Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Gesetzentwurf (Drucksache 19/3178), der Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen zu Instandhaltungsinvestitionen und zur Bildung einer zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage verpflichtet. Zusätzlich wird eine verbindliche Sozialwohnungsquote im Bestand (Sozialbestandswohnungen) für größere Wohnungsunternehmen eingeführt, verbunden mit Belegungsrechten und Mietpreisbindung. Bei Verstößen drohen gestufte Sanktionen: wohnungsaufsichtsrechtliches Verbot, Vorteilsabschöpfung, Einsatz eines Treuhänders bis hin zur Veräußerungspflicht.
Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen die Gesetzgebung beobachten und sich auf neue Pflichten vorbereiten: (1) Instandhaltungsinvestitionen gemäß gesetzlicher Mindestvorgaben sicherstellen und ggf. Instandhaltungsrücklage bilden; (2) Compliance-Strukturen für eine Sozialwohnungsquote im Bestand aufbauen; (3) Auskunftspflichten gegenüber dem neu zu errichtenden Landesamt für Wohnungswesen (inkl. Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Berlin) prüfen. Rechtliche Beratung zur verfassungsrechtlichen Entwicklung empfohlen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt in dieser Drucksache (19/3178) die angespannte Wohnungsmarktsituation in Berlin und schlägt ein Gesetz zur Einführung einer verpflichtenden Sozialbestandswohnungsquote vor. Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin sollen verpflichtet werden, einen gestaffelten Anteil freiwerdender Wohnungen (10–30 %) zu 20 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete an WBS-Berechtigte zu vermieten. Das Gesetz betrifft primär gewerbliche Vermieter und Hausverwaltungen mit größeren Wohnungsbeständen in Berlin.
Wohnungsunternehmen und Verwalter mit Berliner Beständen ab 51 Wohnungen müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie von der geplanten Sozialbestandswohnungsquote betroffen wären. Bei Inkrafttreten des Gesetzes müssen Vermietungsprozesse sowie Mietpreisgestaltung entsprechend der gestaffelten Quote (10 % / 20 % / 30 %) angepasst werden. Härtefallanträge beim Landesamt sollten vorbereitet werden, sofern wirtschaftliche Unzumutbarkeit droht.
Ein Berliner Gesetzentwurf (Drucksache 19/3178, Bündnis 90/Die Grünen) verpflichtet Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen, eine gestaffelte Sozialquote einzuhalten: Frei werdende Wohnungen müssen anteilig als preis- und belegungsgebundene Sozialbestandswohnungen vermietet werden, mit einer Höchstmiete von 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei Verstößen drohen Vorteilsabschöpfung, treuhänderische Verwaltung, Tätigkeitsverbot und im Extremfall Zwangsveräußerung des Bestandes.
Wohnungsunternehmen in Berlin mit mehr als 50 Einheiten müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie eine Sozialquote erfüllen müssen. Sobald das Gesetz in Kraft tritt (§ 21), ist bei jeder zweiten freiwerdenden Wohnung die Belegungsbindung zu beachten, eine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde zu erfüllen und die Nettokaltmiete entsprechend zu begrenzen. Rechts- und Compliance-Beratung wird empfohlen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Antrag von CDU und SPD, der landeseigene Wohnungsunternehmen verpflichten soll, bis Ende des 3. Quartals 2026 wohnortnahe Kundenzentren ohne Terminpflicht einzurichten, eigenes technisches Personal sowie Hausmeister vorzuhalten und die Sicherheit und Hygiene in Wohnanlagen zu gewährleisten. Der Antrag richtet sich ausschließlich an landeseigene Berliner Wohnungsgesellschaften und ist daher für private Vermieter und Hausverwaltungen zunächst nicht unmittelbar bindend. Er kann jedoch als Orientierungsrahmen für Servicestandards in der Wohnungswirtschaft und als politisches Signal für zukünftige Regulierungen relevant sein.
Frist: 30. September 2026
Keine unmittelbare Handlungspflicht für private Vermieter oder Hausverwaltungen. Landeseigene Berliner Wohnungsunternehmen sollten die Umsetzung der geforderten Maßnahmen (Kundenzentren, eigenes Handwerkerpersonal, Hausmeister vor Ort) bis 30.09.2026 planen. Private Akteure sollten die politische Entwicklung beobachten, da ähnliche Standards zukünftig auch auf private Vermieter ausgedehnt werden könnten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, den Bau von 200.000 neuen Wohnungen in zehn Jahren zu forcieren, u. a. durch den sogenannten „Bauturbo" gemäß § 246e BauGB. Dabei sollen beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren, Nachverdichtung (Dachgeschossausbau, Aufstockungen, Umnutzung von Gewerbe-/Büroflächen) sowie städtebauliche Verträge mit Mietpreisbindungen genutzt werden. Landeseigene Liegenschaften werden grundsätzlich im Erbbaurecht vergeben; ein erster Bericht an das Abgeordnetenhaus ist bis 1. September 2026 vorgesehen.
Frist: 1. September 2026
Immobilienakteure (Vermieter, Investoren, Hausverwaltungen, Makler) sollten die Entwicklung der Berliner Wohnungsbaupolitik verfolgen, insbesondere die Umsetzung des § 246e BauGB („Bauturbo") und etwaige städtebauliche Verträge mit Mietpreisbindungsregelungen. Eigentümer von Gewerbe-/Büroleerständen sowie untergenutzten Grundstücken sollten Umnutzungs- und Verdichtungspotenziale prüfen und verfügbare Förderprogramme in Betracht ziehen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat ein Gesetz zur sozialen Belegungsbindung von Bestandswohnungen beschlossen. Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen müssen jede zweite freiwerdende, nicht preisgebundene Wohnung als Sozialbestandswohnung vermieten (Sozialquote), wobei die Nettokaltmiete mindestens 20 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro pro Fall, Vorteilsabschöpfung, Treuhandverwaltung oder sogar Veräußerungspflicht.
Wohnungsunternehmen mit Berliner Bestand müssen prüfen, ob sie die Sozialquote erfüllen, freiwerdende Wohnungen ggf. als Sozialbestandswohnungen vermieten, Wohnberechtigungsscheine der Mieter prüfen und aufbewahren, Meldepflichten gegenüber dem Landesamt einhalten sowie eine ausreichende Instandhaltungsrücklage bilden. Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen bei Sozialbestandswohnungen sind ausgeschlossen.
Der Antrag der Grünen-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus sieht ein „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (BezMieG) vor, das Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin zu umfangreichen Pflichten verpflichtet: u. a. Meldung im Wohnungskataster, Instandhaltungsrücklage (10,61–17,18 €/m²/Jahr je nach Baujahr) sowie eine gestaffelte Sozialquote für Bestandswohnungen (10–30 %). Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen müssen Auskunfts- und Berichtspflichten gegenüber dem neu zu schaffenden Landesamt für Wohnungswesen erfüllen. Das Gesetz befindet sich noch im Antragsverfahren (Drucksache 19/3178, 28.04.2026); ein Inkrafttreten ist noch nicht beschlossen.
Wohnungsunternehmen und Vermieter mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin sollten den Gesetzgebungsprozess aktiv beobachten. Bei Inkrafttreten wären folgende Maßnahmen erforderlich: (1) Registrierung im Wohnungskataster und Benennung eines Berliner Zustellungsbevollmächtigten, (2) Einführung einer zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage nach den gesetzlichen Mindestbeträgen, (3) Bereitstellung einer Sozialquote im Bestand (10–30 % je nach Wohnungszahl), (4) Einrichtung von Daten- und Auskunftsprozessen gegenüber dem Landesamt für Wohnungswesen.
Die Hamburgischen Bezirksämter Altona und Harburg haben zwei neue Bebauungspläne (Altona sowie Neugraben-Fischbek 67) festgesetzt, die detaillierte Vorschriften zu Schallschutz, Begrünung (Dach- und Innenhofflächen), Niederschlagswasserrückhaltung, Artenschutz (Vogelnisthilfen, insektenschonende Beleuchtung) sowie Werbeanlagen enthalten. Für Bauprojekte im jeweiligen Plangebiet gelten verbindliche Anforderungen an Fassaden- und Dachkonstruktionen sowie Bepflanzungspflichten. Verfahrens- und Formfehler können nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Hausverwaltungen im betroffenen Plangebiet müssen die neuen Festsetzungen bei Bauvorhaben und Sanierungen berücksichtigen: insbesondere Schallschutzmaßnahmen (Innenpegelwerte), Dachbegrünung (≥15 cm Substrat), Baumpflanzpflichten sowie artenschutzrechtliche Vorgaben (Niststeine, Beleuchtung). Betroffene sollten prüfen, ob Entschädigungsansprüche (§§ 39–42 BauGB) geltend zu machen sind, und etwaige Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres rügen.
Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 102/24) stellt klar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Beschlusskompetenz für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum – einschließlich Balkone – auch dann behält, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungspflicht einzelnen Eigentümern überträgt. Bei konkreter Gefahrenlage (z. B. Absturzrisiko durch Betonteile) verdichtet sich das Ermessen zu einer unverzüglichen Handlungspflicht der GdWE. Verwalter und Beiräte müssen sicherstellen, dass notwendige Sanierungsbeschlüsse nicht durch „Zuständigkeitsdiskussionen" blockiert werden; Negativbeschlüsse können für ungültig erklärt werden.
WEG-Verwalter sollten das Urteil kennen und bei sanierungsbedürftigen Balkonen oder anderen Gemeinschaftseigentumsbereichen aktiv Beschlussgrundlagen schaffen (Gutachten, Variantenvergleich, Kostenplan). Bei Gefahrenlagen sofort Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrung) einleiten und zeitnah eine Eigentümerversammlung einberufen. Eigentümer und Beiräte darauf hinweisen, dass Blockaden über Teilungserklärungsklauseln rechtlich unwirksam sind und Haftungsrisiken für die GdWE (Schadensersatz, Mietausfall) entstehen können.
Das Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 enthält drei Regelungsbereiche: (1) Einen neuen Bebauungsplan für ein Gebiet in Harburg (Hamburg) mit detaillierten Festsetzungen zu Dachformen, Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Niederschlagswasserversickerung und Grundwasserschutz. (2) Eine Änderungsverordnung zur elektronischen Aktenführung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren beim Finanzamt Hamburg. (3) Eine Vorkaufsrechtsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg für den östlichen Binnenhafen und das Schippsee-Quartier in Harburg, gültig bis 31. Dezember 2040. Relevant für die Immobilienwirtschaft sind insbesondere der Bebauungsplan (Bau- und Gestaltungspflichten) sowie das gemeindliche Vorkaufsrecht, das Grundstückstransaktionen in den betroffenen Teilgebieten beeinflussen kann.
Immobilienentwickler, Makler und Verwalter in Hamburg-Harburg sollten die neuen Bebauungsplanfestsetzungen (Dachform, Fassade, Niederschlagswasser) bei Neubauprojekten berücksichtigen. Bei Grundstückskäufen in den Teilgebieten I–VII des östlichen Binnenhafens/Schippsee-Quartiers ist das städtische Vorkaufsrecht (gültig bis 31.12.2040) zu beachten und bei Kaufverträgen entsprechend zu prüfen.
Ein Hamburger Bebauungsplan (HmbGVBl. Nr. 14, 05.05.2026) legt detaillierte Festsetzungen für Wohn-, Gewerbe- und urbane Gebiete fest. Neu zu errichtende Gebäude in bestimmten Gebieten müssen an ein Wärmenetz angeschlossen werden, das überwiegend erneuerbare Energien nutzt (§ 25.1/25.2). Weitere Pflichten umfassen Dachbegrünung (mind. 70 % der Bruttodachfläche), Kombination mit Solaranlagen, Begrünungsquoten für unbebaute Flächen sowie Baum- und Heckenpflanzgebote.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Verwalter in den betroffenen Hamburger Gebieten (MU 1–4, WA 1–5, Gewerbegebiete) müssen bei Neubau und Umbau den Anschluss an das Wärmenetz, Dachbegrünung (mind. 70 %), Solaranlagen-Kombination sowie Begrünungs- und Baumpflanzgebote einplanen und umsetzen.
Die Verordnung setzt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78 (Hamburg-Altona) fest. Im urbanen Gebiet sind ab dem zweiten Vollgeschoss nur Wohnungen zulässig; Einzelhandel ist auf nahversorgungsrelevante Sortimente und Werksverkauf beschränkt. Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Tankstellenausnahmen werden ausgeschlossen. Für Immobilienwirtschaft, Bauträger und Investoren im Plangebiet ergeben sich verbindliche Nutzungsfestlegungen und Baugrenzenregelungen.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Investoren im Geltungsbereich des B-Plans Bahrenfeld 78 sollten prüfen, ob ihre geplanten oder bestehenden Nutzungen mit den neuen Festsetzungen (Wohnnutzung ab 2. OG, eingeschränkter Einzelhandel, Ausschluss bestimmter Betriebe) vereinbar sind. Plan und Begründung liegen beim Bezirksamt Altona zur kostenlosen Einsicht aus.
Der Wiener Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27. April 2026 mehrere Flächenwidmungs- und Bebauungspläne festgesetzt, u. a. für Gebiete im 11. Bezirk (Simmering, Leberstraße/Grillgasse) und im 15. Bezirk (Sechshaus, Ullmannstraße). Zudem wurde ein Grundstückskauf in Wien 11 (Siebenhirten, 44.037 m², Kaufpreis ca. 4,1 Mio. EUR) durch die Stadt Wien genehmigt. Ein Antrag zur Mietensenkung bei Wiener Wohnen auf genossenschaftliches Niveau wurde abgelehnt.
Immobilienwirtschaft und Makler sollten die neu festgesetzten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne für den 11. und 15. Bezirk in Wien prüfen, da diese Auswirkungen auf Bau- und Entwicklungspotenziale der betroffenen Liegenschaften haben können.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026 (V ZR 7/25) endgültig klargestellt, dass es keine allgemeine „Drei-Angebote-Regel" vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum gibt. Die Wohnungseigentümermehrheit darf ihr Ermessen grundsätzlich auch auf Basis eines einzigen Angebots ausüben, sofern eine hinreichende Informationsgrundlage besteht – etwa durch positive Vorerfahrungen mit dem Auftragnehmer. Auch Bagatellgrenzen als Schwellenwert für die Angebotspflicht sind damit obsolet; maßgeblich bleibt stets die Einzelfallbetrachtung nach den Kriterien eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers.
WEG-Verwalter und Verwaltungsbeiräte sollten ihre bisherige Praxis zur Einholung von Vergleichsangeboten überprüfen und anpassen: Eine starre Drei-Angebote-Regel ist nicht mehr erforderlich. Stattdessen ist bei jeder Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen zu dokumentieren, auf welcher Informationsgrundlage die Entscheidung beruht (z. B. positive Vorerfahrungen, Fachgutachten). Bei umfangreicheren Sanierungen bleibt die Einschaltung eines Architekten oder Bauingenieurs geboten. Verwalter müssen weiterhin eingeholte Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit prüfen.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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