Hamburg hat das Hamburgische Gaststättengesetz (HmbGastG) seit 2005, das vergleichsweise liberal ist. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz koordiniert die Lebensmittelüberwachung.
Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein ist zum 30. Juni 2026 gekündigt und damit außer Kraft getreten. Gastbetriebe in Schleswig-Holstein verlieren damit die tarifvertragliche Lohnbindung; zukünftige Löhne richten sich nicht mehr nach diesem Tarifvertrag, unterliegen aber weiterhin dem gesetzlichen Mindestlohn.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 10.09.2026 B2 · Details →
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette wird angepasst und regelt die bundesweite Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in der Lebensmittelkette. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft und beziehen sich auf Probenentnahmen und Überwachungspläne. Gastronomiebetriebe sind insofern betroffen, als sie Teil der kontrollierten Lebensmittelkette sind und mit verschärften oder geänderten Inspektionsanforderungen rechnen sollten.
Frist: 1. January 2027
Betriebe sollten sich mit den aktualisierten Überwachungsvorgaben ab 1. Januar 2027 vertraut machen, insbesondere im Hinblick auf Probenentnahmen und behördliche Inspektionen im Rahmen der Zoonosen-Überwachung; ggf. Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt aufnehmen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B2 · Details →
Die Weinverordnung wird novelliert, insbesondere bei den Kennzeichnungsanforderungen für die Gütesiegel „Erstes Gewächs", „Großes Gewächs" und „Classic" sowie bei Schaumwein- und Crémant-Definitionen. Gastronomiebetriebe, die Wein ausschenken oder verkaufen, müssen die neuen Kennzeichnungsregeln ab 1. September 2026 beachten; für bereits vorhandene Bestände gelten Übergangsfrist bis 2028/2030.
Frist: 1. September 2026
Überprüfung der Weinkarte und Weinetikett-Bestände auf Konformität mit neuen Kennzeichnungsregeln (§ 30, § 32a, § 34a der neuen Weinverordnung); insbesondere prüfen, ob Gütesiegel und Herkunftsbezeichnungen ab 1. September 2026 den aktualisierten Anforderungen entsprechen.
Eine neue Wein-Überwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Einfuhr von Weinen und weinhaltigen Getränken mit verschärften amtlichen Untersuchungs- und Prüfanforderungen. Gastronomiebetriebe, die Wein importieren oder verkaufen, müssen bei Einfuhren von Drittlandweinen eine vorherige Zulassung einholen und Untersuchungsgebühren tragen. Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen sehen erhebliche Bußgelder vor.
Frist: 1. September 2026
Betriebe, die Wein aus Drittländern einführen, müssen vor dem 1. September 2026 ihre Einfuhrprozesse überprüfen und sicherstellen, dass Einfuhranträge über die zuständigen Zolldienststellen eingereicht werden. Alle Einfuhrdokumente (VI 1 oder VI 2 nach EU-Delegierter Verordnung 2018/273) müssen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sein. Kostenkalkulationen sollten Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung einplanen (erhoben nur für Erstgutachten bei Mehrfachgutachten).
Die Weinüberwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Buchführungs- und Registerführungspflichten für Weinerzeuger und -händler sowie die Einfuhr und Kennzeichnung von Weinen. Für Gaststätten relevant sind insbesondere die Anforderungen an die Kennzeichnung fehlerhafter Weine (etwa als „essigstichig") und die Registrationspflichten bei direktem Verkauf an Endverbraucher in Mengen über 100 Litern pro Transaktion.
Prüfen, ob der Betrieb Weine mit abweichenden Merkmalen (z. B. zu hohe flüchtige Säure) verwendet oder abgibt und diese nach den neuen Kennzeichnungsvorgaben (§ 1 Abs. 1) korrekt kennzeichnet. Falls Wein direkt an Gäste (Endverbraucher) verkauft wird und einzelne Transaktionen 100 Liter überschreiten, Registerführung nach § 6 prüfen, obwohl dies für typische Gaststätten unrealistisch ist.
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