Das Berliner Abgeordnetenhaus hat eine Beschlussempfehlung zur Drucksache 19/3196 „Bauen und Wohnen in Berlin – mehr Angebot schaffen" angenommen. Kern des Antrags ist die Nutzung des Sonderbaurechts gemäß § 246e BauGB, das beschleunigtes Bauen unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht. Dies betrifft potenziell Projektentwickler, Investoren und die Immobilienwirtschaft in Berlin, da neues Wohnangebot geschaffen werden soll.
Immobilienakteure in Berlin sollten die weitere Ausgestaltung des Sonderbaurechts nach § 246e BauGB beobachten, da sich daraus neue Bau- und Projektentwicklungsmöglichkeiten ergeben können. Konkrete Handlungspflichten bestehen derzeit noch nicht.
Der Text enthält Auszüge aus dem Bebauungsplan Nr. 2084 (Gemarkung Langwied, München). Es sind Festsetzungen zu Grundflächen (GR), Geschossflächen (GF), Geschossigkeiten sowie Nutzungsarten (WA = Allgemeines Wohngebiet, S-Bahn-Nähe, Leitungsschutzzonen) erkennbar. Für die Immobilienwirtschaft (Projektentwickler, Makler, Verwalter) können sich daraus Vorgaben zu zulässiger Bebauung und Nutzung ergeben.
Immobilienakteure (Projektentwickler, Makler, Verwalter) im Bereich Langwied/München sollten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2084 prüfen, insbesondere zulässige Grundflächen, Geschossflächen, Gebäudehöhen und Nutzungsarten (WA) sowie Leitungsschutzzonen, bevor Bau- oder Kaufentscheidungen getroffen werden.
Die EU-Kommission fordert Deutschland auf, die Rahmenbedingungen für Wohnungsbauinvestitionen zu verbessern. Die IHK Berlin kritisiert insbesondere Berliner Sondervorgaben bei Arten- und Denkmalschutz sowie bezirkliche Unterschiede, die Mehrkosten in Millionenhöhe und jahrelange Bauverzögerungen verursachen. Zusätzlich wird die drohende Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbaugesellschaften als investitionshemmend bezeichnet.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Investoren und Vermieter in Berlin sollten die politische Entwicklung zur Vergesellschaftung und zur Angleichung von Bauvorschriften beobachten, da sich hieraus mittelfristig relevante rechtliche und wirtschaftliche Änderungen ergeben können.
Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, in Kraft seit 28.05.2024) legt verbindliche Fristen für die energetische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden fest, darunter Solarpflichten ab 2027, Mindestsanierungsquoten für Nichtwohngebäude (16 % bis 2030, 26 % bis 2033) und klimaneutrale Neubauten ab 2030. Die Bundesregierung plant die 1:1-Umsetzung im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das das GEG schrittweise ablösen soll. Für Kälte- und Klimatechnik-Betriebe entstehen durch die verschärften Energieeffizienzanforderungen und die Sanierungswelle signifikante Marktchancen und neue technische Anforderungen.
Frist: 1. January 2027
Immobilienwirtschaft: Sanierungsfahrplan für Bestands- und Neubauprojekte an EPBD-Fristen ausrichten; Solarpflicht ab 2027 sowie E-Ladeinfrastrukturpflicht bei Neubauten/Renovierungen einplanen; GModG-Gesetzgebungsverfahren beobachten. Kälte-/Klimabetriebe: Angebotsstrategie auf steigende Nachfrage nach effizienten Klima- und Wärmepumpensystemen im Rahmen der Sanierungswelle vorbereiten; neue Energieeffizienz-Normvorgaben für Anlagen im Blick behalten.
Die IHK-Konjunkturumfrage Frühsommer 2026 zeigt eine deutliche wirtschaftliche Abschwächung in Berlin. Das Gastgewerbe gehört laut Bericht zu den besonders stark betroffenen Branchen mit rückläufiger Geschäftsentwicklung. Hohe Energiekosten, schwache Nachfrage und steigende Arbeitskosten belasten die Betriebe; Investitions- und Beschäftigungsabsichten befinden sich auf dem niedrigsten Stand seit der Corona-Pandemie bzw. der Finanzkrise 2009.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Betriebe sollten die konjunkturelle Lageeinschätzung für ihre eigene Investitions- und Personalplanung berücksichtigen.
Der BGH hat mit Urteil vom 24.04.2026 (V ZR 124/25) die Anforderungen an die Wahrung der einmonatigen Anfechtungsfrist bei WEG-Beschlussklagen präzisiert: Kläger müssen aktiv beim Gericht nachfassen, wenn die Vorschussanforderung ausbleibt – andernfalls gilt die Zustellung als nicht mehr „demnächst" und die Klage scheitert bereits an der Frist. Für WEG-Verwalter folgt daraus, dass sie bei verspäteter Klagezustellung die Beschluss-Sammlung zeitnah aktualisieren und den beauftragten Rechtsanwalt auf eine mögliche Zustellungsverspätung hinweisen sollten.
WEG-Verwalter sollten (1) bei eingehenden Beschlussanfechtungsklagen die Zustellungszeitpunkte dokumentieren und den mit der Klageverteidigung beauftragten Rechtsanwalt ausdrücklich auf eine mögliche Verspätung der Klagezustellung hinweisen, damit diese gerichtlich gerügt werden kann. (2) Unabhängig vom Zustellungszeitpunkt ist die Klage zeitnah in die Beschluss-Sammlung einzutragen. Wohnungseigentümer und Beiräte sollten wissen, dass sie bei eigener Klageerhebung aktiv den Eingang der Vorschussanforderung verfolgen müssen.
Der BGH hat klargestellt, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) Vermieter nicht verpflichtet, vor der Beauftragung von Dienstleistern zwingend Vergleichsangebote einzuholen. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn die beauftragten Leistungen tatsächlich objektiv überteuert waren – die Beweislast dafür trägt der Mieter. Außerdem gilt der 12-monatige Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB auch für Einwände wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Vermieter und Hausverwaltungen müssen keine Vergleichsangebote zwingend einholen, sollten jedoch bei strittigen Betriebskostenpositionen (z. B. Hauswartkosten) eine nachvollziehbare Aufschlüsselung bereithalten. Mieter-Einwendungen zur Betriebskostenabrechnung – einschließlich des Wirtschaftlichkeitsgebots – müssen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung schriftlich erhoben werden.
Das Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung setzt im Gebäudesektor auf Förderanreize statt Ordnungsrecht – u. a. einen 10-%-Bonus für Worst Performing Buildings (BEG) und die Stärkung der Wärmennetzförderung (BEW). Die geplante GEG-Reform (GModG) ermöglicht ab 2029 weiterhin Gas-/Ölheizungen bei anteiligem Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe; die 65-%-Erneuerbare-Pflicht (§ 71 GEG) wurde verschoben. Der Expertenrat für Klimafragen bewertet das Programm als unzureichend und drängt auf Nachbesserungen.
Immobilienbetriebe (Vermieter, WEG-Verwalter) sollten die Entwicklung der GEG-Reform (GModG) und der BEG-Förderkonditionen eng verfolgen, um Sanierungsplanungen und Heizungsinvestitionen an den sich ändernden Rahmenbedingungen auszurichten. Kälte-/Klimabetriebe sollten Förderprogramme für Wärmepumpen (sozial gestaffelte Boni) und Wärmenetze (BEW) als Akquise- und Beratungsgrundlage nutzen und Kunden über die verschobene 65-%-Regel informieren.
Die geplante Erbschaftsteuerreform (SPD-Diskussionspapier vom 13.01.2026) sieht die Einführung eines einmaligen lebenslangen Gesamtfreibetrags von einer Million Euro pro Erwerber vor und würde die bisherige 10-Jahres-Regelung zur Freibetragswiedernutzung abschaffen – ein massiver Einschnitt für Eigentümer, die Immobilienvermögen schrittweise übertragen. Zusätzlich führen höhere steuerliche Bewertungsansätze nach dem Jahressteuergesetz 2022 sowie seit 2009 unveränderte Freibeträge dazu, dass selbst mittelgroße Einfamilienhäuser erhebliche Erbschaftsteuerlasten auslösen können. Immobilieneigentümer mit konkreten Übertragungsplänen sollten Vermögens- und Bewertungsgrundlagen frühzeitig prüfen; ein Gesetzentwurf wird frühestens in 12–18 Monaten erwartet.
Immobilieneigentümer und Vermieter sollten bestehende Übertragungsstrategien (Schenkungsmodelle, 10-Jahres-Freibetrags-Nutzung) zeitnah mit einem Steuerberater überprüfen. Verkehrswertgutachten nach §198 BewG prüfen, um überhöhten Finanzamts-Bewertungen entgegenzuwirken. Entwicklung des BVerfG-Urteils (Az. 1 BvR 804/22) beobachten, da dieses eine Reform auslösen und ohne Übergangsfrist in Kraft treten könnte.
Eine Anfrage der Linken Fraktion im Münchner Stadtrat thematisiert die Entmietungspraxis des Investors Capstone im denkmalgeschützten Wohnhaus Richelstraße 28 im Erhaltungssatzungsgebiet Neuhausen. Es werden Verstöße gegen Denkmalschutz, Baustellensicherheit, Baumschutz sowie illegale Kurzzeitvermietung (AirBnB) und Überbelegung angesprochen. Die Anfrage richtet sich an die Stadtverwaltung und stellt Fragen zu Schutzmaßnahmen für verbliebene Mieter, zur Rechtmäßigkeit der Baumaßnahmen und zu behördlichen Reaktionen auf Missstände.
Vermieter und Immobilieninvestoren in Erhaltungssatzungsgebieten (München/Neuhausen) sollten prüfen, ob ihre Baumaßnahmen und Vermietungspraktiken (inkl. Kurzzeitvermietung via AirBnB, Modernisierungsankündigungen) mit Denkmalschutz, Zweckentfremdungsrecht und den Vorgaben der Erhaltungssatzung konform sind. Mögliche Bußgelder und behördliche Eingriffe bei Verstößen sind einzukalkulieren.
Der Münchner Stadtrat befasst sich mit der Seniorenresidenz „Am Westpark", wo Leistungsausfälle und mögliche Zweckentfremdung (Umwandlung von Seniorenwohnen in reguläres Wohnen) thematisiert werden. Die SPD-Fraktion fragt nach Heimaufsichtsprüfungen, Vertragserfüllung und kommunalen Hilfsangeboten. Für Immobilienakteure – insbesondere Verwalter und Vermieter von Seniorenimmobilien – ist die Zweckentfremdungsfrage sowie die behördliche Kontrollpraxis relevant.
Betreiber und Verwalter von Seniorenresidenzen oder betreutem Wohnen sollten prüfen, ob vereinbarte Leistungen vollumfänglich erbracht werden und ob eine schleichende Nutzungsänderung (Umwandlung in reguläres Wohnen) vorliegt, da dies als Zweckentfremdung gewertet werden könnte.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur sozialen Wohnraumförderung in Berlin, einschließlich Regelungen zur Bodenwertermittlung, einmaligen Zuschüssen (z. B. für Aufzugsanlagen, Barrierefreiheit, nachhaltiges Bauen) sowie zu Verzinsung, Tilgung und Verwaltungskosten öffentlicher Baudarlehen. Geförderte Wohnungen unterliegen einem 30-jährigen Bindungszeitraum mit Belegungsrechten und Einkommensgrenzen für Mieter. Die Regelungen sind auf Basis des EU-DAWI-Freistellungsbeschlusses 2025/2630 beihilferechtlich abgesichert; Überrenditen (IRR > 5 %) werden durch Rückforderung oder Verzinsung ausgeglichen.
Immobilienunternehmen, Projektentwickler und Wohnungsbaugesellschaften, die in Berlin sozialen Wohnraum errichten oder erwerben, sollten die Förderkonditionen, Belegungsbindungen und beihilferechtlichen Vorgaben (insbesondere IRR-Grenze von 5 %) prüfen und bei Inanspruchnahme von Zuschüssen (z. B. Aufzug, Barrierefreiheit, Nachhaltigkeit) entsprechende Nachweise und Begründungen vorbereiten. Vermieter geförderter Wohnungen müssen die Belegungsrechte und Wohnberechtigungsschein-Pflichten einhalten.
Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht detaillierte Verwaltungsvorschriften zur öffentlich geförderten Wohnungsbauförderung (sozialer Wohnungsbau Berlin). Geregelt werden Mietbindungen über 30 Jahre mit gestaffelten Höchstmieten (7,00 €/m², 9,50 €/m² bzw. 11,50 €/m² je nach Fördertyp), Belegungsbindungen nach WoFG sowie Einkommensgrenzen für berechtigte Haushalte. Förderempfänger (Bauträger, Vermieter) unterliegen strengen Auflagen zu Mietvertragsgestaltung, Provisionsverbot, Modernisierungsumlage (max. 6 %) und Widerrufsmöglichkeiten der IBB bei Verstößen.
Vermieter und Bauträger geförderter Berliner Wohnungen müssen die festgelegten Bewilligungsmieten (max. 7,00/9,50/11,50 €/m² je nach Fördertyp) einhalten, unbefristete Mietverträge abschließen (kein Staffelmietvertrag), Belegungsbindungen gemäß WoFG beachten, Provisionsverbote einhalten und Modernisierungsumlagen auf max. 6 % begrenzen. Verstöße können zum Widerruf der Förderzusage und Rückforderung von Fördermitteln führen.
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht mehrere Baugenehmigungen für Wohngebäude und Umbauten (Nutzungsänderungen, Galerien, Mehrfamilienhäuser) sowie Straßenbenennungen. Die Inhalte sind primär für Immobilieneigentümer und -entwickler relevant, die betroffene Grundstücke betreffen oder Informationen zu Nachbargrundstücken benötigen.
Frist: 29. June 2026
Betroffene Eigentümer und Nachbarn sollten die detaillierten Baugenehmigungsbescheide prüfen und bei Einwänden innerhalb eines Monats Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einreichen. Makler und Vermieter sollten die neuen Bebauungen bei Werteinschätzungen und Vermietungsplanung berücksichtigen.
Die Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) wurden neu veröffentlicht; die WFB 2023 tritt gleichzeitig außer Kraft. Förderempfänger müssen Verwendungsnachweise (Kostenfeststellung nach DIN 276, Wohnflächenberechnung) spätestens sechs Monate nach Schlussabnahme bei der IBB einreichen und Unterlagen bis zehn Jahre nach Ende des Bindungszeitraums aufbewahren. Die übrigen Textteile (Apothekerkammer, Polizei Berlin – Fahrzeugsicherstellungen) sind für die drei Betriebstypen nicht relevant.
Bauträger und Förderempfänger im sozialen Wohnungsbau (Berlin) sollten prüfen, ob laufende Projekte unter WFB 2023 oder der neuen WFB laufen. Verwendungsnachweise sind fristgerecht (6 Monate nach Schlussabnahme) bei der IBB einzureichen; alle Förderunterlagen sind bis 10 Jahre nach Bindungszeitraum aufzubewahren.
Das Münchner Amtsblatt veröffentlicht zwei Bauleitplanverfahren mit öffentlicher Beteiligung: Das Bebauungsplanverfahren „Neuherbergstraße" (mit Wohnbebauung für Bundesbedienstete) und das Bebauungsplanverfahren „Stephensonplatz" (mit geplanter Seniorenanlage und öffentlich zugänglichem Restaurant). Öffentliche Erörterungen und Stellungnahmemöglichkeiten sind vom 08. Juni bis 08. Juli 2026 vorgesehen.
Frist: 8. July 2026
Immobilienbetriebe und Restaurantbetreiber sollten die Bauleitplanverfahren beobachten. Gastronomische Betriebe können bis 08. Juli 2026 Stellungnahmen zum geplanten Restaurant im Stephensonplatz einreichen. Makler und Verwalter sollten die Auswirkungen auf lokale Immobilienmärkte beachten.
Die Insolvenzzahlen in der deutschen Immobilienwirtschaft sind im Q1 2026 um 13,5 % auf 554 Fälle gestiegen, wobei das Segment „Gebäude" (Ausbau bis Facility Management) mit +24,9 % besonders stark betroffen ist. Ursachen sind auslaufende Niedrigzinskredite, gesunkene Objektwerte sowie Materialkostenexplosionen infolge gestörter Lieferketten (u. a. Polyethylenknappheit durch den Iran-Krieg), die bestehende Werkverträge belasten. Für die zweite Jahreshälfte 2026 wird ein weiterer Anstieg von ~15 % im Ausbausegment erwartet, ohne Aussicht auf eine Trendwende.
Immobilienunternehmen, Hausverwaltungen und Vermieter sollten die Bonität ihrer Dienstleister und Handwerkspartner sorgfältig prüfen und Werkverträge auf Preisanpassungsklauseln für steigende Materialkosten überprüfen bzw. neu verhandeln. Kälte- und Klimabetriebe sowie andere Ausbaugewerke sollten Forderungsausfallrisiken gegenüber Bauträgern absichern (z. B. Bürgschaften, kürzere Zahlungsziele) und die eigene Liquiditätsplanung anpassen.
Das Land Berlin hat die Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2026 (WFB 2026) erlassen, die die soziale Wohnraumförderung im Miet- und Genossenschaftswohnungsbau regeln. Gefördert wird die Neuschaffung von preisgünstigem Wohnraum durch Neubau, Aufstockung, Dachausbau oder Nutzungsänderung mittels öffentlicher Baudarlehen und einmaliger verlorener Baukostenzuschüsse über die Investitionsbank Berlin (IBB). Die Darlehenshöhe richtet sich nach dem Bodenwert und dem gewählten Fördermodell (1–4) und beträgt je nach Modell bis zu 3.800 € bzw. 5.300 € pro m² geförderter Wohnfläche.
Eigentümer, Bauträger und Wohnungsunternehmen (Förderempfänger nach § 11 WoFG), die in Berlin sozialen Miet- oder Genossenschaftswohnungsbau planen, können Fördermittel bei der IBB beantragen. Dabei sind Vorhabenbeginn, Eigenkapitalnachweis (mind. 20 %), Wohnflächengrenzen und Fördermodell-Wahl zu beachten. Vorhaben dürfen erst nach Förderzusage begonnen werden.
Eine Baugenehmigung für den Umbau eines Hutladens in einen Gastraum wurde erteilt. Das Vorhaben umfasst eine Erweiterung der bestehenden Gaststätte um 34,02 m² mit 51 Gastplätzen an der Türkenstr. 78, München. Die Genehmigung erging mit Auflagen durch die Lokalbaukommission.
Nachbarn und betroffene Grundstückseigentümer können die Bauakten einsehen und haben einen Monat Zeit, um Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einzureichen.
Das München Amtsblatt Nr. 15/2026 veröffentlicht mehrere Vor- und Baugenehmigungen (Elisabethstr., Georgenstr., Andréestr., Kürnbergstr., Max-Kolmsperger-Str., Arberstr.). Für Immobilieneigentümer und -verwalter ist dies relevant, da Nachbarn rechtliche Mittel gegen die erteilten Bescheide einlegen können und Informationen zu den Verfahren einsehen dürfen.
Frist: 29. June 2026
Immobilieneigentümer und -verwalter sollten betroffene Grundstücke überwachen. Nachbarn können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage gegen die Baugenehmigungen/Vorbescheide beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einreichen.