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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Der Bundestag behandelt am 9.7.2026 eine Mietrechtsnovelle mit Plänen zur Einschränkung der Eigenbedarfskündigung. Die Grünen fordern, Eigenbedarf-Kündigungen nach Mietpreisbremsen-Verstößen um fünf Jahre zu sperren und die Kündigungsfrist in angespannten Märkten zu verlängern. Das Verfahren wird zur weiteren Beratung an Ausschüsse überwiesen.
Private Vermieter sollten die Entwicklungen der Mietrechtsreform 2026 im parlamentarischen Verfahren beobachten und ihre Kündigungsstrategien überprüfen. Eine potenzielle Sperrfrist nach Mietpreisbremsen-Verstößen und verlängerte Kündigungsfristen würden die Handlungsspielräume deutlich einengen.
Der BGH hat geklärt, dass Absenkungsbeschlüsse (Beschlüsse zur Senkung von Stimmquoren für Umlaufbeschlüsse) isoliert anfechtbar sind. Ein solcher Absenkungsbeschluss kann aber nicht mehr angefochten werden, wenn der darauf basierende Umlaufbeschluss bestandskräftig ist, da das Rechtsschutzinteresse dann entfallen ist.
Für WEG-Verwalter und Eigentümergemeinschaften: Diese Rechtsprechung verdeutlicht die formalen Anforderungen bei Absenkungsbeschlüssen und Umlaufverfahren. Wichtig ist, dass Absenkungsbeschlüsse innerhalb der einsmonatigen Anfechtungsfrist (§ 45 WEG) angegriffen werden können und müssen, bevor der nachfolgende Umlaufbeschluss bestandskräftig wird. Danach ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.
Die Bundesregierung reduziert ihre Subventionierung der Stromübertragungsnetzkosten ab 2027, was zu einem Anstieg der Strompreise um etwa ein Prozent führen wird. Hausverwalter und Vermieter sollten die am 1.10.2026 veröffentlichten endgültigen Netzentgelte berücksichtigen, da dies Nebenkosten und Betriebskostenabrechnungen beeinflusst.
Frist: 1. October 2026
Hausverwalter und Vermieter sollten die Veröffentlichung der endgültigen Netzentgelte zum 1.10.2026 beobachten und bei der Betriebskostenprognose und -abrechnung für 2027 berücksichtigen. Eventuelle Nebenkostennachzahlungen sollten frühzeitig kommuniziert werden.
Die Haufe-Immobilien-Übersicht fasst aktuelle Rechtsprechung zu Lärmbelästigung, Mietminderung und Nachbarschaftsrechten zusammen. Sie behandelt Ruhestörungen, deren Ansprüche auf Unterlassung und Minderung sowie spezialgesetzliche Privilegierungen für Kinderlärm und stellt dar, wann Lärmbelästigung einen Sachmangel der Mietsache begründet.
Vermieter sollten sich über die Grenzen ihrer Kündigungs- und Duldungspflichten informieren; insbesondere müssen bei Lärmbeschwerden mehrerer Mieter alle beteiligten Parteien angehört werden, bevor eine fristlose Kündigung erfolgt. Hausverwalter von WEGs müssen die BGH-Rechtsprechung zu Lärm und Nutzungseinschränkungen beachten, insbesondere zur Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) verworfen. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) trat am 10.7.2026 in Kraft und ersetzt die 65-Prozent-Regel für Heizungsanlagen durch neue Anforderungen. Die Entscheidung bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens und damit die Gültigkeit der Heizungsgesetze.
Frist: 10. July 2026
Vermieter, Hausverwalter und Kälte-/Klimabetriebe sollten sich mit den neuen Anforderungen des GModG vertraut machen und ausstehende Heizungsmodernisierungen entsprechend den neuen Regeln planen. Die Abschaffung der 65-Prozent-Regel erfordert möglicherweise Anpassungen bei geplanten Sanierungen.
Der Artikel stellt neue Online-Rechner zur BEG-Förderung für Wärmepumpentausch vor, die seit dem 21. Juli 2026 in Kraft ist. Die Förderung wurde angepasst: maximal 22.400 Euro Zuschuss für Einfamilienhäuser und bis zu 16.800 Euro für bestimmte Einkommensgruppen. Mehrere kostenlose Tools helfen Eigentümern zu ermitteln, ob eine Wärmepumpe geeignet und wirtschaftlich ist.
Wärmepumpenbetriebe (Kälte-Klima-Handwerk) und Immobilieneigentümer sollten die neuen BEG-Förderrichtlinien und Online-Rechner prüfen, um Angebote und Sanierungsplanungen entsprechend anzupassen und Fördermöglichkeiten bei Kundenberatungen zu berücksichtigen.
Berlin führt einen automatisierten „Mietenscan" zur Kontrolle von Vermietungsangeboten auf Verstöße gegen die Mietpreisbremse ein. Vermieter, deren Inserate Verdachtsfälle darstellen, werden angeschrieben und zur Überprüfung und Anpassung ihrer Mieten aufgefordert. Verstöße können mit Geldbußen bis 50.000 Euro oder Strafverfolgung wegen Mietwucher geahndet werden.
Berliner Vermieter sollten ihre aktuellen und geplanten Mietangebote auf Compliance mit der Mietpreisbremse überprüfen. Insbesondere Angebote, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen oder die 20 % Grenze überschreiten, sind risikobehaftet. Betroffene Vermieter müssen auf Anschreiben der „Sicheres Wohnen AöR" reagieren und ggf. Mieten anpassen.
Der BGH hat entschieden (V ZR 18/25, 27.02.2026), dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht automatisch für Verzögerungen bei Erhaltungsmaßnahmen haftet, sondern nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Die GdWE trägt aber volle Verantwortung für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (wie Rettungswege), und Verwalter müssen solche Maßnahmen unverzüglich auf die Tagesordnung setzen.
Verwalter müssen erkannte Mängel an öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Rettungswege, Brandschutz) sofort aktiv prüfen, Informieren und Beschlüsse unverzüglich herbeiführen. Die Umsetzung muss eng begleitet werden, da die GdWE Verzögerungen vollumfänglich zugerechnet werden und zu erheblicher Haftung führen. Die Wohnnutzung wird weit ausgelegt (auch gewerbliche Vermietung durch juristische Personen ist zulässig, solange der Endnutzer zu Wohnzwecken nutzt).
Der BGH hat mit Urteil vom 12.6.2026 (V ZR 68/25) entschieden, dass der gesetzliche Beschlusszwang nach § 20 Abs. 1 WEG auch für Zweiergemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt. Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfen eines Beschlusses; optische Beeinträchtigungen können durch nachträgliche Anpflanzungen nicht kompensiert werden. Die Regelung ist durch klare Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung abdingbar.
Hausverwaltungen und Verwaltungsbeiräte sollten prüfen, ob Gemeinschaftsordnungen Regelungen zur Abdingbarkeit des Beschlusszwangs enthalten. Sie müssen bauliche Veränderungen ohne Beschluss rechtswidrig behandeln und bei Bedarf Rückbauansprüche geltend machen, bleiben dabei aber neutral. Wohnungseigentümer müssen vor Beginn baulicher Arbeiten einen Beschluss einholen oder notfalls eine Beschlussersetzungsklage anstreben.
Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt, ein einheitliches Verfahren für die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts bei nicht unerheblichen Missständen zu entwickeln. Vermieter und Eigentümer müssen mit standardisierten Prüfschritten (formale Prüfung, Verdachtsprüfung, Vor-Ort-Begehung, Mietereinbindung) rechnen. Der Senat hat bis 31. Juli 2026 über die Umsetzung zu berichten.
Frist: 31. July 2026
Vermieter und Eigentümer in Berlin sollten sich auf ein neues, einheitliches Vorkaufsrechtsverfahren vorbereiten. Dieses sieht standardisierte Prüfschritte und eine systematische Einbindung von Mietern vor. Die genauen Verfahrensdetails werden bis Ende Juli 2026 vorliegen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus diskutiert einen Antrag zur Einführung eines sozialen Gewerbemietrechts mit Preisbremse, Kündigungsschutz und Kappungsgrenzen. Der Senat soll bis zum 31.12.2026 über Maßnahmen berichten, darunter Bundesinitiativen und ein Berliner Gewerbemietenmonitoring. Dies betrifft Inhaber gewerblicher Mietflächen in besonders angespannten Lagen.
Frist: 31. December 2026
Gewerbemieter sollten die Entwicklung von Gewerbemietrecht und landesspezifischen Schutzmaßnahmen in Berlin verfolgen. Vermieter und Betreiber gewerblicher Immobilien sollten mögliche künftige Regulierungen von Mietpreisen und Kündigungsschutz antizipieren. Die geplanten Maßnahmen sind derzeit noch Anträge ohne verbindliche Geltung.
Berlin führt ein zentrales Wohnungs- und Mietenkataster ein. Alle Vermieter in Berlin müssen ihre Mietwohnungen mit vollständigen Daten (Adresse, Wohnfläche, Miethöhe, Nebenkosten, Grundsteuer u.a.) innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten digital eintragen und monatlich aktualisieren. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet.
Frist: 10. June 2027
Vermieter müssen sich auf die Eintragungspflicht vorbereiten: Alle erforderlichen Daten zu ihren Mietwohnungen zusammentragen (Adresse, Fläche, Zimmerzahl, Mietverträge, Mietwerte, Nebenkosten, Grundsteuer), die digitale Plattform/das Portal der Senatsverwaltung beobachten und spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes alle Wohnungen im Kataster registrieren. Danach monatliche Aktualisierungen bei Vertragsänderungen durchführen. Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche Bußgelder.
Ein Antrag der Fraktion Die Linke fordert den Senat auf, für landeseigene Wohnungsunternehmen (LWU) einen Mietendeckel einzuführen: zunächst ein einjähriger Mietenstopp nach § 558 BGB, dann eine fünfjährige Mietpreisbegrenzung mit maximal 1–2 % jährlichen Erhöhungen, Absenkung überhöhter Bestandsmieten und Limitierung der Modernisierungsumlage auf 6 % bzw. 1,50 Euro/m². Die Berichterstattung ist bis 1. September 2026 erforderlich.
Frist: 1. September 2026
Vermieter von landeseigenen Wohnungen sollten die Entwicklung dieses Antrags beobachten. Falls beschlossen, müssen sie Mieterhöhungen nach § 558 BGB für zwölf Monate einstellen und sich auf verschärfte Mietpreisgrenzen und Modernisierungsumlage-Caps einstellen.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.05.2026 entschieden, dass Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einen Anspruch auf Beseitigung rechtswidrig vorgenommener baulicher Veränderungen haben, auch wenn Ansprüche gegen den Störer verjährt sind. Die GdWE bleibt grundsätzlich verpflichtet, gegen solche Veränderungen vorzugehen und kann die Beseitigung auf gemeinschaftliche Kosten beschließen.
Hausverwalter und WEG-Verwalter sollten sicherstellen, dass die GdWE zeitnah gegen rechtswidrige bauliche Veränderungen durch Wohnungseigentümer vorgeht, um Verjährungsrisiken zu vermeiden. Außerdem sollte beachtet werden, dass zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen grundsätzlich durch vorherigen Beschluss gestattet sein müssen.
Die Fortbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter bleibt bestehen (20 Stunden alle 3 Jahre), wird aber für Immobilienmakler gestrichen. Der Bundestag stimmt am 11. Juni über das Bürokratierückbaugesetz ab. Die Nachweispflicht gegenüber der Behörde wird entschärft, die Aufbewahrungsfrist von Nachweisen auf 3 Jahre verkürzt.
Frist: 11. June 2026
Wohnimmobilienverwalter müssen die Fortbildungspflicht (20 Stunden/3 Jahre) weiterhin erfüllen und Nachweise für 3 Jahre aufbewahren. Immobilienmakler können die Weiterbildungspflicht zukünftig ignorieren. Nach Gesetzesverabschiedung müssen Prozesse entsprechend angepasst werden.
Die Lünendonk-Studie 2026 analysiert die Top-25-Facility-Service-Unternehmen in Deutschland mit moderatem Marktwachstum von 6,3 %. Das neue KRITIS-Dachgesetz erhöht regulatorische Anforderungen und treibt die Nachfrage nach professionellen Facility Services in der Immobilienbewirtschaftung. Digitalisierung und Datenverfügbarkeit sind zentrale Herausforderungen der Branche.
Immobilienverwaltungen sollten die steigenden Anforderungen des KRITIS-Dachgesetzes zum Schutz kritischer Infrastrukturen beachten und Facility-Service-Partner entsprechend bewerten.
Der BGH hat mit Urteil vom 20.05.2026 (VIII ZR 6/24) entschieden, dass die einjährige Abrechnungsfrist für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) bei laufendem Einspruchsverfahren gegen einen Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid oder Einheitswertbescheid) nicht läuft. Das Abrechnungshindernis besteht so lange fort, bis der Vermieter Kenntnis erlangt, ob und inwieweit der Grundsteuerbescheid infolge des Einspruchs geändert wird. Die dreimonatige Nachforderungsfrist beginnt erst nach Wegfall dieses Hindernisses.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen bei laufenden Einspruchsverfahren gegen Grundlagenbescheide (Einheitswert, Steuermessbetrag) die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb der regulären Jahresfrist vorlegen. Sie sollten jedoch unmittelbar nach Klärung des Einspruchsverfahrens – spätestens innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses – die Grundsteuer nachberechnen und gegenüber den Mietern abrechnen. Den Vorbehalt einer Nachberechnung in laufenden Abrechnungen ausdrücklich aufnehmen.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht eine Förderrichtlinie (BENE-Programm) mit mehreren Förderschwerpunkten für Energieeffizienz, Klimaanpassung und Umweltschutz in Berlin. Für Kälte-/Klimatechnik-Betriebe ist Förderschwerpunkt 1 direkt relevant, da Kälte-/Klimatechnologie explizit als förderungswürdiger Bereich genannt wird (Mindestförderung ab 10.000 Euro förderfähige Gesamtkosten, Einsparung von mind. 30 % Primärenergie/THG-Emissionen erforderlich). Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer können ebenfalls Fördermittel für energieeffiziente Maßnahmen an Gebäuden (Heizungsumstellung, Gebäudehülle, erneuerbare Energien) sowie Umwelt-/Energiemanagementsysteme beantragen.
Berliner Betriebe aller drei Typen sollten prüfen, ob geplante Investitionen in Energieeffizienz, Kälte-/Klimatechnik oder Gebäudesanierung über das BENE-Förderprogramm (www.berlin.de/bene) bezuschusst werden können. Kälte-/Klimabetriebe sollten aktuelle Förderaufrufe zu Förderschwerpunkt 1 beobachten. Eine Energieeffizienzanalyse durch einen zertifizierten Energieexperten ist Fördervoraussetzung.
Das Land Berlin fördert über das Programm BENE 2 (EFRE-Mittel) Maßnahmen zu Energieeffizienz, klimafreundlicher Sanierung, erneuerbaren Energien, Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie Klimaanpassung. Die Förderquote beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben aus EFRE-Mitteln; mindestens 60 % sind durch öffentliche oder private Mittel zu finanzieren. Antragsberechtigte Unternehmen – darunter potenziell Kälte-/Klimabetriebe, Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter – können projektbezogene Zuwendungen für entsprechende Investitionen beantragen.
Prüfen, ob eigene Investitionsvorhaben (z. B. energetische Sanierung, effiziente Kälteanlagen, Wärmesysteme) unter die Förderschwerpunkte 1–6 des BENE-2-Programms fallen, und ggf. eine Projektskizze bzw. einen Förderantrag stellen. Details zum Antragsverfahren und zu Fördervoraussetzungen unter www.berlin.de/EFRE.
Das Bundeskabinett hat am 3. Juni 2026 ein Aktionsprogramm zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen und eine Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) angekündigt. Die Verordnung regelt bundeseinheitlich den Einsatz von wiederaufbereitetem Bauschutt und Aushub in technischen Bauwerken; eine rechtssichere Regelung zum sogenannten „Abfallende" für mineralische Recycling-Baustoffe steht jedoch weiterhin aus. Im Rahmen der bis Mitte 2027 geplanten Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sollen Entbürokratisierung und Digitalisierung des Vollzugs verbessert werden.
Frist: 30. June 2027
Immobilienunternehmen und Bauträger sollten die geplante Novelle der ErsatzbaustoffV sowie die Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (bis Mitte 2027) im Blick behalten, da sich daraus neue Anforderungen und ggf. auch Erleichterungen beim Einsatz von Recycling-Baustoffen bei Bau- und Sanierungsprojekten ergeben können. Aktuell besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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