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Immobilienwirtschaft

Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter

Info Immobilienwirtschaft 19. May 2026

Beschlussausfertigung § 54 zur Vorlage B 53 2026

Die Frankfurter Stadtverordnetenversammlung nimmt einen Zwischenbericht des Magistrats zur Kenntnis, der die stärkere Berücksichtigung des energetischen Zustands von Gebäuden bei der Mietspiegelerhebung zum Thema hat. Dies betrifft die Weiterentwicklung des Frankfurter Mietspiegels und könnte künftig Auswirkungen auf Mietpreise in Abhängigkeit von der Energieeffizienzklasse eines Gebäudes haben. Vermieter und Hausverwaltungen in Frankfurt sollten die weitere Entwicklung dieses Vorhabens beobachten.

Keine unmittelbare Handlungspflicht. Vermieter und Hausverwaltungen sollten den Fortgang des Verfahrens zur Mietspiegelreform in Frankfurt verfolgen, da eine stärkere Gewichtung energetischer Merkmale die Einordnung von Mietobjekten und damit zulässige Miethöhen beeinflussen kann.

Frankfurt PARLIS Beschlüsse · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 19. May 2026

BGH: Abweichende Kostenverteilung für eine Erhaltungsmaßnahme (Heizungserneuerung) nach Einheiten statt nach Fläche bei ungleichen Wohnungsgrößen regelmäßig ordnungswidrig!

Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 50/25) stellt klar, dass eine Kostenverteilung nach Einheiten („Objektprinzip") für Erhaltungsmaßnahmen – hier eine Heizungserneuerung – bei unterschiedlich großen Wohnungen regelmäßig ordnungswidriger Verwaltung widerspricht und erfolgreich anfechtbar ist. Maßgeblich ist, dass größere Wohnungen stärker vom Werterhalt profitieren, weshalb eine Verteilung nach Fläche oder Miteigentumsanteilen der rechtssichere Maßstab bleibt. WEG-Verwalter müssen vor entsprechenden Beschlussfassungen prüfen, ob einzelne Eigentümer durch den gewählten Schlüssel ungerechtfertigt benachteiligt werden.

WEG-Verwalter müssen bei Beschlüssen zur Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen prüfen, ob alle Einheiten ungefähr gleich groß sind. Ist dies nicht der Fall, darf der Objektschlüssel (Verteilung nach Einheiten) für Erhaltungskosten nicht vorgeschlagen oder beschlossen werden – andernfalls besteht hohes Anfechtungsrisiko. Als rechtssicherer Standard gilt die Verteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen. Bestehende oder geplante Sonderumlagenbeschlüsse (z. B. Heizungserneuerung) sind auf Konformität mit diesem Urteil zu überprüfen.

VDIV · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Amtsblatt_10_X3.pdf

Das Münchner Amtsblatt Nr. 10/2017 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Bebauungspläne Nr. 2093 und 2082a) sowie öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen und Vorbescheiden für Neubauprojekte in München (Mehrfamilienhäuser, Wohn- und Geschäftszentrum, Reihenhäuser). Die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe lief vom 20. April bis 22. Mai 2017; Stellungnahmen mussten fristgerecht abgegeben werden. Für die Immobilienwirtschaft (Makler, Vermieter, WEG-Verwalter) sind die Bekanntmachungen der Baugenehmigungen und Bebauungsplanänderungen als Markt- und Rechtsinformation relevant, da sie Nachbarrechte und potenzielle Einwendungsfristen betreffen.

Frist: 22. May 2017

Betroffene Nachbarn und Grundstückseigentümer sollten prüfen, ob Einwendungen gegen die Bebauungspläne oder Baugenehmigungen fristgerecht (bis 22. Mai 2017) erhoben wurden. Immobilienprofis mit Bezug zu den betroffenen Lagen (Maxvorstadt, Trudering, Pasing, Perlach) sollten die ausgelegten Unterlagen auf stadtplanerische Auswirkungen prüfen. Beachte: Fristen aus 2017 – historisches Dokument, kein aktueller Handlungsbedarf.

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Info Immobilienwirtschaft 18. May 2026

"Wir bauen Zukunft"

Der Artikel ist ein Interview zur Real Estate Arena (REA) 2026, einer Fachmesse für die mittelständische Immobilien- und Baubranche. Themen sind Megatrends wie KI, bezahlbarer Wohnraum, Innenstadtentwicklung und neue Geschäftsmodelle. Es handelt sich um eine Veranstaltungsvorschau ohne unmittelbaren Compliance- oder Handlungsbedarf für Betriebe.

Kein direkter Handlungsbedarf. Immobilienunternehmen können die REA 2026 als Weiterbildungs- und Netzwerkveranstaltung in Betracht ziehen.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union

Das neue Bundesgesetz setzt die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 über Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen in nationales Recht um. Es verpflichtet Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen (z. B. Airbnb) zur Datenweitergabe und Registrierungspflichten, die über eine digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur koordiniert werden. Vermieter, die Wohnungen kurzfristig vermieten, sind mittelbar betroffen, da ihre Objekte registrierungspflichtig sein können und Tätigkeitsdaten an Behörden übermittelt werden.

Vermieter, die Wohnungen kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) vermieten, müssen prüfen, ob in ihrem Bundesland ein Registrierungsverfahren nach der VO (EU) 2024/1028 eingeführt wurde und ob eine Registrierungsnummer für ihre Einheit erforderlich ist. Plattformbetreiber sind zur korrekten Datenübermittlung verpflichtet – Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Bundesgesetzblatt · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität

Mit dem neuen §34k GewO wird die gewerbliche Darlehensvermittlung an Verbraucher erlaubnispflichtig und aus §34c herausgelöst. Bestehende Darlehensvermittler mit einer §34c-Erlaubnis müssen bis spätestens 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis nach §34k beantragen und sich im Vermittlerregister eintragen lassen; die alte Erlaubnis erlischt spätestens am 19. November 2027. Immobilienmakler und Bauträger, die im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln, sind von dieser Umstellungspflicht direkt betroffen.

Frist: 31. May 2027

Immobilienmakler, Bauträger und Wohnimmobilienverwalter, die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln, müssen prüfen, ob sie unter §34k GewO fallen, und ggf. bis 31. Mai 2027 eine neue Erlaubnis als Darlehensvermittler beantragen sowie sich und verantwortliche Personen im Register nach §11a GewO eintragen lassen. Sachkundeprüfung kann entfallen, wenn seit 1. Januar 2021 ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen wird.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität

Das Bundesgesetzblatt vom 18. Mai 2026 enthält u. a. Änderungen der Gewerbeordnung, die einen neuen §34k einführen, der Darlehensvermittler einer Erlaubnispflicht unterwirft. Betroffen sind gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die eine Erlaubnis der zuständigen Behörde sowie einen Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) benötigen. Für die Immobilienwirtschaft – insbesondere Makler und Finanzierungsvermittler – bedeutet dies neue Zulassungs- und Qualifikationspflichten, sofern sie Darlehensprodukte (außer Immobiliardarlehen nach §34i) vermitteln.

Immobilienmakler und sonstige Gewerbetreibende, die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen vermitteln oder beraten, müssen prüfen, ob sie eine neue Erlaubnis nach §34k GewO beantragen und einen Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) erbringen müssen. Bestehende Erlaubnisse nach §34c GewO (Darlehensvermittlung, Nummer 2) entfallen und werden durch das neue Regime ersetzt.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) regelt in §10 die Rangordnung von Befriedigungsrechten aus Grundstücken. Für die Immobilienwirtschaft besonders relevant ist Ziffer 2: Bei Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum genießen fällige WEG-Beiträge (Hausgelder, Vorschüsse, Rücklagen) ein gesetzliches Vorrecht – begrenzt auf laufende und rückständige Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme sowie den letzten zwei Jahren, gedeckelt auf 5 % des festgesetzten Wertes. WEG-Verwalter müssen diese Ansprüche aktiv zur Insolvenzmasse anmelden.

WEG-Verwalter müssen bei Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum die fälligen Hausgeldforderungen (laufende und rückständige Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren) fristgerecht zur Insolvenzmasse anmelden, um das gesetzliche Vorrecht gemäß §10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG geltend zu machen. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; einzelne Wohnungseigentümer melden Rückgriffsansprüche selbst an.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Eine EU-Verordnung zur Regulierung von Kurzzeitvermietungen über Online-Plattformen (z. B. Airbnb) tritt ab dem 20. Mai 2026 in Kraft. Sie verpflichtet Plattformen zur monatlichen Übermittlung von Tätigkeitsdaten und Registrierungsnummern an nationale Behörden und ermöglicht diesen, nicht registrierte Angebote sperren zu lassen. Vermieter, die Wohneinheiten kurzfristig über Online-Plattformen anbieten, müssen sich registrieren und eine gültige Registrierungsnummer vorhalten, andernfalls droht die Sperrung ihrer Angebote.

Frist: 20. May 2026

Vermieter, die Wohneinheiten kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) anbieten, müssen sich rechtzeitig vor dem 20. Mai 2026 im nationalen Registrierungsverfahren anmelden und die gültige Registrierungsnummer in ihren Inseraten angeben. Fehlende oder ungültige Registrierungsnummern können zur behördlich angeordneten Entfernung der Angebote führen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Der Text beschreibt eine EU-Verordnung zur Regulierung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen (z. B. Airbnb). Gastgeber – also private und gewerbliche Vermieter – müssen sich künftig in einem Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer erhalten und diese bei Inseraten auf Plattformen angeben. Zuständige Behörden erhalten weitreichende Überprüfungs- und Sanktionsbefugnisse, einschließlich Aussetzung oder Widerruf der Registrierungsnummer sowie Anordnung zur Entfernung von Angeboten.

Vermieter, die Unterkünfte kurzfristig über Online-Plattformen (z. B. Airbnb, Booking.com) anbieten, müssen sich in einem nationalen/regionalen Registrierungsverfahren anmelden, eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei jedem Inserat auf den Plattformen angeben. Angaben sind aktuell zu halten; fehlerhafte oder unvollständige Informationen können zur Sperrung der Registrierungsnummer und Entfernung der Angebote führen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Unterkunftsvermietung angepasst. Gastgeber (Vermieter, aber auch Beherbergungsbetriebe außerhalb der NACE-Gruppe 55.1) müssen eine Registrierungsnummer beim Anbieten auf Online-Plattformen deutlich sichtbar anzeigen; Verstöße können mit bis zu 500.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Online-Plattformen können behördlich angewiesen werden, Angebote ohne gültige Registrierungsnummer zu entfernen.

Vermieter von kurzfristigen Unterkünften (Ferienwohnungen, Privatzimmer) müssen eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen öffentlichen Angeboten, insbesondere auf Online-Plattformen, sichtbar angeben. Gastronomiebetriebe mit Beherbergungsanteilen außerhalb der klassischen Hotelkategorie (NACE 55.1) sollten prüfen, ob sie unter die Registrierungspflicht fallen. Immobilienverwalter und Vermieter müssen die erweiterten Auskunfts- und Dokumentationspflichten gegenüber Behörden beachten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetz wird novelliert und an die EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur kurzfristigen Vermietung von Unterkünften angepasst. Wer Wohnraum oder sonstige Einheiten in Berlin kurzzeitig vermietet (z. B. über Online-Plattformen), muss vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen; das Verfahren erfolgt digital über BundID oder eID. Neu hinzugekommen sind erweiterte Auskunftspflichten gegenüber Behörden, auch gegenüber Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1028, sowie eine Leerstandsmeldepflicht nach drei Monaten.

Vermieter, die Wohnraum oder andere Einheiten in Berlin kurzzeitig vermieten (auch über Plattformen wie Airbnb), müssen vorab eine Registrierungsnummer beantragen und diese bei allen Angeboten und Werbemaßnahmen gut sichtbar angeben. Hausverwaltungen und Verwalter müssen Behörden auf Anfrage unentgeltlich Auskunft erteilen und Unterlagen vorlegen. Leerstehender Wohnraum ist nach 3 Monaten beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Der Text regelt Vorschriften des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes: Verfügungsberechtigte (Eigentümer, Vermieter) können bei Zweckentfremdung oder Leerstand zur Wiederherstellung von Wohnraum, Zahlung von Ausgleichsbeträgen oder Schaffung von Ersatzwohnraum verpflichtet werden. Neu eingeführt werden Treuhänderregelungen (§§ 4a, 4b), die dem Bezirksamt ermöglichen, bei Nichtbefolgung einen Treuhänder auf Kosten des Eigentümers einzusetzen und diesem zwangsweise den Besitz zu entziehen. Zudem werden Datenverarbeitungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt aktualisiert, u. a. mit Bezug auf neue EU-Verordnung (EU) 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung.

Vermieter und Eigentümer in Berlin müssen sicherstellen, dass Wohnraum nicht zweckentfremdet oder dauerhaft leer gehalten wird. Bei Anordnungen des Bezirksamts (Wiederherstellungsgebot, Wohnzuführungsgebot) muss fristgerecht gehandelt werden, um die zwangsweise Einsetzung eines Treuhänders und damit verbundene Kosten sowie öffentliche Lasten auf dem Grundstück zu vermeiden. Außerdem sind Auskunftspflichten gegenüber dem Bezirksamt zu beachten.

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Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Der Text regelt das Berliner Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum, insbesondere Genehmigungspflichten, Ausnahmetatbestände und behördliche Anordnungsbefugnisse (Wohnzuführungs- und Räumungsgebot). Für Vermieter und Immobilieneigentümer relevant: Wohnraum darf ohne Genehmigung nicht zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken genutzt werden; Ausnahmen gelten u. a. bei bestehenden Nutzungsverhältnissen, Leerstand trotz Vermietungsbemühungen oder laufenden Umbaumaßnahmen (bis 12 Monate). Für Gastronomiebetriebe potenziell relevant, sofern sie Wohnraum gewerblich nutzen oder umwidmen möchten – in diesen Fällen ist eine Genehmigung mit ggf. Ausgleichszahlung erforderlich.

Vermieter und Immobilieneigentümer in Berlin müssen prüfen, ob eine gewerbliche oder sonstige Nutzung von Wohnraum genehmigungspflichtig ist. Gastronomiebetriebe, die Wohnräume gewerblich nutzen möchten, benötigen eine behördliche Genehmigung und müssen ggf. Ausgleichszahlungen leisten oder Ersatzwohnraum schaffen. Bei ungenehmigter Zweckentfremdung drohen Wohnzuführungsgebote und Räumungsanordnungen durch das Bezirksamt.

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Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Berlin novelliert sein Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (Fassung 2026) zur Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028 über Kurzzeitvermietungsplattformen. Kernpunkt ist die Einführung eines zweistufigen Verfahrens: Neben dem bisherigen Genehmigungsverfahren wird die Vergabe der Registrierungsnummer künftig als eigenständiger Verwaltungsakt mit Anhörungs-, Widerspruchs- und Klagemöglichkeit ausgestaltet. Plattformen wie Airbnb werden verpflichtet, Daten an die Bezirke zu übermitteln, was intensivere Kontrollen illegaler Ferienwohnungen und eine Verdreifachung der Verdachtsfallprüfungen erwarten lässt.

Vermieter von Ferienwohnungen (inkl. Gastronomen mit Beherbergungsangeboten) müssen künftig eine Registrierungsnummer nach dem neuen zweistufigen Verfahren beantragen und beim Anbieten auf Online-Plattformen angeben. Bei Nutzung von max. 49 % der Hauptwohnfläche ist keine Genehmigung erforderlich, aber eine Anzeige beim Wohnungsamt zur Erlangung der Registrierungsnummer ist Pflicht. Bestehende Anbieter sollten prüfen, ob ihre Registrierung den neuen Anforderungen entspricht, da Bezirke künftig Nummern aussetzen oder widerrufen und Plattformen zur Löschung von Angeboten auffordern können.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

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Berlin setzt die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen) national um: Ab dem 20. Mai 2026 müssen Gastgeber (Vermieter) für jede Einheit – Wohn- und Nichtwohnraum – eine Registrierungsnummer beantragen und auf Online-Plattformen sowie außerhalb davon anzeigen. Verstöße gegen Melde-, Aktualisierungs- und Anzeigepflichten sowie Vergehen gegen behördliche Anordnungen sind bußgeldbewehrt (bis zu 500.000 Euro). Das Registrierungsverfahren ist unabhängig von einer materiell-rechtlichen Zweckentfremdungsgenehmigung; aus der Registrierungsnummer können keine Vertrauenstatbestände für eine Genehmigung abgeleitet werden.

Frist: 20. May 2026

Vermieter von Ferienwohnungen (Kurzzeitvermietung) in Berlin müssen ab dem 20. Mai 2026 für jede vermietete Einheit eine Registrierungsnummer nach Art. 5 VO (EU) 2024/1028 beantragen und diese auf Online-Plattformen sowie sonstigen Inseraten sichtbar angeben. Bestehende Prozesse zur Vergabe von Registrierungsnummern (bisher gekoppelt an Genehmigung) werden getrennt – separate Antragstellung notwendig. Bußgeldrisiko bei Verstößen bis 500.000 Euro prüfen und Compliance sicherstellen.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus passt das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) an die EU-Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung an. Vermieter und Gastgeber, die Wohnraum über Online-Plattformen (z. B. Airbnb) als Ferienwohnung anbieten, benötigen künftig eine Registrierungsnummer, die gut sichtbar im Angebot anzugeben ist. Verstöße – etwa fehlende, unrichtige oder missbräuchlich verwendete Registrierungsnummern – sind bußgeldbewehrt; Behörden erhalten erweiterte Kontroll- und Datenabrufbefugnisse.

Vermieter und Gastgeber, die Berliner Wohnraum kurzfristig über Online-Plattformen vermieten, müssen eine Registrierungsnummer gemäß § 5a ZwVbG (i.V.m. VO (EU) 2024/1028) beantragen und diese in allen Angeboten gut sichtbar angeben. Bestehende Registriernummern und Genehmigungen sind auf Konformität mit der neuen Terminologie und den Pflichten zu prüfen. Hausverwaltungen und WEG-Verwalter sollten prüfen, ob verwaltete Einheiten betroffen sind.

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Handlungsbedarf GastgewerbeImmobilienwirtschaft 18. May 2026

Materialien zur 00. und 00. und 85.Sitzung : d19-3186.pdf [ 485,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt eine Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG), um es an die EU-Verordnung 2024/1028 über kurzfristige Wohnraumvermietung anzupassen. Wer eine Unterkunft in Berlin auf Online-Plattformen (z. B. Airbnb) anbietet, muss künftig vorab eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in jedem Angebot sichtbar angeben. Online-Plattformen werden verpflichtet, Daten regelmäßig an die Bundesnetzagentur zu melden, was eine deutlich effektivere behördliche Kontrolle ermöglicht.

Wer in Berlin Wohnraum oder Unterkünfte kurzfristig vermietet (auch Gastronomiebetriebe mit angebundenen Übernachtungsmöglichkeiten sowie Vermieter und Immobilieneigentümer), muss vor dem Anbieten auf Online-Plattformen eine Registrierungsnummer bei der zuständigen Behörde beantragen und diese in allen Angeboten deutlich anzeigen. Bestehende Angebote ohne gültige Registrierungsnummer müssen nachgerüstet werden. Verstöße können zur Entfernung des Angebots durch die Plattform führen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Amtsblatt_34_X3.pdf

Der Text enthält einen baurechtlichen Vorbescheid der Landeshauptstadt München (Lokalbaukommission, November 2016) zu einem Neubauvorhaben an der Nymphenburgerstraße. Es geht um Abstandsflächen nach BayBO, die planungsrechtliche Unzulässigkeit einer Tiefgarage sowie die Nachbarbeteiligung mehrerer Eigentümergemeinschaften nach WEG per öffentlicher Bekanntmachung. Für WEG-Verwalter und betroffene Eigentümer ist die Rechtsbehelfsbelehrung (Klagefrist: ein Monat ab Zustellung) relevant.

Betroffene WEG-Eigentümer und deren Verwalter sollten prüfen, ob nachbarrechtliche Belange berührt sind, und ggf. innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einlegen. Akteneinsicht ist beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung möglich (Termin per E-Mail oder Telefon).

München Amtsblatt · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 18. May 2026

Amtsblatt_34_X3.pdf

Das Münchner Amtsblatt (Nr. 34/2016) enthält einen behördlichen Vorbescheid zu einem konkreten Bauvorhaben an der Nymphenburger Straße in München. Es werden Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von nachträglicher Wärmedämmung (max. 25 cm) an Bestandsgebäuden, zu Abstandsflächen nach BayBO sowie zur Neuerrichtung eines Büro- und Geschäftshauses beantwortet. Für Eigentümer und Verwalter von Bestandsimmobilien relevant: Wärmedämmung bis 25 cm gilt als abstandsflächenneutrales Vorhaben und ist planungsrechtlich zulässig, ohne dass Abweichungen nach Art. 63 BayBO erforderlich sind.

Eigentümer und Verwalter von Bestandsimmobilien in Bayern können nachträgliche Wärmedämmung bis max. 25 cm an Fassaden und Dachflächen ohne gesonderte Abweichungsgenehmigung nach BayBO anbringen, sofern nachbarliche Belange und ggf. Denkmalschutz unberührt bleiben. Bei größeren Umbau- oder Neubauvorhaben ist ein Vorbescheid bei der zuständigen Baubehörde einzuholen.

München Amtsblatt · Quelle → · Details →

Häufige Fragen

Was müssen WEG-Verwalter aktuell beachten? +

Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.

Welche GEG-Pflichten gelten für Vermieter und Verwalter? +

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.

Wann ändert sich die Grundsteuer für Vermieter? +

Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.

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