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Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering
Die Bundesregierung hat beschlossen, den nationalen CO2-Preis auch 2027 im Korridor von 55–65 Euro/Tonne stabil zu halten und einen Sprung auf 75–85 Euro/Tonne zu vermeiden. Der EU-weite Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS-2) wird von 2027 auf 2028 verschoben. Ab 2028 drohen erhebliche Kostensteigerungen: Für Vermieter schlecht sanierter Mehrfamilienhäuser können die CO2-Kosten je nach Szenario auf das Vier- bis Siebenfache des heutigen Niveaus steigen, wobei sie bei schlechter Energieeffizienz 95 % der Kosten selbst tragen müssen.
Frist: 1. January 2027
Immobilieneigentümer und Vermieter sollten die Verschiebung des ETS-2 auf 2028 als Zeitfenster für energetische Sanierungen nutzen, um langfristig CO2-Kosten zu reduzieren und den Anteil der umlegbaren Kosten auf Mieter zu erhöhen. Gastronomiebetriebe und Kälte-/Klimabetriebe mit eigenen Gebäuden oder gas-/ölbeheizten Liegenschaften sollten Fördermittel (KfW, BAFA) prüfen und Investitionsentscheidungen im Hinblick auf steigende CO2-Kosten ab 2028 planen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 13/2026 enthält mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen nach BayBO. Für das Gastgewerbe relevant ist die Genehmigung einer Nutzungsänderung eines Ladenlokals zur Gaststätte (Türkenstr. 26, Stadtbezirk 3). Für die Immobilienwirtschaft relevant sind Genehmigungen für Dachgeschossausbauten (Tumblingerstr. 48), eine Hotelnutzung im Dachgeschoss (Thierschstr. 49) sowie einen Balkonanbau an ein Mehrfamilienhaus (Gollierstr. 23). Nachbarn mit mehr als 20 Miteigentümern werden durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt; Widerspruchsfristen laufen ab Bekanntgabe jeweils einen Monat.
Gastronomen, die eine Nutzungsänderung zu einer Gaststätte planen, sollten diesen Präzedenzfall (Türkenstr. 26) beachten. Immobilieneigentümer und WEG-Verwalter betroffener Nachbargrundstücke müssen prüfen, ob Einwände gegen die Baugenehmigungen erforderlich sind – Klagefrist: 1 Monat ab Bekanntmachung im Amtsblatt (11.05.2026).
Das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen des Bundes ab 50.000 Euro, ihren Beschäftigten mindestens die tarifvertraglich festgesetzten Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Urlaub, Arbeitszeiten) zu gewähren. Dies gilt auch für Nachunternehmer und Leiharbeitnehmer. Betriebe aus dem Gastgewerbe und dem Kälte-Klima-Handwerk sind betroffen, sofern sie öffentliche Aufträge des Bundes ausführen oder als Nachunternehmer tätig sind.
Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ab 50.000 Euro ausführen, müssen prüfen, ob einschlägige Tarifverträge per Rechtsverordnung nach § 5 BTTG für ihre Branche festgesetzt wurden, und sicherstellen, dass alle eingesetzten Arbeitnehmer (inkl. Leiharbeitnehmer und Nachunternehmer) die vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen erhalten. Zusätzlich besteht eine schriftliche Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten spätestens am 15. des Folgemonats nach Aufnahme der Tätigkeit.
Das Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer öffentlicher Aufträge zur Einhaltung tariflicher Mindestlöhne und -bedingungen. Verstöße können ins Wettbewerbsregister eingetragen werden, was zum Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren führt. Betriebe beider Branchen, die öffentliche Aufträge (z. B. Catering, Klimatechnik für öffentliche Gebäude) ausführen, sind betroffen.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben, müssen sicherstellen, dass sie die tarifvertraglichen Entgeltvorschriften des Bundestariftreuegesetzes einhalten. Arbeitgeber müssen Entgeltbescheinigungsdaten auf Anfrage der Tariftreuekontrollstellen elektronisch übermitteln (ab 1. Januar 2028 verpflichtend). Verstöße können zu Eintragungen im Wettbewerbsregister und zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen.
Das neue Bundestariftreuegesetz (in Kraft ab Vergabeverfahren nach dem 1. Mai 2026) verpflichtet Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen, tarifliche Arbeitsbedingungen einzuhalten und per Zertifikat oder Unterlagen nachzuweisen. Eine neue Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See kontrolliert die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen bis zu 10 % des Auftragswertes, außerordentliche Kündigung und ein bis zu dreijähriger Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren.
Frist: 1. May 2026
Betriebe, die öffentliche Aufträge ausführen oder anstreben (z. B. Catering für öffentliche Einrichtungen, Wartungsaufträge für Kälteanlagen in öffentlichen Gebäuden), müssen sicherstellen, dass sie die einschlägigen Tarifbedingungen einhalten, entsprechende Nachweisunterlagen bereithalten und ggf. eine Zertifizierung bei einer anerkannten Präqualifizierungsstelle einholen. Die Regelung gilt für alle Vergabeverfahren, die nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet werden.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ergänzt das amtliche Verzeichnis der Handelsbezeichnungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse um zwei neue Einträge: „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" (Chaceon notialis) und „Siboga Kalmar" (Uroteuthis sibogae). Gastronomiebetriebe, die diese Arten anbieten, sind verpflichtet, die korrekten amtlichen Handelsbezeichnungen auf der Speisekarte bzw. im Angebot zu verwenden. Die Regelungen gelten ab dem 30. April 2026.
Frist: 30. April 2026
Gastronomiebetriebe, die Chaceon notialis oder Uroteuthis sibogae anbieten, müssen auf Speisekarten und Etiketten die neuen amtlichen Handelsbezeichnungen „Südwestatlantische Tiefseekrabbe" bzw. „Siboga Kalmar" verwenden, um die Kennzeichnungspflicht gemäß Fischetikettierungsverordnung zu erfüllen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 29.04.2026 B6 · Details →
Das BIBB hat eine Empfehlung zum „Digitalen Mobilen Ausbilden und Lernen" veröffentlicht, die auf Basis des BBiG und der Handwerksordnung die Rahmenbedingungen für ortsunabhängige, digitale Ausbildungsphasen konkretisiert. Ausbildungsbetriebe – einschließlich Gastronomie- und Kälte-/Klimabetriebe – können ihren Auszubildenden digitales mobiles Ausbilden freiwillig anbieten, müssen dabei jedoch Qualitätsstandards, didaktische Konzepte und rechtliche Vorgaben (u. a. Datenschutz, Arbeitszeitgesetz, Jugendarbeitsschutz) einhalten. Die Empfehlung begründet keine neue Pflicht, gibt aber konkrete Hinweise für die praktische Umsetzung.
Ausbildungsbetriebe, die digitales mobiles Ausbilden einführen möchten, müssen ein methodisch-didaktisches Konzept erstellen, das Ausbildungspersonal bei Bedarf qualifizieren, die technische Ausstattung bereitstellen sowie Datenschutz- und Mitbestimmungsregelungen beachten. Die Nutzung ist freiwillig (doppelte Freiwilligkeit); eine gesetzliche Handlungspflicht besteht nicht.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 28.04.2026 S2 · Details →
Das Münchner Gesundheitsreferat (GSR) legt den Schluss- und Erfahrungsbericht zu den Hygienekontrolltätigkeiten auf dem Oktoberfest und der Oidn Wiesn 2025 vor. Schwerpunkte waren Trinkwasserhygiene, Krugspülmaschinenkontrollen und allgemeine Sanitärhygiene bei Groß- und Kleingastronomiebetrieben. Die Gesamtbeanstandungsquote bei der Krughygiene lag bei rund 3 %, das Infektionsgeschehen blieb unauffällig – das GSR empfiehlt die Fortführung der etablierten Kontroll- und Beratungsmaßnahmen für künftige Veranstaltungen.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für einzelne Betriebe. Gastronomiebetriebe, die an Großveranstaltungen wie dem Oktoberfest teilnehmen, sollten die bestehenden Hygieneanforderungen (Trinkwasserinstallation, Trinkgefäßreinigung, Abfall-/Abwasserhygiene) konsequent einhalten und auf behördliche Vorab- und Begleitkontrollen vorbereitet sein.
Der Münchner Stadtrat beschließt Änderungen der Anmelde- und Betriebsbedingungen für die Oide Wiesn (Oktoberfest-Begleitveranstaltung) ab 2026/2027. Für Gastronomiebetriebe (Zeltbetreiber) relevant sind insbesondere die Umstellung auf ein Online-basiertes Ticketsystem für Reservierungsgäste, der Wegfall von Einlassbändern sowie die Änderung der Mindestverzehrregelung (Verzehrgutschein 18 € entfällt ab 2026, einheitlich 2 Maß und ½ Hendl). Ab 2027 sind zudem geänderte Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm im Musikantenzelt geplant.
Frist: 28. April 2026
Zeltbetreiber der Oide Wiesn müssen auf das neue Online-Ticketsystem für Reservierungsgäste umstellen, die geänderten Mindestverzehrregelungen (kein 18-€-Gutschein mehr in Boxen/Galerien) ab 2026 beachten und sich mit den neuen Ausschreibungsbedingungen für das Musikprogramm 2027 vertraut machen.
Der Münchner Stadtrat hat detaillierte Brandschutzauflagen für Gastronomiebetriebe und Verkaufsstände auf dem Festgelände (Oktoberfest/Wiesn) beschlossen. Die Auflagen umfassen u. a. Reinigungspflichten für Dunstabzugsanlagen (mindestens alle vier Tage), strenge Vorgaben zur Lagerung von Flüssiggas (max. 2 Flaschen à 11 kg je Stand, Fachbetrieb-Bescheinigung erforderlich), Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung in Festzelten und gastronomischen Betrieben sowie Brandschutznachweise für Dekorationen und Baustoffe. Für den Betrieb von Heizstrahlern, Grilleinrichtungen und pyrotechnischen Effekten sind gesonderte Genehmigungen durch die Branddirektion notwendig; bei Mängeln bei der Abnahme ist der Betrieb bis zur Mängelbeseitigung untersagt.
Gastronomiebetreiber auf dem Festgelände müssen: (1) Dunstabzugsanlagen mind. alle 4 Tage auf Fettablagerungen reinigen und dokumentieren, (2) Flüssiggasanlagen durch Fachbetrieb prüfen und Bescheinigung spätestens am Freitag vor Veranstaltungsbeginn vorlegen, (3) Sicherheitsbeleuchtung einrichten und Sachkundigen-Bescheinigung bei Abnahme vorweisen, (4) Brandschutznachweise (Zertifikate) für alle Dekorationsmaterialien bereithalten, (5) vorgeschriebene Feuerlöscher (inkl. Fettbrand-Löscher Klasse F je Fritteuse) bereitstellen, (6) Heizstrahler und feuergefährliche Handlungen vorab bei der Branddirektion anmelden und genehmigen lassen.
Der Münchner Stadtrat legt detaillierte brandschutztechnische Anforderungen für Festzeltbetriebe und Gastronomiebetriebe auf Veranstaltungsgeländen fest. Die Vorgaben umfassen Flucht- und Rettungswegepläne, maximale Personenzahlen, Notausgänge, Möblierungsregeln sowie den Umgang mit Überdachungen und Sonnenschirmen. Betreiber mit mehr als 200 Besucherplätzen müssen bis 12. Juni 2026 genehmigte Bestuhlungs- und Rettungswegepläne beim KVR-Branddirektion einreichen.
Frist: 12. June 2026
Gastronomiebetriebe auf Festgeländen mit mehr als 200 Besucherplätzen müssen bis 12.06.2026 einen genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan in 5-facher Ausfertigung und als PDF beim KVR-Branddirektion München (veranstaltungen.raw@muenchen.de) einreichen. Zudem sind alle brandschutztechnischen Auflagen (Notausgänge, Gangbreiten, Kennzeichnung, Überdachungsregeln) umzusetzen und bei der Gebrauchsabnahme nachzuweisen.
Der Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt München regelt für Festbetriebe (Oktoberfest) ein vollständiges Verbot von Einweggeschirr und Einwegbesteck sowie detaillierte Pfandpflichten für Mehrwegbehältnisse (Speisen mind. 1 €, Alkoholgläser mind. 3 €, Getränkeflaschen mind. 1 €). Zusätzlich bestehen strenge Abfalltrennnpflichten und arbeitsrechtliche Anforderungen, insbesondere Sofortmeldepflicht, Mitführungspflicht von Ausweispapieren und Mindestlohnzahlung von 13,90 €/Stunde für Gaststättenbetriebe. Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern bis hin zum Ausschluss von der Veranstaltungszulassung geahndet werden.
Frist: 27. April 2026
Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest müssen: (1) ausschließlich Mehrweggeschirr/-besteck einsetzen, (2) Pfandsysteme gemäß Mindestvorgaben einrichten und Pfandmarken mit Straße/Hausnummer bedrucken, (3) Abfälle nach GewAbfV getrennt sammeln und entsorgen, (4) Küchen-/Speisereste gesondert nach Tier-NebG entsorgen, (5) Sofortmeldepflicht bei Neueinstellungen an DSRV erfüllen, (6) Arbeitnehmer schriftlich auf Ausweismitführungspflicht hinweisen, (7) Arbeitszeiten aufzeichnen und mind. 2 Jahre aufbewahren, (8) Mindestlohn von 13,90 €/h einhalten.
Die Anlage 5 und 6 des Münchner Stadtratsbeschlusses regeln detaillierte Hygiene- und Betriebspflichten für Trinkwasserversorgungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen bei öffentlichen Veranstaltungen (insbesondere Oktoberfest). Gastronomiebetriebe auf solchen Veranstaltungen müssen zertifiziertes Trinkwassermaterial (DVGW/KTW-Prüfzeichen), regelmäßige Spülungen und Temperaturkontrollen sicherstellen sowie Fettabscheider mindestens alle vier Tage von Fachunternehmen reinigen lassen. Entwässerungsarbeiten sind 24 Stunden vorab bei der Münchner Stadtentwässerung anzumelden; neue oder geänderte Leitungen erfordern eine Genehmigung, die spätestens 6 Wochen vor Ausführungsbeginn beantragt werden muss.
1. Nur DVGW/KTW-zertifiziertes Schlauchmaterial verwenden (keine Gartenschläuche). 2. Leitungen nach Anschluss 15 Min., nach Pausen >2 Std. erneut 5 Min. spülen; Wassertemperatur auf max. 25 °C überwachen. 3. Fettabscheider mindestens alle 4 Tage durch Fachunternehmen reinigen lassen; Belege vorhalten und dem Referat für Arbeit und Wirtschaft unaufgefordert vorlegen. 4. Entwässerungsarbeiten 24 Std. vor Beginn bei der MSE anmelden; genehmigungspflichtige Vorhaben mind. 6 Wochen vorher beantragen.
Der Münchner Stadtrat hat am 11.05.2026 neue Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 beschlossen. Wesentliche Änderungen betreffen den Entfall des 18-Euro-Verzehrgutscheins in den Oide-Wiesn-Festzelten sowie die Vorverlegung der Musikzeiten gastronomischer Großbetriebe um eine Stunde täglich (mit der Auflage, bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik zu spielen). Zusätzlich wird eine Ausnahmegenehmigung für pyrotechnische Effekte (Wunderkerzen) am letzten Abend beantragt.
Frist: 19. September 2026
Gastronomische Betriebe auf dem Oktoberfest 2026 (insbesondere Oide-Wiesn-Festzelte) müssen ihre Verträge und internen Abläufe anpassen: Verzehrgutschein entfällt, Musikzeiten werden vorverlegt (bis 12 Uhr nur traditionelle Blasmusik). Betroffene Betreiber sollten die aktualisierte Neufassung der Betriebsvorschriften prüfen und umsetzen.
Der Text enthält die Versorgungsbedingungen (Gas und Wasser) für das Oktoberfest 2026 der Stadtwerke München (SWM). Gastronomiebetriebe auf dem Festgelände müssen konkrete Anforderungen an Gasgeräte (CE-Kennzeichnung, Flammüberwachung, Abgasführung nach DVGW AB G 631), Einrichtungspauschalen nach Gaszählergröße sowie Wasser- und Gaspreise (Kochgas: 10,68 Ct/kWh netto, Wasser: 3,44 €/m³) beachten. Die Gaspreise gelten ab 01.01.2026; Vorauszahlungen und Sicherheiten können von den SWM jederzeit verlangt werden.
Frist: 1. January 2026
Festbetreiber (Gastronomie auf dem Oktoberfest) müssen: (1) Gasgeräte mit gültigem CE-Prüfzeichen, DE-Kennzeichnung und Flammüberwachung einsetzen; (2) Einrichtungspauschale für Gaszähler (je nach Nennlgröße 210–2.890 € netto) einplanen; (3) Gasversorgung rechtzeitig per E-Mail bei SWM beantragen; (4) Wasserbezug im Servicezentrum Theresienwiese rechtzeitig anmelden; (5) private Trinkwasserleitungen auf eigene Kosten nach Hygieneregeln des Gesundheitsreferats errichten.
Der Münchner Stadtrat hat technische und tarifliche Bestimmungen für die Strom- und Gasversorgung auf dem Oktoberfest 2026 festgelegt. Gastronomiebetriebe (Festzelte, Verkaufsstände) als Festbezieher müssen u. a. Inbetriebnahmeentgelte (52 € netto), Strombereitstellungsentgelt (9,30 Ct/kWh netto) sowie Gasstandrohrgebühren (495–760 € netto je nach Nenngröße) einplanen. Zudem gelten spezifische Prüffristen für elektrische Anlagen (z. B. 1 Jahr für ortsveränderliche Betriebsmittel) sowie eine Pflicht zur Sicherheitsbeleuchtung mit mind. 3 Stunden Batteriekapazität für Gastronomiebetriebe mit innenliegenden Aufenthaltsbereichen.
Frist: 27. April 2026
Festbezieher auf dem Oktoberfest 2026 müssen Stromversorgungseinrichtungen rechtzeitig beantragen, Inbetriebnahme anmelden (52 € Entgelt), Prüffristen für elektrische Anlagen einhalten, Gasstandrohre mindestens 3 Tage vor Montagetermin anmelden und die Sicherheitsbeleuchtung (mind. 3 h Batteriekapazität gemäß VDE 0108) sicherstellen.
Die Betriebsvorschriften der Stadt München für das Oktoberfest 2026 (§§ 72–74 sowie Anlagen 1–2) regeln Sanktionen bei Verstößen (Verwarnung bis Ausschluss), Risikoübernahme durch Festbezieher bei Pandemie/Krieg, streng begrenzte Sortiments- und Ausschankvorgaben je Betriebstyp (Festhalle, Hühnerbraterei, Wurstimbiss, Stände ohne Sitzgelegenheit u. a.) sowie Anforderungen an die Stromversorgung auf dem Festplatz. Gaststättenrechtliche Gestattungen sind zusätzlich zum zivilrechtlichen Zulassungsvertrag einzuholen. Pfandpflichten (mind. 1 € für Flaschen, mind. 3 € für Weißbiergläser außerhalb fester Räume) sind einzuhalten.
Frist: 27. April 2026
Oktoberfest-Betreiber müssen: (1) zusätzlich zur Zulassung eine gaststättenrechtliche Gestattung einholen, (2) Sortiments- und Ausschankbeschränkungen gemäß Anlage 1 strikt einhalten, (3) Pfandregelungen für Flaschen und Gläser umsetzen, (4) elektrischen Leistungsbedarf bei der Anmeldung angeben und Elektroinstallation nur durch SWM-eingetragene Fachbetriebe ausführen lassen, (5) Anordnungen von Kontrolleuren (KVR-Ausweis) unverzüglich Folge leisten.
Der Textauszug enthält Betriebsvorschriften der Landeshauptstadt München für das Oktoberfest 2026 und betrifft ausschließlich Gastronomiebetriebe sowie Lebensmittelverkäufer auf dem Festgelände. Geregelt werden unter anderem Hygieneanforderungen (Schutzkleidung, Handwaschbecken, Lebensmittelabfälle), Reservierungsbedingungen mit Mindestverzehr-Obergrenzen, Jugendschutzpflichten, Verbote (z. B. Automaten, unautorisierte Verkaufswaren) sowie Alarmierungspflichten über Groupalarm. Für Gastronomiebetriebe auf dem Oktoberfest bestehen konkrete Handlungspflichten zur Einhaltung dieser Vorschriften vor Festbeginn (18.09.2026).
Frist: 18. September 2026
Gastronomiebetriebe und Lebensmittelverkäufer auf dem Oktoberfest müssen: (1) Hygienevorgaben umsetzen (Schutzkleidung inkl. Kopfbedeckung, Handwaschbecken, dicht schließende Abfallbehälter, Schulung nach §4 LMHV); (2) Reservierungsbedingungen mit den vorgeschriebenen Mindestverzehr-Obergrenzen einhalten und ein Onlineportal für Reservierungstausch einrichten; (3) Jugendschutzhinweise gut sichtbar anbringen (§3 JuSchG); (4) Groupalarm-System nutzen und am Probealarm (18.09.2026) teilnehmen; (5) Verbote (Automaten, nicht genehmigte Waren, Bauchladenverkäufer nur in Festhallen) beachten.
Der Text enthält detaillierte Vorschriften für Gastronomie- und Schankbetriebe auf dem Münchner Oktoberfest. Geregelt werden u. a. Ausschankregeln für Bier (nur zugelassene Brauereien, Maßkrug-Pflicht), strenge Hygieneanforderungen an Trinkgefäße (maschinelle Reinigung, mikrobiologische Eigenkontrollen), Infektionsschutzbelehrungspflichten für lebensmittelverarbeitendes Personal (§§ 42, 43 IfSG) sowie Anforderungen an Lebensmittelzubereitung, Kühlung und Bio-Produktzertifizierung. Verstöße können zum Ausschluss von künftigen Festzulassungen führen.
Festwirte und Gastronomiebetriebe müssen: (1) Bier ausschließlich von zugelassenen Münchner Traditionsbrauereien in vorgeschriebenen Gefäßgrößen ausschenken; (2) Trinkgefäße ausschließlich maschinell mit chlorhaltigem Mittel oder Heißwasser (≥60°C) reinigen und mikrobiologische Eigenkontrollen durchführen; (3) alle lebensmittelverarbeitenden Mitarbeiter mit gültiger IfSG-§43-Bescheinigung einsetzen und jährliche Belehrungen dokumentieren; (4) Gefährdungsbeurteilung für Schankanlagen erstellen und dem Kreisverwaltungsreferat vorlegen; (5) bei Bio-Angeboten Zertifizierung durch Öko-Kontrollstelle sicherstellen; (6) ausreichende Kühleinrichtungen für leicht verderbliche Lebensmittel bereithalten.
Der Münchner Stadtrat hat detaillierte Betriebsvorschriften für gastronomische Betriebe auf dem Oktoberfest 2026 beschlossen. Diese umfassen strenge Regelungen zu Musikzeiten und Lautstärkegrenzen (85/90 dB(A)), Pflicht zur Installation von Beschallungsanlagen mit Lautstärkelimitern sowie ein generelles Verbot von Einweggeschirr und -besteck zugunsten von Mehrweglösungen mit Mindestpfand (1 Euro). Außerdem gelten klare Abbaufristen für den Festplatz sowie lebensmittelhygienische Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung.
Frist: 1. September 2026
Gastronomische Betriebe (Groß- und Mittelbetriebe) müssen: (1) Beschallungsanlagen mit zeitgesteuerten Lautstärkelimitern installieren und vor dem ersten Veranstaltungstag abnehmen lassen; (2) Musikzeiten und Lautstärkegrenzen (85 dB(A) vor 18 Uhr, 90 dB(A) danach) einhalten; (3) ausschließlich Mehrweggeschirr/-besteck mit Mindestpfand von 1 Euro verwenden; (4) Sonderregelung für traditionelle Blasmusik bis 01.09.2026 der Festleitung mitteilen; (5) Abbaufristen (je nach Betriebstyp zwischen 06.10. und 20.11.2026) einhalten.
Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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