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Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering
Die AVV Zoonosen Lebensmittelkette wird angepasst und regelt die bundesweite Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in der Lebensmittelkette. Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft und beziehen sich auf Probenentnahmen und Überwachungspläne. Gastronomiebetriebe sind insofern betroffen, als sie Teil der kontrollierten Lebensmittelkette sind und mit verschärften oder geänderten Inspektionsanforderungen rechnen sollten.
Frist: 1. January 2027
Betriebe sollten sich mit den aktualisierten Überwachungsvorgaben ab 1. Januar 2027 vertraut machen, insbesondere im Hinblick auf Probenentnahmen und behördliche Inspektionen im Rahmen der Zoonosen-Überwachung; ggf. Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt aufnehmen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B2 · Details →
Eine neue Wein-Überwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Einfuhr von Weinen und weinhaltigen Getränken mit verschärften amtlichen Untersuchungs- und Prüfanforderungen. Gastronomiebetriebe, die Wein importieren oder verkaufen, müssen bei Einfuhren von Drittlandweinen eine vorherige Zulassung einholen und Untersuchungsgebühren tragen. Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen sehen erhebliche Bußgelder vor.
Frist: 1. September 2026
Betriebe, die Wein aus Drittländern einführen, müssen vor dem 1. September 2026 ihre Einfuhrprozesse überprüfen und sicherstellen, dass Einfuhranträge über die zuständigen Zolldienststellen eingereicht werden. Alle Einfuhrdokumente (VI 1 oder VI 2 nach EU-Delegierter Verordnung 2018/273) müssen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sein. Kostenkalkulationen sollten Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung einplanen (erhoben nur für Erstgutachten bei Mehrfachgutachten).
Die Weinverordnung wird novelliert, insbesondere bei den Kennzeichnungsanforderungen für die Gütesiegel „Erstes Gewächs", „Großes Gewächs" und „Classic" sowie bei Schaumwein- und Crémant-Definitionen. Gastronomiebetriebe, die Wein ausschenken oder verkaufen, müssen die neuen Kennzeichnungsregeln ab 1. September 2026 beachten; für bereits vorhandene Bestände gelten Übergangsfrist bis 2028/2030.
Frist: 1. September 2026
Überprüfung der Weinkarte und Weinetikett-Bestände auf Konformität mit neuen Kennzeichnungsregeln (§ 30, § 32a, § 34a der neuen Weinverordnung); insbesondere prüfen, ob Gütesiegel und Herkunftsbezeichnungen ab 1. September 2026 den aktualisierten Anforderungen entsprechen.
Die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in München werden angepasst. Im Bereich der Stadtbezirke 1–3 steigt die Gebühr für Veranstaltungen von 0,30 Euro auf neue Sätze je Tag und Quadratmeter; in den übrigen Bezirken gelten niedrigere Sätze. Die Änderung tritt unmittelbar nach Bekanntmachung in Kraft.
Betriebe, die Veranstaltungen oder Außenbestuhlung auf öffentlichen Straßen anmelden: überprüfen Sie die neuen Gebühren in Anlage 1 Nr. 33 der Sondernutzungsgebührensatzung und kalkulieren Sie anfallende Kosten neu. Bei Messen und Ausstellungen nach GewO (Nummer 33.1d / 33.2d) gilt eine Obergrenze von max. 500,00 Euro pro Auf-/Abbautag.
Das Deutsche Lebensmittelbuch wurde bei den Leitsätzen für Fisch und Fischerzeugnisse angepasst. Konkret wurden die Anforderungen an Zutaten (Aufgüsse, Soßen, Cremes), tiefgefrorene Fischerzeugnisse in Panade oder Backteig sowie deren Bezeichnung neu definiert. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und müssen von allen Betrieben beachtet werden, die Fischerzeugnisse herstellen oder ausgeben.
Überprüfen Sie Ihre Speisekarten, Rezepturen und Produktbezeichnungen für Fischerzeugnisse auf Konformität mit den neuen Leitsätzen. Besonders bei panieren oder im Backteig zubereiteten Fischgerichten sowie bei Saucen und Marinaden müssen die neuen Mindestanteile und Bezeichnungsvorgaben beachtet werden (z. B. Mindestfischanteil 65 % für Fischstäbchen und panierte Filets, 50 % für Backfisch und Fisch mit Auflage).
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 06.08.2026 B1 · Details →
Die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie (EntgTranspRL) muss bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und verpflichtet Arbeitgeber jeder Größe zur Offenlegung von Gehaltsspannen im Recruiting, zur Beantwortung umfassender Auskunftsverlangen von Beschäftigten sowie – ab 100 Mitarbeitern – zu regelmäßigen Berichtspflichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder (diskutiert wird eine Analogie zur DSGVO mit bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) sowie ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Unternehmen aller Branchen sollten umgehend ihre Vergütungsstrukturen analysieren und ein geschlechtsneutrales, dokumentiertes Vergütungssystem einführen.
Frist: 7. June 2026
1. Sofortige Analyse der bestehenden Vergütungsstrukturen inkl. Sondervergütungsbestandteile und Prüfung auf Gender Pay Gap. 2. Entwicklung bzw. Anpassung eines objektiven, geschlechtsneutralen Vergütungssystems mit definierten Gehaltsbändern für (nahezu) jede Position. 3. Überarbeitung des Bewerbungsprozesses (Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen, Verbot der Nachfrage nach früherer Gehaltsentwicklung). 4. Einführung von Prozessen für Auskunfts-, Informations- und Berichtspflichten – spätestens bis 7. Juni 2026.
Die WM2026LärmSchV regelt Lärmschutzanforderungen für öffentliche Freiluft-Fernsehübertragungen der Fußball-WM 2026 (Männer). Betreiber von Public-Viewing-Veranstaltungen im Freien müssen die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung einhalten. Ausnahmen (z. B. verlängerte Betriebszeiten, reduzierte Ruhezeiten) sind nur für Direktübertragungen von WM-Spielen zulässig; die Verordnung gilt bis zum 31. Juli 2026.
Frist: 31. July 2026
Gastronomiebetriebe, die Public Viewing im Freien zur Fußball-WM 2026 planen, müssen sicherstellen, dass die Lärmimmissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden. Für verlängerte Betriebszeiten oder reduzierte Ruhezeiten sind behördliche Ausnahmegenehmigungen einzuholen; diese sind ausschließlich für Direktübertragungen von WM-Spielen möglich. Landesrechtliche Abweichungen sind vorab zu prüfen.
Die SWM Versorgungs GmbH München erhöht ab dem 01.01.2017 die Wasserpreise (Verbrauchspreis: 1,6799 €/m³ brutto) sowie die Grundpreise für Hausanschlüsse gestaffelt nach Zählergröße. Zudem werden die Fernwärmepreise ab 01.01.2017 angepasst (Arbeitspreis Heizwassernetz: 64,49 €/MWh brutto; Grundpreis: 44,65 €/kW und Jahr). Diese Änderungen betreffen alle Gewerbetreibenden und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet München, die Wasser und/oder Fernwärme von der SWM beziehen.
Frist: 1. January 2017
Betriebe und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet der SWM München sollten die neuen Wasser- und Fernwärmetarife ab 01.01.2017 in ihre Kostenplanung und Nebenkostenabrechnungen einkalkulieren. Vermieter müssen die geänderten Betriebskosten korrekt auf Mieter umlegen.
Die Landeshauptstadt München hat eine Verordnung (vom 14.12.2016) erlassen, die auf definierten öffentlichen Flächen rund um den Hauptbahnhof täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr den Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke (bei erkennbarer Konsumabsicht) verbietet. Ausgenommen sind genehmigte Freischankflächen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach dem LStVG.
Frist: 15. January 2017
Gastronomiebetriebe mit Außenbewirtschaftung (Freischankflächen) im betroffenen Bereich um den Münchner Hauptbahnhof müssen prüfen, ob ihre genehmigten Freischankflächen korrekt ausgewiesen sind, da diese von der Ausnahmeregelung erfasst werden. Zudem sind Kunden und Personal auf das nächtliche Alkoholverbot (22–06 Uhr) im öffentlichen Raum hinzuweisen, um Bußgeldrisiken zu vermeiden.
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz in Deutschland regelt. Solche Produkte aus EU/EWR-Staaten oder Drittländern dürfen eingeführt und verkauft werden, sofern der Gehalt 0,75 µg Vitamin D pro 100 ml und 120 mg Calcium pro 100 ml nicht überschreitet. Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke (z. B. Sojamilch als Milchersatz) beziehen und anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte diese Grenzwerte einhalten; Abweichungen sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz verwenden oder verkaufen, müssen prüfen, ob die eingesetzten Produkte die zulässigen Höchstgehalte (≤ 0,75 µg Vitamin D / 100 ml und ≤ 120 mg Calcium / 100 ml) einhalten. Abweichungen von der Allgemeinverfügung sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen. Lieferantenprodukte ggf. kontrollieren und Widerspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe) beachten.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 18.05.2026 B7 · Details →
Die Landeshauptstadt München hat ihre Kostensatzung sowie die Entwässerungsabgabensatzung (EAS) zum 01.10.2018 geändert. Für Gastronomiebetriebe relevant ist insbesondere die Neufassung der Tarifgruppe 702 „Entwässerung": Die Überwachung der Einleitung gewerblichen Abwassers (z. B. über Fettabscheider) kostet künftig 455 Euro je Überwachungseinheit; Genehmigungen für Grundstücksentwässerungsanlagen werden mit mindestens 300 Euro (5 ‰ der Baukosten) berechnet. Betriebe in München und angeschlossenen Nachbargemeinden sind betroffen.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München (und Nachbargemeinden mit Zweckvereinbarung) sollten prüfen, ob sie gewerbliches Abwasser in den städtischen Kanal einleiten (z. B. über Fett- oder Leichtflüssigkeitsabscheider) und sich auf höhere Überwachungs- und Genehmigungsgebühren ab 01.10.2018 einstellen. Bestehende Einleitungsgenehmigungen und Probenahmestellen auf Gebührenänderungen überprüfen.
Die Stadt München hat per Satzung örtliche Alkoholverkaufs-, -abgabe- und -konsumverbote für mehrere Bereiche (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten dürfen in den definierten Zonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben. Die genauen Zonengrenzen sind in den Anlagen 2–9 des Münchner Amtsblatts Nr. 26/2020 kartografisch und textlich beschrieben.
Gastronomiebetriebe (inkl. Kioske, Imbisse, Außengastronomie) in den betroffenen Münchner Zonen (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Verbotsbereiche liegt, und dort den Alkoholverkauf/-abgabe bzw. -konsum gemäß der jeweiligen Anlage unterlassen.
Die Satzung über die Benutzung der Markthallen München wird geändert: Für Verkaufseinrichtungen, die im Rahmen einer Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche genutzt werden, wird eine Jahresgebühr von 9 % des Jahresnettoumsatzes erhoben. Für den Biergarten auf dem Viktualienmarkt gilt ein erhöhter Satz von 13,25 % des Jahresnettoumsatzes. Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Stadtratsbeschluss vom 20.03.2019).
Gastronomiebetriebe, die in Münchner Markthallen tätig sind und eine Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche besitzen, müssen prüfen, ob sie von der neuen Jahresgebühr (9 % bzw. 13,25 % des Nettoumsatzes) betroffen sind. Ggf. ist ein Vertrag gemäß § 8 der Markthallensatzung zu prüfen oder abzuschließen, um die umsatzbasierte Gebühr zu vermeiden.
Die Landeshauptstadt München ändert die Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen (SoNuGebS). Relevant für Gastronomiebetriebe ist insbesondere die Streichung des Begriffs „alkoholfreie" in Ziffer 18.2 der Anlage I, was die Gebührenpflicht für Getränkeausschank im öffentlichen Raum ausweiten kann. Zudem werden Regelungen zu Eigenwerbeanlagen an Fahrradständern und Gebäudeausladungen angepasst, die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben betreffen können.
Frist: 6. December 2018
Gastronomiebetriebe in München sollten prüfen, ob ihre Sondernutzungsgenehmigungen (z. B. für Außenbestuhlung, Werbeaufsteller oder Ausschankflächen) von den Änderungen betroffen sind – insbesondere durch die Streichung des Begriffs „alkoholfreie" in Ziffer 18.2, die potenziell die Gebührenpflicht für Getränkeangebote im öffentlichen Raum ausweitet.
Die Landeshauptstadt München ändert die Markthallen-Gebührensatzung und die Markthallen-Satzung (beide ab dem Tag nach Bekanntmachung, ca. April 2019 in Kraft). Die Gebührenstruktur für Verkaufseinrichtungen auf Münchner Märkten (Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) wird neu gegliedert, insbesondere für Sortimentsbereiche wie Imbiss, Wein/Stehausschank und Lebensmittel. Außerdem werden für den Interimsmarkt am Elisabethplatz abweichende Öffnungszeiten (Werktags 06:00–22:00 Uhr) eingeführt.
Frist: 9. April 2019
Gastronomiebetriebe und Imbisse mit Standplätzen auf den Münchner Markthallen (insb. Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) müssen die neue Gebührenstruktur prüfen und ihre Kostenplanung entsprechend anpassen. Betreiber am Interimsmarkt Elisabethplatz müssen die neuen Betriebszeiten (bis 22:00 Uhr an Werktagen) beachten.
Die Münchner Entwässerungssatzung (EWS) regelt, welche Stoffe in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden dürfen. Für Gastronomiebetriebe besonders relevant ist die Pflicht zum Einbau und Betrieb von Fettabscheidern, wenn mit dem Abwasser Fette mitabgeschwemmt werden können (§ 16 Abs. 2). Abscheider müssen nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und regelmäßig gewartet werden; Prüfberichte sind auf Verlangen vorzulegen. Die Satzung trat am 01.10.2018 in Kraft.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München müssen prüfen, ob ein Fettabscheider vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 2 EWS), diesen ordnungsgemäß betreiben, regelmäßig warten lassen und Prüfberichte zur Generalinspektion nach den Mustern der MSE vorhalten sowie auf Verlangen vorlegen.
Die Münchner Stadtkämmerei erinnert alle Steuerpflichtigen an die Fälligkeit der Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2017 zum 15. November 2017. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Gastronomiebetriebe als Gewerbesteuerpflichtige sind direkt betroffen; eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren wird empfohlen.
Frist: 15. November 2017
Gewerbesteuervorauszahlung für Q4 2017 bis spätestens 15. November 2017 an das Kassen- und Steueramt München entrichten; dabei die 13-stellige Kassenkonto-Nummer angeben oder SEPA-Lastschriftmandat einrichten.
Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 auf Basis des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügungen mit zeitlich und örtlich begrenzten Verboten für den Verkauf, die Abgabe und den Konsum alkoholischer Getränke (u. a. Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich innerhalb der Öffnungszeiten erfolgt oder nach § 12 GastG bzw. § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 20. September 2020
Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen sicherstellen, dass Alkohol nur innerhalb des konzessionierten Bereichs und während der genehmigten Öffnungszeiten ausgeschenkt wird. Kein Außer-Haus-Verkauf von Alkohol in die Verbotsbereiche während der Sperrzeiten (Fr./Sa. 21:00–06:00 Uhr). Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.
Die Landeshauptstadt München ändert ihre Gewerbeabfallgebührensatzung sowie die Gartenabfallgebührensatzung mit Wirkung zum 01.01.2022. Die Jahresgebühren für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll, Papierabfällen und Bioabfällen werden teils deutlich angehoben (z. B. 80-l-Mülltonne wöchentlich: von bisher implizit niedrigerem Satz auf 305,76 €/Jahr). Zusätzlich werden Umsatzsteuerklauseln ergänzt, die bedeuten, dass auf die Gebühren künftig ggf. Umsatzsteuer aufgeschlagen werden kann.
Frist: 1. January 2022
Gastronomiebetriebe in München müssen ihre Abfallentsorgungsverträge und -kosten ab 01.01.2022 auf Basis der neuen Gebührensätze kalkulieren. Insbesondere sind die neuen Jahresgebühren für Restmüll-, Papier- und Bioabfallbehälter sowie die mögliche Umsatzsteuerbelastung in die Betriebskosten einzuplanen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 27/2020 enthält u. a. eine örtliche Bestimmung eines Alkoholkonsumverbots für den Baldeplatz und die Isarauen in München. Dies ist für Gastronomiebetriebe in diesem Bereich relevant, da der Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum eingeschränkt wird. Für Kälte- und Klimatechnikbetriebe sind keine relevanten Inhalte enthalten.
Gastronomiebetriebe im Bereich Baldeplatz und Isarauen (München) müssen prüfen, ob ihr Betrieb oder ihre Außenbewirtschaftung vom örtlichen Alkoholkonsumverbot betroffen ist und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung treffen.
Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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