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Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering
Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 zwei Allgemeinverfügungen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes: Erstens wurden Kontaktbeschränkungen auf maximal fünf Personen auch in Gastronomiebetrieben eingeführt, wobei Betreiber verpflichtet sind, ihre Bestuhlung und Betriebsorganisation entsprechend anzupassen. Zweitens wurde an bestimmten öffentlichen Plätzen ein Verkaufs- und Konsumverbot für Alkohol in den Nachtstunden verfügt, das jedoch für konzessionierte Gaststätten während ihrer Öffnungszeiten ausdrücklich ausgenommen ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 1. October 2020
Gastronomiebetriebe müssen ihre Bestuhlung und Betriebsorganisation so anpassen, dass maximal fünf Personen pro Gruppe gemeinsam sitzen. Beim Alkoholausschank in den betroffenen Gebieten (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) ist sicherzustellen, dass der Verkauf und Konsum nur im konzessionierten Bereich während der Öffnungszeiten erfolgt – außerhalb dieser Ausnahme gilt ein nächtliches Verkaufs- und Konsumverbot.
Die Landeshauptstadt München hat im Amtsblatt Nr. 28/2020 räumlich definierte Alkoholverkaufs-, Alkoholabgabe- und Alkoholkonsumverbote für mehrere Bereiche (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten sind unmittelbar betroffen, da sie innerhalb der definierten Verbotszonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben dürfen. Zusätzlich wurde eine neue Bekanntmachungssatzung der LH München beschlossen, die das Amtsblatt als zentrales Bekanntmachungsorgan bestätigt.
Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Grenzen liegt. Wenn ja, ist der Verkauf und die Abgabe von Alkohol in diesen Bereichen verboten. Die genauen Gebietsgrenzen sind den Anlagen 1–9 der Bekanntmachung zu entnehmen.
Das Münchner Amtsblatt vom 30. September 2020 enthält eine Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München, die auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot auf dem gesamten Bereich der Theresienwiese für den 19.09.2020 anordnet. Zusätzlich werden neue Fernwärmepreise der SWM Versorgungs GmbH ab dem 01.10.2020 bekanntgemacht, die für Betriebe mit Fernwärmeanschluss kostenrelevant sind. Die übrigen Inhalte (Baugenehmigungen, Planfeststellungsverfahren) betreffen weder das Gastgewerbe noch das Kälte-Klima-Handwerk direkt.
Frist: 19. September 2020
Gastronomiebetriebe im Bereich der Theresienwiese müssen am 19.09.2020 (09:00–06:00 Uhr Folgetag) sicherstellen, dass kein Alkohol zum Konsum vor Ort ausgehändigt oder mitgeführt wird. Zudem sollten Betriebe mit Fernwärmeanschluss die neuen SWM-Preise ab 01.10.2020 in ihre Kostenkalkulation einbeziehen.
Die Landeshauptstadt München erließ im September 2020 auf Basis des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügungen mit zeitlich und örtlich begrenzten Verboten für den Verkauf, die Abgabe und den Konsum alkoholischer Getränke (u. a. Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich innerhalb der Öffnungszeiten erfolgt oder nach § 12 GastG bzw. § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 20. September 2020
Gastronomiebetriebe in den genannten Verbotszonen (Theresienwiese, Gärtnerplatz, Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen) müssen sicherstellen, dass Alkohol nur innerhalb des konzessionierten Bereichs und während der genehmigten Öffnungszeiten ausgeschenkt wird. Kein Außer-Haus-Verkauf von Alkohol in die Verbotsbereiche während der Sperrzeiten (Fr./Sa. 21:00–06:00 Uhr). Bußgeldrisiko bei Verstößen prüfen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 27/2020 enthält u. a. eine örtliche Bestimmung eines Alkoholkonsumverbots für den Baldeplatz und die Isarauen in München. Dies ist für Gastronomiebetriebe in diesem Bereich relevant, da der Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum eingeschränkt wird. Für Kälte- und Klimatechnikbetriebe sind keine relevanten Inhalte enthalten.
Gastronomiebetriebe im Bereich Baldeplatz und Isarauen (München) müssen prüfen, ob ihr Betrieb oder ihre Außenbewirtschaftung vom örtlichen Alkoholkonsumverbot betroffen ist und entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung treffen.
Die Landeshauptstadt München hat per Allgemeinverfügung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes für den 11. und 12. September 2020 ein zeitlich begrenztes Alkoholverkaufs-, Abgabe- und Konsumverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen (u. a. Gärtnerplatz, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen). Gaststätten sind ausdrücklich ausgenommen, sofern der Ausschank im konzessionierten Bereich während der Öffnungszeiten stattfindet und nach § 12 GastG oder § 3a BayGastV genehmigt ist. Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Frist: 13. September 2020
Gastronomiebetriebe in den betroffenen Bereichen müssen sicherstellen, dass Alkohol ausschließlich im konzessionierten Innenbereich bzw. auf genehmigten Veranstaltungsflächen ausgeschenkt wird. Kein Verkauf oder Abgabe von Alkohol zum Mitnehmen im öffentlichen Raum in den Verbotszonen zwischen 21:00 und 06:00 Uhr (Verkauf/Abgabe) bzw. 23:00 und 06:00 Uhr (Konsum) an den genannten Tagen.
Die Stadt München hat per Satzung örtliche Alkoholverkaufs-, -abgabe- und -konsumverbote für mehrere Bereiche (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) festgelegt. Gastronomiebetriebe in diesen Gebieten dürfen in den definierten Zonen keinen Alkohol verkaufen oder abgeben. Die genauen Zonengrenzen sind in den Anlagen 2–9 des Münchner Amtsblatts Nr. 26/2020 kartografisch und textlich beschrieben.
Gastronomiebetriebe (inkl. Kioske, Imbisse, Außengastronomie) in den betroffenen Münchner Zonen (Gerner Brücke, Wedekindplatz, Baldeplatz, Isarauen, Gärtnerplatz) müssen prüfen, ob ihr Standort innerhalb der definierten Verbotsbereiche liegt, und dort den Alkoholverkauf/-abgabe bzw. -konsum gemäß der jeweiligen Anlage unterlassen.
Die Landeshauptstadt München ändert die Markthallen-Gebührensatzung und die Markthallen-Satzung (beide ab dem Tag nach Bekanntmachung, ca. April 2019 in Kraft). Die Gebührenstruktur für Verkaufseinrichtungen auf Münchner Märkten (Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) wird neu gegliedert, insbesondere für Sortimentsbereiche wie Imbiss, Wein/Stehausschank und Lebensmittel. Außerdem werden für den Interimsmarkt am Elisabethplatz abweichende Öffnungszeiten (Werktags 06:00–22:00 Uhr) eingeführt.
Frist: 9. April 2019
Gastronomiebetriebe und Imbisse mit Standplätzen auf den Münchner Markthallen (insb. Viktualienmarkt, Elisabethplatz, Wiener Platz) müssen die neue Gebührenstruktur prüfen und ihre Kostenplanung entsprechend anpassen. Betreiber am Interimsmarkt Elisabethplatz müssen die neuen Betriebszeiten (bis 22:00 Uhr an Werktagen) beachten.
Die Satzung über die Benutzung der Markthallen München wird geändert: Für Verkaufseinrichtungen, die im Rahmen einer Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche genutzt werden, wird eine Jahresgebühr von 9 % des Jahresnettoumsatzes erhoben. Für den Biergarten auf dem Viktualienmarkt gilt ein erhöhter Satz von 13,25 % des Jahresnettoumsatzes. Die Änderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Stadtratsbeschluss vom 20.03.2019).
Gastronomiebetriebe, die in Münchner Markthallen tätig sind und eine Gaststättenerlaubnis mit bestuhtem Gastraum oder Freischankfläche besitzen, müssen prüfen, ob sie von der neuen Jahresgebühr (9 % bzw. 13,25 % des Nettoumsatzes) betroffen sind. Ggf. ist ein Vertrag gemäß § 8 der Markthallensatzung zu prüfen oder abzuschließen, um die umsatzbasierte Gebühr zu vermeiden.
Das Amtsblatt enthält überwiegend nicht relevante Inhalte (ÖPNV-Ausgleichsregelungen, Dienstausweisverlust, juristische Fachliteratur). Einzig die Erwähnung des Kommentars zur Health-Claims-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) berührt das Gastgewerbe, da diese Verordnung nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Lebensmittelvermarktung regelt. Ein direkter Handlungsbedarf oder eine neue Rechtspflicht wird im Text nicht beschrieben.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gastronomiebetriebe, die gesundheits- oder nährwertbezogene Werbeaussagen über Lebensmittel verwenden, sollten die Einhaltung der HCVO (VO (EG) Nr. 1924/2006) im Blick behalten. Der erwähnte Kommentar kann als Fachliteratur zur rechtlichen Prüfung genutzt werden.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 1/2019 enthält im nichtamtlichen Teil eine Buchbesprechung des Praxishandbuchs „Verfolgung von Lebensmittelverstößen" (6. Aufl., Rehm 2018), das sich an Lebensmittelkontrolleure und Veterinäre richtet. Das Handbuch behandelt Lebensmittelstraftaten und Ordnungswidrigkeiten nach LFGB, Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung sowie Bußgeldzumessung – Themen, die indirekt für Gastronomiebetriebe relevant sind. Die übrigen Inhalte (Jahresabschluss Abfallwirtschaftsbetrieb, Schulordnungen, Festschriften, Pharmarecht) sind für die betroffenen Betriebstypen nicht relevant.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Gastronomiebetriebe können das Handbuch als Referenzwerk nutzen, um aktuelle Anforderungen der Lebensmittelüberwachung (LFGB, EU-Verordnungen) nachzuvollziehen.
Die Landeshauptstadt München ändert die Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen (SoNuGebS). Relevant für Gastronomiebetriebe ist insbesondere die Streichung des Begriffs „alkoholfreie" in Ziffer 18.2 der Anlage I, was die Gebührenpflicht für Getränkeausschank im öffentlichen Raum ausweiten kann. Zudem werden Regelungen zu Eigenwerbeanlagen an Fahrradständern und Gebäudeausladungen angepasst, die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben betreffen können.
Frist: 6. December 2018
Gastronomiebetriebe in München sollten prüfen, ob ihre Sondernutzungsgenehmigungen (z. B. für Außenbestuhlung, Werbeaufsteller oder Ausschankflächen) von den Änderungen betroffen sind – insbesondere durch die Streichung des Begriffs „alkoholfreie" in Ziffer 18.2, die potenziell die Gebührenpflicht für Getränkeangebote im öffentlichen Raum ausweitet.
Die Landeshauptstadt München hat ihre Kostensatzung sowie die Entwässerungsabgabensatzung (EAS) zum 01.10.2018 geändert. Für Gastronomiebetriebe relevant ist insbesondere die Neufassung der Tarifgruppe 702 „Entwässerung": Die Überwachung der Einleitung gewerblichen Abwassers (z. B. über Fettabscheider) kostet künftig 455 Euro je Überwachungseinheit; Genehmigungen für Grundstücksentwässerungsanlagen werden mit mindestens 300 Euro (5 ‰ der Baukosten) berechnet. Betriebe in München und angeschlossenen Nachbargemeinden sind betroffen.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München (und Nachbargemeinden mit Zweckvereinbarung) sollten prüfen, ob sie gewerbliches Abwasser in den städtischen Kanal einleiten (z. B. über Fett- oder Leichtflüssigkeitsabscheider) und sich auf höhere Überwachungs- und Genehmigungsgebühren ab 01.10.2018 einstellen. Bestehende Einleitungsgenehmigungen und Probenahmestellen auf Gebührenänderungen überprüfen.
Die Münchner Entwässerungssatzung (EWS) regelt, welche Stoffe in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden dürfen. Für Gastronomiebetriebe besonders relevant ist die Pflicht zum Einbau und Betrieb von Fettabscheidern, wenn mit dem Abwasser Fette mitabgeschwemmt werden können (§ 16 Abs. 2). Abscheider müssen nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und regelmäßig gewartet werden; Prüfberichte sind auf Verlangen vorzulegen. Die Satzung trat am 01.10.2018 in Kraft.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München müssen prüfen, ob ein Fettabscheider vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 2 EWS), diesen ordnungsgemäß betreiben, regelmäßig warten lassen und Prüfberichte zur Generalinspektion nach den Mustern der MSE vorhalten sowie auf Verlangen vorlegen.
Die Landeshauptstadt München erließ anlässlich der FIFA Fußball-WM 2018 (14.06.–15.07.2018) eine sicherheitsrechtliche Allgemeinverfügung für bestimmte Bereiche entlang der Leopoldstraße und Ludwigstraße. Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen außerhalb geschlossener Räume und genehmigter Freischankflächen ist während der Spielzeiten verboten – mit Ausnahme von Getränkelieferanten und Personen mit häuslichem Bedarf. Zusätzlich gilt ein Verbot für pyrotechnische Gegenstände in denselben Bereichen und Zeiträumen. Gastronomiebetriebe im betroffenen Gebiet müssen sicherstellen, dass ihre Gäste keine Gläser oder Flaschen auf die Straße mitnehmen, sofern diese nicht als genehmigte Freischankfläche ausgewiesen ist.
Frist: 15. July 2018
Gastronomiebetriebe im definierten Bereich (Leopoldstraße/Ludwigstraße) müssen während der WM-Spielzeiten sicherstellen, dass Gäste keine Glasbehältnisse außerhalb geschlossener Räume oder genehmigter Freischankflächen mitführen. Ggf. müssen Einlasskontrollen oder Hinweisschilder eingerichtet werden.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 5/2018 enthält u. a. die öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung für ein Veranstaltungsgelände mit Gastro-Pavillon, Gastro-Waggons und Wirtsgarten an der Thalkirchner Str. 110 in München, befristet auf 5 Jahre ab Erteilung. Die übrigen Bekanntmachungen betreffen allgemeine Baugenehmigungen (Wohngebäude, Büronutzung) ohne direkten Bezug zum Gastgewerbe oder zur Kälte-/Klimatechnik. Für Gastronomiebetriebe ist die Baugenehmigungsbekanntmachung als Referenzfall für befristete Betriebsgenehmigungen relevant.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für bestehende Betriebe. Betreiber ähnlicher Gastro-/Veranstaltungskonzepte sollten zur Kenntnis nehmen, dass befristete Baugenehmigungen (hier: 5 Jahre) möglich sind und Nachbarn innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Klage erheben können.
Ab dem 1. Januar 2018 gelten neue Entgelte für die Abholung und Verwertung tierischer Nebenprodukte (Kategorie I–III) im Stadtgebiet München, veröffentlicht im Münchner Amtsblatt Nr. 35/2017. Betroffen sind u. a. Schlachthöfe und Metzgereien, die tierische Nebenprodukte sowie Fettabscheiderinhalte entsorgen lassen müssen. Gastronomiebetriebe mit Fettabscheidern oder Fleischverarbeitung sollten die aktuellen Entgelte der Berndt GmbH zur Kenntnis nehmen.
Frist: 1. January 2018
Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Fettabscheiderinhalte entsorgen lassen, sollten die neuen Entgeltlisten (gültig ab 01.01.2018) prüfen und ggf. Verträge oder Budgetplanungen anpassen. Alle bisherigen Entgeltlisten verlieren ihre Gültigkeit.
Die Landeshauptstadt München hat die Satzungen zur Hausmüll- und Gewerbeabfallentsorgung sowie die zugehörigen Gebührensatzungen geändert (Beschluss 18.05.2017, Inkrafttreten nach Bekanntmachung am 30.11.2017). Neu eingeführt werden Unterflurbehälter (2.500–5.000 Liter) als Pflichtbehälter, deren Standplatz vom Grundstückseigentümer herzurichten und mit der Stadt abzustimmen ist. Für gewerbliche Betriebe (inkl. Gastgewerbe) gelten aktualisierte Jahresgebühren für Restmüllentsorgung, z. B. 232,44 € p.a. für eine 80-l-Tonne bei wöchentlicher Leerung.
Frist: 1. December 2017
Gastronomiebetriebe in München sollten prüfen, ob sie von der Pflicht zur Nutzung neuer Unterflurbehälter betroffen sind, und die aktualisierten Entsorgungsgebühren in ihrer Kostenkalkulation berücksichtigen. Ggf. ist die Herrichtung eines geeigneten Standplatzes für Unterflurbehälter in Abstimmung mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb München erforderlich.
Die Münchner Stadtkämmerei erinnert alle Steuerpflichtigen an die Fälligkeit der Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2017 zum 15. November 2017. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Gastronomiebetriebe als Gewerbesteuerpflichtige sind direkt betroffen; eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren wird empfohlen.
Frist: 15. November 2017
Gewerbesteuervorauszahlung für Q4 2017 bis spätestens 15. November 2017 an das Kassen- und Steueramt München entrichten; dabei die 13-stellige Kassenkonto-Nummer angeben oder SEPA-Lastschriftmandat einrichten.
Die Landeshauptstadt München schreibt die Zulassung für das Oktoberfest 2018 und die Oide Wiesn 2018 (22. September – 7. Oktober 2018) aus. Gastronomiebetriebe, die an der Veranstaltung teilnehmen möchten, müssen ihre Bewerbung ausschließlich auf den vorgesehenen Formblättern bis spätestens 31. Dezember 2017 postalisch einreichen – die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bewerber für gastronomische Betriebe mit Sitzplätzen müssen zusätzlich fünf Maßstabspläne einreichen; Zusatzpunkte werden u. a. für Bio-Zertifizierungen, faire Produkte sowie Umweltschutzmaßnahmen vergeben.
Frist: 31. December 2017
Gastronomiebetriebe, die am Oktoberfest 2018 oder der Oidn Wiesn 2018 teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 31. Dezember 2017 die entsprechenden Formblätter (Nr. 1, 2 oder 3) postalisch beim Referat für Arbeit und Wirtschaft München einreichen. Gastronomische Betriebe mit Sitzplätzen legen zusätzlich 5 Maßstabspläne bei. Offene Platzgelder, Gebühren oder Steuern führen zum Ausschluss.
Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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