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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Bayern plant eine Bundesratsinitiative zur Verhinderung von Vergesellschaftungen privater Wohnungsunternehmen. Berlin hat ein Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen, das unter verfassungsrechtlichem Vorbehalt steht und bis zu 240.000 Mietwohnungen großer Konzerne sowie potenziell 29 Wohnungsgenossenschaften mit ~140.000 Wohnungen betreffen könnte. Mehrere Rechtsgutachten attestieren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Umsetzbarkeit, während eine Expertenkommission des Berliner Senats die Vergesellschaftung für juristisch zulässig hält.
Keine unmittelbaren Handlungspflichten. Betroffene Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Berlin sollten die weitere rechtliche und politische Entwicklung des Vergesellschaftungsrahmengesetzes sowie die Bundesratsinitiative Bayerns aktiv beobachten und ggf. rechtliche Beratung zu möglichen Auswirkungen auf den eigenen Bestand einholen.
Hamburg fordert im geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) des Bundes eine Länderöffnungsklausel, um strengere Landesvorschriften für den Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizungsanlagen einführen zu können. Das GModG soll das bisherige GEG (Heizungsgesetz) ablösen und Eigentümern wieder die freie Wahl der Heizungsart – inkl. Öl und Gas – ermöglichen, was Hamburg als unvereinbar mit seinem Klimaneutralitätsziel 2040 sieht. Für Vermieter und Eigentümer in Hamburg drohen damit potenziell schärfere Auflagen beim Heizungstausch als auf Bundesebene vorgesehen; für Kälte- und Klimatechnikbetriebe bleibt der Fokus auf Wärmepumpen als bevorzugte Heiztechnologie politisch relevant.
Immobilieneigentümer und Vermieter in Hamburg sollten die weitere Gesetzgebung zum GModG und mögliche Hamburger Landesregelungen für Heizungsanlagen eng verfolgen. Kälte- und Klimatechnikbetriebe sollten die potenziell weiterhin starke Nachfrage nach Wärmepumpen in Hamburg einkalkulieren und Fachkräfte sowie Zertifizierungen entsprechend vorhalten.
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTranspRL) muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und verpflichtet Arbeitgeber jeder Größe zur Offenlegung von Gehaltsspannen im Recruiting, zur Beantwortung umfassender Auskunftsverlangen von Beschäftigten sowie – ab 100 Mitarbeitern – zu regelmäßigen Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder (diskutiert wird eine Analogie zur DSGVO mit bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Unternehmen aller Branchen sollten umgehend ihre Vergütungsstrukturen analysieren und ein geschlechtsneutrales, dokumentiertes Vergütungssystem einführen.
Frist: 7. June 2026
1. Sofortige Analyse der bestehenden Vergütungsstrukturen inkl. Sondervergütungsbestandteile und Prüfung auf Gender Pay Gap. 2. Entwicklung bzw. Anpassung eines objektiven, geschlechtsneutralen Vergütungssystems mit definierten Gehaltsbändern für (nahezu) jede Position. 3. Überarbeitung des Bewerbungsprozesses (Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen, Verbot der Nachfrage nach früherer Gehaltsentwicklung). 4. Einführung von Prozessen für Auskunfts-, Informations- und Berichtspflichten – spätestens bis 7. Juni 2026.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter eine Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7), den Umbau einer Souterrainwohnung (Holbeinstr. 6), die Verlängerung einer Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus sowie eine Nutzungsänderung von Büros zu Arztpraxen. Die Bekanntmachungen ersetzen die Nachbarzustellung und eröffnen die einmonatige Klagefrist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Für Gastronomen und Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Eigentümer) in betroffenen Nachbarlagen kann dies Einspruchsrechte begründen.
Betroffene Nachbarn der genannten Anwesen (Gaißacher Str. 7, Holbeinstr. 6, Am Mitterfeld/Trudering, Truderinger Str. 330) prüfen, ob sie dem jeweiligen Vorhaben zugestimmt haben. Falls nicht, kann innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung (20.05.2026) Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden. Akteneinsicht ist digital oder vor Ort bei der Lokalbaukommission München möglich.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 (UG und EG), Umnutzungen von Gewerbeflächen zu Wohneinheiten sowie Wohnungsneubauten. Betroffene Nachbarn (Miteigentümer) gelten mit Erscheinen des Amtsblatts als zugestellt; die Klagefrist beträgt einen Monat. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter in den betroffenen Liegenschaften besteht ggf. Handlungsbedarf bei Nachbareinwendungen.
Betroffene Nachbarn der genannten Grundstücke sollten prüfen, ob sie Einwände gegen die erteilten Baugenehmigungen haben und ggf. innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Gastronomiebetreiber mit Umbauvorhaben (Ledererstr. 5) sollten die Auflagen des Genehmigungsbescheids beachten.
Das Münchner Amtsblatt 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 sowie die Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7). Daneben werden Baugenehmigungen für Wohngebäude und Nutzungsänderungen bekanntgegeben, die für die Immobilienwirtschaft (Bauplanung, Umnutzungen) relevant sind. Eine Allgemeinverfügung zum Sporttauchen im Badesee Riem ist für die genannten Betriebstypen nicht relevant.
Gastronomiebetriebe und Immobilienakteure (Verwalter, Makler, Eigentümer) sollten prüfen, ob sie von den bekanntgemachten Baugenehmigungen in ihrem Umfeld betroffen sind (z. B. Nutzungsänderungen in der Nachbarschaft, Konkurrenz durch neue Beherbergungsbetriebe). Einsprüche gegen Baugenehmigungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
Der BGH (Urteil v. 24.04.2026, V ZR 50/25) schränkt die Möglichkeit ein, per Mehrheitsbeschluss bei Erhaltungsmaßnahmen vom vereinbarten Verteilungsschlüssel (Wohnfläche/Miteigentumsanteile) auf das Objektprinzip (Gleichverteilung nach Einheiten) umzusteigen. Bei unterschiedlich großen Einheiten ist ein solcher Wechsel regelmäßig unzulässig, wenn kleinere Einheiten dadurch überproportional belastet werden – bereits ca. 5 % Mehrbelastung kann bei allgemeinen Schlüsseländerungen unzumutbar sein. WEG-Verwalter müssen Beschlüsse über Sonderumlagen und Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen künftig sorgfältig auf Vereinbarkeit mit diesen Kriterien prüfen.
WEG-Verwalter und Hausverwaltungen müssen bei der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen und Beschlüssen über Sonderumlagen oder Kostenverteilungen für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob ein Wechsel zum Objektprinzip zulässig ist. Insbesondere bei unterschiedlich großen Einheiten ist eine Einzelfallprüfung der konkreten Mehrbelastung kleinerer Einheiten erforderlich. Bestehende oder geplante Beschlüsse zur Kostenverteilung sollten rechtlich überprüft werden, um Anfechtungsklagen zu vermeiden.
In Berlin wächst die öffentliche Unterstützung für eine Randbebauung des Tempelhofer Feldes mit Wohnungsbau: Laut einer IHK-Umfrage (April 2026) befürworten 59 % der Berliner eine maßvolle Randbebauung. Die Initiative „Zuhause am Tempelhofer Feld" hat am 20.05.2026 ein konkretes städtebauliches Konzept mit rund 21.400 bezahlbaren Wohnungen auf 100 Hektar vorgestellt, das innerhalb von sechs Jahren realisiert werden könnte. Ein verbindlicher Beschluss oder eine Gesetzesänderung liegt noch nicht vor; das Tempelhof-Gesetz bleibt vorerst in Kraft.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienakteure (Investoren, Projektenwickler, Makler) in Berlin sollten die politische und planerische Entwicklung rund um das Tempelhofer Feld beobachten, da eine mögliche Gesetzesänderung erhebliche Marktpotenziale eröffnen würde.
Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 50/25) stellt klar, dass eine Kostenverteilung nach Einheiten („Objektprinzip") für Erhaltungsmaßnahmen – hier eine Heizungserneuerung – bei unterschiedlich großen Wohnungen regelmäßig ordnungswidriger Verwaltung widerspricht und erfolgreich anfechtbar ist. Maßgeblich ist, dass größere Wohnungen stärker vom Werterhalt profitieren, weshalb eine Verteilung nach Fläche oder Miteigentumsanteilen der rechtssichere Maßstab bleibt. WEG-Verwalter müssen vor entsprechenden Beschlussfassungen prüfen, ob einzelne Eigentümer durch den gewählten Schlüssel ungerechtfertigt benachteiligt werden.
WEG-Verwalter müssen bei Beschlüssen zur Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob alle Einheiten ungefähr gleich groß sind. Ist dies nicht der Fall, darf der Objektschlüssel (Verteilung nach Einheiten) für Erhaltungskosten nicht vorgeschlagen oder beschlossen werden – andernfalls besteht hohes Anfechtungsrisiko. Als rechtssicherer Standard gilt die Verteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen. Bestehende oder geplante Sonderumlagenbeschlüsse (z. B. Heizungserneuerung) sind auf Konformität mit diesem Urteil zu überprüfen.
Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über Gerichtsurteile zur Indexmiete (§ 557b BGB) im Wohn- und Gewerbemietrecht. Zentrale Aussagen: Indexklauseln müssen transparent und an prominenter Stelle im Mietvertrag stehen (sonst unwirksam nach § 305c BGB), müssen Mietanpassungen in beide Richtungen (steigend und fallend) ermöglichen, und die Mietpreisbremse gilt nur für die Ausgangsmiete. Vermieter und Verwalter sollten bestehende Indexmietverträge auf Konformität mit diesen Anforderungen prüfen.
Vermieter und Hausverwaltungen sollten bestehende Indexmietverträge (Wohn- und Gewerbemietverträge) auf die Wirksamkeit der Indexklausel prüfen: Klausel muss im Abschnitt zur Miethöhe platziert, transparent formuliert und bidirektional (Erhöhung und Absenkung) ausgestaltet sein. Neue Verträge entsprechend gestalten.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 10/2017 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Bebauungspläne Nr. 2093 und 2082a) sowie öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen und Vorbescheiden für Neubauprojekte in München (Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftszentrum, Reihenhäuser). Die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe lief vom 20. April bis 22. Mai 2017; Stellungnahmen mussten fristgerecht abgegeben werden. Für die Immobilienwirtschaft (Makler, Vermieter, WEG-Verwalter) sind die Bekanntmachungen der Baugenehmigungen und Bebauungsplanänderungen als Markt- und Rechtsinformation relevant, da sie Nachbarrechte und potenzielle Einwendungsfristen betreffen.
Frist: 22. May 2017
Betroffene Nachbarn und Grundstückseigentümer sollten prüfen, ob Einwendungen gegen die Bebauungspläne oder Baugenehmigungen fristgerecht (bis 22. Mai 2017) erhoben wurden. Immobilienprofis mit Bezug zu den betroffenen Lagen (Maxvorstadt, Trudering, Pasing, Perlach) sollten die ausgelegten Unterlagen auf stadtplanerische Auswirkungen prüfen. Beachte: Fristen aus 2017 – historisches Dokument, kein aktueller Handlungsbedarf.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 10/2017 veröffentlicht mehrere Bebauungsplan-Verfahren (u. a. Nr. 1609, 2092, 2093, 2098) sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide für verschiedene Stadtbezirke Münchens. Für Immobilienprofis (Makler, Verwalter, Investoren) relevant sind insbesondere die öffentlichen Auslegungen und frühzeitigen Beteiligungen nach §§ 3 Abs. 1 und 2 BauGB, die Einwendungsfristen bis zum 22. Mai 2017 umfassen. Darüber hinaus tritt der Bebauungsplan Nr. 1609 (Hanns-Seidel-Platz/Fritz-Erler-Straße) mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Frist: 22. May 2017
Immobilienprofis und -eigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (3, 12, 22) sollten die ausgelegten Bebauungsplanentwürfe einsehen und ggf. fristgerecht bis zum 22. Mai 2017 Einwendungen einreichen. Für den in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 1609 gilt: Entschädigungsansprüche nach §§ 39–42 BauGB müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.
Der Artikel ist ein Interview zur Real Estate Arena (REA) 2026, einer Fachmesse für die mittelständische Immobilien- und Baubranche. Themen sind Megatrends wie KI, bezahlbarer Wohnraum, Innenstadtentwicklung und neue Geschäftsmodelle. Es handelt sich um eine Veranstaltungsvorschau ohne unmittelbaren Compliance- oder Handlungsbedarf für Betriebe.
Kein direkter Handlungsbedarf. Immobilienunternehmen können die REA 2026 als Weiterbildungs- und Netzwerkveranstaltung in Betracht ziehen.
Die SWM Versorgungs GmbH München erhöht ab dem 01.01.2017 die Wasserpreise (Verbrauchspreis: 1,6799 €/m³ brutto) sowie die Grundpreise für Hausanschlüsse gestaffelt nach Zählergröße. Zudem werden die Fernwärmepreise ab 01.01.2017 angepasst (Arbeitspreis Heizwassernetz: 64,49 €/MWh brutto; Grundpreis: 44,65 €/kW und Jahr). Diese Änderungen betreffen alle Gewerbetreibenden und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet München, die Wasser und/oder Fernwärme von der SWM beziehen.
Frist: 1. January 2017
Betriebe und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet der SWM München sollten die neuen Wasser- und Fernwärmetarife ab 01.01.2017 in ihre Kostenplanung und Nebenkostenabrechnungen einkalkulieren. Vermieter müssen die geänderten Betriebskosten korrekt auf Mieter umlegen.
Die Landeshauptstadt München setzt die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2017 per öffentlicher Bekanntmachung in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest. Steuerpflichtige ohne individuellen Bescheid zahlen die Grundsteuer in vier Raten (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November 2017) bzw. als Jahreszahler am 1. Juli 2017. Der Großteil des Textes betrifft ein Planfeststellungsverfahren zur brandschutztechnischen Ertüchtigung der S-Bahn-Station München Rosenheimer Platz, das für die betrachteten Betriebstypen nicht unmittelbar relevant ist.
Frist: 15. February 2017
Immobilieneigentümer und Vermieter in München sollten prüfen, ob sie einen individuellen Grundsteuerbescheid für 2017 erhalten haben. Falls nicht, gilt die Grundsteuer aus 2016 als festgesetzt und ist zu den genannten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderungen) im Bereich Kreativquartier Dachauer Straße/Schwere-Reiter-Straße sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide, darunter einen Vorbescheid für eine Bäckerei mit Café, Hotel und Produktion (Hans-Fischer-Str. 9). Betroffene Grundstückseigentümer, Nachbarn und Gewerbetreibende konnten bis 13. Februar 2017 Stellungnahmen abgeben. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (4 und 9) können die geplanten Nutzungsänderungen und Bauvorhaben standortrelevant sein.
Frist: 13. February 2017
Betroffene Eigentümer, Vermieter und Gewerbetreibende (insb. Gastronomen) in den Münchner Stadtbezirken 4 (Schwabing-West) und 9 (Neuhausen-Nymphenburg) sollten prüfen, ob ihre Grundstücke oder Betriebe vom Bebauungsplanverfahren Nr. 1954 bzw. der Flächennutzungsplanänderung betroffen sind, und ggf. fristgerecht Stellungnahmen einreichen. Frist war der 13.02.2017 (abgelaufen).
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 enthält zwei Bekanntmachungen: eine Satzung zur Wahl der Seniorenvertretung (ohne Relevanz für die betrachteten Betriebstypen) sowie die Bekanntmachung des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 2072a für das Gebiet Boschetsrieder Straße/Drygalski-Allee/Kistlerhofstraße/Machtlfinger Straße in München. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (Beschluss vom 16.12.2015). Für Immobilieneigentümer und -entwickler im betroffenen Gebiet gelten Fristen nach §§ 44 und 215 BauGB für Entschädigungsansprüche und Rügen von Verfahrensfehlern.
Frist: 8. December 2017
Eigentümer und Entwickler von Grundstücken im Bebauungsplangebiet (Boschetsrieder Str./Drygalski-Allee/Kistlerhofstr./Machtlfinger Str., München) sollten den Plan einsehen und prüfen, ob Entschädigungsansprüche (§ 44 BauGB, Frist: 3 Jahre nach Kalenderjahr des Vermögensnachteils) oder Rügen von Verfahrensfehlern (§ 215 BauGB, Frist: 1 Jahr ab Bekanntmachung) geltend gemacht werden müssen. Einsicht beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Blumenstraße 28b, München.
Die Stadtkämmerei München erinnert alle Steuerpflichtigen an die fristgerechte Entrichtung der Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das I. Quartal 2017, fällig bis spätestens 15. Februar 2017. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Immobilieneigentümer und Vermieter sind als Grundsteuerpflichtige unmittelbar betroffen.
Frist: 15. February 2017
Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für Q1 2017 bis spätestens 15.02.2017 an das Kassen- und Steueramt München entrichten. Bei Überweisung die dreizehnstellige Kassenkonto-Nummer angeben. Alternativ SEPA-Lastschriftmandat einrichten, um künftige Fristen automatisch einzuhalten.
Die Landeshauptstadt München hat eine Überschwemmungsgebietsverordnung für den Hachinger Bach (Flusskilometer 5+800 bis 6+600) erlassen. Für Grundstücke und Gebäude im festgesetzten Überschwemmungsgebiet gelten strenge Auflagen: Neubauten müssen hochwasserangepasst errichtet werden, Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen) müssen gesichert, regelmäßig geprüft und innerhalb von 2 Jahren nachgerüstet werden. Bestehende Anlagen sind spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten (bis ca. 23. Juli 2017) schriftlich beim Referat für Gesundheit und Umwelt anzuzeigen.
Frist: 23. July 2017
Eigentümer, Vermieter und Verwalter von Immobilien im betroffenen Gebiet (Hachinger Bach, München) müssen: (1) bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten anzeigen, (2) bestehende Anlagen innerhalb von 2 Jahren nachrüsten, (3) wiederkehrende Sachverständigenprüfungen veranlassen, (4) bei Neubauvorhaben hochwasserangepasste Bauweise nachweisen.
Die Landeshauptstadt München hebt per Satzung zwei förmlich festgelegte Sanierungsgebiete im Westend (Block 7 und Block 18) auf und stellt vorbereitende Untersuchungen für weitere Sanierungsgebiete gemäß § 141 BauGB ein. Zusätzlich werden zwei Baugenehmigungen (Neubau Einfamilienhaus Fauststraße, DG-Neubau/-Ausbau Oettingenstraße) öffentlich bekannt gemacht. Diese Vorgänge sind primär für Eigentümer, Verwalter und Makler in den betroffenen Münchener Stadtgebieten relevant, da die Aufhebung von Sanierungsgebieten Auswirkungen auf Ausgleichsbeträge, Vorkaufsrechte und baurechtliche Pflichten haben kann.
Eigentümer, Verwalter und Makler in den betroffenen Gebieten (Block 7 und Block 18, Westend München; Fauststraße Perlach; Oettingenstraße Schwabing) sollten prüfen, ob ihre Liegenschaften betroffen sind. Mit Aufhebung der Sanierungssatzung entfallen sanierungsrechtliche Bindungen (z. B. Genehmigungspflichten nach §§ 144, 145 BauGB). Betroffene Nachbarn der Baugenehmigungen können innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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