München führt eine Registrierungspflicht für die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen ein. Vermieter müssen ihre Einheiten vor dem Angebot über eine Online-Plattform registrieren und die erhaltene Registrierungsnummer angeben. Verstöße gegen die Registrierungs- und Anzeigepflichten können mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet werden.
Vermieter müssen vor dem Angebot von Wohnungen zur kurzfristigen Vermietung (bis 6 Monate) über Online-Plattformen ein Registrierungsverfahren über die Website der Landeshauptstadt München durchführen und die erhaltene Registrierungsnummer auf der Plattform angeben (§ 5a Abs. 3 und 4). Überprüfen Sie, welche Ihrer Vermietungen unter die Kurzfristiges-Vermietungs-Definition fallen (regelmäßig oder vorübergehend für bis zu sechs Monate gegen Entgelt) und registrieren Sie diese entsprechend.
Der Bundestag behandelt am 9.7.2026 eine Mietrechtsnovelle mit Plänen zur Einschränkung der Eigenbedarfskündigung. Die Grünen fordern, Eigenbedarf-Kündigungen nach Mietpreisbremsen-Verstößen um fünf Jahre zu sperren und die Kündigungsfrist in angespannten Märkten zu verlängern. Das Verfahren wird zur weiteren Beratung an Ausschüsse überwiesen.
Private Vermieter sollten die Entwicklungen der Mietrechtsreform 2026 im parlamentarischen Verfahren beobachten und ihre Kündigungsstrategien überprüfen. Eine potenzielle Sperrfrist nach Mietpreisbremsen-Verstößen und verlängerte Kündigungsfristen würden die Handlungsspielräume deutlich einengen.
Der BGH hat geklärt, dass Absenkungsbeschlüsse (Beschlüsse zur Senkung von Stimmquoren für Umlaufbeschlüsse) isoliert anfechtbar sind. Ein solcher Absenkungsbeschluss kann aber nicht mehr angefochten werden, wenn der darauf basierende Umlaufbeschluss bestandskräftig ist, da das Rechtsschutzinteresse dann entfallen ist.
Für WEG-Verwalter und Eigentümergemeinschaften: Diese Rechtsprechung verdeutlicht die formalen Anforderungen bei Absenkungsbeschlüssen und Umlaufverfahren. Wichtig ist, dass Absenkungsbeschlüsse innerhalb der einsmonatigen Anfechtungsfrist (§ 45 WEG) angegriffen werden können und müssen, bevor der nachfolgende Umlaufbeschluss bestandskräftig wird. Danach ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.
Wien kündigt ab 2027 neue Förderungen für Gebäudebegrünung und Entsiegelung an. Eigentümer und Hausverwaltungen sollten bereits jetzt mit der Planung beginnen. Kostenlose Beratung ist über DIE UMWELTBERATUNG verfügbar.
Frühzeitig mit der Planung von Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen beginnen, um ab 2027 verfügbare Förderungen nutzen zu können; kostenlose Erstberatung via Hotline 01 803 32 32 vereinbaren
Der Gürtel Nightwalk ist ein jährliches Musikfest in Wien, das am 29. August 2026 stattfindet und rund 50 musikalische Acts in etwa 50 Gürtel-Lokalen präsentiert. Das Event bietet Gastronomiebetrieben Gelegenheit zur Kundenbindung und Sichtbarkeit, ist aber keine neue Pflicht oder Regulierung.
Frist: 29. August 2026
Teilnahme als Gastgeber-Lokal ist optional. Gastronomiebetriebe können sich zur Programmteilnahme informieren und ggf. registrieren.
Wien veröffentlicht einen Leitfaden zum außenliegenden Sonnenschutz an Gebäudefassaden und nennt besondere Anforderungen für Schutzzonen: Für die Anbringung von Sonnenschutzvorrichtungen in diesen Bereichen ist eine Bauanzeige bei der MA 37 Baupolizei erforderlich. Das Dokument bietet Orientierung für Eigentümer, Planer und Verwalter bei der Auswahl und Gestaltung von Sonnenschutzsystemen.
Immobilieneigentümer und Hausverwaltungen in Wien, die außenliegenden Sonnenschutz an Gebäuden in Schutzzonen anbringen möchten, müssen eine Bauanzeige bei der MA 37 Baupolizei einreichen. Der Sonnenschutz muss architektonisch auf die Fassade abgestimmt werden.
Die Bundesregierung reduziert ihre Subventionierung der Stromübertragungsnetzkosten ab 2027, was zu einem Anstieg der Strompreise um etwa ein Prozent führen wird. Hausverwalter und Vermieter sollten die am 1.10.2026 veröffentlichten endgültigen Netzentgelte berücksichtigen, da dies Nebenkosten und Betriebskostenabrechnungen beeinflusst.
Frist: 1. October 2026
Hausverwalter und Vermieter sollten die Veröffentlichung der endgültigen Netzentgelte zum 1.10.2026 beobachten und bei der Betriebskostenprognose und -abrechnung für 2027 berücksichtigen. Eventuelle Nebenkostennachzahlungen sollten frühzeitig kommuniziert werden.
Der Wohnpark Alt-Erlaa in Wien wird umfassend energetisch saniert: 780 Erdwärmesonden, 60 Wärmepumpen ersetzen 38 Gaskessel, thermische Gebäudesanierung. Das Projekt zeigt Machbarkeit von Dekarbonisierung großer Bestände und wird zu 50% durch Wohnfonds Wien und KPC gefördert.
Keine unmittelbare Handlung erforderlich. Für Kälteanlagenbauer: Projektbeispiel für Wärmepumpentechnik und Geothermie-Einsätze. Für Hausverwalter/Vermieter: Modell für energetische Sanierung von Großanlagen mit Fördermöglichkeiten (Wohnfonds Wien, KPC).
Die Haufe-Immobilien-Übersicht fasst aktuelle Rechtsprechung zu Lärmbelästigung, Mietminderung und Nachbarschaftsrechten zusammen. Sie behandelt Ruhestörungen, deren Ansprüche auf Unterlassung und Minderung sowie spezialgesetzliche Privilegierungen für Kinderlärm und stellt dar, wann Lärmbelästigung einen Sachmangel der Mietsache begründet.
Vermieter sollten sich über die Grenzen ihrer Kündigungs- und Duldungspflichten informieren; insbesondere müssen bei Lärmbeschwerden mehrerer Mieter alle beteiligten Parteien angehört werden, bevor eine fristlose Kündigung erfolgt. Hausverwalter von WEGs müssen die BGH-Rechtsprechung zu Lärm und Nutzungseinschränkungen beachten, insbesondere zur Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) verworfen. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) trat am 10.7.2026 in Kraft und ersetzt die 65-Prozent-Regel für Heizungsanlagen durch neue Anforderungen. Die Entscheidung bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens und damit die Gültigkeit der Heizungsgesetze.
Frist: 10. July 2026
Vermieter, Hausverwalter und Kälte-/Klimabetriebe sollten sich mit den neuen Anforderungen des GModG vertraut machen und ausstehende Heizungsmodernisierungen entsprechend den neuen Regeln planen. Die Abschaffung der 65-Prozent-Regel erfordert möglicherweise Anpassungen bei geplanten Sanierungen.
Der Artikel stellt neue Online-Rechner zur BEG-Förderung für Wärmepumpentausch vor, die seit dem 21. Juli 2026 in Kraft ist. Die Förderung wurde angepasst: maximal 22.400 Euro Zuschuss für Einfamilienhäuser und bis zu 16.800 Euro für bestimmte Einkommensgruppen. Mehrere kostenlose Tools helfen Eigentümern zu ermitteln, ob eine Wärmepumpe geeignet und wirtschaftlich ist.
Wärmepumpenbetriebe (Kälte-Klima-Handwerk) und Immobilieneigentümer sollten die neuen BEG-Förderrichtlinien und Online-Rechner prüfen, um Angebote und Sanierungsplanungen entsprechend anzupassen und Fördermöglichkeiten bei Kundenberatungen zu berücksichtigen.
Berlin führt einen automatisierten „Mietenscan" zur Kontrolle von Vermietungsangeboten auf Verstöße gegen die Mietpreisbremse ein. Vermieter, deren Inserate Verdachtsfälle darstellen, werden angeschrieben und zur Überprüfung und Anpassung ihrer Mieten aufgefordert. Verstöße können mit Geldbußen bis 50.000 Euro oder Strafverfolgung wegen Mietwucher geahndet werden.
Berliner Vermieter sollten ihre aktuellen und geplanten Mietangebote auf Compliance mit der Mietpreisbremse überprüfen. Insbesondere Angebote, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen oder die 20 % Grenze überschreiten, sind risikobehaftet. Betroffene Vermieter müssen auf Anschreiben der „Sicheres Wohnen AöR" reagieren und ggf. Mieten anpassen.
Die Stadt München stellt über das Zero-Waste-Konzept Informationsmaterial zur Verfügung, um Gastronomiebetriebe zur Nutzung von Mehrwegsystemen zu sensibilisieren. Es handelt sich um eine Unterstützungsmaßnahme ohne Pflichtcharakter oder Kostenfolgen für die Betriebe.
Keine unmittelbare Handlung erforderlich. Gastronomiebetriebe können die Informationsmaterialien der Stadt München zur Unterstützung ihrer Mehrweginitiativen nutzen.
Der BGH hat entschieden (V ZR 18/25, 27.02.2026), dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht automatisch für Verzögerungen bei Erhaltungsmaßnahmen haftet, sondern nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Die GdWE trägt aber volle Verantwortung für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (wie Rettungswege), und Verwalter müssen solche Maßnahmen unverzüglich auf die Tagesordnung setzen.
Verwalter müssen erkannte Mängel an öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Rettungswege, Brandschutz) sofort aktiv prüfen, Informieren und Beschlüsse unverzüglich herbeiführen. Die Umsetzung muss eng begleitet werden, da die GdWE Verzögerungen vollumfänglich zugerechnet werden und zu erheblicher Haftung führen. Die Wohnnutzung wird weit ausgelegt (auch gewerbliche Vermietung durch juristische Personen ist zulässig, solange der Endnutzer zu Wohnzwecken nutzt).
Der BGH hat mit Urteil vom 12.6.2026 (V ZR 68/25) entschieden, dass der gesetzliche Beschlusszwang nach § 20 Abs. 1 WEG auch für Zweiergemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt. Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfen eines Beschlusses; optische Beeinträchtigungen können durch nachträgliche Anpflanzungen nicht kompensiert werden. Die Regelung ist durch klare Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung abdingbar.
Hausverwaltungen und Verwaltungsbeiräte sollten prüfen, ob Gemeinschaftsordnungen Regelungen zur Abdingbarkeit des Beschlusszwangs enthalten. Sie müssen bauliche Veränderungen ohne Beschluss rechtswidrig behandeln und bei Bedarf Rückbauansprüche geltend machen, bleiben dabei aber neutral. Wohnungseigentümer müssen vor Beginn baulicher Arbeiten einen Beschluss einholen oder notfalls eine Beschlussersetzungsklage anstreben.
Berlin führt ein zentrales Wohnungs- und Mietenkataster ein. Alle Vermieter in Berlin müssen ihre Mietwohnungen mit vollständigen Daten (Adresse, Wohnfläche, Miethöhe, Nebenkosten, Grundsteuer u.a.) innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten digital eintragen und monatlich aktualisieren. Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet.
Frist: 10. June 2027
Vermieter müssen sich auf die Eintragungspflicht vorbereiten: Alle erforderlichen Daten zu ihren Mietwohnungen zusammentragen (Adresse, Fläche, Zimmerzahl, Mietverträge, Mietwerte, Nebenkosten, Grundsteuer), die digitale Plattform/das Portal der Senatsverwaltung beobachten und spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes alle Wohnungen im Kataster registrieren. Danach monatliche Aktualisierungen bei Vertragsänderungen durchführen. Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche Bußgelder.
Das Berliner Abgeordnetenhaus diskutiert einen Antrag zur Einführung eines sozialen Gewerbemietrechts mit Preisbremse, Kündigungsschutz und Kappungsgrenzen. Der Senat soll bis zum 31.12.2026 über Maßnahmen berichten, darunter Bundesinitiativen und ein Berliner Gewerbemietenmonitoring. Dies betrifft Inhaber gewerblicher Mietflächen in besonders angespannten Lagen.
Frist: 31. December 2026
Gewerbemieter sollten die Entwicklung von Gewerbemietrecht und landesspezifischen Schutzmaßnahmen in Berlin verfolgen. Vermieter und Betreiber gewerblicher Immobilien sollten mögliche künftige Regulierungen von Mietpreisen und Kündigungsschutz antizipieren. Die geplanten Maßnahmen sind derzeit noch Anträge ohne verbindliche Geltung.
Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt ein Kiezkantinen-Programm mit 19 Millionen Euro jährlicher Förderung. Gastronomiebetriebe und Cateringunternehmen können sich in Phase II um die Förderung bewerben. Dem Abgeordnetenhaus ist bis 01.09.2026 zu berichten.
Frist: 1. September 2026
Gastronomiebetriebe und Cateringunternehmen sollten die Ausschreibung Phase II (öffentliche Ausschreibung von Kiezkantinen) verfolgen und ggf. Bewerbungen vorbereiten. Tarifliche Bezahlung und regionale/ökologische Essensstandards sind verpflichtend.
Ein Antrag der Fraktion Die Linke fordert den Senat auf, für landeseigene Wohnungsunternehmen (LWU) einen Mietendeckel einzuführen: zunächst ein einjähriger Mietenstopp nach § 558 BGB, dann eine fünfjährige Mietpreisbegrenzung mit maximal 1–2 % jährlichen Erhöhungen, Absenkung überhöhter Bestandsmieten und Limitierung der Modernisierungsumlage auf 6 % bzw. 1,50 Euro/m². Die Berichterstattung ist bis 1. September 2026 erforderlich.
Frist: 1. September 2026
Vermieter von landeseigenen Wohnungen sollten die Entwicklung dieses Antrags beobachten. Falls beschlossen, müssen sie Mieterhöhungen nach § 558 BGB für zwölf Monate einstellen und sich auf verschärfte Mietpreisgrenzen und Modernisierungsumlage-Caps einstellen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt, ein einheitliches Verfahren für die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts bei nicht unerheblichen Missständen zu entwickeln. Vermieter und Eigentümer müssen mit standardisierten Prüfschritten (formale Prüfung, Verdachtsprüfung, Vor-Ort-Begehung, Mietereinbindung) rechnen. Der Senat hat bis 31. Juli 2026 über die Umsetzung zu berichten.
Frist: 31. July 2026
Vermieter und Eigentümer in Berlin sollten sich auf ein neues, einheitliches Vorkaufsrechtsverfahren vorbereiten. Dieses sieht standardisierte Prüfschritte und eine systematische Einbindung von Mietern vor. Die genauen Verfahrensdetails werden bis Ende Juli 2026 vorliegen.