Die Hamburger Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte wird geändert. Betroffen sind Regelungen zur Bestellung von Mitgliedern, zum Verfahren bei Gutachten und Bodenrichtwerten sowie zu Abstimmungsmodalitäten. Für die Immobilienwirtschaft – insbesondere Makler und Vermieter, die Bodenrichtwerte und Grundstückswertgutachten als Marktgrundlage nutzen – kann dies mittelbar relevant sein, da sich Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses ändern.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Betriebe. Makler und Verwalter in Hamburg sollten beobachten, ob sich die Änderungen auf die Qualität oder Verfügbarkeit von Bodenrichtwerten und Gutachten auswirken.
Die Hamburgische Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte wird zum 1. Juli 2026 geändert. Wesentliche Neuerungen betreffen die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten, den Datenschutz bei der Kaufpreissammlung (unverzügliche Löschung personenbezogener Daten), den Zugang zu grundstücksbezogenen Auskünften sowie die Erweiterung des Kreises auskunftsberechtigter Sachverständiger auf nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Gutachter. Zusätzlich wird die Veröffentlichung eines jährlichen Immobilienmarktberichts verpflichtend geregelt.
Frist: 1. July 2026
Makler und Sachverständige in der Grundstücksbewertung sollten die neuen Regelungen zur Auskunftsberechtigung (§ 9) und zur Nutzung der Kaufpreissammlung prüfen. WEG-Verwalter und Vermieter können ab 1. Juli 2026 grundstücksbezogene Auskünfte von einem erweiterten Kreis zertifizierter Gutachter einholen. Keine unmittelbaren Handlungspflichten für Standardbetriebe, jedoch Kenntnisnahme der geänderten Datenschutzregelungen empfohlen.
Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtslage zum Grillen in Mehrfamilienhäusern – auf Balkonen, Terrassen und in Gärten. Er behandelt mietvertragliche Grillverbote, WEG-Beschlüsse zur Regelung von Grilltagen sowie eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu zulässiger Grillhäufigkeit, Rauchimmissionen und Nachbarschutz. Für WEG-Verwalter und Vermieter sind insbesondere die Hinweise zu Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung und mietvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten relevant.
WEG-Verwalter sollten prüfen, ob eine Grillregelung in der Hausordnung per Beschluss der Eigentümerversammlung festgehalten ist. Vermieter können Grillverbote oder -einschränkungen mietvertraglich regeln. Bei Beschwerden sollten bestehende Urteile zur Grillhäufigkeit und zu Rauchimmissionen als Orientierung herangezogen werden.
Die CSU-Fraktion im Münchner Stadtrat beantragt, die Generalsanierung des Neuen Rathauses ab 2032 aus Haushaltsgründen zu stoppen. Der Betrieb des Ratskellers soll öffentlich ausgeschrieben werden – inklusive Übernahme der Raumsanierungskosten durch den Pächter –, um dort wieder einen gastronomischen Betrieb zu ermöglichen. Es handelt sich um einen politischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; eine konkrete Ausschreibung ist noch nicht erfolgt.
Gastronomiebetriebe bzw. Gastronomen, die eine Pachtfläche in einer exponierten Münchner Innenstadtlage suchen, sollten die weitere Entwicklung dieses Antrags verfolgen und sich ggf. auf eine zukünftige Ausschreibung des Ratskellers vorbereiten.
Bayern plant eine Bundesratsinitiative zur Verhinderung von Vergesellschaftungen privater Wohnungsunternehmen. Berlin hat ein Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen, das unter verfassungsrechtlichem Vorbehalt steht und bis zu 240.000 Mietwohnungen großer Konzerne sowie potenziell 29 Wohnungsgenossenschaften mit ~140.000 Wohnungen betreffen könnte. Mehrere Rechtsgutachten attestieren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Umsetzbarkeit, während eine Expertenkommission des Berliner Senats die Vergesellschaftung für juristisch zulässig hält.
Keine unmittelbaren Handlungspflichten. Betroffene Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Berlin sollten die weitere rechtliche und politische Entwicklung des Vergesellschaftungsrahmengesetzes sowie die Bundesratsinitiative Bayerns aktiv beobachten und ggf. rechtliche Beratung zu möglichen Auswirkungen auf den eigenen Bestand einholen.
Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat die Beratung zur Aufstellungsbeschluss-Änderung des Bebauungsplans Nr. 929 (Nördlich Gutleutstraße/Östlich Erntestraße) vertagt. Die Vorlage M 48 wurde bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Für Eigentümer, Entwickler und Makler im betroffenen Gebiet ergibt sich derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf, jedoch sollte die weitere Entwicklung des Bebauungsplans beobachtet werden.
Keine sofortige Aktion erforderlich. Immobilieneigentümer, Verwalter und Makler im Bereich Gutleutstraße/Erntestraße (Frankfurt) sollten den Fortgang des Bebauungsplanverfahrens Nr. 929 bei der nächsten Stadtverordnetensitzung beobachten.
Die CSU-Fraktion im Münchner Stadtrat beantragt, städtische Grundstücke für genossenschaftliches Wohnen künftig zu verkaufen statt in Erbpacht zu vergeben. Begründet wird dies mit der erschwerten Kapitalmarktfinanzierung auf Basis bestehender Erbpachtkonditionen, die viele Projekte für Genossenschaften kaum noch umsetzbar machen. Der Antrag ist ein politischer Vorstoß ohne unmittelbare Rechtswirkung, könnte aber die Grundstücksvergabepraxis der LH München mittelfristig verändern.
Für Immobilienakteure (Verwalter, Vermieter, Projektentwickler) in München empfiehlt sich eine Beobachtung des weiteren Beschlussverlaufs. Wohnungsgenossenschaften sollten die Entwicklung aktiv verfolgen, da eine Änderung der Vergabepraxis neue Projektchancen eröffnen könnte.
Wiener Wohnen (städtischer Wohnbauträger Wien) erlaubt ab sofort allen Gemeindebau-Mieter*innen die Installation von Split-Klimaanlagen in Wohnungen und Geschäftslokalen, sofern technische, bauliche und rechtliche Vorgaben erfüllt sind. Die Montage muss durch konzessionierte Fachbetriebe erfolgen; Vorgaben zu Lärmschutz, Energieeffizienz, Brandschutz und Einsatz umweltfreundlicher Kältemittel sind einzuhalten. Kosten für Anschaffung, Installation, Betrieb und Wartung tragen die Mieter*innen selbst.
Kälte-/Klimabetriebe: Neue Auftragschancen im Wiener Gemeindebau prüfen; Konzessionsstatus sicherstellen, da fachgerechte Montage durch konzessionierte Firmen Pflicht ist. Immobilienverwaltungen/Vermieter im Wiener Gemeindebau: Neue interne Regelung von Wiener Wohnen beachten; Mieteranfragen nach dem definierten Genehmigungsverfahren bearbeiten und auf wienerwohnen.at verweisen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter eine Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7), den Umbau einer Souterrainwohnung (Holbeinstr. 6), die Verlängerung einer Genehmigung für ein Mehrfamilienhaus sowie eine Nutzungsänderung von Büros zu Arztpraxen. Die Bekanntmachungen ersetzen die Nachbarzustellung und eröffnen die einmonatige Klagefrist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Für Gastronomen und Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Eigentümer) in betroffenen Nachbarlagen kann dies Einspruchsrechte begründen.
Betroffene Nachbarn der genannten Anwesen (Gaißacher Str. 7, Holbeinstr. 6, Am Mitterfeld/Trudering, Truderinger Str. 330) prüfen, ob sie dem jeweiligen Vorhaben zugestimmt haben. Falls nicht, kann innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung (20.05.2026) Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben werden. Akteneinsicht ist digital oder vor Ort bei der Lokalbaukommission München möglich.
Das Münchner Amtsblatt 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 sowie die Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7). Daneben werden Baugenehmigungen für Wohngebäude und Nutzungsänderungen bekanntgegeben, die für die Immobilienwirtschaft (Bauplanung, Umnutzungen) relevant sind. Eine Allgemeinverfügung zum Sporttauchen im Badesee Riem ist für die genannten Betriebstypen nicht relevant.
Gastronomiebetriebe und Immobilienakteure (Verwalter, Makler, Eigentümer) sollten prüfen, ob sie von den bekanntgemachten Baugenehmigungen in ihrem Umfeld betroffen sind (z. B. Nutzungsänderungen in der Nachbarschaft, Konkurrenz durch neue Beherbergungsbetriebe). Einsprüche gegen Baugenehmigungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 (UG und EG), Umnutzungen von Gewerbeflächen zu Wohneinheiten sowie Wohnungsneubauten. Betroffene Nachbarn (Miteigentümer) gelten mit Erscheinen des Amtsblatts als zugestellt; die Klagefrist beträgt einen Monat. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter in den betroffenen Liegenschaften besteht ggf. Handlungsbedarf bei Nachbareinwendungen.
Betroffene Nachbarn der genannten Grundstücke sollten prüfen, ob sie Einwände gegen die erteilten Baugenehmigungen haben und ggf. innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Gastronomiebetreiber mit Umbauvorhaben (Ledererstr. 5) sollten die Auflagen des Genehmigungsbescheids beachten.
In Berlin wächst die öffentliche Unterstützung für eine Randbebauung des Tempelhofer Feldes mit Wohnungsbau: Laut einer IHK-Umfrage (April 2026) befürworten 59 % der Berliner eine maßvolle Randbebauung. Die Initiative „Zuhause am Tempelhofer Feld" hat am 20.05.2026 ein konkretes städtebauliches Konzept mit rund 21.400 bezahlbaren Wohnungen auf 100 Hektar vorgestellt, das innerhalb von sechs Jahren realisiert werden könnte. Ein verbindlicher Beschluss oder eine Gesetzesänderung liegt noch nicht vor; das Tempelhof-Gesetz bleibt vorerst in Kraft.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienakteure (Investoren, Projektenwickler, Makler) in Berlin sollten die politische und planerische Entwicklung rund um das Tempelhofer Feld beobachten, da eine mögliche Gesetzesänderung erhebliche Marktpotenziale eröffnen würde.
Der Münchner Stadtrat (SPD-Fraktion) beantragt die Ermöglichung eines öffentlichen Public Viewings zur Fußball-WM 2026 am Hans-Jochen-Vogel-Platz. Die Veranstaltung soll ohne Konsumzwang gestaltet werden, wobei das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ausdrücklich erlaubt sein soll. Gleichzeitig sollen regionale Gastronomiebetriebe aktiv eingebunden werden, um die lokale Wirtschaft zu stärken.
Münchner Gastronomiebetriebe können eine Einbindung in das geplante Public Viewing zur WM 2026 anstreben. Der Antrag sieht explizit die Beteiligung regionaler Gastronomiebetriebe vor – entsprechende Kontaktaufnahme mit der Stadtverwaltung oder Olympiapark München GmbH empfehlenswert.
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat einen Zwischenbericht über ein Flusswärmepumpen-Projekt am Main im Ortsbezirk 1 zur Kenntnis genommen. Das Projekt zielt auf die Nutzung von Flusswärme des Mains zur günstigen und klimafreundlichen Energieversorgung ab. Derzeit handelt es sich um einen reinen Zwischenbericht ohne unmittelbare Handlungspflichten; die Entwicklung ist jedoch für Wärmepumpen-Handwerker und Immobilieneigentümer im betroffenen Gebiet zu beobachten.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Kälte-/Klimabetriebe mit Wärmepumpen-Kompetenz sowie Immobilieneigentümer im Ortsbezirk 1 sollten die weitere Projektentwicklung verfolgen, da sich daraus künftig Anschlussmöglichkeiten oder Förderprogramme ergeben könnten.
Der Wiener Gemeinderat hat den Flächenwidmungsplan im Plandokument Nr. 8381 (13. Bezirk, KatGen Lainz und Speising) mehrheitlich beschlossen. Diskutiert wurden Fragen zu Schutzzonen, Verdichtung und einem umstrittenen Bauvorhaben im Bereich des Napoleonwaldes. Ein Antrag auf Ausweitung der Schutzzonen fand keine Mehrheit.
Immobilienprojektentwickler und Bauträger im 13. Wiener Gemeindebezirk (Hietzing) sollten die neu beschlossene Flächenwidmung (Plandokument Nr. 8381) sowie die geltenden Schutzzonen prüfen, bevor neue Bauvorhaben geplant oder Grundstücke erworben werden.
Die Frankfurter Stadtverordnetenversammlung nimmt einen Zwischenbericht des Magistrats zur Kenntnis, der die stärkere Berücksichtigung des energetischen Zustands von Gebäuden bei der Mietspiegelerhebung zum Thema hat. Dies betrifft die Weiterentwicklung des Frankfurter Mietspiegels und könnte künftig Auswirkungen auf Mietpreise in Abhängigkeit von der Energieeffizienzklasse eines Gebäudes haben. Vermieter und Hausverwaltungen in Frankfurt sollten die weitere Entwicklung dieses Vorhabens beobachten.
Keine unmittelbare Handlungspflicht. Vermieter und Hausverwaltungen sollten den Fortgang des Verfahrens zur Mietspiegelreform in Frankfurt verfolgen, da eine stärkere Gewichtung energetischer Merkmale die Einordnung von Mietobjekten und damit zulässige Miethöhen beeinflussen kann.
Das Münchner Amtsblatt vom März 2017 veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen, Vorbescheide und den Erlass des Bebauungsplans Nr. 2087a (Inkrafttreten 20. Februar 2017) für ein Gebiet rund um den Georg-Brauchle-Ring. Ebenfalls bekannt gemacht werden Baugenehmigungen für Neubauten und Sanierungen (u. a. Frauenstr. 26, Fritz-Erler-Str., Balanstr. 73) sowie ein positiver Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines Luftschutzbunkers zum Museum. Die Bekanntmachungen sind relevant für Immobilieneigentümer, Verwalter und Makler als Nachbarn oder Beteiligte in den betroffenen Gebieten, da Klagefristen von einem Monat ab Zustellung laufen.
Betroffene Nachbarn und Immobilieneigentümer in den genannten Münchner Gebieten sollten prüfen, ob sie von den Baugenehmigungen oder dem neuen Bebauungsplan betroffen sind, und ggf. innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Einsichtnahme in die Akten ist beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung (Blumenstraße 28b bzw. 19) nach Terminvereinbarung möglich.
Die Landeshauptstadt München leitet ein Bauleitplanverfahren im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) für das Gebiet Haldenseestraße im Stadtbezirk Ramersdorf-Perlach ein. Geplant ist die Entwicklung einer sanierungsbedürftigen Siedlung zu einem Wohnquartier mit ca. 760 Wohneinheiten, sozialen Einrichtungen und Grünflächen. Die Öffentlichkeit konnte vom 27. März bis 10. April 2017 Einsicht nehmen und Äußerungen einbringen.
Frist: 10. April 2017
Für Immobilieneigentümer und -investoren im betroffenen Gebiet (Haldenseestraße, Bad-Schachener-Straße, Hechtseestraße, Krumbadstraße): Planungsunterlagen prüfen und ggf. Stellungnahme im Beteiligungsverfahren einreichen (Frist war 10.04.2017 – für aktuelle Vorhaben: Bebauungsplanfortschritt beobachten).
Die Bundesregierung hat zum 1.1.2026 die Gasspeicherumlage abgeschafft und subventioniert die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Milliarden Euro, was zu einer durchschnittlichen Senkung der Stromnetzgebühren von ca. 15 % für Haushalte und Unternehmen führt. Eine weitergehende Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucher ist im Koalitionsvertrag angekündigt, aber noch nicht umgesetzt – ein entsprechender Gesetzentwurf der Grünen wurde Ende April 2026 abgelehnt. Für Gastro-, Handwerks- und Immobilienbetriebe ergeben sich leichte Entlastungen bei den Energiekosten, jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Frist: 1. January 2026
Keinen akuten Handlungsbedarf. Betriebe sollten ihre Energiekostenplanung für 2026 anpassen und die gesunkenen Stromnetzentgelte sowie den Wegfall der Gasspeicherumlage in der Nebenkostenabrechnung bzw. Kalkulation berücksichtigen. Entwicklungen zur Stromsteuersenkung weiterverfolgen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 9/2017 enthält überwiegend kommunale Bekanntmachungen zu Straßenwidmungen, Emissionsdaten der Stadtwerke München sowie Buchbesprechungen. Für Immobilienpraktiker (Vermieter und Verwalter) potenziell relevant sind zwei besprochene Fachbücher: „Betriebskosten in der Praxis" (Noack/Westner, 8. Aufl., Haufe 2016) und der Mietrechtskommentar „Miete" (Blank/Börstinghaus, 5. Aufl., Beck 2017) mit Erläuterungen zur Mietpreisbremse und aktuellem BGH-Mietrecht. Direkte Rechts- oder Handlungspflichten für Betriebe werden im Text nicht begründet.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Vermieter und Hausverwaltungen können die genannten Fachbücher zur Aktualisierung ihres Wissens zu Betriebskostenabrechnung und Mietrecht (inkl. Mietpreisbremse) heranziehen.