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Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering
Das Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer öffentlicher Aufträge zur Einhaltung tariflicher Mindestlöhne und -bedingungen. Verstöße können ins Wettbewerbsregister eingetragen werden, was zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren führt. Betriebe beider Branchen, die öffentliche Aufträge (z. B. Catering, Klimatechnik für öffentliche Gebäude) ausführen, sind betroffen.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben, müssen sicherstellen, dass sie die tarifvertraglichen Entgeltvorschriften des Bundestariftreuegesetzes einhalten. Arbeitgeber müssen Entgeltbescheinigungsdaten auf Anfrage der Tariftreuekontrollstellen elektronisch übermitteln (ab 1. Januar 2028 verpflichtend). Verstöße können zu Eintragungen im Wettbewerbsregister und zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen des Bundes ab 50.000 Euro, ihren Beschäftigten mindestens die tarifvertraglich festgesetzten Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeiten) zu gewähren. Dies gilt auch für Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer. Betriebe aus dem Gastgewerbe und dem Kälte-Klima-Handwerk sind betroffen, sofern sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen oder als Nachunternehmer tätig sind.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ab 50.000 Euro ausführen, müssen prüfen, ob einschlägige Tarifverträge per Rechtsverordnung nach § 5 BTTG für ihre Branche festgesetzt wurden, und sicherstellen, dass alle eingesetzten Arbeitnehmer (inkl. Leiharbeitnehmer und Nachunternehmer) die vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Zusätzlich besteht eine schriftliche Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten spätestens am 15. des Folgemonats nach Aufnahme der Tätigkeit.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ergänzt das amtliche Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse um zwei neue Einträge: „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" (Chaceon notialis) und „Siboga Kalmar" (Uroteuthis sibogae). Gastronomiebetriebe, die diese Arten anbieten, sind verpflichtet, die korrekten amtlichen Handelsbezeichnungen auf der Speisekarte bzw. im Angebot zu verwenden. Die Regelungen gelten ab dem 30. April 2026.
Frist: 30. April 2026
Gastronomiebetriebe, die Chaceon notialis oder Uroteuthis sibogae anbieten, müssen auf Speisekarten und Etiketten die neuen amtlichen Handelsbezeichnungen „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" bzw. „Siboga Kalmar" verwenden, um die Kennzeichnungspflicht gemäß Fischetikettierungsverordnung zu erfüllen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 29.04.2026 B6 · Details →
Das BIBB hat eine Empfehlung zum „Digitalen Mobilen Ausbilden und Lernen" veröffentlicht, die auf Basis des BBiG und der Handwerksordnung die Rahmenbedingungen für ortsunabhängige, digitale Ausbildungsphasen konkretisiert. Ausbildungsbetriebe – einschließlich Gastronomie- und Kälte-/Klimabetriebe – können ihren Auszubildenden digitales mobiles Ausbilden freiwillig anbieten, müssen dabei jedoch Qualitätsstandards, didaktische Konzepte und rechtliche Vorgaben (u. a. Datenschutz, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutz) einhalten. Die Empfehlung begründet keine neue Pflicht, gibt aber konkrete Hinweise für die praktische Umsetzung.
Ausbildungsbetriebe, die digitales mobiles Ausbilden einführen möchten, müssen ein methodisch-didaktisches Konzept erstellen, das Ausbildungspersonal bei Bedarf qualifizieren, die technische Ausstattung bereitstellen sowie Datenschutz- und Mitbestimmungsregelungen beachten. Die Nutzung ist freiwillig (doppelte Freiwilligkeit); eine gesetzliche Handlungspflicht besteht nicht.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 28.04.2026 S2 · Details →
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine neue Lohnuntergrenze für Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung). Die Mindestlöhne steigen stufenweise: ab Inkrafttreten 14,96 €/Std., ab 01.09.2026 auf 15,33 €/Std. und ab 01.04.2027 auf 15,87 €/Std. Betriebe beider Branchen, die Leiharbeitnehmer einsetzen, müssen sicherstellen, dass das gezahlte Entgelt diesen neuen Untergrenzen entspricht.
Frist: 31. August 2026
Betriebe, die Leiharbeitnehmer (Zeitarbeit/Arbeitnehmerüberlassung) beschäftigen, müssen die Vergütung an die neuen Mindestentgelte anpassen: ab Inkrafttreten mind. 14,96 €/Std., ab 01.09.2026 mind. 15,33 €/Std., ab 01.04.2027 mind. 15,87 €/Std. Lohnabrechnungen und Verträge mit Personaldienstleistern prüfen und ggf. anpassen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 24.04.2026 B3 · Details →
Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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