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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Die Bundesnetzagentur plant ab 2029 höhere Netzentgelt-Grundpreise für Betreiber von PV-Anlagen (Prosumenten). Gleichzeitig will Wirtschaftsministerin Reiche die fixe EEG-Einspeisevergütung abschaffen, was laut IW-Studie insbesondere kleine und mittlere Mieterstromprojekte in Mehrfamilienhäusern unwirtschaftlich machen würde. Aktuelle Einspeisevergütungssätze (gültig 1.2.2026–31.7.2026) sowie steuerliche Regelungen für PV-Anlagen und Balkonkraftwerke werden dargestellt.
Frist: 31. July 2026
Immobilieneigentümer und Hausverwaltungen mit PV-Anlagen oder Mieterstromprojekten sollten die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen neu bewerten und die weitere Entwicklung der EEG-Reform sowie der Netzentgeltsystematik beobachten. Kälte-/Klimabetriebe, die PV-gekoppelte Systeme (z. B. Wärmepumpen, Klimaanlagen) planen oder installieren, sollten Kunden auf veränderte Förderbedingungen hinweisen. Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister (MaStR) innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beachten – bei Verstößen drohen Bußgeld und Verlust der EEG-Vergütung.
Experten fordern in einem Parlamentarischen Fachgespräch schärfere politische Maßnahmen gegen den übermäßigen Flächenverbrauch in Deutschland. Empfohlen werden Innenentwicklung, höhere Baudichten und Mehrfamilienhäuser statt Neubau auf der „grünen Wiese". Politisches Ziel ist eine Flächenkreislaufwirtschaft mit Netto-Null-Neuinanspruchnahme bis 2050, ein Zwischenziel von max. 30 Hektar/Tag bis 2030 wird aktuell deutlich verfehlt.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienakteure (Projektentwickler, Verwalter, Makler) sollten die politische Diskussion um Flächenverbrauch, Innenverdichtung und Sanierungspflichten beobachten, da zukünftig schärfere Regulierungen beim Neubau auf Außenflächen und stärkere Anreize für Bestandsnutzung und -sanierung zu erwarten sind.
Das Kabinett hat am 27.05.2026 den Entwurf für ein „Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts" (BauGB-Upgrade) beschlossen. Zentrale Neuerungen betreffen u. a. den Abwägungsvorrang für den Wohnungsbau, vereinfachte Umweltprüfungen, ein erweitertes kommunales Vorkaufsrecht (auch bei Share Deals und Schrottimmobilien), einen neuen Enteignungszweck für Schrottimmobilien sowie die Verlängerung des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB. Der Entwurf geht nun in den Bundestag; ein konkretes Inkrafttreten ist noch nicht terminiert.
Immobilienwirtschaft (Verwalter, Makler, Vermieter, Projektentwickler) sollte das laufende Gesetzgebungsverfahren im Bundestag eng verfolgen. Insbesondere sind folgende Punkte praxisrelevant: erweiterter Umwandlungsschutz (§ 250 BauGB), Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte (inkl. Share-Deal-Erschwernis), neuer Enteignungszweck für Schrottimmobilien sowie erleichterte Aufstockungs- und Verdichtungsmöglichkeiten. Rechts- und Vertragsgestaltungen sollten auf Basis des finalen Gesetzeswortlauts geprüft werden.
Die Hamburgische Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte wird zum 1. Juli 2026 geändert. Wesentliche Neuerungen betreffen die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten, den Datenschutz bei der Kaufpreissammlung (unverzügliche Löschung personenbezogener Daten), den Zugang zu grundstücksbezogenen Auskünften sowie die Erweiterung des Kreises auskunftsberechtigter Sachverständiger auf nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Gutachter. Zusätzlich wird die Veröffentlichung eines jährlichen Immobilienmarktberichts verpflichtend geregelt.
Frist: 1. July 2026
Makler und Sachverständige in der Grundstücksbewertung sollten die neuen Regelungen zur Auskunftsberechtigung (§ 9) und zur Nutzung der Kaufpreissammlung prüfen. WEG-Verwalter und Vermieter können ab 1. Juli 2026 grundstücksbezogene Auskünfte von einem erweiterten Kreis zertifizierter Gutachter einholen. Keine unmittelbaren Handlungspflichten für Standardbetriebe, jedoch Kenntnisnahme der geänderten Datenschutzregelungen empfohlen.
Die Hamburger Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte wird geändert. Betroffen sind Regelungen zur Bestellung von Mitgliedern, zum Verfahren bei Gutachten und Bodenrichtwerten sowie zu Abstimmungsmodalitäten. Für die Immobilienwirtschaft – insbesondere Makler und Vermieter, die Bodenrichtwerte und Grundstückswertgutachten als Marktgrundlage nutzen – kann dies mittelbar relevant sein, da sich Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses ändern.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Betriebe. Makler und Verwalter in Hamburg sollten beobachten, ob sich die Änderungen auf die Qualität oder Verfügbarkeit von Bodenrichtwerten und Gutachten auswirken.
Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtslage zum Grillen in Mehrfamilienhäusern – auf Balkonen, Terrassen und in Gärten. Er behandelt mietvertragliche Grillverbote, WEG-Beschlüsse zur Regelung von Grilltagen sowie eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu zulässiger Grillhäufigkeit, Rauchimmissionen und Nachbarschutz. Für WEG-Verwalter und Vermieter sind insbesondere die Hinweise zu Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung und mietvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten relevant.
WEG-Verwalter sollten prüfen, ob eine Grillregelung in der Hausordnung per Beschluss der Eigentümerversammlung festgehalten ist. Vermieter können Grillverbote oder -einschränkungen mietvertraglich regeln. Bei Beschwerden sollten bestehende Urteile zur Grillhäufigkeit und zu Rauchimmissionen als Orientierung herangezogen werden.
Der BGH hat entschieden, dass Contracting-Kosten bei Wärmelieferung nicht auf Mieter umgelegt werden können, wenn diese ihre Heizkosten bisher selbst (nicht als Betriebskosten) getragen haben – § 556c BGB ist in solchen Konstellationen nicht anwendbar. Vermieter, die von Mieter-Selbstversorgung auf zentrales Wärme-Contracting umgestellt haben, benötigen eine ausdrückliche vertragliche Grundlage, um sämtliche Contracting-Kosten umlegen zu können. Eine stillschweigende Einigung der Parteien deckt nur den Kostenanteil ab, der auch bei Eigenversorgung des Vermieters angefallen wäre.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen prüfen, ob bei einer Umstellung auf Wärme-Contracting eine explizite mietvertragliche Vereinbarung zur vollständigen Umlage der Contracting-Kosten vorliegt. Fehlt diese, sind Nachforderungen für sämtliche Contracting-Kosten rechtlich angreifbar. Bestehende und künftige Contracting-Umstellungen sollten durch eindeutige schriftliche Vertragsergänzungen mit den Mietern abgesichert werden.
Bayern plant eine Bundesratsinitiative zur Verhinderung von Vergesellschaftungen privater Wohnungsunternehmen. Berlin hat ein Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen, das unter verfassungsrechtlichem Vorbehalt steht und bis zu 240.000 Mietwohnungen großer Konzerne sowie potenziell 29 Wohnungsgenossenschaften mit ~140.000 Wohnungen betreffen könnte. Mehrere Rechtsgutachten attestieren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Umsetzbarkeit, während eine Expertenkommission des Berliner Senats die Vergesellschaftung für juristisch zulässig hält.
Keine unmittelbaren Handlungspflichten. Betroffene Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Berlin sollten die weitere rechtliche und politische Entwicklung des Vergesellschaftungsrahmengesetzes sowie die Bundesratsinitiative Bayerns aktiv beobachten und ggf. rechtliche Beratung zu möglichen Auswirkungen auf den eigenen Bestand einholen.
Hamburg fordert im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) des Bundes eine Länderöffnungsklausel, um strengere Landesvorschriften für den Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizungsanlagen einführen zu können. Das GModG soll das bisherige GEG (Heizungsgesetz) ablösen und Eigentümern wieder die freie Wahl der Heizungsart – inkl. Öl und Gas – ermöglichen, was Hamburg als unvereinbar mit seinem Klimaneutralitätsziel 2040 sieht. Für Vermieter und Eigentümer in Hamburg drohen damit potenziell schärfere Auflagen beim Heizungstausch als auf Bundesebene vorgesehen; für Kälte- und Klimatechnikbetriebe bleibt der Fokus auf Wärmepumpen als bevorzugte Heiztechnologie politisch relevant.
Immobilieneigentümer und Vermieter in Hamburg sollten die weitere Gesetzgebung zum GModG und mögliche Hamburger Landesregelungen für Heizungsanlagen eng verfolgen. Kälte- und Klimatechnikbetriebe sollten die potenziell weiterhin starke Nachfrage nach Wärmepumpen in Hamburg einkalkulieren und Fachkräfte sowie Zertifizierungen entsprechend vorhalten.
Der BGH (Urteil v. 24.04.2026, V ZR 50/25) schränkt die Möglichkeit ein, per Mehrheitsbeschluss bei Erhaltungsmaßnahmen vom vereinbarten Verteilungsschlüssel (Wohnfläche/Miteigentumsanteile) auf das Objektprinzip (Gleichverteilung nach Einheiten) umzusteigen. Bei unterschiedlich großen Einheiten ist ein solcher Wechsel regelmäßig unzulässig, wenn kleinere Einheiten dadurch überproportional belastet werden – bereits ca. 5 % Mehrbelastung kann bei allgemeinen Schlüsseländerungen unzumutbar sein. WEG-Verwalter müssen Beschlüsse über Sonderumlagen und Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen künftig sorgfältig auf Vereinbarkeit mit diesen Kriterien prüfen.
WEG-Verwalter und Hausverwaltungen müssen bei der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen und Beschlüssen über Sonderumlagen oder Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob ein Wechsel zum Objektprinzip zulässig ist. Insbesondere bei unterschiedlich großen Einheiten ist eine Einzelfallprüfung der konkreten Mehrbelastung kleinerer Einheiten erforderlich. Bestehende oder geplante Beschlüsse zur Kostenverteilung sollten rechtlich überprüft werden, um Anfechtungsklagen zu vermeiden.
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTranspRL) muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und verpflichtet Arbeitgeber jeder Größe zur Offenlegung von Gehaltsspannen im Recruiting, zur Beantwortung umfassender Auskunftsverlangen von Beschäftigten sowie – ab 100 Mitarbeitern – zu regelmäßigen Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder (diskutiert wird eine Analogie zur DSGVO mit bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Unternehmen aller Branchen sollten umgehend ihre Vergütungsstrukturen analysieren und ein geschlechtsneutrales, dokumentiertes Vergütungssystem einführen.
Frist: 7. June 2026
1. Sofortige Analyse der bestehenden Vergütungsstrukturen inkl. Sondervergütungsbestandteile und Prüfung auf Gender Pay Gap. 2. Entwicklung bzw. Anpassung eines objektiven, geschlechtsneutralen Vergütungssystems mit definierten Gehaltsbändern für (nahezu) jede Position. 3. Überarbeitung des Bewerbungsprozesses (Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen, Verbot der Nachfrage nach früherer Gehaltsentwicklung). 4. Einführung von Prozessen für Auskunfts-, Informations- und Berichtspflichten – spätestens bis 7. Juni 2026.
In Berlin wächst die öffentliche Unterstützung für eine Randbebauung des Tempelhofer Feldes mit Wohnungsbau: Laut einer IHK-Umfrage (April 2026) befürworten 59 % der Berliner eine maßvolle Randbebauung. Die Initiative „Zuhause am Tempelhofer Feld" hat am 20.05.2026 ein konkretes städtebauliches Konzept mit rund 21.400 bezahlbaren Wohnungen auf 100 Hektar vorgestellt, das innerhalb von sechs Jahren realisiert werden könnte. Ein verbindlicher Beschluss oder eine Gesetzesänderung liegt noch nicht vor; das Tempelhof-Gesetz bleibt vorerst in Kraft.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienakteure (Investoren, Projektenwickler, Makler) in Berlin sollten die politische und planerische Entwicklung rund um das Tempelhofer Feld beobachten, da eine mögliche Gesetzesänderung erhebliche Marktpotenziale eröffnen würde.
Das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz wird geändert: Vermieter, die Wohnraum kurzfristig über digitale Plattformen (z. B. Airbnb) anbieten, unterliegen einer erweiterten Registrierungspflicht und müssen eine Wohnraumschutznummer führen. Verstöße (fehlende, falsche oder gefälschte Nummer, versäumte Anzeigepflichten) sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt. Die meisten Regelungen treten am 20. Mai 2026 in Kraft, Teile erst am 1. Januar 2027. Hotels, Gasthöfe und Pensionen sind ausdrücklich von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Frist: 1. January 2027
Vermieter in Hamburg, die Wohnraum kurzfristig über Online-Plattformen oder andere Medien anbieten, müssen sich registrieren und eine gültige Wohnraumschutznummer einholen sowie diese in allen Angeboten und Inseraten korrekt angeben. Anzeigepflichten bei Änderungen sind fristgerecht zu erfüllen. Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.
Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über Gerichtsurteile zur Indexmiete (§ 557b BGB) im Wohn- und Gewerbemietrecht. Zentrale Aussagen: Indexklauseln müssen transparent und an prominenter Stelle im Mietvertrag stehen (sonst unwirksam nach § 305c BGB), müssen Mietanpassungen in beide Richtungen (steigend und fallend) ermöglichen, und die Mietpreisbremse gilt nur für die Ausgangsmiete. Vermieter und Verwalter sollten bestehende Indexmietverträge auf Konformität mit diesen Anforderungen prüfen.
Vermieter und Hausverwaltungen sollten bestehende Indexmietverträge (Wohn- und Gewerbemietverträge) auf die Wirksamkeit der Indexklausel prüfen: Klausel muss im Abschnitt zur Miethöhe platziert, transparent formuliert und bidirektional (Erhöhung und Absenkung) ausgestaltet sein. Neue Verträge entsprechend gestalten.
Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 50/25) stellt klar, dass eine Kostenverteilung nach Einheiten („Objektprinzip") für Erhaltungsmaßnahmen – hier eine Heizungserneuerung – bei unterschiedlich großen Wohnungen regelmäßig ordnungswidriger Verwaltung widerspricht und erfolgreich anfechtbar ist. Maßgeblich ist, dass größere Wohnungen stärker vom Werterhalt profitieren, weshalb eine Verteilung nach Fläche oder Miteigentumsanteilen der rechtssichere Maßstab bleibt. WEG-Verwalter müssen vor entsprechenden Beschlussfassungen prüfen, ob einzelne Eigentümer durch den gewählten Schlüssel ungerechtfertigt benachteiligt werden.
WEG-Verwalter müssen bei Beschlüssen zur Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob alle Einheiten ungefähr gleich groß sind. Ist dies nicht der Fall, darf der Objektschlüssel (Verteilung nach Einheiten) für Erhaltungskosten nicht vorgeschlagen oder beschlossen werden – andernfalls besteht hohes Anfechtungsrisiko. Als rechtssicherer Standard gilt die Verteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen. Bestehende oder geplante Sonderumlagenbeschlüsse (z. B. Heizungserneuerung) sind auf Konformität mit diesem Urteil zu überprüfen.
Das neue Bundesgesetz setzt die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 über Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen in nationales Recht um. Es verpflichtet Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen (z. B. Airbnb) zur Datenweitergabe und Registrierungspflichten, die über eine digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur koordiniert werden. Vermieter, die Wohnungen kurzfristig vermieten, sind mittelbar betroffen, da ihre Objekte registrierungspflichtig sein können und Tätigkeitsdaten an Behörden übermittelt werden.
Vermieter, die Wohnungen kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) vermieten, müssen prüfen, ob in ihrem Bundesland ein Registrierungsverfahren nach der VO (EU) 2024/1028 eingeführt wurde und ob eine Registrierungsnummer für ihre Einheit erforderlich ist. Plattformbetreiber sind zur korrekten Datenübermittlung verpflichtet – Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Bundesregierung hat zum 1.1.2026 die Gasspeicherumlage abgeschafft und subventioniert die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Milliarden Euro, was zu einer durchschnittlichen Senkung der Stromnetzgebühren von ca. 15 % für Haushalte und Unternehmen führt. Eine weitergehende Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucher ist im Koalitionsvertrag angekündigt, aber noch nicht umgesetzt – ein entsprechender Gesetzentwurf der Grünen wurde Ende April 2026 abgelehnt. Für Gastro-, Handwerks- und Immobilienbetriebe ergeben sich leichte Entlastungen bei den Energiekosten, jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Frist: 1. January 2026
Keinen akuten Handlungsbedarf. Betriebe sollten ihre Energiekostenplanung für 2026 anpassen und die gesunkenen Stromnetzentgelte sowie den Wegfall der Gasspeicherumlage in der Nebenkostenabrechnung bzw. Kalkulation berücksichtigen. Entwicklungen zur Stromsteuersenkung weiterverfolgen.
Das KfW-Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau – EH55-Plus" läuft planmäßig zum 30. Juni 2026 aus; Anträge sind nur noch bis dahin möglich (vorbehaltlich verfügbarer Bundesmittel von 800 Mio. Euro). Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Wohn- und Nichtwohngebäuden im EH55-Standard mit 100 % erneuerbarer Wärmeversorgung (z. B. Wärmepumpen), mit Krediten bis 100.000 Euro pro Wohneinheit zu einem effektiven Zinssatz ab 1 % p. a. Bauherren und Investoren müssen den Antrag vor Vorhabenbeginn stellen; Gebäude mit Öl- oder Gasheizung sind ausgeschlossen.
Frist: 30. June 2026
Immobilien-Akteure (Bauherren, Investoren, Wohnungsunternehmen) und Kälte-/Klimabetriebe (Wärmepumpen-Planung/-Installation) sollten Förderanträge bei der KfW (Programm 297/298 bzw. 299) bis spätestens 30.06.2026 stellen. Baugenehmigung muss bereits vorliegen; Kaufverträge dürfen erst ab 16.12.2025 geschlossen sein. Kreditbetrag muss innerhalb von 12 Monaten abgerufen werden.
Der Artikel ist ein Interview zur Real Estate Arena (REA) 2026, einer Fachmesse für die mittelständische Immobilien- und Baubranche. Themen sind Megatrends wie KI, bezahlbarer Wohnraum, Innenstadtentwicklung und neue Geschäftsmodelle. Es handelt sich um eine Veranstaltungsvorschau ohne unmittelbaren Compliance- oder Handlungsbedarf für Betriebe.
Kein direkter Handlungsbedarf. Immobilienunternehmen können die REA 2026 als Weiterbildungs- und Netzwerkveranstaltung in Betracht ziehen.
Mit dem neuen §34k GewO wird die gewerbliche Darlehensvermittlung an Verbraucher erlaubnispflichtig und aus §34c herausgelöst. Bestehende Darlehensvermittler mit einer §34c-Erlaubnis müssen bis spätestens 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach §34k beantragen und sich im Vermittlerregister eintragen lassen; die alte Erlaubnis erlischt spätestens am 19. November 2027. Immobilienmakler und Bauträger, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln, sind von dieser Umstellungspflicht direkt betroffen.
Frist: 31. May 2027
Immobilienmakler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter, die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln, müssen prüfen, ob sie unter §34k GewO fallen, und ggf. bis 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis als Darlehensvermittler beantragen sowie sich und verantwortliche Personen im Register nach §11a GewO eintragen lassen. Sachkundeprüfung kann entfallen, wenn seit 1. Januar 2021 ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen wird.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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