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Info Immobilienwirtschaft 13. May 2026

Berlin schafft neue Standards beim Wohnungsbau

Berlin verabschiedet das Gesetz für einfaches Bauen (GEB), das Baustandards absenkt und Genehmigungsverfahren beschleunigt – insbesondere für Umbau und Umnutzung bestehender Gebäude zu Wohnzwecken. Änderungen betreffen Brand-, Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz, Abstandsflächen sowie Denkmalschutzverfahren. Ergänzend wurde ein untergesetzliches Maßnahmenpaket mit 55 Arbeits- und Prüfaufträgen beschlossen, darunter die Entwicklung eines einheitlichen „Berlin-Standards" für kostengünstiges Bauen.

Immobilienakteure in Berlin (Projektentwickler, Bauträger, Verwalter, Vermieter) sollten den Fortschritt des GEB im Berliner Abgeordnetenhaus verfolgen. Bei geplanten Umbau- oder Umnutzungsvorhaben lohnt es sich, die neuen, reduzierten Anforderungen (Brand-, Schall-, Wärmeschutz, Abstandsflächen) sowie das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Auf den „Berlin-Standard" für einfaches Bauen und mögliche Förderbedingungen achten.

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Info GastgewerbeImmobilienwirtschaft 11. May 2026

Amtsblatt_13_online.pdf

Das Münchner Amtsblatt Nr. 13/2026 enthält mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen nach BayBO. Für das Gastgewerbe relevant ist die Genehmigung einer Nutzungsänderung eines Ladenlokals zur Gaststätte (Türkenstr. 26, Stadtbezirk 3). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind Genehmigungen für Dachgeschossausbauten (Tumblingerstr. 48), eine Hotelnutzung im Dachgeschoss (Thierschstr. 49) sowie einen Balkonanbau an ein Mehrfamilienhaus (Gollierstr. 23). Nachbarn mit mehr als 20 Miteigentümern werden durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt; Widerspruchsfristen laufen ab Bekanntgabe jeweils einen Monat.

Gastronomen, die eine Nutzungsänderung zu einer Gaststätte planen, sollten diesen Präzedenzfall (Türkenstr. 26) beachten. Immobilieneigentümer und WEG-Verwalter betroffener Nachbargrundstücke müssen prüfen, ob Einwände gegen die Baugenehmigungen erforderlich sind – Klagefrist: 1 Monat ab Bekanntmachung im Amtsblatt (11.05.2026).

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Info GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 11. May 2026

Handelskammer: Teilqualifizierung ungelernter Hilfskräfte wirkt

Die Handelskammer Hamburg informiert über das Modell der Teilqualifizierung (TQ), mit dem ungelernte Erwachsene über 25 Jahren schrittweise einen anerkannten IHK-Berufsabschluss nachholen können. Die Kosten werden für Beschäftigte und Arbeitssuchende von der Agentur für Arbeit übernommen. Das Modell ist grundsätzlich in allen Ausbildungsberufen anwendbar und damit auch für Betriebe im Gastgewerbe sowie im Kälte-Klima-Handwerk als Instrument zur Fachkräftegewinnung relevant.

Betriebe können prüfen, ob ungelernte Mitarbeitende über das TQ-Programm zu qualifizierten Fachkräften weiterentwickelt werden können. Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK oder Agentur für Arbeit empfohlen, um Fördermöglichkeiten und geeignete Bildungsträger zu identifizieren.

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Info Immobilienwirtschaft 11. May 2026

Hausverwaltung: 5 Tipps für die Digitalisierung

Der Artikel gibt praxisorientierte Empfehlungen zur Digitalisierung von Hausverwaltungen, darunter Tipps zu Mitarbeitereinbindung, Softwareauswahl (ERP-Integration), Netzwerknutzung und schrittweisem Vorgehen. Es werden keine neuen gesetzlichen Pflichten oder Fristen eingeführt. Der Text hat informativen Charakter ohne direkten Compliance-Handlungsbedarf.

Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Hausverwaltungen können die genannten Best Practices (ERP-Integration, Prozessanalyse, Unternehmenshandbuch, Branchennetzwerke) als Orientierung für eigene Digitalisierungsvorhaben nutzen.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 11. May 2026

Bundesrat will Misstände in Problemimmobilien angehen

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 eine Entschließung verabschiedet, die sozialrechtliche Zurückbehaltungsrechte bei Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung einführen soll, wenn Vermieter ihren Pflichten nicht nachkommen. In NRW ist zudem ein „Faires-Wohnen-Gesetz" in Vorbereitung, das bei Problemimmobilien Treuhandverwaltung und als letztes Mittel sogar Enteignung vorsieht. Vermieter, die Sozialleistungsempfänger beherbergen und Instandhaltungs- oder Zahlungspflichten vernachlässigen, müssen mit verschärften behördlichen Eingriffsmöglichkeiten und dem Einbehalt von Zahlungen rechnen.

Vermieter – insbesondere solche mit Mietern, die Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Wohngeld) beziehen – sollten sicherstellen, dass Instandhaltungspflichten erfüllt, behördliche Auflagen eingehalten und zweckgebundene Mittel (z. B. für Heizung/Wasser) korrekt weitergeleitet werden. Die Entwicklung des NRW-Faires-Wohnen-Gesetzes und eine mögliche Bundesgesetzgebung sollten aktiv beobachtet werden.

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Info Immobilienwirtschaft 8. May 2026

Immobilienverträge werden digitaler

Der Bundestag hat am 7.5.2026 ein Gesetz zur vollständigen Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen verabschiedet. Ab dem 1.1.2027 müssen Notare, Gerichte und Behörden sämtliche Dokumente und Informationen elektronisch austauschen; die Kommunikation mit Finanzbehörden über die Elster-Infrastruktur soll bis zum 1.1.2028 vollständig elektronisch erfolgen. Neu eingeführt wird zudem ein elektronisches Abfrageverfahren für Steueridentifikationsnummern über die Bundesnotarkammer.

Frist: 1. January 2027

Makler und Immobilienverwalter sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens (ausstehende Bundesratszustimmung) beobachten und sich auf vollständig digitale Prozesse bei der Abwicklung von Immobilienverträgen ab 1.1.2027 vorbereiten. Prozesse und Systeme für den elektronischen Dokumentenaustausch mit Notaren und Behörden sollten rechtzeitig geprüft und angepasst werden.

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Info Immobilienwirtschaft 8. May 2026

Grüne, wassersensible Städte: Hubertz stellt Konzept vor

Bundesbauministerin Hubertz hat das Handlungsprogramm "Stadt grün-blau" vorgestellt, das Städte bei der Entwicklung grün-blauer Infrastruktur (Schwammstadt, Hitzeschutz, Begrünung) unterstützen soll. Im Rahmen von Förderprogrammen zur Klimaanpassung können Kommunen bis zum 30.06.2026 Projekte zur Förderung einreichen. Die geplante BauGB-Novelle, die Kommunen mehr Handlungsspielraum bei Klimaanpassungsvorgaben geben soll, befindet sich noch im Vorbereitungsstadium.

Frist: 30. June 2026

Immobilienakteure (insbesondere Projektentwickler, Verwalter und Vermieter) sollten die Entwicklung der BauGB-Novelle und kommunaler Klimaanpassungssatzungen (z. B. Begrünungspflichten wie in Frankfurt) beobachten. Wer an Fördermitteln interessiert ist, sollte die kommunalen Einreichfristen zum Bundesprogramm "KlimaRäume" bis 30.06.2026 im Blick behalten.

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Info Immobilienwirtschaft 8. May 2026

Vergabebeschleunigungsgesetz passiert Bundesrat

Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 8.5.2026 vom Bundesrat verabschiedet und tritt voraussichtlich am 1.7.2026 in Kraft. Es hebt die Wertgrenze für Direktvergaben auf 50.000 Euro an, vereinfacht Vergabeverfahren und ermöglicht unter bestimmten Bedingungen Gesamtvergaben bei Infrastrukturvorhaben. Zusätzlich wird im Rahmen des Deutschlandfonds gemeinsam mit der KfW ein neues Fördermodul für den Wohnungsbau entwickelt, das private Investitionen in bezahlbaren Wohnraum unterstützen soll.

Frist: 1. July 2026

Immobilienunternehmen und Bauträger sollten die neuen Direktvergabe-Schwellenwerte (50.000 Euro) sowie die erweiterten Ausnahmen bei der Losvergabe für ihre Ausschreibungspraxis berücksichtigen. Die Entwicklung des KfW-Wohnungsbaumoduls im Deutschlandfonds sollte beobachtet werden, um ggf. neue Fördermöglichkeiten zu nutzen.

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Info Immobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 85.Sitzung : d19-3176.pdf [ 16,0 KB ]

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen des Berliner Abgeordnetenhauses hat mehrheitlich die Ablehnung des Grünen-Antrags zur Transparenz bei städtebaulichen Verträgen empfohlen. Der Antrag zielte darauf ab, mehr Offenlegungspflichten bei städtebaulichen Verträgen einzuführen, was die Immobilienwirtschaft (Projektentwickler, Investoren, Bauträger) betroffen hätte. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergibt sich kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Kein akuter Handlungsbedarf. Der Antrag auf mehr Transparenz bei städtebaulichen Verträgen wurde abgelehnt – der Status quo bleibt unverändert. Immobilienbetriebe können die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3192.pdf [ 119,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus berät eine Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG), die u. a. das Vergabemindestentgelt anhebt: ab 1. Januar 2026 auf 14,84 € brutto/Stunde und ab 1. Januar 2027 auf 15,58 € brutto/Stunde. Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 € netto für alle öffentlichen Aufträge. Betriebe, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen (z. B. Catering, Großküchen-/Kältetechnikaufträge für öffentliche Einrichtungen), müssen die erhöhten Mindestlohnanforderungen einhalten.

Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Berlin ausführen oder anstreben, müssen ihre Lohnkalkulation an die neuen Vergabemindestentgelte anpassen (14,84 € ab 01.01.2026, 15,58 € ab 01.01.2027). Die Tariftreueverpflichtung greift bereits ab 1.000 € Auftragswert (netto). Bestehende Kalkulationen für laufende oder geplante Ausschreibungen sollten überprüft werden.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf GastgewerbeKälte- & Klimatechnik 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3192.pdf [ 119,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus novelliert das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG). Kernpunkte sind: Die Tariftreueverpflichtung gilt künftig bereits ab einem Auftragswert von 1.000 Euro (netto), und das Vergabemindestentgelt wird auf 14,84 Euro brutto (2026) bzw. 15,58 Euro brutto (2027) angehoben. Betroffen sind Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin annehmen – darunter Gastronomiebetriebe (z. B. Catering) und Kälte-/Klimabetriebe, die als Auftragnehmer für öffentliche Stellen tätig sind.

Betriebe, die öffentliche Aufträge des Landes Berlin ausführen (z. B. Catering-Unternehmen, Kälte-/Klimahandwerker mit öffentlichen Aufträgen), müssen prüfen, ob sie die Tariftreuepflicht (ab 1.000 € Auftragswert netto) erfüllen und ob ihre Lohnstruktur die neuen Vergabemindestentgelte (14,84 € brutto ab 2026, 15,58 € brutto ab 2027) einhält. Entsprechende Erklärungen und ggf. Nachweise sind bei Ausschreibungen einzureichen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3178.pdf [ 3,1 KB ]

Ein Berliner Gesetzentwurf (Drucksache 19/3178, Bündnis 90/Die Grünen) verpflichtet Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen, eine gestaffelte Sozialquote einzuhalten: Frei werdende Wohnungen müssen anteilig als preis- und belegungsgebundene Sozialbestandswohnungen vermietet werden, mit einer Höchstmiete von 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei Verstößen drohen Vorteilsabschöpfung, treuhänderische Verwaltung, Tätigkeitsverbot und im Extremfall Zwangsveräußerung des Bestandes.

Wohnungsunternehmen in Berlin mit mehr als 50 Einheiten müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie eine Sozialquote erfüllen müssen. Sobald das Gesetz in Kraft tritt (§ 21), ist bei jeder zweiten freiwerdenden Wohnung die Belegungsbindung zu beachten, eine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde zu erfüllen und die Nettokaltmiete entsprechend zu begrenzen. Rechts- und Compliance-Beratung wird empfohlen.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3178.pdf [ 3,1 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus berät einen Gesetzentwurf (Drucksache 19/3178), der Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen zu Instandhaltungsinvestitionen und zur Bildung einer zweckgebundenen Instandhaltungsrücklage verpflichtet. Zusätzlich wird eine verbindliche Sozialwohnungsquote im Bestand (Sozialbestandswohnungen) für größere Wohnungsunternehmen eingeführt, verbunden mit Belegungsrechten und Mietpreisbindung. Bei Verstößen drohen gestufte Sanktionen: wohnungsaufsichtsrechtliches Verbot, Vorteilsabschöpfung, Einsatz eines Treuhänders bis hin zur Veräußerungspflicht.

Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin müssen die Gesetzgebung beobachten und sich auf neue Pflichten vorbereiten: (1) Instandhaltungsinvestitionen gemäß gesetzlicher Mindestvorgaben sicherstellen und ggf. Instandhaltungsrücklage bilden; (2) Compliance-Strukturen für eine Sozialwohnungsquote im Bestand aufbauen; (3) Auskunftspflichten gegenüber dem neu zu errichtenden Landesamt für Wohnungswesen (inkl. Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten in Berlin) prüfen. Rechtliche Beratung zur verfassungsrechtlichen Entwicklung empfohlen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3178.pdf [ 3,1 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus behandelt in dieser Drucksache (19/3178) die angespannte Wohnungsmarktsituation in Berlin und schlägt ein Gesetz zur Einführung einer verpflichtenden Sozialbestandswohnungsquote vor. Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen in Berlin sollen verpflichtet werden, einen gestaffelten Anteil freiwerdender Wohnungen (10–30 %) zu 20 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete an WBS-Berechtigte zu vermieten. Das Gesetz betrifft primär gewerbliche Vermieter und Hausverwaltungen mit größeren Wohnungsbeständen in Berlin.

Wohnungsunternehmen und Verwalter mit Berliner Beständen ab 51 Wohnungen müssen prüfen, ob und in welchem Umfang sie von der geplanten Sozialbestandswohnungsquote betroffen wären. Bei Inkrafttreten des Gesetzes müssen Vermietungsprozesse sowie Mietpreisgestaltung entsprechend der gestaffelten Quote (10 % / 20 % / 30 %) angepasst werden. Härtefallanträge beim Landesamt sollten vorbereitet werden, sofern wirtschaftliche Unzumutbarkeit droht.

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Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 00. und 85.Sitzung : d19-3178.pdf [ 3,1 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat ein Gesetz zur sozialen Belegungsbindung von Bestandswohnungen beschlossen. Wohnungsunternehmen mit mehr als 50 Wohnungen müssen jede zweite freiwerdende, nicht preisgebundene Wohnung als Sozialbestandswohnung vermieten (Sozialquote), wobei die Nettokaltmiete mindestens 20 % unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen muss. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro pro Fall, Vorteilsabschöpfung, Treuhandverwaltung oder sogar Veräußerungspflicht.

Wohnungsunternehmen mit Berliner Bestand müssen prüfen, ob sie die Sozialquote erfüllen, freiwerdende Wohnungen ggf. als Sozialbestandswohnungen vermieten, Wohnberechtigungsscheine der Mieter prüfen und aufbewahren, Meldepflichten gegenüber dem Landesamt einhalten sowie eine ausreichende Instandhaltungsrücklage bilden. Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen bei Sozialbestandswohnungen sind ausgeschlossen.

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Info Immobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 61. und 85.Sitzung : d19-2219.pdf [ 31,0 KB ]

Der AfD-Antrag im Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, ein Konzeptverfahren für die Sanierung und Neunutzung des Flughafengebäudes Tempelhof einzuleiten, inklusive Suche nach privaten Investoren und Entwicklung eines ÖPP-Modells. Der geschätzte Investitionsbedarf beläuft sich auf rund zwei Milliarden Euro. Über das Ergebnis ist dem Abgeordnetenhaus bis zum 31. Dezember 2025 zu berichten. Es handelt sich bislang nur um einen parlamentarischen Antrag ohne bindende Rechtswirkung.

Frist: 31. December 2025

Keine unmittelbaren Handlungspflichten. Immobilienwirtschaftliche Akteure (Investoren, Entwickler, Makler) in Berlin sollten das Verfahren beobachten und ggf. Interesse an einer Beteiligung am möglichen Konzeptverfahren (Erbbaurechte, ÖPP) prüfen, sobald der Senat ein formelles Verfahren einleitet.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 7. May 2026

Materialien zur 74. und 85.Sitzung : d19-2724.pdf [ 32,0 KB ]

Ein Antrag der Grünen-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus fordert den Senat auf, eine Bundesratsinitiative für ein Direktanstellungsgebot bei Lieferdiensten der Essens- und Lebensmittelbranche einzubringen. Lieferdienste sollen verpflichtet werden, Fahrer ausschließlich in direkten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen – Subunternehmer, Scheinselbstständige und Leiharbeiter wären verboten. Gastronomiebetriebe, die Lieferdienste beauftragen oder selbst betreiben, wären direkt betroffen, da die Definition von „Lieferdienst" ausdrücklich den Transport von Speisen im Auftrag von Gastronomiebetrieben einschließt.

Frist: 31. March 2026

Gastronomiebetriebe, die eigene Lieferdienste betreiben oder Lieferfahrten organisieren, sollten prüfen, ob sie Fahrer über Subunternehmen oder als Selbstständige einsetzen. Sollte das Gesetz in Kraft treten, wäre eine Umstellung auf direkte Arbeitsverhältnisse erforderlich. Der Antrag ist noch kein geltendes Recht – Entwicklung der Gesetzesinitiative beobachten.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 7. May 2026

Materialien zur 75. und 85.Sitzung : d19-2738.pdf [ 31,0 KB ]

Der Berliner Antrag der Fraktion Die Linke fordert ein Direktanstellungsgebot für plattformbasierte Lieferdienste, eine konsequente Umsetzung der EU-Plattformrichtlinie (2024/2831) sowie verstärkte Kontrollen des Nachweisgesetzes (NachwG) mit Bußgeldern bei Verstößen. Betroffen sind insbesondere Lieferdienst-Unternehmen im Gastronomiebereich (z. B. Essenslieferdienste), die Subunternehmermodelle oder Scheinselbständigkeit einsetzen. Für das Gastgewerbe relevant, da viele Restaurants und Caterer mit plattformbasierten Lieferdiensten kooperieren oder selbst solche Strukturen nutzen.

Gastronomiebetriebe mit Lieferdienst-Beschäftigten (insbesondere über Subunternehmer oder Plattformen) sollten prüfen, ob schriftliche Arbeitsverträge gemäß NachwG vorliegen und ob Beschäftigungsverhältnisse den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei Einsatz von Plattform-Lieferdiensten die künftige Entwicklung eines möglichen Direktanstellungsgebots beobachten.

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Info Immobilienwirtschaft 7. May 2026

Materialien zur 84. und 85.Sitzung : d19-3122.pdf [ 3,1 KB ]

Die AfD-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus beantragt, das vom Senat angemietete Objekt Soorstraße 80-82 (Gebäudeteil B) in Berlin-Charlottenburg statt als Flüchtlingsunterkunft als kombiniertes Studenten- und Auszubildendenwohnheim zu nutzen. Der Antrag verweist auf den angespannten Wohnungsmarkt in Berlin und den Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Auszubildende und Studenten. Es handelt sich um einen politischen Antrag ohne unmittelbare Rechtswirkung; ein Bericht an das Abgeordnetenhaus soll bis zum 30. September 2026 erfolgen.

Frist: 30. September 2026

Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienwirtschaft (insbesondere Vermieter und Hausverwaltungen in Berlin) sollte die politische Entwicklung rund um die Nutzung des Objekts und die allgemeine Berliner Wohnraumpolitik für Auszubildende und Studenten beobachten, da sich hieraus ggf. neue Förderprogramme oder Nutzungskonzepte ergeben könnten.

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Info Gastgewerbe 7. May 2026

Materialien zur 85.Sitzung : d19-3165.pdf [ 16,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat einen Antrag der Linken (Drucksache 19/2738) abgelehnt, der ein Direktanstellungsgebot für Lieferdienste sowie eine konsequentere Kontrolle des Nachweisgesetzes gefordert hatte. Der Antrag hätte Lieferdienste verpflichtet, Fahrer direkt anzustellen statt als Subunternehmer oder Scheinselbstständige zu beschäftigen. Da der Antrag abgelehnt wurde, ergibt sich kurzfristig kein unmittelbarer Handlungsbedarf für betroffene Betriebe.

Kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da der Antrag abgelehnt wurde. Gastronomiebetriebe und Cateringunternehmen, die Lieferdienste nutzen oder betreiben, sollten die arbeitsrechtliche Debatte rund um Scheinselbstständigkeit und das Nachweisgesetz weiterhin im Blick behalten.

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