Die Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) fördert die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden zu Effizienzgebäuden mit Krediten und Tilgungszuschüssen. Ab dem ersten Quartal 2027 werden neue Wärmepumpen nur gefördert, wenn sie aus der EU stammen, und bereits vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen können nicht mehr ersetzt werden, wenn ein entsprechendes System seit 2008 in Betrieb ist.
Frist: 1. January 2027
Betriebe und Eigentümer, die energetische Sanierungen an Nichtwohngebäuden planen, sollten ihre Projektplanung überprüfen: Besonders die neuen Beschränkungen ab Q1 2027 beachten (Wärmepumpen nur EU-Herkunft, keine Heizungstauschförderung bei bereits vorhandenen Systemen seit 2008). Anträge vor diesem Datum prüfen und ggf. vorziehen.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) regelt ab 21. Juli 2026 die Bedingungen für Zuschüsse und Kredite bei Gebäudesanierung. Antragsteller müssen einen Energieeffizienz-Experten einbinden, Beratungsgespräche vor Vertragsabschluss führen und umfangreiche Nachweise für Auszahlung erbringen. Die Förderung endet am 31. Dezember 2030.
Vor Antragstellung ein Beratungsgespräch mit qualifiziertem Berater führen und dokumentieren; Energieeffizienz-Experten unabhängig beauftragen (Liste unter www.energie-effizienz-experten.de prüfen); alle Rechnungen unbar begleichen und Belege dauerhaft (10 Jahre nach Kreditzusage) archivieren; Verwendungsnachweise innerhalb der vorgegebenen Fristen einreichen (6 Monate nach Bewilligungszeitraum).
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Der Bundesanzeiger veröffentlicht die detaillierten Leistungsanforderungen und Nachweispflichten für Energieeffizienz-Experten bei der Sanierung von Gebäuden zu Effizienzgebäuden nach GEG/GModG. Die Richtlinie konkretisiert, welche technischen Berechnungen, Nachweise und Dokumentationen von Energieexperten sowie Fachunternehmen (insbesondere zu Wärmebrücken, Luftdichtheit, hydraulischem Abgleich und erneuerbaren Energien) zu erbringen sind.
Für Sanierungsvorhaben mit KfW-BEG-Förderung: Energieeffizienz-Experten und beauftragte Fachunternehmen müssen ihre Leistungen und Nachweise nach den in der Richtlinie definierten Anforderungen (Abschnitte 6–7) dokumentieren und bestätigen. Prüflisten zur Vollständigkeit der erforderlichen Pläne, Berechnungen (Effizienzgebäude und Referenzgebäude), Materialbestätigungen und Messberichte (Luftdichtheit, hydraulischer Abgleich) aufbauen und vor Antragstellung einsammeln.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →
Der Text enthält Anforderungen an Effizienzhaus-Nachweise im Rahmen der KfW-Förderung (BEG-Programm): Fachplaner müssen umfangreiche Dokumentationen, Berechnungen und Nachweise erbringen, etwa zu Wärmeschutz, Anlagentechnik, sommerlichem Wärmeschutz und Nachhaltigkeitszertifizierung. Dies betrifft Fachplanungen bei Sanierungen und Neubauten sowie die Einbindung von Fachunternehmen (insbesondere bei Kälte-/Wärmepumpenanlagen).
Fachplaner müssen ihre Dokumentationsprozesse und Nachweisvorlagen mit den aufgelisteten Anforderungen (Effizienzhausnachweis, Nachhaltigkeitszertifizierung, Baustelle-Begehungen, hydraulischer Abgleich, Luftdichtheitsmessung) abgleichen. Besonders wichtig: Eintragung der Systemgrenzen, Markierung der Bauteile der Gebäudehülle in Plänen, Verwendung des VdZ-Bestätigungsformulars für hydraulischen Abgleich.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Der Text enthält detaillierte Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG), einschließlich Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben, Fördersätze nach Effizienzhaus-Stufe und Kombinationsregelungen mit anderen Förderprogrammen. Kälte-Klima-Handwerke und Immobilienunternehmen können über diese Programme Wärmepumpen, Sanierungen und Gebäudenetze fördern lassen. Die Förderung wird von der KfW verwaltet und erfordert Antragstellung vor Vorhabenbeginn.
Antragsteller sollten die aktuellen Fördersätze und Höchstgrenzen (z.B. max. 150.000 Euro pro Wohneinheit für Sanierungsausgaben) sowie das zweistufige Antragsverfahren der KfW überprüfen; Antragstellung muss vor Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen erfolgen. Beachtung der Kumulierungsgrenzen (max. 60 % bzw. 90 % für kommunale Antragsteller bei Kombination mit anderen Fördermitteln) erforderlich.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →
Dies ist ein Auszug aus der BEG-Förderrichtlinie (Bundesförderung für effiziente Gebäude), der die Verfahrensanforderungen für Antragsstellung, Zusage, Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen und Krediten regelt. Die Richtlinie betrifft insbesondere die Rolle von Energieeffizienz-Experten, Nachweispflichten und Fristen für Mitteilung und Auszahlung. Betroffen sind Gebäudeeigentümer, die Sanierungen oder Energieeffizienzmaßnahmen mit KfW-Mitteln fördern lassen, sowie einbauende Handwerksbetriebe im Heizungs- und Klimatechnikbereich.
Antragsteller müssen sicherstellen, dass: (1) bei Antragstellung ein anerkannter Energieeffizienz-Experte eingebunden ist; (2) der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht wird (sonst Anspruchsverlust); (3) Rechnungen unbar bezahlt und entsprechende Belege aufbewahrt werden; (4) Unterlagen zur Fachplanung, Baubegleitung und Nachweise der Technischen Mindestanforderungen zehn Jahre aufbewahrt werden; (5) Behörden und Prüforgane ein Betretungsrecht für Vor-Ort-Kontrollen innerhalb von zehn Jahren gewährt wird.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →
Der BGH hat im Juli 2026 entschieden, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich den Einbau eines Klima-Splitgeräts verlangen können, sofern keine baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erfolgen. Bei Eingriffen in die Fassade oder Außenwände bleibt die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Die Nachfrage nach Klimaanlagen ist im Hitzesommer 2026 stark angewachsen, während das Angebot deutlich niedriger bleibt.
WEG-Verwalter und Eigentümergemeinschaften sollten ihre Genehmigungsprozesse für Klimageräte überprüfen und klarstellen, welche Installationen zustimmungspflichtig sind (bauliche Veränderungen) und welche nicht (z.B. innenliegende Geräte). Installateure von Kältetechnik sollten diese BGH-Entscheidung bei der Kundenberatung berücksichtigen.
Der Wohnpark Alt-Erlaa in Wien wird umfassend energetisch saniert: 780 Erdwärmesonden, 60 Wärmepumpen ersetzen 38 Gaskessel, thermische Gebäudesanierung. Das Projekt zeigt Machbarkeit von Dekarbonisierung großer Bestände und wird zu 50% durch Wohnfonds Wien und KPC gefördert.
Keine unmittelbare Handlung erforderlich. Für Kälteanlagenbauer: Projektbeispiel für Wärmepumpentechnik und Geothermie-Einsätze. Für Hausverwalter/Vermieter: Modell für energetische Sanierung von Großanlagen mit Fördermöglichkeiten (Wohnfonds Wien, KPC).
Der Artikel stellt neue Online-Rechner zur BEG-Förderung für Wärmepumpentausch vor, die seit dem 21. Juli 2026 in Kraft ist. Die Förderung wurde angepasst: maximal 22.400 Euro Zuschuss für Einfamilienhäuser und bis zu 16.800 Euro für bestimmte Einkommensgruppen. Mehrere kostenlose Tools helfen Eigentümern zu ermitteln, ob eine Wärmepumpe geeignet und wirtschaftlich ist.
Wärmepumpenbetriebe (Kälte-Klima-Handwerk) und Immobilieneigentümer sollten die neuen BEG-Förderrichtlinien und Online-Rechner prüfen, um Angebote und Sanierungsplanungen entsprechend anzupassen und Fördermöglichkeiten bei Kundenberatungen zu berücksichtigen.
Wien bietet HOT-Checks und Förderprogramme (bis zu 50 % Kostenabdeckung) für Hitzeschutzmaßnahmen wie Außenjalousien, Rollläden und Markisen an. DIE UMWELTBERATUNG berät Hausverwaltungen, Hausbesitzer und Betriebe kostenlos zu Gebäudebegrünung und Klimaanpassungsmaßnahmen. Ein kostenloses Webseminar für Betriebe findet am 9. Juni 2026 zum Thema „Umgang mit Hitze – Klimaanpassung im Betrieb" statt.
Frist: 9. June 2026
Hausverwaltungen, Immobilienbesitzer und gastgewerbliche Betriebe sollten sich über Hitzeschutzmaßnahmen informieren und von den Wiener Förderungen und kostenlosen Beratungsangeboten zur Gebäudebegrünung und Klimaanpassung profitieren. Betriebe können am kostenlosen Webseminar am 9. Juni 2026 teilnehmen.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht eine Förderrichtlinie (BENE-Programm) mit mehreren Förderschwerpunkten für Energieeffizienz, Klimaanpassung und Umweltschutz in Berlin. Für Kälte-/Klimatechnik-Betriebe ist Förderschwerpunkt 1 direkt relevant, da Kälte-/Klimatechnologie explizit als förderungswürdiger Bereich genannt wird (Mindestförderung ab 10.000 Euro förderfähige Gesamtkosten, Einsparung von mind. 30 % Primärenergie/THG-Emissionen erforderlich). Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer können ebenfalls Fördermittel für energieeffiziente Maßnahmen an Gebäuden (Heizungsumstellung, Gebäudehülle, erneuerbare Energien) sowie Umwelt-/Energiemanagementsysteme beantragen.
Berliner Betriebe aller drei Typen sollten prüfen, ob geplante Investitionen in Energieeffizienz, Kälte-/Klimatechnik oder Gebäudesanierung über das BENE-Förderprogramm (www.berlin.de/bene) bezuschusst werden können. Kälte-/Klimabetriebe sollten aktuelle Förderaufrufe zu Förderschwerpunkt 1 beobachten. Eine Energieeffizienzanalyse durch einen zertifizierten Energieexperten ist Fördervoraussetzung.
Das Land Berlin fördert über das Programm BENE 2 (EFRE-Mittel) Maßnahmen zu Energieeffizienz, klimafreundlicher Sanierung, erneuerbaren Energien, Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie Klimaanpassung. Die Förderquote beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben aus EFRE-Mitteln; mindestens 60 % sind durch öffentliche oder private Mittel zu finanzieren. Antragsberechtigte Unternehmen – darunter potenziell Kälte-/Klimabetriebe, Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter – können projektbezogene Zuwendungen für entsprechende Investitionen beantragen.
Prüfen, ob eigene Investitionsvorhaben (z. B. energetische Sanierung, effiziente Kälteanlagen, Wärmesysteme) unter die Förderschwerpunkte 1–6 des BENE-2-Programms fallen, und ggf. eine Projektskizze bzw. einen Förderantrag stellen. Details zum Antragsverfahren und zu Fördervoraussetzungen unter www.berlin.de/EFRE.
Wiener Wohnen (städtischer Wohnbauträger Wien) erlaubt ab sofort allen Gemeindebau-Mieter*innen die Installation von Split-Klimaanlagen in Wohnungen und Geschäftslokalen, sofern technische, bauliche und rechtliche Vorgaben erfüllt sind. Die Montage muss durch konzessionierte Fachbetriebe erfolgen; Vorgaben zu Lärmschutz, Energieeffizienz, Brandschutz und Einsatz umweltfreundlicher Kältemittel sind einzuhalten. Kosten für Anschaffung, Installation, Betrieb und Wartung tragen die Mieter*innen selbst.
Kälte-/Klimabetriebe: Neue Auftragschancen im Wiener Gemeindebau prüfen; Konzessionsstatus sicherstellen, da fachgerechte Montage durch konzessionierte Firmen Pflicht ist. Immobilienverwaltungen/Vermieter im Wiener Gemeindebau: Neue interne Regelung von Wiener Wohnen beachten; Mieteranfragen nach dem definierten Genehmigungsverfahren bearbeiten und auf wienerwohnen.at verweisen.
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt hat einen Zwischenbericht über ein Flusswärmepumpen-Projekt am Main im Ortsbezirk 1 zur Kenntnis genommen. Das Projekt zielt auf die Nutzung von Flusswärme des Mains zur günstigen und klimafreundlichen Energieversorgung ab. Derzeit handelt es sich um einen reinen Zwischenbericht ohne unmittelbare Handlungspflichten; die Entwicklung ist jedoch für Wärmepumpen-Handwerker und Immobilieneigentümer im betroffenen Gebiet zu beobachten.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Kälte-/Klimabetriebe mit Wärmepumpen-Kompetenz sowie Immobilieneigentümer im Ortsbezirk 1 sollten die weitere Projektentwicklung verfolgen, da sich daraus künftig Anschlussmöglichkeiten oder Förderprogramme ergeben könnten.
Die Bundesregierung hat zum 1.1.2026 die Gasspeicherumlage abgeschafft und subventioniert die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Milliarden Euro, was zu einer durchschnittlichen Senkung der Stromnetzgebühren von ca. 15 % für Haushalte und Unternehmen führt. Eine weitergehende Senkung der Stromsteuer für alle Verbraucher ist im Koalitionsvertrag angekündigt, aber noch nicht umgesetzt – ein entsprechender Gesetzentwurf der Grünen wurde Ende April 2026 abgelehnt. Für Gastro-, Handwerks- und Immobilienbetriebe ergeben sich leichte Entlastungen bei den Energiekosten, jedoch kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Frist: 1. January 2026
Keinen akuten Handlungsbedarf. Betriebe sollten ihre Energiekostenplanung für 2026 anpassen und die gesunkenen Stromnetzentgelte sowie den Wegfall der Gasspeicherumlage in der Nebenkostenabrechnung bzw. Kalkulation berücksichtigen. Entwicklungen zur Stromsteuersenkung weiterverfolgen.
Die SWM Versorgungs GmbH veröffentlicht im Münchner Amtsblatt (Nr. 34/2016) ihre allgemeinen Stromtarife für Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden (Grund- und Ersatzversorgung) sowie Sondertarife (M-Strom Direkt, M-Ökostrom, M-Strom business etc.), gültig ab 1. Februar 2017. Speziell aufgeführt ist auch ein Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) mit HT- und NT-Arbeitspreisen. Die Preisblätter sind für alle Gewerbetreibenden im Versorgungsgebiet München relevant, die Strom im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung beziehen.
Frist: 1. February 2017
Betriebe im Versorgungsgebiet München sollten prüfen, ob sie von den neuen Tarifen betroffen sind (insbesondere bei Grundversorgung oder Ersatzversorgung) und ggf. ihre Energieverträge und Kostenkalkulationen anpassen. Kälte-/Klimabetriebe mit Wärmepumpenanlagen sollten den spezifischen Wärmepumpentarif (Ziffer 1.4.3) prüfen.
Die Firma werkkraft GmbH hat eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Absorptionskältemaschinen (je 787 kW Kälteleistung) sowie temporären Rückkühlwerken beantragt. Die standortbezogene Vorprüfung nach UVPG ergab, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Der Vorgang ist ein Beispiel für das Genehmigungsverfahren beim Betrieb gewerblicher Kälteanlagen unter Immissionsschutzrecht.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Betriebe; der Vorgang dient als Referenz für das Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG bei der Errichtung größerer Kälteanlagen. Betreiber vergleichbarer Anlagen sollten prüfen, ob für eigene Vorhaben eine entsprechende Genehmigungspflicht besteht.
Die Heinrich Klimaszewski-Blettner GbR betreibt am Standort Ortlindestr. 6, München, eine Wärmepumpen- und Kühlanlage und beantragt eine Erhöhung der jährlichen Grundwasserentnahme von 170.000 m³ auf 260.000 m³ zur Deckung des Heizbedarfs und zur Trinkwassererwärmung. Die thermische Nutzung zu Kühlzwecken wird aufgegeben. Eine allgemeine Vorprüfung nach UVPG ergab, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; eine wasserrechtliche Erlaubnis nach BayWG ist dennoch notwendig.
Betreiber von Wärmepumpen- und Kühlanlagen mit Grundwassernutzung in Bayern müssen bei Änderung der Entnahmemengen eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 BayWG beantragen und ggf. eine UVP-Vorprüfung durchlaufen. Dieser Fall dient als Referenzbeispiel für entsprechende Genehmigungsverfahren.
Die Handelskammer Hamburg informiert über das Modell der Teilqualifizierung (TQ), mit dem ungelernte Erwachsene über 25 Jahren schrittweise einen anerkannten IHK-Berufsabschluss nachholen können. Die Kosten werden für Beschäftigte und Arbeitssuchende von der Agentur für Arbeit übernommen. Das Modell ist grundsätzlich in allen Ausbildungsberufen anwendbar und damit auch für Betriebe im Gastgewerbe sowie im Kälte-Klima-Handwerk als Instrument zur Fachkräftegewinnung relevant.
Betriebe können prüfen, ob ungelernte Mitarbeitende über das TQ-Programm zu qualifizierten Fachkräften weiterentwickelt werden können. Kontaktaufnahme mit der zuständigen IHK oder Agentur für Arbeit empfohlen, um Fördermöglichkeiten und geeignete Bildungsträger zu identifizieren.
Das BIBB hat eine neue Empfehlung zur Gestaltung von Prüfungsanforderungen und -instrumenten in Ausbildungsordnungen veröffentlicht (ersetzt Empfehlung Nr. 158 vom Dezember 2013). Sie legt Rahmenvorgaben für Zwischen- und Abschlussprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen fest, darunter auch für das Kälteanlagenbauer-Handwerk. Für Gastronomiebetriebe besteht kein direkter Bezug, da keine für das Gastgewerbe spezifischen Ausbildungsberufe thematisiert werden.
Für Ausbildungsbetriebe im Kälte- und Klimahandwerk (Beruf: Kälteanlagenbauer/in): Die neuen BIBB-Empfehlungen sind bei der Prüfungsvorbereitung und der Zusammenarbeit mit der zuständigen Handwerkskammer zu berücksichtigen. Konkrete Änderungen in der Ausbildungsordnung folgen ggf. in nachgelagerten Ordnungsverfahren – diese sollten beobachtet werden.
Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 05.05.2026 S2 · Details →