Der Münchner Stadtrat beschließt Änderungen der Anmelde- und Betriebsbedingungen für die Oide Wiesn (Oktoberfest-Begleitveranstaltung) ab 2026/2027. Für Gastronomiebetriebe (Zeltbetreiber) relevant sind insbesondere die Umstellung auf ein Online-basiertes Ticketsystem für Reservierungsgäste, der Wegfall von Einlassbändern sowie die Änderung der Mindestverzehrregelung (Verzehrgutschein 18 € entfällt ab 2026, einheitlich 2 Maß und ½ Hendl). Ab 2027 sind zudem geänderte Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm im Musikantenzelt geplant.
Frist: 28. April 2026
Zeltbetreiber der Oide Wiesn müssen auf das neue Online-Ticketsystem für Reservierungsgäste umstellen, die geänderten Mindestverzehrregelungen (kein 18-€-Gutschein mehr in Boxen/Galerien) ab 2026 beachten und sich mit den neuen Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm 2027 vertraut machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine neue Lohnuntergrenze für Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung). Die Mindestlöhne steigen stufenweise: ab Inkrafttreten 14,96 €/Std., ab 01.09.2026 auf 15,33 €/Std. und ab 01.04.2027 auf 15,87 €/Std. Betriebe beider Branchen, die Leiharbeitnehmer einsetzen, müssen sicherstellen, dass das gezahlte Entgelt diesen neuen Untergrenzen entspricht.
Frist: 31. August 2026
Betriebe, die Leiharbeitnehmer (Zeitarbeit/Arbeitnehmerüberlassung) beschäftigen, müssen die Vergütung an die neuen Mindestentgelte anpassen: ab Inkrafttreten mind. 14,96 €/Std., ab 01.09.2026 mind. 15,33 €/Std., ab 01.04.2027 mind. 15,87 €/Std. Lohnabrechnungen und Verträge mit Personaldienstleistern prüfen und ggf. anpassen.
Die Bundesregierung hat die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die neue EU-Verordnung (EU) 2024/590 über ozonabbauende Stoffe angepasst. Für Kälte- und Klimabetriebe relevant sind insbesondere: die Pflicht zur Verhinderung des Austritts ozonabbauender Stoffe nach dem Stand der Technik (§ 3), sowie die ausdrückliche Anforderung, dass Rückgewinnung, Dichtheitskontrollen und Reparaturen von Undichtigkeiten nur von Personen mit gültiger Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 100) durchgeführt werden dürfen (§ 4). Verstöße gegen diese Pflichten sind bußgeldbewehrt.
Frist: 24. April 2026
Kälte- und Klimabetriebe müssen sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die Rückgewinnungsarbeiten, Dichtheitskontrollen oder Reparaturen an ozonabbauende Stoffe enthaltenden Anlagen durchführen, eine gültige Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 100) besitzen. Außerdem müssen betriebliche Prozesse zur Vermeidung des Stoffaustritts nach dem Stand der Technik überprüft und dokumentiert werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 27.03.2026 (V ZR 7/25) endgültig klargestellt, dass es keine allgemeine „Drei-Angebote-Regel" vor Beschlüssen über Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum gibt. Die Wohnungseigentümermehrheit darf ihr Ermessen grundsätzlich auch auf Basis eines einzigen Angebots ausüben, sofern eine hinreichende Informationsgrundlage besteht – etwa durch positive Vorerfahrungen mit dem Auftragnehmer. Auch Bagatellgrenzen als Schwellenwert für die Angebotspflicht sind damit obsolet; maßgeblich bleibt stets die Einzelfallbetrachtung nach den Kriterien eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers.
WEG-Verwalter und Verwaltungsbeiräte sollten ihre bisherige Praxis zur Einholung von Vergleichsangeboten überprüfen und anpassen: Eine starre Drei-Angebote-Regel ist nicht mehr erforderlich. Stattdessen ist bei jeder Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen zu dokumentieren, auf welcher Informationsgrundlage die Entscheidung beruht (z. B. positive Vorerfahrungen, Fachgutachten). Bei umfangreicheren Sanierungen bleibt die Einschaltung eines Architekten oder Bauingenieurs geboten. Verwalter müssen weiterhin eingeholte Angebote auf Eignung und Wirtschaftlichkeit prüfen.
Eine neue nationale Durchführungsverordnung zur EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 tritt am 17. April 2026 in Kraft und löst die bisherige Chemikalien-Klimaschutzverordnung ab. Sie regelt verbindlich Kennzeichnungspflichten für F-Gas-haltige Einrichtungen (auf Deutsch), Betreiberpflichten (Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung nur durch sachkundige Personen), sowie den Kauf und Verkauf fluorierter Treibhausgase ausschließlich an/durch Inhaber gültiger Sachkundebescheinigungen oder zertifizierter Unternehmen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach Chemikaliengesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz. Übergangsfristen gelten bis längstens 12. März 2029 für bestehende Sachkunde- und Unternehmenszertifikate.
Frist: 17. April 2026
Kälte- und Klimabetriebe müssen sicherstellen, dass (1) alle F-Gas-haltigen Einrichtungen und Erzeugnisse korrekt auf Deutsch gekennzeichnet sind, (2) Dichtheitsprüfungen und Rückgewinnung ausschließlich durch Personen mit gültiger Sachkundebescheinigung durchgeführt werden, (3) F-Gas-Kauf und -Verkauf nur mit Nachweis einer Sachkundebescheinigung oder eines Unternehmenszertifikats erfolgt, und (4) bestehende Zertifikate auf Konformität mit der neuen Rechtslage geprüft werden. Übergangsregelungen für alte Zertifikate bis 12.03.2029 beachten.
Ab dem 16. April 2026 gelten neue Regelungen für Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate im Bereich fluorierter Treibhausgase (F-Gase) gemäß der Verordnung (EU) 2024/573. Bestehende Zertifikate können auf Antrag umgestellt werden, sofern ein Auffrischungskurs absolviert wurde; Unternehmen mit altem Zertifikat haben bis zu neun Monate Zeit, das neue Unternehmenszertifikat zu beantragen. Inhaber von Unternehmenszertifikaten müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter mindestens alle sieben Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen.
Frist: 16. April 2026
Bestehende Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate (F-Gase) auf die neuen Bescheinigungen nach § 6/§ 7 bzw. § 10 umstellen lassen (Auffrischungskurs absolvieren, Antrag stellen). Sicherstellen, dass alle Mitarbeiter mit Sachkundebescheinigung spätestens alle 7 Jahre an einem Auffrischungskurs teilnehmen. Übergangsregelung für Unternehmenszertifikate bis 12. März 2029 beachten.
Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) setzt die EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 in deutsches Recht um und legt verbindliche Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust ortsfester Anlagen fest (je nach Baujahr und Füllmenge zwischen 1 % und 8 % pro Jahr). Darüber hinaus regelt sie Pflichten zur Rückgewinnung, Rücknahme und Aufzeichnung fluorierter Treibhausgase sowie die Voraussetzungen für Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikate, einschließlich einer Auffrischungspflicht alle sieben Jahre. Kälte- und Klimatechnik-Betriebe müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter die aktuellen Sachkundeanforderungen erfüllen und die Kältemittelverlust-Grenzwerte ihrer betreuten Anlagen eingehalten werden.
1. Kältemittelverluste aller betreuten ortsfesten Anlagen prüfen und sicherstellen, dass die neuen spezifischen Grenzwerte (§ 2) eingehalten werden. 2. Aufzeichnungspflichten für Rücknahme und Entsorgung fluorierter Treibhausgase (§ 4) implementieren und Aufbewahrungsfristen von mindestens 5 Jahren beachten. 3. Sachkundebescheinigungen aller eingesetzten Techniker auf Aktualität prüfen – bei Ausstellung vor mehr als 7 Jahren ist eine Auffrischungsschulung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) nachzuweisen. 4. Zugänglichkeit aller lösbaren Verbindungen an betreuten Anlagen sicherstellen (§ 2 Abs. 2).
Der Ausschuss für Personal, Sicherheit und Digitalisierung der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat am 02.03.2026 einen Magistratsbericht zu Lebensmittelkontrollen (B 12) zur Kenntnis genommen. Der Beschluss selbst enthält keine konkreten inhaltlichen Angaben zu Änderungen oder neuen Anforderungen. Das Thema Lebensmittelkontrollen ist grundsätzlich für Gastronomen relevant, jedoch liefert dieser Auszug keine handlungsrelevanten Details.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf auf Basis dieses Auszugs. Es empfiehlt sich jedoch, den vollständigen Magistratsbericht B 12 vom 12.01.2026 einzusehen, um etwaige Änderungen bei Lebensmittelkontrollen in Frankfurt zu prüfen.
Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat einen Bericht des Magistrats zur Kenntnis genommen, der die Ausrüstung der Stadtpolizei mit einem sogenannten „Lärmblitzer" vorsieht. Dieses Gerät dient der automatisierten Messung und Dokumentation von Lärmverstößen im öffentlichen Raum. Für Gastronomen mit Außenbetrieb oder lautem Musikbetrieb könnte dieses Instrument zukünftig zur verschärften Überwachung von Lärmschutzvorschriften eingesetzt werden.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Betriebe sollten jedoch die Einhaltung geltender Lärmschutzvorschriften (z. B. Sperrzeiten, zulässige Lautstärkepegel für Musik und Außenbetrieb) sorgfältig überwachen, da die Stadtpolizei künftig technisch besser zur Lärmmessung ausgestattet sein wird.
Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat am 29.01.2026 eine Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung beschlossen. Gastronomiebetriebe können von Feuerwehreinsätzen (z. B. bei Brandmeldeanlagen, Fehlalarmen oder Evakuierungen) betroffen sein und müssen ggf. mit geänderten Gebühren rechnen. Die konkrete Höhe der neuen Gebühren ist dem vorliegenden Auszug nicht zu entnehmen.
Volltext der neuen Feuerwehrgebührensatzung (Vorlage M 206) prüfen, insbesondere Gebührentatbestände für Fehlalarme automatischer Brandmeldeanlagen und sonstige kostenpflichtige Feuerwehreinsätze. Ggf. Kostenplanung anpassen.
Ab dem 1. November 2025 gilt ein neues Verfahren zur Adressänderung beim Gewerbeamt bei einem Unternehmensumzug. Es ersetzt das bisherige Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung". Alle gewerbetreibenden Betriebe – einschließlich Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimatechnik-Handwerksbetriebe – müssen bei einem Umzug das neue Rückmeldeverfahren anwenden.
Frist: 1. November 2025
Bei einem Unternehmensumzug die Adressänderung beim Gewerbeamt nach dem neuen Rückmeldeverfahren (ab 01.11.2025) melden – nicht mehr nach dem alten Verfahren der „gegenseitigen Unterrichtung".
Der Haupt- und Finanzausschuss Frankfurt hat am 27.01.2026 einen Magistratsbericht (B 412) zur Tourismusabgabe zur Kenntnis genommen. Der Beschluss befasst sich mit Transparenz bei der Erhebung dieser Abgabe, die potenziell für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe relevant ist. Da nur die Kenntnisnahme des Berichts beschlossen wurde, ergibt sich aktuell kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Keinen unmittelbaren Handlungsbedarf – Entwicklung der Tourismusabgabe und etwaige Folgebeschlüsse beobachten. Betriebe, die die Tourismusabgabe erheben oder abführen, sollten den vollständigen Magistratsbericht B 412 auf neue Transparenzpflichten prüfen.
Der Ausschuss für Mobilität und Smart-City hat am 19.01.2026 einen Magistratsbericht (B 405) zu den Auswirkungen der Verkehrspolitik der Römer-Koalition auf die Frankfurter Gastronomie zur Kenntnis genommen. Der Beschluss selbst enthält keine konkreten Regelungen oder Maßnahmen – er dokumentiert lediglich die Kenntnisnahme des Berichts. Für Gastronomen ergibt sich daraus aktuell kein unmittelbarer Handlungsbedarf, jedoch könnte der zugrundeliegende Bericht B 405 relevante Informationen zur Erreichbarkeit von Gastronomiebetrieben enthalten.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gastronomen sollten den zugrundeliegenden Magistratsbericht B 405 (vom 10.11.2025) auf konkrete Maßnahmen zur Verkehrspolitik prüfen, die ihren Betrieb betreffen könnten (z. B. Erreichbarkeit, Lieferverkehr, Außengastronomie).