Vermieter, die smarte Rauchmelder mit Raum- und Klimamonitoring-Funktionen einsetzen, müssen vorab eine freiwillige und informierte Einwilligung der Mieter einholen, da die erhobenen Daten (z. B. Luftfeuchtigkeit, Nutzungsverhalten) als personenbezogene Daten gelten. Eine Verarbeitung auf Basis des berechtigten Interesses ist nach Ansicht der Datenschutzbehörden Bayerns und Bremens nicht zulässig. Wird keine Einwilligung erteilt, muss die smarte Zusatzfunktion vor der Installation deaktiviert werden.
Vor Installation smarter Rauchmelder mit Monitoring-Funktion: schriftliche, freiwillige und informierte Einwilligung der Mieter einholen. Ohne Einwilligung: Raum- und Klimamonitoring-Funktion am Gerät vor Inbetriebnahme deaktivieren. Einwilligung darf nicht zur Bedingung des Mietvertragsabschlusses oder -fortbestands gemacht werden. Bei Mieterwechsel ist der Prozess zu wiederholen.
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Das Bezirksamt Wandsbek (Hamburg) hat einen Bebauungsplan mit detaillierten Festsetzungen für ein allgemeines Wohngebiet verabschiedet. Die Regelungen betreffen u. a. Dachbegrünungspflichten (Retentionsgründ ächer, Substrataufbau mind. 12 cm), Vorgaben zur Bepflanzung und Baumpflanzung auf Grundstücksflächen sowie Anforderungen an Niederschlagswasserrückhaltung und wasserdurchlässige Befestigungen. Für Immobilieneigentümer, Bauträger und Hausverwaltungen im betroffenen Hamburger Plangebiet entstehen konkrete Bau- und Unterhaltungspflichten.
Eigentümer und Bauträger im Geltungsbereich des Bebauungsplans (Bezirk Wandsbek, Hamburg) müssen bei Neubau und Umgestaltung die neuen Festsetzungen einhalten: Flachdächer extensiv begrünen (mind. 12 cm Substrat, Retentionsgründ ach), Freiflächen auf unterbauten Flächen mit mind. 60 cm Substrat versehen und begrünen, Stellplätze und Wege wasserdurchlässig befestigen sowie Begrünungs- und Baumpflanzungsquoten erfüllen. Bestehende Bebauungspläne für das Gebiet sind aufgehoben.
Das Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 15 vom 15. Mai 2026 enthält zwei neue Bebauungspläne in Hamburg: den Bebauungsplan Eppendorf 3 (Wohnraumversorgung, mit 35 % Sozialbindungsquote) und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 138 (allgemeines Wohngebiet, GRZ 0,4 bis max. 0,65). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind insbesondere die Festsetzungen zur sozialen Wohnraumförderung sowie Ausschlüsse von Beherbergungsbetrieben, Gartenbaubetrieben und Tankstellen im Wohngebiet Rahlstedt. Für Gastgewerbe und Kälte-/Klimahandwerk ergeben sich keine direkten Pflichten oder Handlungsbedarfe.
Immobilienwirtschaft (Investoren, Projektentwickler, Verwalter) sollte die neuen Bebauungspläne Eppendorf 3 und Rahlstedt 138 prüfen, insbesondere hinsichtlich der Sozialbindungsquote (35 % geförderte Wohnungen in Eppendorf 3) und der zulässigen Nutzungen/GRZ-Überschreitungen in Rahlstedt. Anfechtungen von Verfahrensfehlern müssen innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung beim zuständigen Bezirksamt geltend gemacht werden.
Berlin verabschiedet das Gesetz für einfaches Bauen (GEB), das Baustandards absenkt und Genehmigungsverfahren beschleunigt – insbesondere für Umbau und Umnutzung bestehender Gebäude zu Wohnzwecken. Änderungen betreffen Brand-, Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, Abstandsflächen sowie Denkmalschutzverfahren. Ergänzend wurde ein untergesetzliches Maßnahmenpaket mit 55 Arbeits- und Prüfaufträgen beschlossen, darunter die Entwicklung eines einheitlichen „Berlin-Standards" für kostengünstiges Bauen.
Immobilienakteure in Berlin (Projektentwickler, Bauträger, Verwalter, Vermieter) sollten den Fortschritt des GEB im Berliner Abgeordnetenhaus verfolgen. Bei geplanten Umbau- oder Umnutzungsvorhaben lohnt es sich, die neuen, reduzierten Anforderungen (Brand-, Schall-, Wärmeschutz, Abstandsflächen) sowie das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Auf den „Berlin-Standard" für einfaches Bauen und mögliche Förderbedingungen achten.
Das Kabinett hat am 13.5.2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) beschlossen, das das GEG ablösen soll. Kernpunkte sind: Technologieoffenheit beim Heizungstausch (Gas- und Ölheizungen wieder zulässig), eine schrittweise „Bio-Treppe" mit steigenden Pflichtanteilen klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029, neue Sanierungspflichten für energetisch schlechte Nichtwohngebäude bis 2030/2033 sowie eine hälftige Aufteilung der CO₂- und Biogasmehrkosten zwischen Vermietern und Mietern ab 2028/2029. Das Gesetz muss noch den Bundestag passieren, der Abschluss ist vor der Sommerpause Mitte Juli 2026 geplant.
Frist: 1. January 2029
Immobilieneigentümer, Vermieter und WEG-Verwalter müssen sich auf neue Heizungsregeln und die Bio-Treppe (ab 2029) sowie auf die hälftige Kostenaufteilung für CO₂- und Biogaskosten (ab 2028/2029) vorbereiten. Eigentümer von Nichtwohngebäuden mit schlechter Energiebilanz müssen Sanierungsmaßnahmen bis 2030 (schlechteste 16 %) bzw. 2033 (schlechteste 26 %) einplanen. Kälte-/Klimabetriebe sollten die Nachfrage nach Wärmepumpen- und Hybridheizungssystemen als Geschäftschance im Auge behalten und sich über neue technische Anforderungen (Solar Keymark, Hybridnachweise) informieren.
Die Bundesregierung hat beschlossen, den nationalen CO2-Preis auch 2027 im Korridor von 55–65 Euro/Tonne stabil zu halten und einen Sprung auf 75–85 Euro/Tonne zu vermeiden. Der EU-weite Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS-2) wird von 2027 auf 2028 verschoben. Ab 2028 drohen erhebliche Kostensteigerungen: Für Vermieter schlecht sanierter Mehrfamilienhäuser können die CO2-Kosten je nach Szenario auf das Vier- bis Siebenfache des heutigen Niveaus steigen, wobei sie bei schlechter Energieeffizienz 95 % der Kosten selbst tragen müssen.
Frist: 1. January 2027
Immobilieneigentümer und Vermieter sollten die Verschiebung des ETS-2 auf 2028 als Zeitfenster für energetische Sanierungen nutzen, um langfristig CO2-Kosten zu reduzieren und den Anteil der umlegbaren Kosten auf Mieter zu erhöhen. Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimabetriebe mit eigenen Gebäuden oder gas-/ölbeheizten Liegenschaften sollten Fördermittel (KfW, BAFA) prüfen und Investitionsentscheidungen im Hinblick auf steigende CO2-Kosten ab 2028 planen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 13/2026 enthält mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen nach BayBO. Für das Gastgewerbe relevant ist die Genehmigung einer Nutzungsänderung eines Ladenlokals zur Gaststätte (Türkenstr. 26, Stadtbezirk 3). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind Genehmigungen für Dachgeschossausbauten (Tumblingerstr. 48), eine Hotelnutzung im Dachgeschoss (Thierschstr. 49) sowie einen Balkonanbau an ein Mehrfamilienhaus (Gollierstr. 23). Nachbarn mit mehr als 20 Miteigentümern werden durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt; Widerspruchsfristen laufen ab Bekanntgabe jeweils einen Monat.
Gastronomen, die eine Nutzungsänderung zu einer Gaststätte planen, sollten diesen Präzedenzfall (Türkenstr. 26) beachten. Immobilieneigentümer und WEG-Verwalter betroffener Nachbargrundstücke müssen prüfen, ob Einwände gegen die Baugenehmigungen erforderlich sind – Klagefrist: 1 Monat ab Bekanntmachung im Amtsblatt (11.05.2026).
Der Bundesrat hat am 8.5.2026 eine Entschließung verabschiedet, die sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte bei Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung einführen soll, wenn Vermieter ihren Pflichten nicht nachkommen. In NRW ist zudem ein „Faires-Wohnen-Gesetz" in Vorbereitung, das bei Problemimmobilien Treuhandverwaltung und als letztes Mittel sogar Enteignung vorsieht. Vermieter, die Sozialleistungsempfänger beherbergen und Instandhaltungs- oder Zahlungspflichten vernachlässigen, müssen mit verschärften behördlichen Eingriffsmöglichkeiten und dem Einbehalt von Zahlungen rechnen.
Vermieter – insbesondere solche mit Mietern, die Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Wohngeld) beziehen – sollten sicherstellen, dass Instandhaltungspflichten erfüllt, behördliche Auflagen eingehalten und zweckgebundene Mittel (z. B. für Heizung/Wasser) korrekt weitergeleitet werden. Die Entwicklung des NRW-Faires-Wohnen-Gesetzes und eine mögliche Bundesgesetzgebung sollten aktiv beobachtet werden.
Der Artikel gibt praxisorientierte Empfehlungen zur Digitalisierung von Hausverwaltungen, darunter Tipps zu Mitarbeitereinbindung, Softwareauswahl (ERP-Integration), Netzwerknutzung und schrittweisem Vorgehen. Es werden keine neuen gesetzlichen Pflichten oder Fristen eingeführt. Der Text hat informativen Charakter ohne direkten Compliance-Handlungsbedarf.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Hausverwaltungen können die genannten Best Practices (ERP-Integration, Prozessanalyse, Unternehmenshandbuch, Branchennetzwerke) als Orientierung für eigene Digitalisierungsvorhaben nutzen.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 8.5.2026 vom Bundesrat verabschiedet und tritt voraussichtlich am 1.7.2026 in Kraft. Es hebt die Wertgrenze für Direktvergaben auf 50.000 Euro an, vereinfacht Vergabeverfahren und ermöglicht unter bestimmten Bedingungen Gesamtvergaben bei Infrastrukturvorhaben. Zusätzlich wird im Rahmen des Deutschlandfonds gemeinsam mit der KfW ein neues Fördermodul für den Wohnungsbau entwickelt, das private Investitionen in bezahlbaren Wohnraum unterstützen soll.
Frist: 1. July 2026
Immobilienunternehmen und Bauträger sollten die neuen Direktvergabe-Schwellenwerte (50.000 Euro) sowie die erweiterten Ausnahmen bei der Losvergabe für ihre Ausschreibungspraxis berücksichtigen. Die Entwicklung des KfW-Wohnungsbaumoduls im Deutschlandfonds sollte beobachtet werden, um ggf. neue Fördermöglichkeiten zu nutzen.
Bundesbauministerin Hubertz hat das Handlungsprogramm "Stadt grün-blau" vorgestellt, das Städte bei der Entwicklung grün-blauer Infrastruktur (Schwammstadt, Hitzeschutz, Begrünung) unterstützen soll. Im Rahmen von Förderprogrammen zur Klimaanpassung können Kommunen bis zum 30.06.2026 Projekte zur Förderung einreichen. Die geplante BauGB-Novelle, die Kommunen mehr Handlungsspielraum bei Klimaanpassungsvorgaben geben soll, befindet sich noch im Vorbereitungsstadium.
Frist: 30. June 2026
Immobilienakteure (insbesondere Projektentwickler, Verwalter und Vermieter) sollten die Entwicklung der BauGB-Novelle und kommunaler Klimaanpassungssatzungen (z. B. Begrünungspflichten wie in Frankfurt) beobachten. Wer an Fördermitteln interessiert ist, sollte die kommunalen Einreichfristen zum Bundesprogramm "KlimaRäume" bis 30.06.2026 im Blick behalten.
Der Bundestag hat am 7.5.2026 ein Gesetz zur vollständigen Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen verabschiedet. Ab dem 1.1.2027 müssen Notare, Gerichte und Behörden sämtliche Dokumente und Informationen elektronisch austauschen; die Kommunikation mit Finanzbehörden über die Elster-Infrastruktur soll bis zum 1.1.2028 vollständig elektronisch erfolgen. Neu eingeführt wird zudem ein elektronisches Abfrageverfahren für Steueridentifikationsnummern über die Bundesnotarkammer.
Frist: 1. January 2027
Makler und Immobilienverwalter sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens (ausstehende Bundesratszustimmung) beobachten und sich auf vollständig digitale Prozesse bei der Abwicklung von Immobilienverträgen ab 1.1.2027 vorbereiten. Prozesse und Systeme für den elektronischen Dokumentenaustausch mit Notaren und Behörden sollten rechtzeitig geprüft und angepasst werden.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in seiner 85. Plenarsitzung vom 7. Mai 2026 mehrere Vorhaben mit Relevanz für die Immobilienwirtschaft in erster Lesung beraten. Dazu zählen das „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (Drucksache 19/3178), das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Drucksache 19/3186) sowie eine Dunkelfeldstudie zu illegaler Untervermietung am Berliner Mietwohnungsmarkt (Drucksache 19/3184). Alle drei Vorhaben befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren und wurden an die zuständigen Ausschüsse überwiesen; konkrete Rechtsänderungen sind noch nicht beschlossen.
Immobilienunternehmen, Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sollten die weiteren parlamentarischen Beratungen zu diesen Vorhaben aufmerksam beobachten – insbesondere das Bezahlbare-Mieten-Gesetz (mögliche Auswirkungen auf Mietpreisregulierung) und die Novelle des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Auswirkungen auf Kurzzeitvermietung und Leerstand). Derzeit besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat auf seiner 85. Sitzung mehrere Verordnungen zur Kenntnisnahme vorgelegt. Für das Gastgewerbe relevant ist insbesondere die Sportereignisse-Verordnung Berlin (Nr. 19/323), die öffentliche Fernsehdarbietungen von DFB-Pokal- und EM/WM-Spielen in der Außengastronomie regelt. Für die Immobilienwirtschaft von Interesse sind der neue Bebauungsplan VI-140cab in Friedrichshain-Kreuzberg (Nr. 19/321) sowie die geänderte Umweltschutzgebührenordnung (Nr. 19/322), die potenziell Betriebskosten und Planungsrahmen beeinflusst.
Frist: 7. May 2026
Gastronomiebetriebe in Berlin sollten die Sportereignisse-Verordnung (19/323) auf konkrete Auflagen für die Außengastronomie bei Public Viewings prüfen. Immobilieneigentümer und Verwalter im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sollten den neuen Bebauungsplan VI-140cab (19/321) auf Auswirkungen für ihre Liegenschaften prüfen. Alle Berliner Betriebe sollten die geänderte Umweltschutzgebührenordnung (19/322) auf relevante Gebührenänderungen hin sichten.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen des Berliner Abgeordnetenhauses hat mehrheitlich die Ablehnung des Grünen-Antrags zur Transparenz bei städtebaulichen Verträgen empfohlen. Der Antrag zielte darauf ab, mehr Offenlegungspflichten bei städtebaulichen Verträgen einzuführen, was die Immobilienwirtschaft (Projektentwickler, Investoren, Bauträger) betroffen hätte. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergibt sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Kein akuter Handlungsbedarf. Der Antrag auf mehr Transparenz bei städtebaulichen Verträgen wurde abgelehnt – der Status quo bleibt unverändert. Immobilienbetriebe können die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen AfD-Fraktionsantrag, der den Senat zur Erstellung einer Dunkelfeldstudie über illegale Praktiken am Berliner Mietwohnungsmarkt auffordert. Untersucht werden sollen illegale Untervermietung, Schwarzmaklerei mit überhöhten Provisionen und Steuerhinterziehung, unzulässige „Abstandszahlungen" sowie die Vermietung nicht zugelassener Immobilien als Wohnraum. Es handelt sich um einen parlamentarischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; ein Beschluss würde den Senat lediglich zur Berichterstattung binnen 3 Monaten verpflichten.
Derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf – es handelt sich um einen parlamentarischen Antrag ohne Gesetzeskraft. Makler und Vermieter sollten jedoch die Entwicklungen beobachten, da eine mögliche Studie regulatorische Folgemaßnahmen anstoßen könnte. Seriöse Akteure sollten sicherstellen, dass Maklerprovisionen (max. 2 Nettokaltmieten), Mehrwertsteuerabführung und Untervermietungsregelungen korrekt eingehalten werden.
Die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus beantragt, das vom Senat angemietete Objekt Soorstraße 80-82 (Gebäudeteil B) in Berlin-Charlottenburg statt als Flüchtlingsunterkunft als kombiniertes Studenten- und Auszubildendenwohnheim zu nutzen. Der Antrag verweist auf den angespannten Wohnungsmarkt in Berlin und den Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Auszubildende und Studenten. Es handelt sich um einen politischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; ein Bericht an das Abgeordnetenhaus soll bis zum 30. September 2026 erfolgen.
Frist: 30. September 2026
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienwirtschaft (insbesondere Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin) sollte die politische Entwicklung rund um die Nutzung des Objekts und die allgemeine Berliner Wohnraumpolitik für Auszubildende und Studenten beobachten, da sich hieraus ggf. neue Förderprogramme oder Nutzungskonzepte ergeben könnten.
Der AfD-Antrag im Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, ein Konzeptverfahren für die Sanierung und Neunutzung des Flughafengebäudes Tempelhof einzuleiten, inklusive Suche nach privaten Investoren und Entwicklung eines ÖPP-Modells. Der geschätzte Investitionsbedarf beläuft sich auf rund zwei Milliarden Euro. Über das Ergebnis ist dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Dezember 2025 zu berichten. Es handelt sich bislang nur um einen parlamentarischen Antrag ohne bindende Rechtswirkung.
Frist: 31. December 2025
Keine unmittelbaren Handlungspflichten. Immobilienwirtschaftliche Akteure (Investoren, Entwickler, Makler) in Berlin sollten das Verfahren beobachten und ggf. Interesse an einer Beteiligung am möglichen Konzeptverfahren (Erbbaurechte, ÖPP) prüfen, sobald der Senat ein formelles Verfahren einleitet.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, städtebauliche Verträge (§§ 11, 12, 34 BauGB) künftig öffentlich zugänglich zu machen. Vorhabenträger und Grundstückseigentümer – typischerweise Akteure der Immobilienwirtschaft – wären direkt betroffen, da zukünftige Verträge eine Veröffentlichungsklausel enthalten müssten. Es handelt sich derzeit um einen Antrag ohne Gesetzesstatus; ein Bericht an das Abgeordnetenhaus war bis 31. März 2025 vorgesehen.
Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Grundstückseigentümer in Berlin sollten die weitere Entwicklung dieses Antrags beobachten. Sollte er beschlossen werden, müssen sie bei künftigen städtebaulichen Verträgen eine Veröffentlichungsklausel akzeptieren und sensible Informationen ggf. zur Schwärzung vormerken.
Das Berliner Abgeordnetenhaus soll den Senat beauftragen, eine Bundesratsinitiative zur gesetzlichen Annahmepflicht für mindestens ein digitales Zahlungsmittel im gewerblichen Präsenzverkehr einzuleiten. Die Regelung soll im BGB und/oder der GewO verankert werden und betrifft grundsätzlich alle Gewerbetreibenden – explizit genannt werden bargeldintensive Branchen wie Gastronomie und Beherbergung. Die Bargeldannahme bleibt davon unberührt; der Antrag befindet sich noch im Initiativstadium, eine konkrete Frist oder ein Inkrafttreten ist nicht genannt.
Betriebe sollten die weitere Entwicklung dieser Bundesratsinitiative beobachten. Sofern die Regelung bundesgesetzlich verankert wird, müssen alle betroffenen Gewerbetreibenden sicherstellen, dass sie mindestens ein digitales Zahlungsmittel (z. B. EC-Karte, Kreditkarte) akzeptieren und die technische Infrastruktur dafür bereithalten.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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