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Handlungsbedarf Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 3. September 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Die Förderrichtlinie für Nichtwohngebäude (BEG NWG) wurde aktualisiert mit neuen technischen Mindestanforderungen für Effizienzgebäude. Zentral sind ab 1. Januar 2028 ein Verbot von F-Gasen in neuen Wärmepumpen (nur noch natürliche Kältemittel) und ab 1. Oktober 2027 schärfere Emissionsgrenzwerte für Biomasseanlagen (2,5 mg/m³ Staub). Neu eingebaute Wärmepumpen müssen digitale Schnittstellen zur netzgerechten Steuerung haben und intelligente Messsysteme unterstützen.

Frist: 1. January 2028

Kälte-Klimabetriebe müssen ihre Wärmepumpen-Spezifikationen und Kältemittelauswahl ab 01.01.2028 auf ausschließlich natürliche Kältemittel umstellen. Für Biomasseanlagen müssen ab 01.10.2027 Emissionsgrenzwerte von 2,5 mg/m³ eingehalten werden. Neu einzubauende Wärmepumpen müssen ab 01.07.2027 digitale Schnittstellen nach dem Code of Conduct (z.B. EEBUS) aufweisen und die iMSys-Bestellpflicht muss beim Messstellenbetreiber eingeleitet werden. Vermieter und Gebäudeeigentümer müssen diese Anforderungen bei Neuinstallationen oder Sanierungen (mit Förderantrag) berücksichtigen.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →

Info Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 3. September 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Die Bundesförderung Effiziente Gebäude (BEG) fördert die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden zu Effizienzgebäuden mit Krediten und Tilgungszuschüssen. Ab dem ersten Quartal 2027 werden neue Wärmepumpen nur gefördert, wenn sie aus der EU stammen, und bereits vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen können nicht mehr ersetzt werden, wenn ein entsprechendes System seit 2008 in Betrieb ist.

Frist: 1. January 2027

Betriebe und Eigentümer, die energetische Sanierungen an Nichtwohngebäuden planen, sollten ihre Projektplanung überprüfen: Besonders die neuen Beschränkungen ab Q1 2027 beachten (Wärmepumpen nur EU-Herkunft, keine Heizungstauschförderung bei bereits vorhandenen Systemen seit 2008). Anträge vor diesem Datum prüfen und ggf. vorziehen.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 03.09.2026 B1 · Details →

Info Immobilienwirtschaft 2. September 2026

Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel

Bei der Vermietung von Wohnungen an Angehörige ist für den Werbungskostenabzug nicht die Kaltmiete, sondern die ortsübliche Warmmiete (inkl. Betriebskosten) entscheidend. Ein BFH-Urteil vom Mai 2016 bestätigt, dass mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete erreicht werden müssen, um den vollständigen Werbungskostenabzug zu sichern.

Bei der Vereinbarung von Vermietungsbedingungen für Angehörige die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote auf Basis der ortsüblichen Warmmiete (Kaltmiete laut Mietspiegel + umlagefähige Betriebskosten) überprüfen und dokumentieren; dadurch können unerwartete steuerliche Kürzungen des Werbungskostenabzugs vermieden werden.

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Handlungsbedarf Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 2. September 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) regelt die Förderung von Gebäudesanierungen mit Fokus auf Energieeffizienz und erneuerbare Wärme/Kälte. Ab dem ersten Quartal 2027 werden neue Wärmepumpen nur gefördert, wenn sie aus der Union stammen, und der Einbau von Gas-/Ölheizern wird nicht mehr mitgefördert. Hauseigentümer und Contractoren müssen geförderte Gebäude mindestens zehn Jahre zweckentsprechend nutzen und dürfen die energetische Qualität nicht verschlechtern.

Ab dem ersten Quartal 2027: Bestandteile des Förderablaufs anpassen – bei geplanten Wärmepumpenprojekten die Herkunft sicherstellen (Ursprung in der Union), Angebote für Gas-/Ölheizer nicht in Sanierungsmaßnahmen kalkulieren. Kaufverträge für sanierte Wohneinheiten müssen Haftungsklauseln für die Effizienzhaus-Stufe und eine 10-Jahre-Nutzungsverpflichtung enthalten.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →

Handlungsbedarf Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 2. September 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)

Der Text regelt die Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung von Krediten und Zuschüssen aus einem Bundesförderprogramm für Gebäudesanierungen (BEG WG). Antragsteller müssen einen Energieeffizienz-Experten einbinden, Nachweise über förderfähige Ausgaben vorlegen und Fristen beachten (Abruffrist 12 Monate, Verwendungsnachweis innerhalb 6 Monaten nach Bewilligungszeitraum). Verstöße gegen die Nachweisfristen führen zu Rücknahme der Zusage oder Kündigung des Darlehens.

Antragsteller für Gebäudesanierungen: Energieeffizienz-Experten (unabhängig) mit Antragstellung beauftragen; Beratungsgespräch dokumentieren vor Vertragsabschluss; Kredit innerhalb 12 Monaten nach Zusage abrufen; Verwendungsnachweis mit allen erforderlichen Belegen innerhalb 6 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums (spätestens 54 Monate nach Zusage) bei der KfW einreichen; alle förderbezogenen Unterlagen 10 Jahre aufbewahren.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →

Handlungsbedarf Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 2. September 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)

Die KfW-Förderrichtlinie für effiziente Wohngebäude (BEG WG) gilt ab 21. Juli 2026 bis 31. Dezember 2030 und ersetzt die Vorgängerrichtlinie. Neu sind schärfere Anforderungen an Wärmepumpen: ab 1. Januar 2028 dürfen nur noch natürliche Kältemittel eingebaut werden, ab 1. Oktober 2027 gelten strengere Emissionsgrenzen für Biomasseanlagen (≤ 2,5 mg/m³). Luft-Wasser-Wärmepumpen benötigen digitale Schnittstellen und müssen mit intelligenten Messsystemen gekoppelt werden.

Frist: 31. December 2030

Installateure und Planer von Wärmepumpenanlagen (Kälte-Klima-Handwerk) müssen ab 1. Januar 2028 sicherstellen, dass neu eingebaute Wärmepumpen ausschließlich natürliche Kältemittel nutzen. Ab 1. Juli 2027 müssen alle neuen Wärmepumpen eine digitale Schnittstelle nach Code of Conduct for Energy Smart Appliances (z.B. EEBUS) haben. Immobilienbesitzer und Verwalter sollten sich über die Anforderungen zur Bestellung intelligenter Messsysteme (iMSys) informieren. Biomasseanlagen müssen ab 1. Oktober 2027 Emissionsgrenzen ≤ 2,5 mg/m³ erfüllen.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →

Info Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 2. September 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)

Der Text enthält detaillierte Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG), einschließlich Höchstgrenzen förderfähiger Ausgaben, Fördersätze nach Effizienzhaus-Stufe und Kombinationsregelungen mit anderen Förderprogrammen. Kälte-Klima-Handwerke und Immobilienunternehmen können über diese Programme Wärmepumpen, Sanierungen und Gebäudenetze fördern lassen. Die Förderung wird von der KfW verwaltet und erfordert Antragstellung vor Vorhabenbeginn.

Antragsteller sollten die aktuellen Fördersätze und Höchstgrenzen (z.B. max. 150.000 Euro pro Wohneinheit für Sanierungsausgaben) sowie das zweistufige Antragsverfahren der KfW überprüfen; Antragstellung muss vor Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen erfolgen. Beachtung der Kumulierungsgrenzen (max. 60 % bzw. 90 % für kommunale Antragsteller bei Kombination mit anderen Fördermitteln) erforderlich.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →

Handlungsbedarf ImmobilienwirtschaftKälte- & Klimatechnik 2. September 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG WG) wird mit Wirkung vom 17. August 2026 neu gefasst. Die Richtlinie fokussiert stärker auf serielle Sanierung, Nachhaltigkeitszertifizierung, Wärmepumpen mit EU-Ursprung und die Sanierung energetisch schlechter Gebäude. Hausverwalter, Vermieter und Anbieter von Kälte-Wärmepumpentechnik müssen die geänderten Fördervoraussetzungen und technischen Anforderungen beachten.

Überprüfung der eigenen Sanierungsvorhaben, Antragsvoraussetzungen und Kostenkalkulationen gegen die neue Richtlinie; bei geplanten Wärmepumpen-Installationen Herkunft und EU-Zertifizierung dokumentieren; Energieeffizienz-Experten einbinden und deren Expertise an die aktualisierten Anforderungen anpassen.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →

Info Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 2. September 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)

Der Text enthält Anforderungen an Effizienzhaus-Nachweise im Rahmen der KfW-Förderung (BEG-Programm): Fachplaner müssen umfangreiche Dokumentationen, Berechnungen und Nachweise erbringen, etwa zu Wärmeschutz, Anlagentechnik, sommerlichem Wärmeschutz und Nachhaltigkeitszertifizierung. Dies betrifft Fachplanungen bei Sanierungen und Neubauten sowie die Einbindung von Fachunternehmen (insbesondere bei Kälte-/Wärmepumpenanlagen).

Fachplaner müssen ihre Dokumentationsprozesse und Nachweisvorlagen mit den aufgelisteten Anforderungen (Effizienzhausnachweis, Nachhaltigkeitszertifizierung, Baustelle-Begehungen, hydraulischer Abgleich, Luftdichtheitsmessung) abgleichen. Besonders wichtig: Eintragung der Systemgrenzen, Markierung der Bauteile der Gebäudehülle in Plänen, Verwendung des VdZ-Bestätigungsformulars für hydraulischen Abgleich.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 02.09.2026 B1 · Details →

Handlungsbedarf Immobilienwirtschaft 1. September 2026

Wann Bauherren in NRW keine Genehmigung mehr brauchen

Nordrhein-Westfalen reformiert die Landesbauordnung grundlegend ab 1. September 2026: Genehmigungen entfallen für ganze Gebäudekategorien, 90 Prozent der DIN-Vorschriften werden nicht mehr verpflichtend, und der digitale Bauantrag wird Standard. Besonders beim Umbau von Büroflächen zu Wohnraum und bei Dachgeschossausbauten werden Anforderungen deutlich reduziert. Immobilieneigentümer und Makler müssen sich auf vereinfachte Genehmigungsverfahren und neue Anforderungen etwa bei Begrünung und Solaranlagen einstellen.

Frist: 1. September 2026

Hausverwaltungen und Vermieter sollten die neuen Genehmigungsregelungen ab 1.9.2026 für Umbau- und Modernisierungsprojekte prüfen; insbesondere sind die veränderten Anforderungen bei Dachgeschossausbau, Aufstockungen und Bestandsumbauten zu beachten. Makler müssen sich mit den digitalen Bauantragsstandards und reduzierten Genehmigungsfristen vertraut machen. Ferner sind die neuen Begrünungs- und Solarpflichtregelungen für die Kostenplanung von Sanierungen zu berücksichtigen.

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Info Immobilienwirtschaft 1. September 2026

Doppelmakler verliert bei Widerruf nur eine Provision

Der BGH hat entschieden, dass ein Doppelmakler seinen Provisionsanspruch gegen den Käufer behält, auch wenn der Verkäufer den Maklervertrag widerrufen hat und damit selbst nicht mehr zahlen muss. Der Halbteilungsgrundsatz des § 656c BGB gilt nicht, wenn eine Provision durch Widerruf entfällt, sondern nur bei bewusstem Erlass durch den Makler.

Doppelmakler sollten ihre Vertragsmuster und Provisionsvereinbarungen mit Käufern überprüfen, um sicherzustellen, dass Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß erteilt werden und ihre Rechtsposition dokumentiert ist. Dies erleichtert die Durchsetzung von Provisionsansprüchen auch bei Widerruf auf der Verkäuferseite.

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Info Gastgewerbe 1. September 2026

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Die Weinüberwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Buchführungs- und Registerführungspflichten für Weinerzeuger und -händler sowie die Einfuhr und Kennzeichnung von Weinen. Für Gaststätten relevant sind insbesondere die Anforderungen an die Kennzeichnung fehlerhafter Weine (etwa als „essigstichig") und die Registrationspflichten bei direktem Verkauf an Endverbraucher in Mengen über 100 Litern pro Transaktion.

Prüfen, ob der Betrieb Weine mit abweichenden Merkmalen (z. B. zu hohe flüchtige Säure) verwendet oder abgibt und diese nach den neuen Kennzeichnungsvorgaben (§ 1 Abs. 1) korrekt kennzeichnet. Falls Wein direkt an Gäste (Endverbraucher) verkauft wird und einzelne Transaktionen 100 Liter überschreiten, Registerführung nach § 6 prüfen, obwohl dies für typische Gaststätten unrealistisch ist.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 1. September 2026

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Eine neue Wein-Überwachungsverordnung regelt ab dem 1. September 2026 die Einfuhr von Weinen und weinhaltigen Getränken mit verschärften amtlichen Untersuchungs- und Prüfanforderungen. Gastronomiebetriebe, die Wein importieren oder verkaufen, müssen bei Einfuhren von Drittlandweinen eine vorherige Zulassung einholen und Untersuchungsgebühren tragen. Ordnungswidrigkeiten und Strafbestimmungen sehen erhebliche Bußgelder vor.

Frist: 1. September 2026

Betriebe, die Wein aus Drittländern einführen, müssen vor dem 1. September 2026 ihre Einfuhrprozesse überprüfen und sicherstellen, dass Einfuhranträge über die zuständigen Zolldienststellen eingereicht werden. Alle Einfuhrdokumente (VI 1 oder VI 2 nach EU-Delegierter Verordnung 2018/273) müssen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sein. Kostenkalkulationen sollten Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung einplanen (erhoben nur für Erstgutachten bei Mehrfachgutachten).

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 1. September 2026

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Die Weinverordnung wird novelliert, insbesondere bei den Kennzeichnungsanforderungen für die Gütesiegel „Erstes Gewächs", „Großes Gewächs" und „Classic" sowie bei Schaumwein- und Crémant-Definitionen. Gastronomiebetriebe, die Wein ausschenken oder verkaufen, müssen die neuen Kennzeichnungsregeln ab 1. September 2026 beachten; für bereits vorhandene Bestände gelten Übergangsfrist bis 2028/2030.

Frist: 1. September 2026

Überprüfung der Weinkarte und Weinetikett-Bestände auf Konformität mit neuen Kennzeichnungsregeln (§ 30, § 32a, § 34a der neuen Weinverordnung); insbesondere prüfen, ob Gütesiegel und Herkunftsbezeichnungen ab 1. September 2026 den aktualisierten Anforderungen entsprechen.

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Info Immobilienwirtschaft 1. September 2026

Besichtigungsrecht: Was Vermieter dürfen – und was nicht

Der Text behandelt die gesetzlichen Grenzen des Besichtigungsrechts von Vermietern in Mieträumlichkeiten. Vermieter dürfen Wohnungen nur bei sachlich berechtigtem Grund wie Verkauf, Modernisierung, Mängelprüfung oder Reparaturvorbereitung betreten – nicht ohne Grund. Die Besichtigung bedarf grundsätzlich rechtzeitiger Ankündigung und muss zu zumutbaren Zeiten stattfinden; willkürliche oder häufig wiederholte Besuche kann der Mieter ablehnen.

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Info Immobilienwirtschaft 31. August 2026

Beschlussvorbereitung (Angebotsversendung) und Tatsachengrundlage

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigt, dass Eigentümerbeschlüsse bei knapp gefassten Baumaßnahmen auch dann ordnungsgemäß sein können, wenn Angebote erst in der Versammlung statt mit der Einladung vorgelegt werden – sofern Wohnungseigentümer eine hinreichende (nicht optimale) Tatsachengrundlage erhalten und im Vorfeld Einsichtsrechte nutzen können. Verwalter müssen aber Ausnahmen beachten: Bei Neuwahl eines Verwalters, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan oder hohen Sanierungumlagen müssen Unterlagen bereits mit der Einladung verschickt werden.

Verwalter sollten ihre Beschlussvorbereitung überprüfen und dokumentieren: Bei überschaubaren Maßnahmen reicht eine hinreichende Tatsachengrundlage bis zur Versammlung; bei Verwalterneubestellen, Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und namhaften Sanierungumlagen müssen Unterlagen (oder zumindest Eckdaten und Namen) mit der Einladung versendet werden. Wohnungseigentümer und Verwaltungsbeiräte sollten ihr Einsichtsrecht nutzen, falls Unterlagen vorab nicht zur Verfügung stehen.

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Handlungsbedarf Gastgewerbe 31. August 2026

Amtsblatt_24_online.pdf

Die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in München werden angepasst. Im Bereich der Stadtbezirke 1–3 steigt die Gebühr für Veranstaltungen von 0,30 Euro auf neue Sätze je Tag und Quadratmeter; in den übrigen Bezirken gelten niedrigere Sätze. Die Änderung tritt unmittelbar nach Bekanntmachung in Kraft.

Betriebe, die Veranstaltungen oder Außenbestuhlung auf öffentlichen Straßen anmelden: überprüfen Sie die neuen Gebühren in Anlage 1 Nr. 33 der Sondernutzungsgebührensatzung und kalkulieren Sie anfallende Kosten neu. Bei Messen und Ausstellungen nach GewO (Nummer 33.1d / 33.2d) gilt eine Obergrenze von max. 500,00 Euro pro Auf-/Abbautag.

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Handlungsbedarf Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 27. August 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die Bundesförderung für energetische Sanierungsmaßnahmen (BEG) regelt Zuschusshöhen und Höchstgrenzen für Wärmeerzeuger, Gebäudehülle und Anlagentechnik. Die Förderung für Wärmepumpen beträgt bis zu 30 %, die Höchstgrenze für Wärmeerzeugung sinkt ab 1. Februar 2027 alle sechs Monate um 750 Euro bei Wohngebäuden und zwischen 1 und 3 Euro pro Quadratmeter bei Nichtwohngebäuden.

Frist: 1. February 2027

Antragsteller sollten die sinkenden Förderbeträge und Höchstgrenzen im Förderkalender beachten. Wer eine Wärmepumpe, Heizungserneuerung oder energetische Sanierung plant, sollte vor 1. Februar 2027 einen Antrag stellen, um höhere Fördersätze und Höchstgrenzen zu nutzen. Konkret: Höchstgrenze für Wärmeerzeugung sinkt von 28.000 Euro (bis 31.1.2027) auf 27.250 Euro (ab 1.2.2027).

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →

Info Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 27. August 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Dies ist ein Auszug aus der BEG-Förderrichtlinie (Bundesförderung für effiziente Gebäude), der die Verfahrensanforderungen für Antragsstellung, Zusage, Bewilligung und Auszahlung von Zuschüssen und Krediten regelt. Die Richtlinie betrifft insbesondere die Rolle von Energieeffizienz-Experten, Nachweispflichten und Fristen für Mitteilung und Auszahlung. Betroffen sind Gebäudeeigentümer, die Sanierungen oder Energieeffizienzmaßnahmen mit KfW-Mitteln fördern lassen, sowie einbauende Handwerksbetriebe im Heizungs- und Klimatechnikbereich.

Antragsteller müssen sicherstellen, dass: (1) bei Antragstellung ein anerkannter Energieeffizienz-Experte eingebunden ist; (2) der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht wird (sonst Anspruchsverlust); (3) Rechnungen unbar bezahlt und entsprechende Belege aufbewahrt werden; (4) Unterlagen zur Fachplanung, Baubegleitung und Nachweise der Technischen Mindestanforderungen zehn Jahre aufbewahrt werden; (5) Behörden und Prüforgane ein Betretungsrecht für Vor-Ort-Kontrollen innerhalb von zehn Jahren gewährt wird.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →

Handlungsbedarf Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 27. August 2026

Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gilt ab 21. Juli 2026 bis 31. Dezember 2030. Sie enthält präzise technische Mindestanforderungen für Gebäudedämmung, Fenster, Lüftungsanlagen und Klimatechnik mit definierten U-Wert-Grenzwerten und Effizienzklassen. Anlagenbauer und Immobilieneigentümer müssen die neuen Anforderungen bei Modernisierungen beachten, um Fördermittel zu erhalten.

Frist: 21. July 2026

Überprüfen Sie Ihre Angebote und Leistungsverzeichnisse für Lüftungs-, Klima- und Wärmerückgewinnungsanlagen gegen die neuen Mindestanforderungen (z. B. Pel,Vent-Werte, Wärmebereitstellungsgrad ηWBG, DIN-Normen). Aktualisieren Sie Ihre Fachunternehmererklärungen und Herstellernachweise bis 21. Juli 2026. Bei geplanten Sanierungen prüfen Sie die neuen U-Wert-Limits für Außenwände (0,20 W/m²K), Fenster (0,95 W/m²K) und andere Bauteile.

Bundesanzeiger · Fundstelle: BAnz AT 27.08.2026 B1 · Details →

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