Das Berliner Abgeordnetenhaus ändert das Vergaberecht (Drucksache 19/3192): Das Vergabemindestentgelt für öffentliche Aufträge wird ab dem 1. Januar 2026 auf 14,84 Euro brutto/Stunde und ab dem 1. Januar 2027 auf 15,58 Euro brutto/Stunde angehoben (bisher 13,00 Euro). Betroffen sind alle Unternehmen – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe –, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen. Zusätzlich wird die Anpassungsformel für das Mindestentgelt reformiert und an die Empfehlungen der Mindestlohnkommission sowie Tarifindizes gekoppelt.
Frist: 1. January 2026
Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin anbieten oder ausführen, müssen ihre Lohnkalkulation anpassen: Ab 01.01.2026 mindestens 14,84 €/Std. brutto, ab 01.01.2027 mindestens 15,58 €/Std. brutto für alle Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) einplanen. Angebotskalkulationen und bestehende Verträge für öffentliche Aufträge sind entsprechend zu prüfen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus novelliert das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG). Kernpunkte sind: Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (netto), und das Vergabemindestentgelt wird auf 14,84 Euro brutto (2026) bzw. 15,58 Euro brutto (2027) angehoben. Betroffen sind Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin annehmen – darunter Gastronomiebetriebe (z. B. Catering) und Kälte-/Klimabetriebe, die als Auftragnehmer für öffentliche Stellen tätig sind.
Betriebe, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin ausführen (z. B. Catering-Unternehmen, Kälte-/Klimahandwerker mit öffentlichen Aufträgen), müssen prüfen, ob sie die Tariftreuepflicht (ab 1.000 € Auftragswert netto) erfüllen und ob ihre Lohnstruktur die neuen Vergabemindestentgelte (14,84 € brutto ab 2026, 15,58 € brutto ab 2027) einhält. Entsprechende Erklärungen und ggf. Nachweise sind bei Ausschreibungen einzureichen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus berät eine Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG), die u. a. das Vergabemindestentgelt anhebt: ab 1. Januar 2026 auf 14,84 € brutto/Stunde und ab 1. Januar 2027 auf 15,58 € brutto/Stunde. Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 € netto für alle öffentlichen Aufträge. Betriebe, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen (z. B. Catering, Großküchen-/Kältetechnikaufträge für öffentliche Einrichtungen), müssen die erhöhten Mindestlohnanforderungen einhalten.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen oder anstreben, müssen ihre Lohnkalkulation an die neuen Vergabemindestentgelte anpassen (14,84 € ab 01.01.2026, 15,58 € ab 01.01.2027). Die Tariftreueverpflichtung greift bereits ab 1.000 € Auftragswert (netto). Bestehende Kalkulationen für laufende oder geplante Ausschreibungen sollten überprüft werden.
Ein Berliner Gesetzentwurf (Drucksache 19/3178, Bündnis 90/Die Grünen) verpflichtet Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen, eine gestaffelte Sozialquote einzuhalten: Frei werdende Wohnungen müssen anteilig als preis- und belegungsgebundene Sozialbestandswohnungen vermietet werden, mit einer Höchstmiete von 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei Verstößen drohen Vorteilsabschöpfung, treuhänderische Verwaltung, Tätigkeitsverbot und im Extremfall Zwangsveräußerung des Bestandes.
Wohnungsunternehmen in Berlin mit mehr als 50 Einheiten müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie eine Sozialquote erfüllen müssen. Sobald das Gesetz in Kraft tritt (§ 21), ist bei jeder zweiten freiwerdenden Wohnung die Belegungsbindung zu beachten, eine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde zu erfüllen und die Nettokaltmiete entsprechend zu begrenzen. Rechts- und Compliance-Beratung wird empfohlen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt in dieser Drucksache (19/3178) die angespannte Wohnungsmarktsituation in Berlin und schlägt ein Gesetz zur Einführung einer verpflichtenden Sozialbestandswohnungsquote vor. Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin sollen verpflichtet werden, einen gestaffelten Anteil freiwerdender Wohnungen (10–30 %) zu 20 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete an WBS-Berechtigte zu vermieten. Das Gesetz betrifft primär gewerbliche Vermieter und Hausverwaltungen mit größeren Wohnungsbeständen in Berlin.
Wohnungsunternehmen und Verwalter mit Berliner Beständen ab 51 Wohnungen müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie von der geplanten Sozialbestandswohnungsquote betroffen wären. Bei Inkrafttreten des Gesetzes müssen Vermietungsprozesse sowie Mietpreisgestaltung entsprechend der gestaffelten Quote (10 % / 20 % / 30 %) angepasst werden. Härtefallanträge beim Landesamt sollten vorbereitet werden, sofern wirtschaftliche Unzumutbarkeit droht.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat ein Gesetz zur sozialen Belegungsbindung von Bestandswohnungen beschlossen. Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen müssen jede zweite freiwerdende, nicht preisgebundene Wohnung als Sozialbestandswohnung vermieten (Sozialquote), wobei die Nettokaltmiete mindestens 20 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro pro Fall, Vorteilsabschöpfung, Treuhandverwaltung oder sogar Veräußerungspflicht.
Wohnungsunternehmen mit Berliner Bestand müssen prüfen, ob sie die Sozialquote erfüllen, freiwerdende Wohnungen ggf. als Sozialbestandswohnungen vermieten, Wohnberechtigungsscheine der Mieter prüfen und aufbewahren, Meldepflichten gegenüber dem Landesamt einhalten sowie eine ausreichende Instandhaltungsrücklage bilden. Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen bei Sozialbestandswohnungen sind ausgeschlossen.
Der Antrag der Grünen-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus sieht ein „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (BezMieG) vor, das Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin zu umfangreichen Pflichten verpflichtet: u. a. Meldung im Wohnungskataster, Instandhaltungsrücklage (10,61–17,18 €/m²/Jahr je nach Baujahr) sowie eine gestaffelte Sozialquote für Bestandswohnungen (10–30 %). Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen müssen Auskunfts- und Berichtspflichten gegenüber dem neu zu schaffenden Landesamt für Wohnungswesen erfüllen. Das Gesetz befindet sich noch im Antragsverfahren (Drucksache 19/3178, 28.04.2026); ein Inkrafttreten ist noch nicht beschlossen.
Wohnungsunternehmen und Vermieter mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin sollten den Gesetzgebungsprozess aktiv beobachten. Bei Inkrafttreten wären folgende Maßnahmen erforderlich: (1) Registrierung im Wohnungskataster und Benennung eines Berliner Zustellungsbevollmächtigten, (2) Einführung einer zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage nach den gesetzlichen Mindestbeträgen, (3) Bereitstellung einer Sozialquote im Bestand (10–30 % je nach Wohnungszahl), (4) Einrichtung von Daten- und Auskunftsprozessen gegenüber dem Landesamt für Wohnungswesen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in seiner 85. Plenarsitzung vom 7. Mai 2026 mehrere Vorhaben mit Relevanz für die Immobilienwirtschaft in erster Lesung beraten. Dazu zählen das „Bezahlbare-Mieten-Gesetz" (Drucksache 19/3178), das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Drucksache 19/3186) sowie eine Dunkelfeldstudie zu illegaler Untervermietung am Berliner Mietwohnungsmarkt (Drucksache 19/3184). Alle drei Vorhaben befinden sich noch im parlamentarischen Verfahren und wurden an die zuständigen Ausschüsse überwiesen; konkrete Rechtsänderungen sind noch nicht beschlossen.
Immobilienunternehmen, Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin sollten die weiteren parlamentarischen Beratungen zu diesen Vorhaben aufmerksam beobachten – insbesondere das Bezahlbare-Mieten-Gesetz (mögliche Auswirkungen auf Mietpreisregulierung) und die Novelle des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (Auswirkungen auf Kurzzeitvermietung und Leerstand). Derzeit besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Das BIBB hat eine neue Empfehlung zur Gestaltung von Prüfungsanforderungen und -instrumenten in Ausbildungsordnungen veröffentlicht (ersetzt Empfehlung Nr. 158 vom Dezember 2013). Sie legt Rahmenvorgaben für Zwischen- und Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen fest, darunter auch für das Kälteanlagenbauer-Handwerk. Für Gastronomiebetriebe besteht kein direkter Bezug, da keine für das Gastgewerbe spezifischen Ausbildungsberufe thematisiert werden.
Für Ausbildungsbetriebe im Kälte- und Klimahandwerk (Beruf: Kälteanlagenbauer/in): Die neuen BIBB-Empfehlungen sind bei der Prüfungsvorbereitung und der Zusammenarbeit mit der zuständigen Handwerkskammer zu berücksichtigen. Konkrete Änderungen in der Ausbildungsordnung folgen ggf. in nachgelagerten Ordnungsverfahren – diese sollten beobachtet werden.
Der BGH (Urt. v. 24.04.2026, V ZR 102/24) stellt klar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) die Beschlusskompetenz für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum – einschließlich Balkone – auch dann behält, wenn die Teilungserklärung die Instandhaltungspflicht einzelnen Eigentümern überträgt. Bei konkreter Gefahrenlage (z. B. Absturzrisiko durch Betonteile) verdichtet sich das Ermessen zu einer unverzüglichen Handlungspflicht der GdWE. Verwalter und Beiräte müssen sicherstellen, dass notwendige Sanierungsbeschlüsse nicht durch „Zuständigkeitsdiskussionen" blockiert werden; Negativbeschlüsse können für ungültig erklärt werden.
WEG-Verwalter sollten das Urteil kennen und bei sanierungsbedürftigen Balkonen oder anderen Gemeinschaftseigentumsbereichen aktiv Beschlussgrundlagen schaffen (Gutachten, Variantenvergleich, Kostenplan). Bei Gefahrenlagen sofort Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrung) einleiten und zeitnah eine Eigentümerversammlung einberufen. Eigentümer und Beiräte darauf hinweisen, dass Blockaden über Teilungserklärungsklauseln rechtlich unwirksam sind und Haftungsrisiken für die GdWE (Schadensersatz, Mietausfall) entstehen können.
Das Hamburger Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2026 enthält drei Regelungsbereiche: (1) Einen neuen Bebauungsplan für ein Gebiet in Harburg (Hamburg) mit detaillierten Festsetzungen zu Dachformen, Fassadengestaltung, Werbeanlagen, Niederschlagswasserversickerung und Grundwasserschutz. (2) Eine Änderungsverordnung zur elektronischen Aktenführung in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren beim Finanzamt Hamburg. (3) Eine Vorkaufsrechtsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg für den östlichen Binnenhafen und das Schippsee-Quartier in Harburg, gültig bis 31. Dezember 2040. Relevant für die Immobilienwirtschaft sind insbesondere der Bebauungsplan (Bau- und Gestaltungspflichten) sowie das gemeindliche Vorkaufsrecht, das Grundstückstransaktionen in den betroffenen Teilgebieten beeinflussen kann.
Immobilienentwickler, Makler und Verwalter in Hamburg-Harburg sollten die neuen Bebauungsplanfestsetzungen (Dachform, Fassade, Niederschlagswasser) bei Neubauprojekten berücksichtigen. Bei Grundstückskäufen in den Teilgebieten I–VII des östlichen Binnenhafens/Schippsee-Quartiers ist das städtische Vorkaufsrecht (gültig bis 31.12.2040) zu beachten und bei Kaufverträgen entsprechend zu prüfen.
Ein Hamburger Bebauungsplan (HmbGVBl. Nr. 14, 05.05.2026) legt detaillierte Festsetzungen für Wohn-, Gewerbe- und urbane Gebiete fest. Neu zu errichtende Gebäude in bestimmten Gebieten müssen an ein Wärmenetz angeschlossen werden, das überwiegend erneuerbare Energien nutzt (§ 25.1/25.2). Weitere Pflichten umfassen Dachbegrünung (mind. 70 % der Bruttodachfläche), Kombination mit Solaranlagen, Begrünungsquoten für unbebaute Flächen sowie Baum- und Heckenpflanzgebote.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Verwalter in den betroffenen Hamburger Gebieten (MU 1–4, WA 1–5, Gewerbegebiete) müssen bei Neubau und Umbau den Anschluss an das Wärmenetz, Dachbegrünung (mind. 70 %), Solaranlagen-Kombination sowie Begrünungs- und Baumpflanzgebote einplanen und umsetzen.
Die Hamburgischen Bezirksämter Altona und Harburg haben zwei neue Bebauungspläne (Altona sowie Neugraben-Fischbek 67) festgesetzt, die detaillierte Vorschriften zu Schallschutz, Begrünung (Dach- und Innenhofflächen), Niederschlagswasserrückhaltung, Artenschutz (Vogelnisthilfen, insektenschonende Beleuchtung) sowie Werbeanlagen enthalten. Für Bauprojekte im jeweiligen Plangebiet gelten verbindliche Anforderungen an Fassaden- und Dachkonstruktionen sowie Bepflanzungspflichten. Verfahrens- und Formfehler können nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Immobilieneigentümer, Projektentwickler und Hausverwaltungen im betroffenen Plangebiet müssen die neuen Festsetzungen bei Bauvorhaben und Sanierungen berücksichtigen: insbesondere Schallschutzmaßnahmen (Innenpegelwerte), Dachbegrünung (≥15 cm Substrat), Baumpflanzpflichten sowie artenschutzrechtliche Vorgaben (Niststeine, Beleuchtung). Betroffene sollten prüfen, ob Entschädigungsansprüche (§§ 39–42 BauGB) geltend zu machen sind, und etwaige Verfahrensfehler innerhalb eines Jahres rügen.
Die Verordnung setzt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Bahrenfeld 78 (Hamburg-Altona) fest. Im urbanen Gebiet sind ab dem zweiten Vollgeschoss nur Wohnungen zulässig; Einzelhandel ist auf nahversorgungsrelevante Sortimente und Werksverkauf beschränkt. Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Tankstellenausnahmen werden ausgeschlossen. Für Immobilienwirtschaft, Bauträger und Investoren im Plangebiet ergeben sich verbindliche Nutzungsfestlegungen und Baugrenzenregelungen.
Immobilieneigentümer, Bauträger und Investoren im Geltungsbereich des B-Plans Bahrenfeld 78 sollten prüfen, ob ihre geplanten oder bestehenden Nutzungen mit den neuen Festsetzungen (Wohnnutzung ab 2. OG, eingeschränkter Einzelhandel, Ausschluss bestimmter Betriebe) vereinbar sind. Plan und Begründung liegen beim Bezirksamt Altona zur kostenlosen Einsicht aus.
Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen des Bundes ab 50.000 Euro, ihren Beschäftigten mindestens die tarifvertraglich festgesetzten Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeiten) zu gewähren. Dies gilt auch für Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer. Betriebe aus dem Gastgewerbe und dem Kälte-Klima-Handwerk sind betroffen, sofern sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen oder als Nachunternehmer tätig sind.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ab 50.000 Euro ausführen, müssen prüfen, ob einschlägige Tarifverträge per Rechtsverordnung nach § 5 BTTG für ihre Branche festgesetzt wurden, und sicherstellen, dass alle eingesetzten Arbeitnehmer (inkl. Leiharbeitnehmer und Nachunternehmer) die vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Zusätzlich besteht eine schriftliche Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten spätestens am 15. des Folgemonats nach Aufnahme der Tätigkeit.
Das neue Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab Vergabeverfahren nach dem 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen, tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten und per Zertifikat oder Unterlagen nachzuweisen. Eine neue Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kontrolliert die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen bis zu 10 % des Auftragswertes, außerordentliche Kündigung und ein bis zu dreijähriger Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben (z. B. Catering für öffentliche Einrichtungen, Wartungsaufträge für Kälteanlagen in öffentlichen Gebäuden), müssen sicherstellen, dass sie die einschlägigen Tarifbedingungen einhalten, entsprechende Nachweisunterlagen bereithalten und ggf. eine Zertifizierung bei einer anerkannten Präqualifizierungsstelle einholen. Die Regelung gilt für alle Vergabeverfahren, die nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet werden.
Das Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer öffentlicher Aufträge zur Einhaltung tariflicher Mindestlöhne und -bedingungen. Verstöße können ins Wettbewerbsregister eingetragen werden, was zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren führt. Betriebe beider Branchen, die öffentliche Aufträge (z. B. Catering, Klimatechnik für öffentliche Gebäude) ausführen, sind betroffen.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben, müssen sicherstellen, dass sie die tarifvertraglichen Entgeltvorschriften des Bundestariftreuegesetzes einhalten. Arbeitgeber müssen Entgeltbescheinigungsdaten auf Anfrage der Tariftreuekontrollstellen elektronisch übermitteln (ab 1. Januar 2028 verpflichtend). Verstöße können zu Eintragungen im Wettbewerbsregister und zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ergänzt das amtliche Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse um zwei neue Einträge: „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" (Chaceon notialis) und „Siboga Kalmar" (Uroteuthis sibogae). Gastronomiebetriebe, die diese Arten anbieten, sind verpflichtet, die korrekten amtlichen Handelsbezeichnungen auf der Speisekarte bzw. im Angebot zu verwenden. Die Regelungen gelten ab dem 30. April 2026.
Frist: 30. April 2026
Gastronomiebetriebe, die Chaceon notialis oder Uroteuthis sibogae anbieten, müssen auf Speisekarten und Etiketten die neuen amtlichen Handelsbezeichnungen „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" bzw. „Siboga Kalmar" verwenden, um die Kennzeichnungspflicht gemäß Fischetikettierungsverordnung zu erfüllen.
Das BIBB hat eine Empfehlung zum „Digitalen Mobilen Ausbilden und Lernen" veröffentlicht, die auf Basis des BBiG und der Handwerksordnung die Rahmenbedingungen für ortsunabhängige, digitale Ausbildungsphasen konkretisiert. Ausbildungsbetriebe – einschließlich Gastronomie- und Kälte-/Klimabetriebe – können ihren Auszubildenden digitales mobiles Ausbilden freiwillig anbieten, müssen dabei jedoch Qualitätsstandards, didaktische Konzepte und rechtliche Vorgaben (u. a. Datenschutz, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutz) einhalten. Die Empfehlung begründet keine neue Pflicht, gibt aber konkrete Hinweise für die praktische Umsetzung.
Ausbildungsbetriebe, die digitales mobiles Ausbilden einführen möchten, müssen ein methodisch-didaktisches Konzept erstellen, das Ausbildungspersonal bei Bedarf qualifizieren, die technische Ausstattung bereitstellen sowie Datenschutz- und Mitbestimmungsregelungen beachten. Die Nutzung ist freiwillig (doppelte Freiwilligkeit); eine gesetzliche Handlungspflicht besteht nicht.
Der Münchner Stadtrat hat technische und tarifliche Bestimmungen für die Strom- und Gasversorgung auf dem Oktoberfest 2026 festgelegt. Gastronomiebetriebe (Festzelte, Verkaufsstände) als Festbezieher müssen u. a. Inbetriebnahmeentgelte (52 € netto), Strombereitstellungsentgelt (9,30 Ct/kWh netto) sowie Gasstandrohrgebühren (495–760 € netto je nach Nenngröße) einplanen. Zudem gelten spezifische Prüffristen für elektrische Anlagen (z. B. 1 Jahr für ortsveränderliche Betriebsmittel) sowie eine Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung mit mind. 3 Stunden Batteriekapazität für Gastronomiebetriebe mit innenliegenden Aufenthaltsbereichen.
Frist: 27. April 2026
Festbezieher auf dem Oktoberfest 2026 müssen Stromversorgungseinrichtungen rechtzeitig beantragen, Inbetriebnahme anmelden (52 € Entgelt), Prüffristen für elektrische Anlagen einhalten, Gasstandrohre mindestens 3 Tage vor Montagetermin anmelden und die Sicherheitsbeleuchtung (mind. 3 h Batteriekapazität gemäß VDE 0108) sicherstellen.