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Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter
Die EPBD erweitert die Anforderungen an Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme in Nichtwohngebäuden. Intelligente Lichtsteuerung wird künftig zu einem integralen Bestandteil nachhaltiger Gebäudekonzepte, nicht mehr als isoliertes Gewerk. Planer, Betreiber und Eigentümer müssen Beleuchtung in übergreifende Automationskonzepte einbinden – besonders in Bestandsgebäuden eine Herausforderung bei fehlenden Kommunikationsstrukturen.
Bei Modernisierungen und Sanierungen von Nichtwohngebäuden Lichtsteuerung ab sofort als Bestandteil der Gebäudeautomation planen und nicht als isoliertes Einzelgewerk ausschreiben; in Bestandsgebäuden vorhandene Automationskonzepte, Sensor- und Kommunikationsinfrastruktur überprüfen und dokumentieren.
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Der BGH hat entschieden, dass eine fehlende Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Vormieter nicht auf die Höhe der Vormiete im Folgemietverhältnis durchschlägt. Die im vorherigen Mietverhältnis vereinbarte Miete bleibt wirksam, wenn die Modernisierung tatsächlich stattgefunden hat. Der Vermieter ist lediglich zeitweise gehindert, sich darauf gegenüber dem betroffenen Vormieter zu berufen.
Vermieter sollten die Auskunftspflichten nach § 556g Abs. 1a BGB beachten und erforderliche Informationen über Vormiete und Modernisierungsmaßnahmen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erteilen, um die Sanktionen (zeitweise Unzulässigkeit der höheren Miete) zu vermeiden.
Der BGH hat in einem Urteil vom 17.7.2026 entschieden, dass die Anfechtung eines Absenkungsbeschlusses nach § 23 Abs. 3 WEG unzulässig wird, sobald der darauf aufbauende Umlaufbeschluss bestandskräftig ist. Das Urteil klärt, dass Absenkungsbeschlüsse anfechtbar sind, ihre Anfechtung aber praktisch gegenstandslos wird, wenn die Wohnungseigentümer bereits die anvisierte Maßnahme beschlossen haben.
WEG-Verwalter und Verwaltungsbeiräte sollten das Umlaufverfahren zeitnah nach dem Absenkungsbeschluss durchführen und die Bestandskraft abwarten. Anfechtungskläger müssen frühzeitig erkennen, wann ein Angriff auf Absenkungsbeschlüsse noch sinnvoll ist. GdWE-Vertreter sollten die Hauptsacheerledigungserklärung prüfen und ggf. Klageabweisung beantragen.
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 verkündet und ermöglicht weiterhin den Einbau von Gas- und Ölheizungen unter Bedingungen (CO2-neutrale Brennstoffe ab 2029, Grüngasquote ab 2028). Die Deutsche Umwelthilfe plant eine Verfassungsbeschwerde im September 2026, da das Gesetz das Klimaneutralitätsziel bis 2045 gefährdet.
Vermieter und Hausverwaltungen sollten das GModG und die laufende Verfassungsbeschwerde beobachten. Bei Heizungstausch ist zu beachten, dass Gasheizungen noch möglich sind, aber ab 2029 CO2-neutrale Brennstoffe nutzen müssen und ab 2028 eine Grüngasquote anfällt.
Der BGH hat geklärt, dass Absenkungsbeschlüsse (Beschlüsse zur Senkung von Stimmquoren für Umlaufbeschlüsse) isoliert anfechtbar sind. Ein solcher Absenkungsbeschluss kann aber nicht mehr angefochten werden, wenn der darauf basierende Umlaufbeschluss bestandskräftig ist, da das Rechtsschutzinteresse dann entfallen ist.
Für WEG-Verwalter und Eigentümergemeinschaften: Diese Rechtsprechung verdeutlicht die formalen Anforderungen bei Absenkungsbeschlüssen und Umlaufverfahren. Wichtig ist, dass Absenkungsbeschlüsse innerhalb der einsmonatigen Anfechtungsfrist (§ 45 WEG) angegriffen werden können und müssen, bevor der nachfolgende Umlaufbeschluss bestandskräftig wird. Danach ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.
Die Haufe-Immobilien-Übersicht fasst aktuelle Rechtsprechung zu Lärmbelästigung, Mietminderung und Nachbarschaftsrechten zusammen. Sie behandelt Ruhestörungen, deren Ansprüche auf Unterlassung und Minderung sowie spezialgesetzliche Privilegierungen für Kinderlärm und stellt dar, wann Lärmbelästigung einen Sachmangel der Mietsache begründet.
Vermieter sollten sich über die Grenzen ihrer Kündigungs- und Duldungspflichten informieren; insbesondere müssen bei Lärmbeschwerden mehrerer Mieter alle beteiligten Parteien angehört werden, bevor eine fristlose Kündigung erfolgt. Hausverwalter von WEGs müssen die BGH-Rechtsprechung zu Lärm und Nutzungseinschränkungen beachten, insbesondere zur Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG.
Der Artikel stellt neue Online-Rechner zur BEG-Förderung für Wärmepumpentausch vor, die seit dem 21. Juli 2026 in Kraft ist. Die Förderung wurde angepasst: maximal 22.400 Euro Zuschuss für Einfamilienhäuser und bis zu 16.800 Euro für bestimmte Einkommensgruppen. Mehrere kostenlose Tools helfen Eigentümern zu ermitteln, ob eine Wärmepumpe geeignet und wirtschaftlich ist.
Wärmepumpenbetriebe (Kälte-Klima-Handwerk) und Immobilieneigentümer sollten die neuen BEG-Förderrichtlinien und Online-Rechner prüfen, um Angebote und Sanierungsplanungen entsprechend anzupassen und Fördermöglichkeiten bei Kundenberatungen zu berücksichtigen.
Der BGH hat entschieden (V ZR 18/25, 27.02.2026), dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht automatisch für Verzögerungen bei Erhaltungsmaßnahmen haftet, sondern nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Die GdWE trägt aber volle Verantwortung für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (wie Rettungswege), und Verwalter müssen solche Maßnahmen unverzüglich auf die Tagesordnung setzen.
Verwalter müssen erkannte Mängel an öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Rettungswege, Brandschutz) sofort aktiv prüfen, Informieren und Beschlüsse unverzüglich herbeiführen. Die Umsetzung muss eng begleitet werden, da die GdWE Verzögerungen vollumfänglich zugerechnet werden und zu erheblicher Haftung führen. Die Wohnnutzung wird weit ausgelegt (auch gewerbliche Vermietung durch juristische Personen ist zulässig, solange der Endnutzer zu Wohnzwecken nutzt).
Der BGH hat mit Urteil vom 12.6.2026 (V ZR 68/25) entschieden, dass der gesetzliche Beschlusszwang nach § 20 Abs. 1 WEG auch für Zweiergemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt. Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfen eines Beschlusses; optische Beeinträchtigungen können durch nachträgliche Anpflanzungen nicht kompensiert werden. Die Regelung ist durch klare Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung abdingbar.
Hausverwaltungen und Verwaltungsbeiräte sollten prüfen, ob Gemeinschaftsordnungen Regelungen zur Abdingbarkeit des Beschlusszwangs enthalten. Sie müssen bauliche Veränderungen ohne Beschluss rechtswidrig behandeln und bei Bedarf Rückbauansprüche geltend machen, bleiben dabei aber neutral. Wohnungseigentümer müssen vor Beginn baulicher Arbeiten einen Beschluss einholen oder notfalls eine Beschlussersetzungsklage anstreben.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.05.2026 entschieden, dass Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einen Anspruch auf Beseitigung rechtswidrig vorgenommener baulicher Veränderungen haben, auch wenn Ansprüche gegen den Störer verjährt sind. Die GdWE bleibt grundsätzlich verpflichtet, gegen solche Veränderungen vorzugehen und kann die Beseitigung auf gemeinschaftliche Kosten beschließen.
Hausverwalter und WEG-Verwalter sollten sicherstellen, dass die GdWE zeitnah gegen rechtswidrige bauliche Veränderungen durch Wohnungseigentümer vorgeht, um Verjährungsrisiken zu vermeiden. Außerdem sollte beachtet werden, dass zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen grundsätzlich durch vorherigen Beschluss gestattet sein müssen.
Die Lünendonk-Studie 2026 analysiert die Top-25-Facility-Service-Unternehmen in Deutschland mit moderatem Marktwachstum von 6,3 %. Das neue KRITIS-Dachgesetz erhöht regulatorische Anforderungen und treibt die Nachfrage nach professionellen Facility Services in der Immobilienbewirtschaftung. Digitalisierung und Datenverfügbarkeit sind zentrale Herausforderungen der Branche.
Immobilienverwaltungen sollten die steigenden Anforderungen des KRITIS-Dachgesetzes zum Schutz kritischer Infrastrukturen beachten und Facility-Service-Partner entsprechend bewerten.
Das Bundeskabinett hat am 3. Juni 2026 ein Aktionsprogramm zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen und eine Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) angekündigt. Die Verordnung regelt bundeseinheitlich den Einsatz von wiederaufbereitetem Bauschutt und Aushub in technischen Bauwerken; eine rechtssichere Regelung zum sogenannten „Abfallende" für mineralische Recycling-Baustoffe steht jedoch weiterhin aus. Im Rahmen der bis Mitte 2027 geplanten Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sollen Entbürokratisierung und Digitalisierung des Vollzugs verbessert werden.
Frist: 30. June 2027
Immobilienunternehmen und Bauträger sollten die geplante Novelle der ErsatzbaustoffV sowie die Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (bis Mitte 2027) im Blick behalten, da sich daraus neue Anforderungen und ggf. auch Erleichterungen beim Einsatz von Recycling-Baustoffen bei Bau- und Sanierungsprojekten ergeben können. Aktuell besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Der BGH hat klargestellt, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) Vermieter nicht verpflichtet, vor der Beauftragung von Dienstleistern zwingend Vergleichsangebote einzuholen. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn die beauftragten Leistungen tatsächlich objektiv überteuert waren – die Beweislast dafür trägt der Mieter. Außerdem gilt der 12-monatige Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB auch für Einwände wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen keine Vergleichsangebote zwingend einholen, sollten jedoch bei strittigen Betriebskostenpositionen (z. B. Hauswartkosten) eine nachvollziehbare Aufschlüsselung bereithalten. Mieter-Einwendungen zur Betriebskostenabrechnung – einschließlich des Wirtschaftlichkeitsgebots – müssen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung schriftlich erhoben werden.
Experten fordern in einem Parlamentarischen Fachgespräch schärfere politische Maßnahmen gegen den übermäßigen Flächenverbrauch in Deutschland. Empfohlen werden Innenentwicklung, höhere Baudichten und Mehrfamilienhäuser statt Neubau auf der „grünen Wiese". Politisches Ziel ist eine Flächenkreislaufwirtschaft mit Netto-Null-Neuinanspruchnahme bis 2050, ein Zwischenziel von max. 30 Hektar/Tag bis 2030 wird aktuell deutlich verfehlt.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienakteure (Projektentwickler, Verwalter, Makler) sollten die politische Diskussion um Flächenverbrauch, Innenverdichtung und Sanierungspflichten beobachten, da zukünftig schärfere Regulierungen beim Neubau auf Außenflächen und stärkere Anreize für Bestandsnutzung und -sanierung zu erwarten sind.
Der Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtslage zum Grillen in Mehrfamilienhäusern – auf Balkonen, Terrassen und in Gärten. Er behandelt mietvertragliche Grillverbote, WEG-Beschlüsse zur Regelung von Grilltagen sowie eine Vielzahl von Gerichtsurteilen zu zulässiger Grillhäufigkeit, Rauchimmissionen und Nachbarschutz. Für WEG-Verwalter und Vermieter sind insbesondere die Hinweise zu Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung und mietvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten relevant.
WEG-Verwalter sollten prüfen, ob eine Grillregelung in der Hausordnung per Beschluss der Eigentümerversammlung festgehalten ist. Vermieter können Grillverbote oder -einschränkungen mietvertraglich regeln. Bei Beschwerden sollten bestehende Urteile zur Grillhäufigkeit und zu Rauchimmissionen als Orientierung herangezogen werden.
Die Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat die Beratung zur Aufstellungsbeschluss-Änderung des Bebauungsplans Nr. 929 (Nördlich Gutleutstraße/Östlich Erntestraße) vertagt. Die Vorlage M 48 wurde bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Für Eigentümer, Entwickler und Makler im betroffenen Gebiet ergibt sich derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf, jedoch sollte die weitere Entwicklung des Bebauungsplans beobachtet werden.
Keine sofortige Aktion erforderlich. Immobilieneigentümer, Verwalter und Makler im Bereich Gutleutstraße/Erntestraße (Frankfurt) sollten den Fortgang des Bebauungsplanverfahrens Nr. 929 bei der nächsten Stadtverordnetensitzung beobachten.
Bayern plant eine Bundesratsinitiative zur Verhinderung von Vergesellschaftungen privater Wohnungsunternehmen. Berlin hat ein Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen, das unter verfassungsrechtlichem Vorbehalt steht und bis zu 240.000 Mietwohnungen großer Konzerne sowie potenziell 29 Wohnungsgenossenschaften mit ~140.000 Wohnungen betreffen könnte. Mehrere Rechtsgutachten attestieren erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Umsetzbarkeit, während eine Expertenkommission des Berliner Senats die Vergesellschaftung für juristisch zulässig hält.
Keine unmittelbaren Handlungspflichten. Betroffene Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Berlin sollten die weitere rechtliche und politische Entwicklung des Vergesellschaftungsrahmengesetzes sowie die Bundesratsinitiative Bayerns aktiv beobachten und ggf. rechtliche Beratung zu möglichen Auswirkungen auf den eigenen Bestand einholen.
In Berlin wächst die öffentliche Unterstützung für eine Randbebauung des Tempelhofer Feldes mit Wohnungsbau: Laut einer IHK-Umfrage (April 2026) befürworten 59 % der Berliner eine maßvolle Randbebauung. Die Initiative „Zuhause am Tempelhofer Feld" hat am 20.05.2026 ein konkretes städtebauliches Konzept mit rund 21.400 bezahlbaren Wohnungen auf 100 Hektar vorgestellt, das innerhalb von sechs Jahren realisiert werden könnte. Ein verbindlicher Beschluss oder eine Gesetzesänderung liegt noch nicht vor; das Tempelhof-Gesetz bleibt vorerst in Kraft.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Immobilienakteure (Investoren, Projektenwickler, Makler) in Berlin sollten die politische und planerische Entwicklung rund um das Tempelhofer Feld beobachten, da eine mögliche Gesetzesänderung erhebliche Marktpotenziale eröffnen würde.
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat einen Zwischenbericht über ein Flusswärmepumpen-Projekt am Main im Ortsbezirk 1 zur Kenntnis genommen. Das Projekt zielt auf die Nutzung von Flusswärme des Mains zur günstigen und klimafreundlichen Energieversorgung ab. Derzeit handelt es sich um einen reinen Zwischenbericht ohne unmittelbare Handlungspflichten; die Entwicklung ist jedoch für Wärmepumpen-Handwerker und Immobilieneigentümer im betroffenen Gebiet zu beobachten.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Kälte-/Klimabetriebe mit Wärmepumpen-Kompetenz sowie Immobilieneigentümer im Ortsbezirk 1 sollten die weitere Projektentwicklung verfolgen, da sich daraus künftig Anschlussmöglichkeiten oder Förderprogramme ergeben könnten.
Die Frankfurter Stadtverordnetenversammlung nimmt einen Zwischenbericht des Magistrats zur Kenntnis, der die stärkere Berücksichtigung des energetischen Zustands von Gebäuden bei der Mietspiegelerhebung zum Thema hat. Dies betrifft die Weiterentwicklung des Frankfurter Mietspiegels und könnte künftig Auswirkungen auf Mietpreise in Abhängigkeit von der Energieeffizienzklasse eines Gebäudes haben. Vermieter und Hausverwaltungen in Frankfurt sollten die weitere Entwicklung dieses Vorhabens beobachten.
Keine unmittelbare Handlungspflicht. Vermieter und Hausverwaltungen sollten den Fortgang des Verfahrens zur Mietspiegelreform in Frankfurt verfolgen, da eine stärkere Gewichtung energetischer Merkmale die Einordnung von Mietobjekten und damit zulässige Miethöhen beeinflussen kann.
Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.
Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.
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