Der Antrag der Grünen-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus sieht ein „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (BezMieG) vor, das Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin zu umfangreichen Pflichten verpflichtet: u. a. Meldung im Wohnungskataster, Instandhaltungsrücklage (10,61–17,18 €/m²/Jahr je nach Baujahr) sowie eine gestaffelte Sozialquote für Bestandswohnungen (10–30 %). Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen müssen Auskunfts- und Berichtspflichten gegenüber dem neu zu schaffenden Landesamt für Wohnungswesen erfüllen. Das Gesetz befindet sich noch im Antragsverfahren (Drucksache 19/3178, 28.04.2026); ein Inkrafttreten ist noch nicht beschlossen.
Wohnungsunternehmen und Vermieter mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin sollten den Gesetzgebungsprozess aktiv beobachten. Bei Inkrafttreten wären folgende Maßnahmen erforderlich: (1) Registrierung im Wohnungskataster und Benennung eines Berliner Zustellungsbevollmächtigten, (2) Einführung einer zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage nach den gesetzlichen Mindestbeträgen, (3) Bereitstellung einer Sozialquote im Bestand (10–30 % je nach Wohnungszahl), (4) Einrichtung von Daten- und Auskunftsprozessen gegenüber dem Landesamt für Wohnungswesen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat ein Gesetz zur sozialen Belegungsbindung von Bestandswohnungen beschlossen. Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen müssen jede zweite freiwerdende, nicht preisgebundene Wohnung als Sozialbestandswohnung vermieten (Sozialquote), wobei die Nettokaltmiete mindestens 20 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro pro Fall, Vorteilsabschöpfung, Treuhandverwaltung oder sogar Veräußerungspflicht.
Wohnungsunternehmen mit Berliner Bestand müssen prüfen, ob sie die Sozialquote erfüllen, freiwerdende Wohnungen ggf. als Sozialbestandswohnungen vermieten, Wohnberechtigungsscheine der Mieter prüfen und aufbewahren, Meldepflichten gegenüber dem Landesamt einhalten sowie eine ausreichende Instandhaltungsrücklage bilden. Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen bei Sozialbestandswohnungen sind ausgeschlossen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Gesetzentwurf (Drucksache 19/3178), der Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen zu Instandhaltungsinvestitionen und zur Bildung einer zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage verpflichtet. Zusätzlich wird eine verbindliche Sozialwohnungsquote im Bestand (Sozialbestandswohnungen) für größere Wohnungsunternehmen eingeführt, verbunden mit Belegungsrechten und Mietpreisbindung. Bei Verstößen drohen gestufte Sanktionen: wohnungsaufsichtsrechtliches Verbot, Vorteilsabschöpfung, Einsatz eines Treuhänders bis hin zur Veräußerungspflicht.
Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen die Gesetzgebung beobachten und sich auf neue Pflichten vorbereiten: (1) Instandhaltungsinvestitionen gemäß gesetzlicher Mindestvorgaben sicherstellen und ggf. Instandhaltungsrücklage bilden; (2) Compliance-Strukturen für eine Sozialwohnungsquote im Bestand aufbauen; (3) Auskunftspflichten gegenüber dem neu zu errichtenden Landesamt für Wohnungswesen (inkl. Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Berlin) prüfen. Rechtliche Beratung zur verfassungsrechtlichen Entwicklung empfohlen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt in dieser Drucksache (19/3178) die angespannte Wohnungsmarktsituation in Berlin und schlägt ein Gesetz zur Einführung einer verpflichtenden Sozialbestandswohnungsquote vor. Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin sollen verpflichtet werden, einen gestaffelten Anteil freiwerdender Wohnungen (10–30 %) zu 20 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete an WBS-Berechtigte zu vermieten. Das Gesetz betrifft primär gewerbliche Vermieter und Hausverwaltungen mit größeren Wohnungsbeständen in Berlin.
Wohnungsunternehmen und Verwalter mit Berliner Beständen ab 51 Wohnungen müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie von der geplanten Sozialbestandswohnungsquote betroffen wären. Bei Inkrafttreten des Gesetzes müssen Vermietungsprozesse sowie Mietpreisgestaltung entsprechend der gestaffelten Quote (10 % / 20 % / 30 %) angepasst werden. Härtefallanträge beim Landesamt sollten vorbereitet werden, sofern wirtschaftliche Unzumutbarkeit droht.
Der Berliner Antrag der Fraktion Die Linke fordert ein Direktanstellungsgebot für plattformbasierte Lieferdienste, eine konsequente Umsetzung der EU-Plattformrichtlinie (2024/2831) sowie verstärkte Kontrollen des Nachweisgesetzes (NachwG) mit Bußgeldern bei Verstößen. Betroffen sind insbesondere Lieferdienst-Unternehmen im Gastronomiebereich (z. B. Essenslieferdienste), die Subunternehmermodelle oder Scheinselbständigkeit einsetzen. Für das Gastgewerbe relevant, da viele Restaurants und Caterer mit plattformbasierten Lieferdiensten kooperieren oder selbst solche Strukturen nutzen.
Gastronomiebetriebe mit Lieferdienst-Beschäftigten (insbesondere über Subunternehmer oder Plattformen) sollten prüfen, ob schriftliche Arbeitsverträge gemäß NachwG vorliegen und ob Beschäftigungsverhältnisse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei Einsatz von Plattform-Lieferdiensten die künftige Entwicklung eines möglichen Direktanstellungsgebots beobachten.
Ein Antrag der Grünen-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, eine Bundesratsinitiative für ein Direktanstellungsgebot bei Lieferdiensten der Essens- und Lebensmittelbranche einzubringen. Lieferdienste sollen verpflichtet werden, Fahrer ausschließlich in direkten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen – Subunternehmer, Scheinselbstständige und Leiharbeiter wären verboten. Gastronomiebetriebe, die Lieferdienste beauftragen oder selbst betreiben, wären direkt betroffen, da die Definition von „Lieferdienst" ausdrücklich den Transport von Speisen im Auftrag von Gastronomiebetrieben einschließt.
Frist: 31. March 2026
Gastronomiebetriebe, die eigene Lieferdienste betreiben oder Lieferfahrten organisieren, sollten prüfen, ob sie Fahrer über Subunternehmen oder als Selbstständige einsetzen. Sollte das Gesetz in Kraft treten, wäre eine Umstellung auf direkte Arbeitsverhältnisse erforderlich. Der Antrag ist noch kein geltendes Recht – Entwicklung der Gesetzesinitiative beobachten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus soll den Senat beauftragen, eine Bundesratsinitiative zur gesetzlichen Annahmepflicht für mindestens ein digitales Zahlungsmittel im gewerblichen Präsenzverkehr einzuleiten. Die Regelung soll im BGB und/oder der GewO verankert werden und betrifft grundsätzlich alle Gewerbetreibenden – explizit genannt werden bargeldintensive Branchen wie Gastronomie und Beherbergung. Die Bargeldannahme bleibt davon unberührt; der Antrag befindet sich noch im Initiativstadium, eine konkrete Frist oder ein Inkrafttreten ist nicht genannt.
Betriebe sollten die weitere Entwicklung dieser Bundesratsinitiative beobachten. Sofern die Regelung bundesgesetzlich verankert wird, müssen alle betroffenen Gewerbetreibenden sicherstellen, dass sie mindestens ein digitales Zahlungsmittel (z. B. EC-Karte, Kreditkarte) akzeptieren und die technische Infrastruktur dafür bereithalten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus ändert das Vergaberecht (Drucksache 19/3192): Das Vergabemindestentgelt für öffentliche Aufträge wird ab dem 1. Januar 2026 auf 14,84 Euro brutto/Stunde und ab dem 1. Januar 2027 auf 15,58 Euro brutto/Stunde angehoben (bisher 13,00 Euro). Betroffen sind alle Unternehmen – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe –, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen. Zusätzlich wird die Anpassungsformel für das Mindestentgelt reformiert und an die Empfehlungen der Mindestlohnkommission sowie Tarifindizes gekoppelt.
Frist: 1. January 2026
Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin anbieten oder ausführen, müssen ihre Lohnkalkulation anpassen: Ab 01.01.2026 mindestens 14,84 €/Std. brutto, ab 01.01.2027 mindestens 15,58 €/Std. brutto für alle Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) einplanen. Angebotskalkulationen und bestehende Verträge für öffentliche Aufträge sind entsprechend zu prüfen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus novelliert das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG). Kernpunkte sind: Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (netto), und das Vergabemindestentgelt wird auf 14,84 Euro brutto (2026) bzw. 15,58 Euro brutto (2027) angehoben. Betroffen sind Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin annehmen – darunter Gastronomiebetriebe (z. B. Catering) und Kälte-/Klimabetriebe, die als Auftragnehmer für öffentliche Stellen tätig sind.
Betriebe, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin ausführen (z. B. Catering-Unternehmen, Kälte-/Klimahandwerker mit öffentlichen Aufträgen), müssen prüfen, ob sie die Tariftreuepflicht (ab 1.000 € Auftragswert netto) erfüllen und ob ihre Lohnstruktur die neuen Vergabemindestentgelte (14,84 € brutto ab 2026, 15,58 € brutto ab 2027) einhält. Entsprechende Erklärungen und ggf. Nachweise sind bei Ausschreibungen einzureichen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus berät eine Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG), die u. a. das Vergabemindestentgelt anhebt: ab 1. Januar 2026 auf 14,84 € brutto/Stunde und ab 1. Januar 2027 auf 15,58 € brutto/Stunde. Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 € netto für alle öffentlichen Aufträge. Betriebe, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen (z. B. Catering, Großküchen-/Kältetechnikaufträge für öffentliche Einrichtungen), müssen die erhöhten Mindestlohnanforderungen einhalten.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen oder anstreben, müssen ihre Lohnkalkulation an die neuen Vergabemindestentgelte anpassen (14,84 € ab 01.01.2026, 15,58 € ab 01.01.2027). Die Tariftreueverpflichtung greift bereits ab 1.000 € Auftragswert (netto). Bestehende Kalkulationen für laufende oder geplante Ausschreibungen sollten überprüft werden.
Ein Berliner Gesetzentwurf (Drucksache 19/3178, Bündnis 90/Die Grünen) verpflichtet Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen, eine gestaffelte Sozialquote einzuhalten: Frei werdende Wohnungen müssen anteilig als preis- und belegungsgebundene Sozialbestandswohnungen vermietet werden, mit einer Höchstmiete von 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei Verstößen drohen Vorteilsabschöpfung, treuhänderische Verwaltung, Tätigkeitsverbot und im Extremfall Zwangsveräußerung des Bestandes.
Wohnungsunternehmen in Berlin mit mehr als 50 Einheiten müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie eine Sozialquote erfüllen müssen. Sobald das Gesetz in Kraft tritt (§ 21), ist bei jeder zweiten freiwerdenden Wohnung die Belegungsbindung zu beachten, eine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde zu erfüllen und die Nettokaltmiete entsprechend zu begrenzen. Rechts- und Compliance-Beratung wird empfohlen.
Ein Hamburger Bebauungsplan (HmbGVBl. Nr. 14, 05.05.2026) legt detaillierte Festsetzungen für Wohn-, Gewerbe- und urbane Gebiete fest. Neu zu errichtende Gebäude in bestimmten Gebieten müssen an ein Wärmenetz angeschlossen werden, das überwiegend erneuerbare Energien nutzt (§ 25.1/25.2). Weitere Pflichten umfassen Dachbegrünung (mind. 70 % der Bruttodachfläche), Kombination mit Solaranlagen, Begrünungsquoten für unbebaute Flächen sowie Baum- und Heckenpflanzgebote.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Verwalter in den betroffenen Hamburger Gebieten (MU 1–4, WA 1–5, Gewerbegebiete) müssen bei Neubau und Umbau den Anschluss an das Wärmenetz, Dachbegrünung (mind. 70 %), Solaranlagen-Kombination sowie Begrünungs- und Baumpflanzgebote einplanen und umsetzen.
Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 102/24) stellt klar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Beschlusskompetenz für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum – einschließlich Balkone – auch dann behält, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungspflicht einzelnen Eigentümern überträgt. Bei konkreter Gefahrenlage (z. B. Absturzrisiko durch Betonteile) verdichtet sich das Ermessen zu einer unverzüglichen Handlungspflicht der GdWE. Verwalter und Beiräte müssen sicherstellen, dass notwendige Sanierungsbeschlüsse nicht durch „Zuständigkeitsdiskussionen" blockiert werden; Negativbeschlüsse können für ungültig erklärt werden.
WEG-Verwalter sollten das Urteil kennen und bei sanierungsbedürftigen Balkonen oder anderen Gemeinschaftseigentumsbereichen aktiv Beschlussgrundlagen schaffen (Gutachten, Variantenvergleich, Kostenplan). Bei Gefahrenlagen sofort Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrung) einleiten und zeitnah eine Eigentümerversammlung einberufen. Eigentümer und Beiräte darauf hinweisen, dass Blockaden über Teilungserklärungsklauseln rechtlich unwirksam sind und Haftungsrisiken für die GdWE (Schadensersatz, Mietausfall) entstehen können.
Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen des Bundes ab 50.000 Euro, ihren Beschäftigten mindestens die tarifvertraglich festgesetzten Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeiten) zu gewähren. Dies gilt auch für Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer. Betriebe aus dem Gastgewerbe und dem Kälte-Klima-Handwerk sind betroffen, sofern sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen oder als Nachunternehmer tätig sind.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ab 50.000 Euro ausführen, müssen prüfen, ob einschlägige Tarifverträge per Rechtsverordnung nach § 5 BTTG für ihre Branche festgesetzt wurden, und sicherstellen, dass alle eingesetzten Arbeitnehmer (inkl. Leiharbeitnehmer und Nachunternehmer) die vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Zusätzlich besteht eine schriftliche Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten spätestens am 15. des Folgemonats nach Aufnahme der Tätigkeit.
Das Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer öffentlicher Aufträge zur Einhaltung tariflicher Mindestlöhne und -bedingungen. Verstöße können ins Wettbewerbsregister eingetragen werden, was zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren führt. Betriebe beider Branchen, die öffentliche Aufträge (z. B. Catering, Klimatechnik für öffentliche Gebäude) ausführen, sind betroffen.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben, müssen sicherstellen, dass sie die tarifvertraglichen Entgeltvorschriften des Bundestariftreuegesetzes einhalten. Arbeitgeber müssen Entgeltbescheinigungsdaten auf Anfrage der Tariftreuekontrollstellen elektronisch übermitteln (ab 1. Januar 2028 verpflichtend). Verstöße können zu Eintragungen im Wettbewerbsregister und zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Das neue Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab Vergabeverfahren nach dem 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen, tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten und per Zertifikat oder Unterlagen nachzuweisen. Eine neue Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kontrolliert die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen bis zu 10 % des Auftragswertes, außerordentliche Kündigung und ein bis zu dreijähriger Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben (z. B. Catering für öffentliche Einrichtungen, Wartungsaufträge für Kälteanlagen in öffentlichen Gebäuden), müssen sicherstellen, dass sie die einschlägigen Tarifbedingungen einhalten, entsprechende Nachweisunterlagen bereithalten und ggf. eine Zertifizierung bei einer anerkannten Präqualifizierungsstelle einholen. Die Regelung gilt für alle Vergabeverfahren, die nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet werden.
Die Anlage 5 und 6 des Münchner Stadtratsbeschlusses regeln detaillierte Hygiene- und Betriebspflichten für Trinkwasserversorgungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen (insbesondere Oktoberfest). Gastronomiebetriebe auf solchen Veranstaltungen müssen zertifiziertes Trinkwassermaterial (DVGW/KTW-Prüfzeichen), regelmäßige Spülungen und Temperaturkontrollen sicherstellen sowie Fettabscheider mindestens alle vier Tage von Fachunternehmen reinigen lassen. Entwässerungsarbeiten sind 24 Stunden vorab bei der Münchner Stadtentwässerung anzumelden; neue oder geänderte Leitungen erfordern eine Genehmigung, die spätestens 6 Wochen vor Ausführungsbeginn beantragt werden muss.
1. Nur DVGW/KTW-zertifiziertes Schlauchmaterial verwenden (keine Gartenschläuche). 2. Leitungen nach Anschluss 15 Min., nach Pausen >2 Std. erneut 5 Min. spülen; Wassertemperatur auf max. 25 °C überwachen. 3. Fettabscheider mindestens alle 4 Tage durch Fachunternehmen reinigen lassen; Belege vorhalten und dem Referat für Arbeit und Wirtschaft unaufgefordert vorlegen. 4. Entwässerungsarbeiten 24 Std. vor Beginn bei der MSE anmelden; genehmigungspflichtige Vorhaben mind. 6 Wochen vorher beantragen.
Der Münchner Stadtrat beschließt Änderungen der Anmelde- und Betriebsbedingungen für die Oide Wiesn (Oktoberfest-Begleitveranstaltung) ab 2026/2027. Für Gastronomiebetriebe (Zeltbetreiber) relevant sind insbesondere die Umstellung auf ein Online-basiertes Ticketsystem für Reservierungsgäste, der Wegfall von Einlassbändern sowie die Änderung der Mindestverzehrregelung (Verzehrgutschein 18 € entfällt ab 2026, einheitlich 2 Maß und ½ Hendl). Ab 2027 sind zudem geänderte Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm im Musikantenzelt geplant.
Frist: 28. April 2026
Zeltbetreiber der Oide Wiesn müssen auf das neue Online-Ticketsystem für Reservierungsgäste umstellen, die geänderten Mindestverzehrregelungen (kein 18-€-Gutschein mehr in Boxen/Galerien) ab 2026 beachten und sich mit den neuen Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm 2027 vertraut machen.
Der Münchner Stadtrat hat detaillierte Brandschutzauflagen für Gastronomiebetriebe und Verkaufsstände auf dem Festgelände (Oktoberfest/Wiesn) beschlossen. Die Auflagen umfassen u. a. Reinigungspflichten für Dunstabzugsanlagen (mindestens alle vier Tage), strenge Vorgaben zur Lagerung von Flüssiggas (max. 2 Flaschen à 11 kg je Stand, Fachbetrieb-Bescheinigung erforderlich), Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung in Festzelten und gastronomischen Betrieben sowie Brandschutznachweise für Dekorationen und Baustoffe. Für den Betrieb von Heizstrahlern, Grilleinrichtungen und pyrotechnischen Effekten sind gesonderte Genehmigungen durch die Branddirektion notwendig; bei Mängeln bei der Abnahme ist der Betrieb bis zur Mängelbeseitigung untersagt.
Gastronomiebetreiber auf dem Festgelände müssen: (1) Dunstabzugsanlagen mind. alle 4 Tage auf Fettablagerungen reinigen und dokumentieren, (2) Flüssiggasanlagen durch Fachbetrieb prüfen und Bescheinigung spätestens am Freitag vor Veranstaltungsbeginn vorlegen, (3) Sicherheitsbeleuchtung einrichten und Sachkundigen-Bescheinigung bei Abnahme vorweisen, (4) Brandschutznachweise (Zertifikate) für alle Dekorationsmaterialien bereithalten, (5) vorgeschriebene Feuerlöscher (inkl. Fettbrand-Löscher Klasse F je Fritteuse) bereitstellen, (6) Heizstrahler und feuergefährliche Handlungen vorab bei der Branddirektion anmelden und genehmigen lassen.
Der Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt München regelt für Festbetriebe (Oktoberfest) ein vollständiges Verbot von Einweggeschirr und Einwegbesteck sowie detaillierte Pfandpflichten für Mehrwegbehältnisse (Speisen mind. 1 €, Alkoholgläser mind. 3 €, Getränkeflaschen mind. 1 €). Zusätzlich bestehen strenge Abfalltrennnpflichten und arbeitsrechtliche Anforderungen, insbesondere Sofortmeldepflicht, Mitführungspflicht von Ausweispapieren und Mindestlohnzahlung von 13,90 €/Stunde für Gaststättenbetriebe. Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern bis hin zum Ausschluss von der Veranstaltungszulassung geahndet werden.
Frist: 27. April 2026
Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest müssen: (1) ausschließlich Mehrweggeschirr/-besteck einsetzen, (2) Pfandsysteme gemäß Mindestvorgaben einrichten und Pfandmarken mit Straße/Hausnummer bedrucken, (3) Abfälle nach GewAbfV getrennt sammeln und entsorgen, (4) Küchen-/Speisereste gesondert nach Tier-NebG entsorgen, (5) Sofortmeldepflicht bei Neueinstellungen an DSRV erfüllen, (6) Arbeitnehmer schriftlich auf Ausweismitführungspflicht hinweisen, (7) Arbeitszeiten aufzeichnen und mind. 2 Jahre aufbewahren, (8) Mindestlohn von 13,90 €/h einhalten.