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Gastgewerbe in Frankfurt am Main

Frankfurt am Main ist eine der gastronomisch dichtesten Städte Deutschlands. Neben bundesweit gültigen Hygienevorschriften gelten hier eigene kommunale Regelungen zu Sondernutzung, Sperrzeiten und Veterinärkontrolle.

Lokale Besonderheiten

  • Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie werden durch die städtische Sondernutzungssatzung geregelt und jährlich angepasst.
  • Sperrzeiten in Frankfurt: Gaststätten dürfen werktags bis 2 Uhr, an Wochenenden bis 3 Uhr geöffnet bleiben – Ausnahmen möglich.
  • Das Frankfurter Veterinäramt führt regelmäßig unangemeldete Betriebskontrollen nach EU-Verordnung 882/2004 durch.
  • Für die Innenstadtlagen (Sachsenhausen, Innenstadt) gelten teils verschärfte Auflagen zum Lärmschutz.

Aktuelle Meldungen

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Info Gastgewerbe 18. September 2026

Berichtigung der Verordnung zur Anpassung des Milchproduktrechts an unionsrechtliche und technologische Entwicklungen

Eine redaktionelle Berichtigung der Milchprodukteverordnung vom September 2026 korrigiert eine Verweisung auf Nummern in den Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften. Diese technische Anpassung betrifft die Kennzeichnung von Milchprodukten im Handel, einschließlich der Gastronomie, hat aber keine neuen Pflichten zur Folge.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Info Gastgewerbe 10. September 2026

Bekanntmachung über das Außerkrafttreten eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein

Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein ist zum 30. Juni 2026 gekündigt und damit außer Kraft getreten. Gastbetriebe in Schleswig-Holstein verlieren damit die tarifvertragliche Lohnbindung; zukünftige Löhne richten sich nicht mehr nach diesem Tarifvertrag, unterliegen aber weiterhin dem gesetzlichen Mindestlohn.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 10.09.2026 B2 · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 3. September 2026

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Zoonosen Lebensmittelkette

Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette wird angepasst und regelt die bundesweite Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in der Lebensmittelkette. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft und beziehen sich auf Probenentnahmen und Überwachungspläne. Gastronomiebetriebe sind insofern betroffen, als sie Teil der kontrollierten Lebensmittelkette sind und mit verschärften oder geänderten Inspektionsanforderungen rechnen sollten.

Frist: 1. January 2027

Betriebe sollten sich mit den aktualisierten Überwachungsvorgaben ab 1. Januar 2027 vertraut machen, insbesondere im Hinblick auf Probenentnahmen und behördliche Inspektionen im Rahmen der Zoonosen-Überwachung; ggf. Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt aufnehmen.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B2 · Details →

Info Gastgewerbe 1. September 2026

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Die Weinüberwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Buchführungs- und Registerführungspflichten für Weinerzeuger und -händler sowie die Einfuhr und Kennzeichnung von Weinen. Für Gaststätten relevant sind insbesondere die Anforderungen an die Kennzeichnung fehlerhafter Weine (etwa als „essigstichig") und die Registrationspflichten bei direktem Verkauf an Endverbraucher in Mengen über 100 Litern pro Transaktion.

Prüfen, ob der Betrieb Weine mit abweichenden Merkmalen (z. B. zu hohe flüchtige Säure) verwendet oder abgibt und diese nach den neuen Kennzeichnungsvorgaben (§ 1 Abs. 1) korrekt kennzeichnet. Falls Wein direkt an Gäste (Endverbraucher) verkauft wird und einzelne Transaktionen 100 Liter überschreiten, Registerführung nach § 6 prüfen, obwohl dies für typische Gaststätten unrealistisch ist.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Gastgewerbe 1. September 2026

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Die Weinverordnung wird novelliert, insbesondere bei den Kennzeichnungsanforderungen für die Gütesiegel „Erstes Gewächs", „Großes Gewächs" und „Classic" sowie bei Schaumwein- und Crémant-Definitionen. Gastronomiebetriebe, die Wein ausschenken oder verkaufen, müssen die neuen Kennzeichnungsregeln ab 1. September 2026 beachten; für bereits vorhandene Bestände gelten Übergangsfrist bis 2028/2030.

Frist: 1. September 2026

Überprüfung der Weinkarte und Weinetikett-Bestände auf Konformität mit neuen Kennzeichnungsregeln (§ 30, § 32a, § 34a der neuen Weinverordnung); insbesondere prüfen, ob Gütesiegel und Herkunftsbezeichnungen ab 1. September 2026 den aktualisierten Anforderungen entsprechen.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

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