und WEG-Verwalter müssen sich auf neue Heizungsregeln und die Bio-Treppe (ab 2029) sowie auf die hälftige Kostenaufteilung für CO₂- und Biogaskosten (ab 2028/2029) vorbereiten. Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit schlechter Energiebilanz müssen Sanierungsmaßnahmen bis 2030 (schlechteste 16 %) bzw. 2033 (schlechteste 26 %) einplanen. Kälte-/Klimabetriebe sollten die Nachfrage nach Wärmepumpen- und Hybridheizungssystemen als Geschäftschance im Auge behalten und sich über neue technische Anforderungen (Solar Keymark, Hybridnachweise) informieren.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 11. May 2026

Bundesrat will Misstände in Problemimmobilien angehen

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 eine Entschließung verabschiedet, die sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte bei Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung einführen soll, wenn Vermieter ihren Pflichten nicht nachkommen. In NRW ist zudem ein „Faires-Wohnen-Gesetz" in Vorbereitung, das bei Problemimmobilien Treuhandverwaltung und als letztes Mittel sogar Enteignung vorsieht. Vermieter, die Sozialleistungsempfänger beherbergen und Instandhaltungs- oder Zahlungspflichten vernachlässigen, müssen mit verschärften behördlichen Eingriffsmöglichkeiten und dem Einbehalt von Zahlungen rechnen.

Vermieter – insbesondere solche mit Mietern, die Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Wohngeld) beziehen – sollten sicherstellen, dass Instandhaltungspflichten erfüllt, behördliche Auflagen eingehalten und zweckgebundene Mittel (z. B. für Heizung/Wasser) korrekt weitergeleitet werden. Die Entwicklung des NRW-Faires-Wohnen-Gesetzes und eine mögliche Bundesgesetzgebung sollten aktiv beobachtet werden.

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