← Alle Meldungen  ·  Immobilienwirtschaft

Immobilienwirtschaft – Berlin

Hausverwaltung/WEG-Verwalter, Makler, Vermieter

Info Immobilienwirtschaft 12. August 2026

Sanierter Altbau kann als Neubau gelten

Der BGH hat entschieden, dass sanierte Altbauten, die zuvor unbewohnbar waren, unter die Neubau-Ausnahmeregelung der Mietpreisbremse fallen können, sofern die Wiederherstellung mit erheblichem Bauaufwand (mindestens ein Drittel der Neubaukosten) verbunden war und die Wohnung nach dem 1.10.2014 erstmals (wieder) vermietet wurde. Dies eröffnet Vermietern eine Gestaltungsmöglichkeit, die Mietpreisbremse zu umgehen, wenn die Sanierungskosten nachgewiesen werden können.

Bei Vermietung von umfassend sanierten Altbauten, die vor der Sanierung unbewohnbar waren, sollte die Dokumentation der Sanierungskosten und des Zeitpunkts der Erstnutzung nach dem 1.10.2014 überprüft werden, um bei Mietsteitigkeiten den Anspruch auf Ausnahme von der Mietpreisbremse geltend machen zu können.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 7. August 2026

Lichtsteuerung in Nichtwohngebäuden: EPBD-konform sparen

Die EPBD erweitert die Anforderungen an Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme in Nichtwohngebäuden. Intelligente Lichtsteuerung wird künftig zu einem integralen Bestandteil nachhaltiger Gebäudekonzepte, nicht mehr als isoliertes Gewerk. Planer, Betreiber und Eigentümer müssen Beleuchtung in übergreifende Automationskonzepte einbinden – besonders in Bestandsgebäuden eine Herausforderung bei fehlenden Kommunikationsstrukturen.

Bei Modernisierungen und Sanierungen von Nichtwohngebäuden Lichtsteuerung ab sofort als Bestandteil der Gebäudeautomation planen und nicht als isoliertes Einzelgewerk ausschreiben; in Bestandsgebäuden vorhandene Automationskonzepte, Sensor- und Kommunikationsinfrastruktur überprüfen und dokumentieren.

Haufe Immobilien · Original nicht mehr abrufbar · Details →

Info Immobilienwirtschaft 5. August 2026

Versäumte Auskunft an Vormieter schlägt nicht auf Folgemietvertrag durch

Der BGH hat entschieden, dass eine fehlende Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen gegenüber dem Vormieter nicht auf die Höhe der Vormiete im Folgemietverhältnis durchschlägt. Die im vorherigen Mietverhältnis vereinbarte Miete bleibt wirksam, wenn die Modernisierung tatsächlich stattgefunden hat. Der Vermieter ist lediglich zeitweise gehindert, sich darauf gegenüber dem betroffenen Vormieter zu berufen.

Vermieter sollten die Auskunftspflichten nach § 556g Abs. 1a BGB beachten und erforderliche Informationen über Vormiete und Modernisierungsmaßnahmen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erteilen, um die Sanktionen (zeitweise Unzulässigkeit der höheren Miete) zu vermeiden.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 4. August 2026

Auch Absenkungsbeschlüsse lassen sich „versenken“ – der Umlaufbeschluss wiederum „versenkt“ gegebenenfalls die Anfechtungsklage!

Der BGH hat in einem Urteil vom 17.7.2026 entschieden, dass die Anfechtung eines Absenkungsbeschlusses nach § 23 Abs. 3 WEG unzulässig wird, sobald der darauf aufbauende Umlaufbeschluss bestandskräftig ist. Das Urteil klärt, dass Absenkungsbeschlüsse anfechtbar sind, ihre Anfechtung aber praktisch gegenstandslos wird, wenn die Wohnungseigentümer bereits die anvisierte Maßnahme beschlossen haben.

WEG-Verwalter und Verwaltungsbeiräte sollten das Umlaufverfahren zeitnah nach dem Absenkungsbeschluss durchführen und die Bestandskraft abwarten. Anfechtungskläger müssen frühzeitig erkennen, wann ein Angriff auf Absenkungsbeschlüsse noch sinnvoll ist. GdWE-Vertreter sollten die Hauptsacheerledigungserklärung prüfen und ggf. Klageabweisung beantragen.

VDIV · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 3. August 2026

Neues Heizungsgesetz soll im September vor Gericht

Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 verkündet und ermöglicht weiterhin den Einbau von Gas- und Ölheizungen unter Bedingungen (CO2-neutrale Brennstoffe ab 2029, Grüngasquote ab 2028). Die Deutsche Umwelthilfe plant eine Verfassungsbeschwerde im September 2026, da das Gesetz das Klimaneutralitätsziel bis 2045 gefährdet.

Vermieter und Hausverwaltungen sollten das GModG und die laufende Verfassungsbeschwerde beobachten. Bei Heizungstausch ist zu beachten, dass Gasheizungen noch möglich sind, aber ab 2029 CO2-neutrale Brennstoffe nutzen müssen und ab 2028 eine Grüngasquote anfällt.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 29. July 2026

Absenkungsbeschluss ist isoliert anfechtbar

Der BGH hat geklärt, dass Absenkungsbeschlüsse (Beschlüsse zur Senkung von Stimmquoren für Umlaufbeschlüsse) isoliert anfechtbar sind. Ein solcher Absenkungsbeschluss kann aber nicht mehr angefochten werden, wenn der darauf basierende Umlaufbeschluss bestandskräftig ist, da das Rechtsschutzinteresse dann entfallen ist.

Für WEG-Verwalter und Eigentümergemeinschaften: Diese Rechtsprechung verdeutlicht die formalen Anforderungen bei Absenkungsbeschlüssen und Umlaufverfahren. Wichtig ist, dass Absenkungsbeschlüsse innerhalb der einsmonatigen Anfechtungsfrist (§ 45 WEG) angegriffen werden können und müssen, bevor der nachfolgende Umlaufbeschluss bestandskräftig wird. Danach ist eine Anfechtung nicht mehr möglich.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 24. July 2026

Ruhestörung durch Nachbarn: Mietminderung bis Kündigung

Die Haufe-Immobilien-Übersicht fasst aktuelle Rechtsprechung zu Lärmbelästigung, Mietminderung und Nachbarschaftsrechten zusammen. Sie behandelt Ruhestörungen, deren Ansprüche auf Unterlassung und Minderung sowie spezialgesetzliche Privilegierungen für Kinderlärm und stellt dar, wann Lärmbelästigung einen Sachmangel der Mietsache begründet.

Vermieter sollten sich über die Grenzen ihrer Kündigungs- und Duldungspflichten informieren; insbesondere müssen bei Lärmbeschwerden mehrerer Mieter alle beteiligten Parteien angehört werden, bevor eine fristlose Kündigung erfolgt. Hausverwalter von WEGs müssen die BGH-Rechtsprechung zu Lärm und Nutzungseinschränkungen beachten, insbesondere zur Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Info Kälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 23. July 2026

BEG-Förderung Wärmepumpe 2026: Jetzt berechnen

Der Artikel stellt neue Online-Rechner zur BEG-Förderung für Wärmepumpentausch vor, die seit dem 21. Juli 2026 in Kraft ist. Die Förderung wurde angepasst: maximal 22.400 Euro Zuschuss für Einfamilienhäuser und bis zu 16.800 Euro für bestimmte Einkommensgruppen. Mehrere kostenlose Tools helfen Eigentümern zu ermitteln, ob eine Wärmepumpe geeignet und wirtschaftlich ist.

Wärmepumpenbetriebe (Kälte-Klima-Handwerk) und Immobilieneigentümer sollten die neuen BEG-Förderrichtlinien und Online-Rechner prüfen, um Angebote und Sanierungsplanungen entsprechend anzupassen und Fördermöglichkeiten bei Kundenberatungen zu berücksichtigen.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 20. July 2026

Fehlender zweiter Rettungsweg für Dachgeschosswohnung – keine Garantiehaftung der GdWE bei verzögerter Erhaltung

Der BGH hat entschieden (V ZR 18/25, 27.02.2026), dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht automatisch für Verzögerungen bei Erhaltungsmaßnahmen haftet, sondern nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Die GdWE trägt aber volle Verantwortung für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen (wie Rettungswege), und Verwalter müssen solche Maßnahmen unverzüglich auf die Tagesordnung setzen.

Verwalter müssen erkannte Mängel an öffentlich-rechtlichen Anforderungen (Rettungswege, Brandschutz) sofort aktiv prüfen, Informieren und Beschlüsse unverzüglich herbeiführen. Die Umsetzung muss eng begleitet werden, da die GdWE Verzögerungen vollumfänglich zugerechnet werden und zu erheblicher Haftung führen. Die Wohnnutzung wird weit ausgelegt (auch gewerbliche Vermietung durch juristische Personen ist zulässig, solange der Endnutzer zu Wohnzwecken nutzt).

VDIV · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 6. July 2026

Zoff im Sylter Friesen-Doppelhaus – „Verstecken hinter Hecken bringt nichts!“

Der BGH hat mit Urteil vom 12.6.2026 (V ZR 68/25) entschieden, dass der gesetzliche Beschlusszwang nach § 20 Abs. 1 WEG auch für Zweiergemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt. Bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum bedürfen eines Beschlusses; optische Beeinträchtigungen können durch nachträgliche Anpflanzungen nicht kompensiert werden. Die Regelung ist durch klare Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung abdingbar.

Hausverwaltungen und Verwaltungsbeiräte sollten prüfen, ob Gemeinschaftsordnungen Regelungen zur Abdingbarkeit des Beschlusszwangs enthalten. Sie müssen bauliche Veränderungen ohne Beschluss rechtswidrig behandeln und bei Bedarf Rückbauansprüche geltend machen, bleiben dabei aber neutral. Wohnungseigentümer müssen vor Beginn baulicher Arbeiten einen Beschluss einholen oder notfalls eine Beschlussersetzungsklage anstreben.

VDIV · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 2. July 2026

Materialien zur 88. und 89.Sitzung : d19-3307.pdf [ 32,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt, ein einheitliches Verfahren für die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts bei nicht unerheblichen Missständen zu entwickeln. Vermieter und Eigentümer müssen mit standardisierten Prüfschritten (formale Prüfung, Verdachtsprüfung, Vor-Ort-Begehung, Mietereinbindung) rechnen. Der Senat hat bis 31. Juli 2026 über die Umsetzung zu berichten.

Frist: 31. July 2026

Vermieter und Eigentümer in Berlin sollten sich auf ein neues, einheitliches Vorkaufsrechtsverfahren vorbereiten. Dieses sieht standardisierte Prüfschritte und eine systematische Einbindung von Mietern vor. Die genauen Verfahrensdetails werden bis Ende Juli 2026 vorliegen.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 16. June 2026

„Zum Jagen tragen“ – Beschlussersetzung in der Doppelhaus-GdWE

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28.05.2026 entschieden, dass Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) einen Anspruch auf Beseitigung rechtswidrig vorgenommener baulicher Veränderungen haben, auch wenn Ansprüche gegen den Störer verjährt sind. Die GdWE bleibt grundsätzlich verpflichtet, gegen solche Veränderungen vorzugehen und kann die Beseitigung auf gemeinschaftliche Kosten beschließen.

Hausverwalter und WEG-Verwalter sollten sicherstellen, dass die GdWE zeitnah gegen rechtswidrige bauliche Veränderungen durch Wohnungseigentümer vorgeht, um Verjährungsrisiken zu vermeiden. Außerdem sollte beachtet werden, dass zustimmungsbedürftige bauliche Veränderungen grundsätzlich durch vorherigen Beschluss gestattet sein müssen.

VDIV · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 8. June 2026

Digitale Reife im Facility Management nimmt zu

Die Lünendonk-Studie 2026 analysiert die Top-25-Facility-Service-Unternehmen in Deutschland mit moderatem Marktwachstum von 6,3 %. Das neue KRITIS-Dachgesetz erhöht regulatorische Anforderungen und treibt die Nachfrage nach professionellen Facility Services in der Immobilienbewirtschaftung. Digitalisierung und Datenverfügbarkeit sind zentrale Herausforderungen der Branche.

Immobilienverwaltungen sollten die steigenden Anforderungen des KRITIS-Dachgesetzes zum Schutz kritischer Infrastrukturen beachten und Facility-Service-Partner entsprechend bewerten.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 5. June 2026

Kabinett kündigt Novelle der Ersatzbaustoffverordnung an

Das Bundeskabinett hat am 3. Juni 2026 ein Aktionsprogramm zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie beschlossen und eine Novelle der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) angekündigt. Die Verordnung regelt bundeseinheitlich den Einsatz von wiederaufbereitetem Bauschutt und Aushub in technischen Bauwerken; eine rechtssichere Regelung zum sogenannten „Abfallende" für mineralische Recycling-Baustoffe steht jedoch weiterhin aus. Im Rahmen der bis Mitte 2027 geplanten Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sollen Entbürokratisierung und Digitalisierung des Vollzugs verbessert werden.

Frist: 30. June 2027

Immobilienunternehmen und Bauträger sollten die geplante Novelle der ErsatzbaustoffV sowie die Anpassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (bis Mitte 2027) im Blick behalten, da sich daraus neue Anforderungen und ggf. auch Erleichterungen beim Einsatz von Recycling-Baustoffen bei Bau- und Sanierungsprojekten ergeben können. Aktuell besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Haufe Immobilien · Quelle → · Details →

Info Kälte- & KlimatechnikGastgewerbeImmobilienwirtschaft 5. June 2026

abl_2026_24_1481_1560_online.pdf

Das Land Berlin fördert über das Programm BENE 2 (EFRE-Mittel) Maßnahmen zu Energieeffizienz, klimafreundlicher Sanierung, erneuerbaren Energien, Umwelt- und Energiemanagementsystemen sowie Klimaanpassung. Die Förderquote beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben aus EFRE-Mitteln; mindestens 60 % sind durch öffentliche oder private Mittel zu finanzieren. Antragsberechtigte Unternehmen – darunter potenziell Kälte-/Klimabetriebe, Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer/-verwalter – können projektbezogene Zuwendungen für entsprechende Investitionen beantragen.

Prüfen, ob eigene Investitionsvorhaben (z. B. energetische Sanierung, effiziente Kälteanlagen, Wärmesysteme) unter die Förderschwerpunkte 1–6 des BENE-2-Programms fallen, und ggf. eine Projektskizze bzw. einen Förderantrag stellen. Details zum Antragsverfahren und zu Fördervoraussetzungen unter www.berlin.de/EFRE.

Berliner Amtsblatt · Quelle → · Details →

Info GastgewerbeKälte- & KlimatechnikImmobilienwirtschaft 5. June 2026

abl_2026_24_1481_1560_online.pdf

Das Berliner Amtsblatt veröffentlicht eine Förderrichtlinie (BENE-Programm) mit mehreren Förderschwerpunkten für Energieeffizienz, Klimaanpassung und Umweltschutz in Berlin. Für Kälte-/Klimatechnik-Betriebe ist Förderschwerpunkt 1 direkt relevant, da Kälte-/Klimatechnologie explizit als förderungswürdiger Bereich genannt wird (Mindestförderung ab 10.000 Euro förderfähige Gesamtkosten, Einsparung von mind. 30 % Primärenergie/THG-Emissionen erforderlich). Gastronomiebetriebe und Immobilieneigentümer können ebenfalls Fördermittel für energieeffiziente Maßnahmen an Gebäuden (Heizungsumstellung, Gebäudehülle, erneuerbare Energien) sowie Umwelt-/Energiemanagementsysteme beantragen.

Berliner Betriebe aller drei Typen sollten prüfen, ob geplante Investitionen in Energieeffizienz, Kälte-/Klimatechnik oder Gebäudesanierung über das BENE-Förderprogramm (www.berlin.de/bene) bezuschusst werden können. Kälte-/Klimabetriebe sollten aktuelle Förderaufrufe zu Förderschwerpunkt 1 beobachten. Eine Energieeffizienzanalyse durch einen zertifizierten Energieexperten ist Fördervoraussetzung.

Berliner Amtsblatt · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 87.Sitzung : d19-3250.pdf [ 26,0 KB ]

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat den Antrag der Fraktion Die Linke auf Einführung eines „Sicher-Wohnen-Gesetzes" (SWG) mehrheitlich abgelehnt. Sowohl der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen als auch der Hauptausschuss empfahlen die Ablehnung. Das Gesetz, das vermutlich mietrechtliche Schutzregelungen für Mieter vorsah, wird damit nicht umgesetzt.

Kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Das geplante Sicher-Wohnen-Gesetz wurde abgelehnt; bestehende mietrechtliche Regelungen bleiben unverändert. Immobilienbetriebe (Vermieter, Hausverwaltungen, Makler) sollten die weitere parlamentarische Entwicklung beobachten, da ähnliche Initiativen erneut eingebracht werden könnten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 00. und 87.Sitzung : d19-3263.pdf [ 28.543,0 KB ]

Der Berliner Senat legt dem Abgeordnetenhaus den Entwurf des Bebauungsplans 1-14-1 (Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte, Bereich Molkenmarkt) zur Beschlussfassung vor. Der Plan ermöglicht eine Nachverdichtung auf ca. 1,25 ha durch Erhöhung der Vollgeschosse, Anpassung der Gebäudehöhen und Neuordnung überbaubarer Grundstücksflächen. Die Gesamtgeschossfläche erhöht sich um ca. 4.000 m² auf 19.400 m².

Immobilienakteure (Projektentwickler, Investoren, Verwalter) im Bereich Molkenmarkt/Berlin-Mitte sollten die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans 1-14-1 (Gebäudehöhen, überbaubare Flächen, Begrünungspflichten) bei Planungen und Genehmigungsverfahren berücksichtigen. Eine direkte Handlungspflicht besteht aktuell nur für die Bauherrin WBM.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 00. und 87.Sitzung : d19-3263.pdf [ 28.543,0 KB ]

Der Berliner Senat legt den Bebauungsplan 1-14-1 für ein Neubauvorhaben der Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH (WBM) im Geltungsbereich von ca. 1,25 ha vor. Der Plan ermöglicht eine Erhöhung der Geschossfläche um ca. 4.000 m² (auf insgesamt 19.400 m² GF) und enthält Festsetzungen zu Begrünung, Niederschlagswasserbewirtschaftung sowie Vogelschutzglas. Für Immobilienprofis (insbesondere Projektentwickler, Investoren und Verwalter) in Berlin relevant als Hinweis auf geänderte planungsrechtliche Rahmenbedingungen in diesem Quartier.

Für Immobilienprofis mit Bezug zum betroffenen Berliner Quartier (Bebauungsplan 1-14-1, ca. 1,25 ha): Planfestsetzungen prüfen, insbesondere Begrünungsauflagen, Versickerungspflichten für Niederschlagswasser und Anforderungen an Dachbegrünung (mind. 15 cm Substrat). Eigentümer und Projektentwickler benachbarter Grundstücke sollten die Abwägungsunterlagen (Anlagen I–IV) sichten.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Info Immobilienwirtschaft 4. June 2026

Materialien zur 75. und 76. und 87.Sitzung : d19-2745.pdf [ 36,0 KB ]

Der Berliner Antrag der Grünen fordert eine grundlegende Reform der Förderbedingungen für Wohnungsbaugenossenschaften in Berlin, u. a. ein jährliches Förderziel von 1.000 Wohnungen, transparentere IBB-Verfahren, verbindliche Fristen und finanzierungsfähige Erbbauverträge. Die Maßnahmen betreffen primär Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinwohlorientierte Träger in Berlin. Für die allgemeine Immobilienwirtschaft (Vermieter, Verwalter, Makler in Frankfurt/Deutschland) ist die Relevanz derzeit gering, da es sich um einen noch nicht beschlossenen Berliner Parlamentsantrag handelt.

Frist: 30. April 2026

Für Wohnungsbaugenossenschaften und gemeinwohlorientierte Träger in Berlin: Entwicklung im Berliner Abgeordnetenhaus beobachten. Sollte der Antrag beschlossen werden, können neue, verbesserte Förderwege über die IBB genutzt werden (frühzeitige Förderaussagen, flexible Eigenkapitalquoten, angepasste Erbbauverträge). Derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Betriebe außerhalb Berlins.

Berliner Abgeordnetenhaus · Quelle → · Details →

Häufige Fragen

Was müssen WEG-Verwalter aktuell beachten? +

Das WEG-Recht wurde 2020 umfassend reformiert. Verwalter müssen u. a. Beschlussfähigkeiten, Eigentümerversammlungen und Abrechnungspflichten gemäß aktueller Rechtsprechung umsetzen. Amtsecho informiert über relevante Urteile und Gesetzesänderungen.

Welche GEG-Pflichten gelten für Vermieter und Verwalter? +

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt Sanierungspflichten und Energieausweis-Anforderungen vor. Amtsecho informiert über Änderungen bei Förderprogrammen (BAFA/KfW) und neuen Anforderungen für Bestandsgebäude.

Wann ändert sich die Grundsteuer für Vermieter? +

Die Grundsteuerreform gilt ab 2025 bundesweit. In einigen Bundesländern gelten Abweichungen (Öffnungsklausel). Amtsecho informiert über kommunale Hebesatzänderungen und neue Bewertungsregeln.

Immobilienwirtschaft-Meldungen für Berlin direkt per E-Mail?

Kostenlos, kein Spam – nur was für Ihr Gewerbe in Berlin relevant ist.

Jetzt kostenlos anmelden →