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Restaurants, Bars, Cafés, Imbisse, Catering
Das Münchner Amtsblatt 14/2026 veröffentlicht mehrere öffentliche Bekanntmachungen von Baugenehmigungen gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO, darunter den Umbau einer Gastronomie in der Ledererstr. 5 sowie die Nutzungsänderung einer Gewerbefläche in 7 Beherbergungsräume (Gaißacher Str. 7). Daneben werden Baugenehmigungen für Wohngebäude und Nutzungsänderungen bekanntgegeben, die für die Immobilienwirtschaft (Bauplanung, Umnutzungen) relevant sind. Eine Allgemeinverfügung zum Sporttauchen im Badesee Riem ist für die genannten Betriebstypen nicht relevant.
Gastronomiebetriebe und Immobilienakteure (Verwalter, Makler, Eigentümer) sollten prüfen, ob sie von den bekanntgemachten Baugenehmigungen in ihrem Umfeld betroffen sind (z. B. Nutzungsänderungen in der Nachbarschaft, Konkurrenz durch neue Beherbergungsbetriebe). Einsprüche gegen Baugenehmigungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist möglich.
Der Münchner Stadtrat (SPD-Fraktion) beantragt die Ermöglichung eines öffentlichen Public Viewings zur Fußball-WM 2026 am Hans-Jochen-Vogel-Platz. Die Veranstaltung soll ohne Konsumzwang gestaltet werden, wobei das Mitbringen eigener Speisen und Getränke ausdrücklich erlaubt sein soll. Gleichzeitig sollen regionale Gastronomiebetriebe aktiv eingebunden werden, um die lokale Wirtschaft zu stärken.
Münchner Gastronomiebetriebe können eine Einbindung in das geplante Public Viewing zur WM 2026 anstreben. Der Antrag sieht explizit die Beteiligung regionaler Gastronomiebetriebe vor – entsprechende Kontaktaufnahme mit der Stadtverwaltung oder Olympiapark München GmbH empfehlenswert.
Die WM2026LärmSchV regelt Lärmschutzanforderungen für öffentliche Freiluft-Fernsehübertragungen der Fußball-WM 2026 (Männer). Betreiber von Public-Viewing-Veranstaltungen im Freien müssen die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung einhalten. Ausnahmen (z. B. verlängerte Betriebszeiten, reduzierte Ruhezeiten) sind nur für Direktübertragungen von WM-Spielen zulässig; die Verordnung gilt bis zum 31. Juli 2026.
Frist: 31. July 2026
Gastronomiebetriebe, die Public Viewing im Freien zur Fußball-WM 2026 planen, müssen sicherstellen, dass die Lärmimmissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden. Für verlängerte Betriebszeiten oder reduzierte Ruhezeiten sind behördliche Ausnahmegenehmigungen einzuholen; diese sind ausschließlich für Direktübertragungen von WM-Spielen möglich. Landesrechtliche Abweichungen sind vorab zu prüfen.
Die SWM Versorgungs GmbH München erhöht ab dem 01.01.2017 die Wasserpreise (Verbrauchspreis: 1,6799 €/m³ brutto) sowie die Grundpreise für Hausanschlüsse gestaffelt nach Zählergröße. Zudem werden die Fernwärmepreise ab 01.01.2017 angepasst (Arbeitspreis Heizwassernetz: 64,49 €/MWh brutto; Grundpreis: 44,65 €/kW und Jahr). Diese Änderungen betreffen alle Gewerbetreibenden und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet München, die Wasser und/oder Fernwärme von der SWM beziehen.
Frist: 1. January 2017
Betriebe und Immobilieneigentümer im Versorgungsgebiet der SWM München sollten die neuen Wasser- und Fernwärmetarife ab 01.01.2017 in ihre Kostenplanung und Nebenkostenabrechnungen einkalkulieren. Vermieter müssen die geänderten Betriebskosten korrekt auf Mieter umlegen.
Die SWM Versorgungs GmbH veröffentlicht im Münchner Amtsblatt (Nr. 34/2016) ihre allgemeinen Stromtarife für Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden (Grund- und Ersatzversorgung) sowie Sondertarife (M-Strom Direkt, M-Ökostrom, M-Strom business etc.), gültig ab 1. Februar 2017. Speziell aufgeführt ist auch ein Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) mit HT- und NT-Arbeitspreisen. Die Preisblätter sind für alle Gewerbetreibenden im Versorgungsgebiet München relevant, die Strom im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung beziehen.
Frist: 1. February 2017
Betriebe im Versorgungsgebiet München sollten prüfen, ob sie von den neuen Tarifen betroffen sind (insbesondere bei Grundversorgung oder Ersatzversorgung) und ggf. ihre Energieverträge und Kostenkalkulationen anpassen. Kälte-/Klimabetriebe mit Wärmepumpenanlagen sollten den spezifischen Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) prüfen.
Das Münchner Amtsblatt Nr. 35/2016 veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen der Lokalbaukommission München, darunter die Verlängerung einer befristeten Baugenehmigung für Veranstaltungsräume mit Biergarten (Wilhelm-Hale-Str. 38) bis 31.12.2018 sowie eine Nutzungsänderung für einen Kontaktladen (Balanstr. 34). Nachbarn können gegen die Bescheide innerhalb eines Monats Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht erheben; ein Widerspruchsverfahren im Baurecht existiert nicht mehr. Die Bekanntmachungen sind primär für betroffene Nachbarn und Eigentümer der genannten Anwesen relevant, nicht für die breite Betriebslandschaft.
Frist: 31. December 2018
Betreiber von Gastronomiebetrieben (z. B. Biergarten Wilhelm-Hale-Str. 38) und betroffene Immobilieneigentümer/-verwalter in der Nachbarschaft der genannten Anwesen sollten prüfen, ob sie als Nachbarn klagebefugt sind, und ggf. innerhalb der einmonatigen Klagefrist ab Zustellung handeln. Für den Biergarten-Betreiber gilt: Befristung läuft zum 31.12.2018 aus – rechtzeitig Verlängerungsantrag stellen.
Die Landeshauptstadt München hat eine Verordnung (vom 14.12.2016) erlassen, die auf definierten öffentlichen Flächen rund um den Hauptbahnhof täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr den Konsum und das Mitführen alkoholischer Getränke (bei erkennbarer Konsumabsicht) verbietet. Ausgenommen sind genehmigte Freischankflächen. Bei Verstößen drohen Bußgelder nach dem LStVG.
Frist: 15. January 2017
Gastronomiebetriebe mit Außenbewirtschaftung (Freischankflächen) im betroffenen Bereich um den Münchner Hauptbahnhof müssen prüfen, ob ihre genehmigten Freischankflächen korrekt ausgewiesen sind, da diese von der Ausnahmeregelung erfasst werden. Zudem sind Kunden und Personal auf das nächtliche Alkoholverbot (22–06 Uhr) im öffentlichen Raum hinzuweisen, um Bußgeldrisiken zu vermeiden.
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz in Deutschland regelt. Solche Produkte aus EU/EWR-Staaten oder Drittländern dürfen eingeführt und verkauft werden, sofern der Gehalt 0,75 µg Vitamin D pro 100 ml und 120 mg Calcium pro 100 ml nicht überschreitet. Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke (z. B. Sojamilch als Milchersatz) beziehen und anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte diese Grenzwerte einhalten; Abweichungen sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Gastronomiebetriebe, die vegane Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz verwenden oder verkaufen, müssen prüfen, ob die eingesetzten Produkte die zulässigen Höchstgehalte (≤ 0,75 µg Vitamin D / 100 ml und ≤ 120 mg Calcium / 100 ml) einhalten. Abweichungen von der Allgemeinverfügung sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen. Lieferantenprodukte ggf. kontrollieren und Widerspruchsfrist (1 Monat ab Bekanntgabe) beachten.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 18.05.2026 B7 · Details →
Das Münchner Amtsblatt Nr. 36/2016 veröffentlicht mehrere Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanänderungen) im Bereich Kreativquartier Dachauer Straße/Schwere-Reiter-Straße sowie Baugenehmigungen und Vorbescheide, darunter einen Vorbescheid für eine Bäckerei mit Café, Hotel und Produktion (Hans-Fischer-Str. 9). Betroffene Grundstückseigentümer, Nachbarn und Gewerbetreibende konnten bis 13. Februar 2017 Stellungnahmen abgeben. Für Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer in den betroffenen Münchner Stadtbezirken (4 und 9) können die geplanten Nutzungsänderungen und Bauvorhaben standortrelevant sein.
Frist: 13. February 2017
Betroffene Eigentümer, Vermieter und Gewerbetreibende (insb. Gastronomen) in den Münchner Stadtbezirken 4 (Schwabing-West) und 9 (Neuhausen-Nymphenburg) sollten prüfen, ob ihre Grundstücke oder Betriebe vom Bebauungsplanverfahren Nr. 1954 bzw. der Flächennutzungsplanänderung betroffen sind, und ggf. fristgerecht Stellungnahmen einreichen. Frist war der 13.02.2017 (abgelaufen).
Die Bundesregierung hat zum 1.1.2026 die Gasspeicherumlage abgeschafft und subventioniert die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Milliarden Euro, was zu einer durchschnittlichen Senkung der Stromnetzgebühren von ca. 15 % für Haushalte und Unternehmen führt. Eine weitergehende Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucher ist im Koalitionsvertrag angekündigt, aber noch nicht umgesetzt – ein entsprechender Gesetzentwurf der Grünen wurde Ende April 2026 abgelehnt. Für Gastro-, Handwerks- und Immobilienbetriebe ergeben sich leichte Entlastungen bei den Energiekosten, jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Frist: 1. January 2026
Keinen akuten Handlungsbedarf. Betriebe sollten ihre Energiekostenplanung für 2026 anpassen und die gesunkenen Stromnetzentgelte sowie den Wegfall der Gasspeicherumlage in der Nebenkostenabrechnung bzw. Kalkulation berücksichtigen. Entwicklungen zur Stromsteuersenkung weiterverfolgen.
Das BVL erlässt eine Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB, die das Inverkehrbringen veganer Sojabohnen-Getränke mit Schokoladengeschmack sowie Zusatz von Vitamin D (max. 0,75 µg/100 ml) und Calcium (max. 120 mg/100 ml) aus EU/EWR-Staaten in Deutschland ausdrücklich erlaubt. Gastronomiebetriebe, die solche Produkte importieren, verarbeiten oder anbieten (z. B. als Heißgetränk-Alternativen), müssen die genannten Höchstgehalte einhalten. Abweichungen von nationalen Vorschriften sind gemäß § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Frist: 18. June 2026
Gastronomiebetriebe, die vegane Schokoladen-Sojagetränke mit Vitamin-D- und Calcium-Zusatz einsetzen oder anbieten, müssen sicherstellen, dass die Gehalte von 0,75 µg Vitamin D/100 ml und 120 mg Calcium/100 ml nicht überschritten werden. Etwaige Abweichungen von nationalen Kennzeichnungsvorschriften sind nach § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 18.05.2026 B8 · Details →
Das Münchner Amtsblatt Nr. 31/2021 enthält eine Satzungsänderung der Bezirksausschuss-Satzung, die u. a. Regelungen zu Gaststättenkonzessionen, Sperrstundenänderungen sowie Belästigungen durch Gaststätten im Zuständigkeitskatalog des Kreisverwaltungsreferats neu fasst. Für Gastronomiebetriebe in München relevant sind insbesondere die Ziffern 6.1/6.2 (Erteilung von Gaststättenkonzessionen bei Änderung der Betriebsart bzw. Inhaberwechsel), Ziffer 12 (Bewilligung von Sperrstundenänderungen) sowie Ziffern 8.1/9.1 (Beschwerden über Belästigungen durch Gaststätten). Für Kälte-/Klimabetriebe sind keine relevanten Inhalte enthalten.
Gastronomiebetriebe in München sollten die geänderten Zuständigkeiten im Kreisverwaltungsreferat beachten: Gaststättenkonzessionen bei Betriebsartwechsel (Ziffer 6.1) und Inhaberwechsel (Ziffer 6.2) sowie Sperrstundenänderungen (Ziffer 12) unterliegen nun klar geregelten Anhörungs- und Beteiligungsrechten der Bezirksausschüsse. Bei entsprechenden Vorhaben ist das Kreisverwaltungsreferat München anzusprechen.
Die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München aus November 2021 regelt COVID-19-Schutzmaßnahmen im Rahmen der 14. BayIfSMV. Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe werden explizit von der 2G-Pflicht auf der „roten Stufe" ausgenommen und unterliegen weiterhin der 3G-Plus-Regelung. Für alle Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten gilt zudem eine 3G-Zugangspflicht für Beschäftigte mit Personenkontakt in geschlossenen Räumen.
Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass Zutritt für Gäste nur nach 3G-Plus-Regel erfolgt (kein 2G erforderlich). Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen für alle Mitarbeitenden mit Personenkontakt in Innenräumen den 3G-Nachweis (Schnelltest 2× pro Woche ausreichend) kontrollieren.
Die Landeshauptstadt München ändert ihre Gewerbeabfallgebührensatzung sowie die Gartenabfallgebührensatzung mit Wirkung zum 01.01.2022. Die Jahresgebühren für die Entsorgung von gewerblichem Restmüll, Papierabfällen und Bioabfällen werden teils deutlich angehoben (z. B. 80-l-Mülltonne wöchentlich: von bisher implizit niedrigerem Satz auf 305,76 €/Jahr). Zusätzlich werden Umsatzsteuerklauseln ergänzt, die bedeuten, dass auf die Gebühren künftig ggf. Umsatzsteuer aufgeschlagen werden kann.
Frist: 1. January 2022
Gastronomiebetriebe in München müssen ihre Abfallentsorgungsverträge und -kosten ab 01.01.2022 auf Basis der neuen Gebührensätze kalkulieren. Insbesondere sind die neuen Jahresgebühren für Restmüll-, Papier- und Bioabfallbehälter sowie die mögliche Umsatzsteuerbelastung in die Betriebskosten einzuplanen.
Die Landeshauptstadt München hat die Hausmüllentsorgungsgebührensatzung sowie die Gewerbe- und Bauabfallentsorgungsgebührensatzung zum 01.01.2022 geändert. Die Gebührensätze für Müllbehälter verschiedener Größen wurden teils deutlich erhöht (z. B. 80-l-Tonne wöchentlich: 305,76 €/Jahr; einmalige Abfuhr 80-l-Tonne: 5,88 €). Gastronomiebetriebe in München sind als Gewerbebetriebe von den erhöhten Entsorgungsgebühren für Haus-, Gewerbe- und Bioabfall betroffen und müssen mit steigenden Betriebskosten ab 2022 rechnen.
Frist: 1. January 2022
Gastronomiebetriebe in München sollten die neuen Gebührensätze für die Müll- und Bioabfallentsorgung ab 01.01.2022 in ihre Kostenplanung einberechnen. Ggf. ist zu prüfen, ob die gebuchten Behältergrößen und Abfuhrintervalle noch wirtschaftlich optimal sind.
Das Münchner Amtsblatt 22/2017 enthält überwiegend stadtplanerische und baurechtliche Bekanntmachungen ohne direkte Relevanz für Gastgewerbe oder Kälte-/Klimabetriebe. Eine Ausnahme bildet die Verordnung zur Änderung der Oktoberfestverordnung vom 7. August 2017: Sie regelt u. a. geänderte Einlasszeiten (ab 09:00 Uhr statt 08:00 Uhr), neue Regelungen zum Kinderwagen- und Tierverbot sowie verschärfte Sicherheitsüberprüfungen für Fahrzeuge auf der Festwiese. Für Gastronomiebetriebe, die am Oktoberfest teilnehmen (Zelte, Standbetreiber), sind diese Änderungen der Veranstaltungsordnung unmittelbar relevant.
Gastronomiebetriebe mit Präsenz auf dem Münchner Oktoberfest (Zeltbetreiber, Standbetreiber) sollten die geänderte Oktoberfestverordnung prüfen, insbesondere die neue Einlasszeit (09:00 Uhr), die erweiterten Regelungen zu Kinderwagenverboten sowie die verschärften Sicherheitsvorgaben für Fahrzeuge auf der Festwiese.
Die Landeshauptstadt München schreibt die Zulassung für das Oktoberfest 2018 und die Oide Wiesn 2018 (22. September – 7. Oktober 2018) aus. Gastronomiebetriebe, die an der Veranstaltung teilnehmen möchten, müssen ihre Bewerbung ausschließlich auf den vorgesehenen Formblättern bis spätestens 31. Dezember 2017 postalisch einreichen – die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bewerber für gastronomische Betriebe mit Sitzplätzen müssen zusätzlich fünf Maßstabspläne einreichen; Zusatzpunkte werden u. a. für Bio-Zertifizierungen, faire Produkte sowie Umweltschutzmaßnahmen vergeben.
Frist: 31. December 2017
Gastronomiebetriebe, die am Oktoberfest 2018 oder der Oidn Wiesn 2018 teilnehmen möchten, müssen bis spätestens 31. Dezember 2017 die entsprechenden Formblätter (Nr. 1, 2 oder 3) postalisch beim Referat für Arbeit und Wirtschaft München einreichen. Gastronomische Betriebe mit Sitzplätzen legen zusätzlich 5 Maßstabspläne bei. Offene Platzgelder, Gebühren oder Steuern führen zum Ausschluss.
Die Landeshauptstadt München hat die Satzungen zur Hausmüll- und Gewerbeabfallentsorgung sowie die zugehörigen Gebührensatzungen geändert (Beschluss 18.05.2017, Inkrafttreten nach Bekanntmachung am 30.11.2017). Neu eingeführt werden Unterflurbehälter (2.500–5.000 Liter) als Pflichtbehälter, deren Standplatz vom Grundstückseigentümer herzurichten und mit der Stadt abzustimmen ist. Für gewerbliche Betriebe (inkl. Gastgewerbe) gelten aktualisierte Jahresgebühren für Restmüllentsorgung, z. B. 232,44 € p.a. für eine 80-l-Tonne bei wöchentlicher Leerung.
Frist: 1. December 2017
Gastronomiebetriebe in München sollten prüfen, ob sie von der Pflicht zur Nutzung neuer Unterflurbehälter betroffen sind, und die aktualisierten Entsorgungsgebühren in ihrer Kostenkalkulation berücksichtigen. Ggf. ist die Herrichtung eines geeigneten Standplatzes für Unterflurbehälter in Abstimmung mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb München erforderlich.
Die Münchner Stadtkämmerei erinnert alle Steuerpflichtigen an die Fälligkeit der Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für das IV. Quartal 2017 zum 15. November 2017. Bei verspäteter Zahlung drohen Säumniszuschläge, Mahngebühren und weitere Vollstreckungsmaßnahmen. Gastronomiebetriebe als Gewerbesteuerpflichtige sind direkt betroffen; eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren wird empfohlen.
Frist: 15. November 2017
Gewerbesteuervorauszahlung für Q4 2017 bis spätestens 15. November 2017 an das Kassen- und Steueramt München entrichten; dabei die 13-stellige Kassenkonto-Nummer angeben oder SEPA-Lastschriftmandat einrichten.
Die Münchner Entwässerungssatzung (EWS) regelt, welche Stoffe in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden dürfen. Für Gastronomiebetriebe besonders relevant ist die Pflicht zum Einbau und Betrieb von Fettabscheidern, wenn mit dem Abwasser Fette mitabgeschwemmt werden können (§ 16 Abs. 2). Abscheider müssen nach anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und regelmäßig gewartet werden; Prüfberichte sind auf Verlangen vorzulegen. Die Satzung trat am 01.10.2018 in Kraft.
Frist: 1. October 2018
Gastronomiebetriebe in München müssen prüfen, ob ein Fettabscheider vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 2 EWS), diesen ordnungsgemäß betreiben, regelmäßig warten lassen und Prüfberichte zur Generalinspektion nach den Mustern der MSE vorhalten sowie auf Verlangen vorlegen.
Nein. Amtsecho scannt täglich Amtsblätter, Veterinäramts-Bekanntmachungen und Stadtratsbeschlüsse und schickt Ihnen nur die relevanten Änderungen direkt per E-Mail – kostenlos und ohne Rauschen.
Restaurants und Bars unterliegen u. a. der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), HACCP-Anforderungen, dem Gaststättenrecht, Sperrzeitenverordnungen, Sondernutzungssatzungen für Außengastronomie sowie arbeitsrechtlichen Regelungen wie Mindestlohn und Arbeitszeitgesetz.
Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Sondernutzungsregeln können zu Bußgeldern, Betriebsschließungen oder dem Entzug der Konzession führen. Amtsecho informiert Sie proaktiv, bevor solche Fristen ablaufen.
Bundesrecht, Landesrecht und kommunale Satzungen ändern sich im Schnitt mehrfach pro Quartal. Besonders häufig betroffen: Hygiene, Sondernutzungsgebühren und Mindestlohn.
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