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Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering
Der Münchner Stadtrat hat detaillierte Betriebsvorschriften für gastronomische Betriebe auf dem Oktoberfest 2026 beschlossen. Diese umfassen strenge Regelungen zu Musikzeiten und Lautstärkegrenzen (85/90 dB(A)), Pflicht zur Installation von Beschallungsanlagen mit Lautstärkelimitern sowie ein generelles Verbot von Einweggeschirr und -besteck zugunsten von Mehrweglösungen mit Mindestpfand (1 Euro). Außerdem gelten klare Abbaufristen für den Festplatz sowie lebensmittelhygienische Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung.
Frist: 1. September 2026
Gastronomische Betriebe (Groß- und Mittelbetriebe) müssen: (1) Beschallungsanlagen mit zeitgesteuerten Lautstärkelimitern installieren und vor dem ersten Veranstaltungstag abnehmen lassen; (2) Musikzeiten und Lautstärkegrenzen (85 dB(A) vor 18 Uhr, 90 dB(A) danach) einhalten; (3) ausschließlich Mehrweggeschirr/-besteck mit Mindestpfand von 1 Euro verwenden; (4) Sonderregelung für traditionelle Blasmusik bis 01.09.2026 der Festleitung mitteilen; (5) Abbaufristen (je nach Betriebstyp zwischen 06.10. und 20.11.2026) einhalten.
Die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 (München) regeln umfangreiche Pflichten für Gastgewerbebetriebe auf der Theresienwiese: darunter tägliche Abfallentsorgung und Mülltrennung (§40), Einhaltung der Trinkwasserverordnung mit Nachweispflicht (§42), Umsatzsteuer-Aufzeichnungspflichten (§37) sowie detaillierte Lautstärkenvorgaben für Musik in Gastbetrieben (§44, max. 85–90 dB(A)). Gaststättenbetriebe müssen Küchen- und Speisereste gesondert entsorgen und Fettabscheider vor Abreise reinigen. Die Beschallungsanlagen müssen in ein städtisches Vorrang-Schaltsystem eingebunden und fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn betriebsbereit sein.
Frist: 14. September 2026
Gastgewerbebetriebe auf dem Oktoberfest müssen: (1) Gewerbeabfälle nach GewAbfV trennen und täglich bis 8 Uhr entsorgen, (2) Küchen-/Speisereste gesondert gemäß Tier-NebG/VO EG 1069/2009 entsorgen, (3) Trinkwasserqualität an Zapfstellen nachweisen und ggf. Proben entnehmen lassen, (4) Umsatzsteuerheft führen (§37 UStDV), (5) Beschallungsanlage mit Vorrang-Schalteinheit ausrüsten und mind. 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn betriebsbereit melden, (6) Lautstärkengrenzen (85–90 dB(A)) einhalten und Lageplan sowie Musikprogramm mind. 4 Wochen vor Beginn einreichen.
Der Münchner Stadtrat regelt in diesem Beschluss detaillierte Betriebsvorschriften für Festbetriebe auf dem Oktoberfest (fliegende Bauten, Genehmigungspflichten, TÜV-Prüfungen, Blitzschutz, Brüstungshöhen). Gastronomische Betriebe müssen u. a. Bestuhlungs- und Rettungswegpläne bis spätestens 17. Juni beim KVR-Branddirektion einreichen, eine TÜV-SÜD-Gebrauchsabnahme nachweisen und eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung von 5 Mio. Euro abschließen. Verstöße gegen Lebensmittel- und Hygienerecht oder Betriebsvorschriften können zum Ausschluss vom Festplatz führen.
Frist: 17. June 2026
Gastronomische Festbetriebe müssen: (1) Bestuhlungs- und Rettungswegpläne bis 17. Juni (des jeweiligen Jahres) in 5-facher Papierausfertigung (Maßstab 1:100) und digital beim KVR-Branddirektion einreichen; (2) TÜV-SÜD-Prüfung und Gebrauchsabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde einholen; (3) Haftpflichtversicherung (mind. 5 Mio. € Personen-/Sachschäden, 150.000 € Vermögensschäden) nachweisen; (4) Blitzschutz-Innenmaßnahmen (Potentialausgleich) umsetzen; (5) Mindestlohnvorschriften für Ordnungspersonal einhalten.
Die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 (19. September – 4. Oktober 2026) regeln verbindlich Öffnungszeiten, Ausschankzeiten und Musikzeiten für gastronomische Groß- und Mittelbetriebe, Straßenverkaufsgeschäfte sowie die Oide Wiesn. Darüber hinaus werden Zulassungsvoraussetzungen (u. a. Gestattung nach Gaststättengesetz, Haftpflichtversicherung, Reisegewerbekarte), Personalvorschriften (Jugendschutz, Beschäftigung von Ausländer*innen) sowie Werbe- und Markennutzungsregeln (Oktoberfest-Markenportfolio der LHM) festgelegt. Aufbautermine beginnen ab 29. Juni 2026; die Einhaltung aller Vorschriften ist Vertragsbestandteil.
Frist: 29. June 2026
Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest 2026 müssen rechtzeitig die Gestattung nach Gaststättengesetz beim Kreisverwaltungsreferat München beantragen, Haftpflichtversicherungsnachweis und Reisegewerbekarte bereithalten, Markenutzungen vorab per E-Mail freigeben lassen (oktoberfest.marke@muenchen.de) und die vorgeschriebenen Öffnungs-, Ausschank- und Aufbauzeiten strikt einhalten.
Der Münchner Stadtrat beschließt Änderungen der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026. Konkret wird der 18-Euro-Verzehrgutschein in den Oide-Wiesn-Zelten abgeschafft (Mindestverzehr künftig max. 2 Maß Bier und ½ Hendl) und die Musikzeiten in gastronomischen Großbetrieben werden täglich um eine Stunde vorgezogen (Mo–Fr auf 11 Uhr, an bestimmten Wochenenden auf 10 Uhr). Die Änderungen sind wesentlicher Bestandteil der Zulassungsverträge für das Oktoberfest 2026.
Frist: 28. April 2026
Gastronomiebetriebe mit Zulassung zum Oktoberfest 2026 (insbesondere Oide-Wiesn-Zelte und gastronomische Großbetriebe) müssen die geänderten Betriebsvorschriften zur Kenntnis nehmen: (1) Wegfall des 18-Euro-Verzehrgutscheins, (2) angepasste Musikzeiten (täglich 1 Stunde früher, bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik). Die neuen Vorschriften sind Vertragsbestandteil der Zulassungsverträge für 2026.
Der Schluss- und Erfahrungsbericht des Stadtjugendamts München zum Oktoberfest 2025 dokumentiert die Durchführung von Jugendschutzkontrollen in Festzelten und auf dem Festgelände. Wiesnwirte und Betreiber waren über einschlägige Jugendschutzvorschriften informiert; festgestellt wurden jedoch Informationslücken beim Security- und Bedienungspersonal, insbesondere bezüglich des Kinderwagenverbots nach 18:00 Uhr und des Zutrittsverbots für Kinder unter 6 Jahren nach 20:00 Uhr. Für Gastronomiebetriebe mit Großveranstaltungscharakter ist die korrekte Schulung des Personals zu diesen Jugendschutzregelungen relevant.
Gastronomiebetriebe (insbesondere Festzeltbetreiber und Biergärten) sollten sicherstellen, dass sowohl Bedienungs- als auch Sicherheitspersonal umfassend über geltende Jugendschutzregelungen geschult ist – konkret das Kinderwagenverbot ab 18:00 Uhr sowie das Zutrittsverbot für Kinder unter 6 Jahren nach 20:00 Uhr in Zelten und Biergärten.
Das Münchner Gesundheitsreferat (GSR) legt den Schluss- und Erfahrungsbericht zu den Hygienekontrolltätigkeiten auf dem Oktoberfest und der Oidn Wiesn 2025 vor. Schwerpunkte waren Trinkwasserhygiene, Krugspülmaschinenkontrollen und allgemeine Sanitärhygiene bei Groß- und Kleingastronomiebetrieben. Die Gesamtbeanstandungsquote bei der Krughygiene lag bei rund 3 %, das Infektionsgeschehen blieb unauffällig – das GSR empfiehlt die Fortführung der etablierten Kontroll- und Beratungsmaßnahmen für künftige Veranstaltungen.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für einzelne Betriebe. Gastronomiebetriebe, die an Großveranstaltungen wie dem Oktoberfest teilnehmen, sollten die bestehenden Hygieneanforderungen (Trinkwasserinstallation, Trinkgefäßreinigung, Abfall-/Abwasserhygiene) konsequent einhalten und auf behördliche Vorab- und Begleitkontrollen vorbereitet sein.
Der Münchner Stadtrat hat den Schlussbericht zum Oktoberfest und zur Oidn Wiesn 2025 zur Kenntnis genommen. Der Bericht umfasst Ordnungsmaßnahmen, darunter Immissionsschutz und Musikeinstellungen bei gastronomischen Großbetrieben sowie Berichte von Gesundheitsschutz, Gewerbeaufsicht und weiteren Behörden. Die Oide Wiesn verzeichnete mit 373.083 zahlenden Gästen einen Besucherrückgang gegenüber dem Vorjahr, was zu einem Defizit führte.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für einzelne Betriebe. Gastronomische Betriebe, die am Oktoberfest teilnehmen oder an zukünftigen Bewerbungen interessiert sind, sollten die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und etwaige Beschlüsse des Arbeitskreises „Zukunft Oide Wiesn" verfolgen. Auf Immissionsschutz-Vorgaben (Musikeinstellungen) achten.
Der Bericht des Münchner Referats für Klima- und Umweltschutz dokumentiert die Lärm- und Musiküberwachung beim Oktoberfest 2025 gemäß § 44 der Betriebsvorschriften. Es gelten Schallpegelobergrenzen von 85 bzw. 90 dB(A) je nach Tageszeit, und vor 18:00 Uhr ist „aufheizende Musik" grundsätzlich verboten. Der Erfahrungsbericht stellt fest, dass die Vorgaben im Wesentlichen eingehalten wurden, weist jedoch auf wiederholt beobachtete Verstöße gegen das Musikverbot vor 18:00 Uhr hin.
Gastronomische Betriebe auf Veranstaltungen mit Betriebsvorschriften (z. B. Oktoberfest) müssen sicherstellen, dass vor 18:00 Uhr keine aufheizende Musik gespielt wird und die Schallpegelgrenzen (85/90 dB(A)) jederzeit eingehalten werden. Tontechniker sind eigenverantwortlich zur Überwachung verpflichtet.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine neue Lohnuntergrenze für Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmerüberlassung). Die Mindestlöhne steigen stufenweise: ab Inkrafttreten 14,96 €/Std., ab 01.09.2026 auf 15,33 €/Std. und ab 01.04.2027 auf 15,87 €/Std. Betriebe beider Branchen, die Leiharbeitnehmer einsetzen, müssen sicherstellen, dass das gezahlte Entgelt diesen neuen Untergrenzen entspricht.
Frist: 31. August 2026
Betriebe, die Leiharbeitnehmer (Zeitarbeit/Arbeitnehmerüberlassung) beschäftigen, müssen die Vergütung an die neuen Mindestentgelte anpassen: ab Inkrafttreten mind. 14,96 €/Std., ab 01.09.2026 mind. 15,33 €/Std., ab 01.04.2027 mind. 15,87 €/Std. Lohnabrechnungen und Verträge mit Personaldienstleistern prüfen und ggf. anpassen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 24.04.2026 B3 · Details →
Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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